Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1971 bis 1978
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1971 bis 1978 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach der am 1. August 1971 in Kraft getretenen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung − StVO − vom 20. Mai 1971 darstellten. Die Gliederung und Darstellung der Verkehrszeichen in der damals gültigen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 30. Januar 1964[1] wurden auf Beschluss des Ministerrats der DDR, des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei durch die Änderungsnovelle vom 20. Mai 1971, die am 1. August 1971 in Kraft trat, teils tiefgreifend verändert.[2] Die StVO von 1964 trat mit Einführung der neuen StVO am 1. Januar 1978 außer Kraft.[3] Allerdings wurde die neue TGL 12096/01, welche die Normierung der nun gültigen Verkehrszeichen festlegte, erst im November 1978 veröffentlicht und am 1. Mai 1979 verbindlich.[4] Somit konnten frühestens Ende 1978 Schilder nach der neuen StVO gefertigt werden. Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.
Paragraph 24/1 der Änderungsverordnung legte fest: „Die Bilder 58 und 63 der Anlage 1 werden gestrichen.“ Bei einer Reihe weitere Bilder wurde die Bedeutung oder die Bilder selbst verändert. Tatsächlich waren bereits mit Einführung der TGL 10629, die am 1. Januar 1968 gültig wurde, alle Verkehrszeichen der StVO von 1964 nach neuen Richtlinien überarbeitet worden. So fand 1968 auch der Herzpfeil erstmals Eingang in die Sinnbildgestaltung der DDR. Eine weitere Neuerung war die Aufnahme der Autobahnbeschilderung in den Verkehrszeichenkatalog. Diese Beschilderung war vorher gesondert geregelt worden. Den gleichen Schritt bei der Autobahnbeschilderung hatte die damals aktuelle westdeutsche Straßenverkehrs-Ordnung mit der Neufassung von 1970, die am 1. März 1971 in Kraft trat, bereits vollzogen.[5] Während man im Westen ab 1971 für die Autobahnbeschilderung einen neuen, helleren Blauton (RAL 5017 – Verkehrsblau) wählte, orientierten sich die Verantwortlichen im Osten an der ersten TGL 21196 von 1969 und wählten den Farbton 1464 „Ultramarin“, der entfernt auf dem Farbton RAL 32 h (blau)[6] aus dem 1932 eingeführten RAL-Farbtonregister 840 B 2 fußte. Dieser RAL-Farbton, der später RAL 5002 (Ultramarinblau) genannt wurde,[7] war bereits für die ersten deutschen Autobahnschilder verwendet worden und hatte auch jahrzehntelang die Verkehrszeichen der bundesdeutschen Autobahnen geprägt.
Weitere wichtige Neuerungen
An den Verkehrszeichen der StVO von 1964 waren bereits mit Einführung des DDR-Standards TGL Nummer 10629, der am 1. Januar 1968 in Kraft trat, teils umfangreiche optische Änderungen vorgenommen worden. Die durch die TGL zusätzlich eingeführten Ergänzungen standen nun den Schilderherstellern zur Verfügung und ermöglichten eine Vielzahl von standardisierten Zeichenanordnungen. Bis zur Einführung der neuen StVO am 1. Januar 1978[8] wurden jedoch nur exemplarische Beispiele aus der TGL in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen. Stellenweise kam es 1971 auch noch zu Ergänzungen und Streichungen von Zeichen, die in der TGL 10629 zu finden waren.
