Bodenschätzungsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
Kurztitel:Bodenschätzungsgesetz
Abkürzung:BodSchätzG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Verwaltungsrecht, Steuerrecht
Fundstellennachweis:610-8-5
Ursprüngliche Fassung vom:16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 1050)
Inkrafttreten am:25. Oktober 1934
Letzte Neufassung vom:20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150, 3176 ff.)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2008
Letzte Änderung durch:Art. 15 G vom 26. November 2019
(BGBl. I S. 1794, 1812)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
3. Dezember 2019
(Art. 18 G vom 26. November 2019)
GESTA:D033
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) vom 20. Dezember 2007, als Nachfolger des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens in Deutschland vom 16. Oktober 1934 (Bodenschätzung), dieses zuletzt geändert am 11. Oktober 1995, sieht vor, dass „für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen“ (§ 1) eine flächendeckende Bewertung „landwirtschaftlich nutzbarer Flächen“ durchgeführt wird. Hierbei soll einerseits die Beschaffenheit des Bodens festgestellt und andererseits sollen die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) beurteilt werden (§ 2). Als Referenz für die Beurteilungen dienen ausgewählte Muster-Grundstücke (§ 4). Die Ergebnisse sind offenzulegen und im Liegenschaftskataster festzuhalten (§ 9, § 11). Bei wesentlicher Änderung der Bodenverhältnisse sowie bei neuer Hauptfeststellung des Einheitswertes sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen (§ 12, § 13).

Siehe auch

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