Farben
Um sich von den nach dem Krieg in Westdeutschland weitergeführten Standards wie RAL und DIN zu lösen und die Eigenständigkeit der DDR hervorzuheben, gehörte es zu den großen Projekten des Landes, eine neue Industrienormierung einzuführen. Die Masse der alten Normen, die neu zu definieren waren, sowie die sich ständig ändernden Vorgaben durch Neuerungen in der Forschung und Technik machten dieses Werk zu einer Sisyphusarbeit. In der DDR wurde den DIN-Normen erstmals ab 1955 der Standard TGL (Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen) gegenübergestellt. Als die neue StVO von 1964 eingeführt wurde, war mit der Typfarbkarte 5/62 im Jahr 1962 bereits eine erste DDR-eigene Farbnormierung erschienen. Doch erst mit den am 1. Januar 1968 verbindlich eingeführten Vorgaben der TGL 10629 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr)[9] waren alle grundlegenden Normierungen rund um die Verkehrszeichen erstmals abgedeckt. Als Ersatz zu der ältere Norm TGL 0-6163 vom November 1962, definierte die im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr) die Farbgrenzen. Im Januar 1969 wiederum wurden die Farbtöne durch die TGL 21196 (Anstrichstoffe – Farbregister) neu geregelt. Die Grundfarben für die Verkehrszeichen der StVO waren lediglich mit den unspezifischen Bezeichnungen Rot, Gelb, Blau etc. definiert. Mit diesen Grundfarben konnte anhand der TGL 20684 und der dort wiedergegeben CIE-Normfarbtafel das gewünschte Farbspektrum definiert und die am nächsten liegende Farbe aus der Typfarbkarte gewählt werden.
- Rot – TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000)
- Gelb – TGL 21196 (1969): 0209 „Chromgelb“ = Lab L 76,81, a 9,08, b 67,66 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 1004)
- Blau – TGL 21196 (1969): 1464 „Ultramarin“ = Lab L 37,22, a 8,32, b -27,81 (= keine Entsprechung im RAL)
Das wahrnehmbare Spektrum im 1976 festgelegten CIE-Lab-Farbraum, gibt die am 1. März 1988 gültig gewordene TGL 21196 wieder.[10] Zwar entstand diese letztgenannte TGL lange nach dem außer Kraft treten der StVO von 1964, doch wurden hier die TGL-Farbwerte erstmals in eine für Bildbearbeitungsprogramme verwertbare Form gebracht. So konnten die Farbwerte auch für die Abbildungen in diesem Artikel eingesetzt werden.
Schriften
Seit Einführung der TGL 0-1451, die am 1. Januar 1963 verbindlich wurde, hatten die sich Verantwortlichen in der DDR auch ihren eigenen Schriftenstandard für Verkehrszeichen verordnet. Die TGL-Vorgaben fußten direkt auf dem Vorkriegsstandard der DIN 1451 und wurden dieser Formensprache entlehnt. Wie bei den DIN-Schriftschnitten gab es auch hier Eng-, Mittel- und Breitschriften, wobei es Drucktypen in verschiedenen Schriftstärken gab. Die Praxis zeigte, dass sich selbst offizielle Abbildungen in den Gesetzestexten oder anderen Veröffentlichungen nicht an diese Festlegungen hielten und stattdessen vielfach Variationen der DIN-Schrift Verwendung fanden, wie dies bereits bei den Schildermalern vor dem Krieg üblich wurde. Dies war kein ostdeutsches Phänomen, sondern konnte zeitgleich auch in Westdeutschland beobachtet werden. Erst zu Beginn der 1970er Jahre, mit dem Aufkommen elektronischer Steuerungssysteme zur Herstellung der Verkehrszeichen, setzte sich die heute bekannte Einheitlichkeit der Beschriftungen durch. Die TGL-0-1451 gibt klare Vorgaben für die Kegel- und Schriftgrößen der Drucktypen. Wert wurde auf eine gute Unterschneidung und einen passenden Zeilenabstand gelegt. All dies sollte die Lesbarkeit der Verkehrsschilder erhöhen.
Herstellung
Mit der am 10. April 1967 bekanntgegebenen und am 1. Januar 1968 verbindlich gewordenen TGL 10629, wurden normierte Bohrlöcher in den Verkehrsschildern verbindlich vorgeschrieben. Die Abbildungen auf dieser Seite geben diese Bohrlöcher an den genau festgelegten Stellen wieder. Lediglich die auf Autobahnen eingesetzten Schilder waren ohne Lochung herzustellen. Schilder aus Stahlblech waren mit einer Sicke auszuführen. Stahlblechschilder, die zu erneuern waren, sollten durch Aluminium- oder „Plastschilder“ ersetzt werden. Auf der Rückseite musste laut dieser Norm die Herstellerfirma mit Anschrift, dem Herstellungsmonat und -jahr wetterfest angegeben werden.
Autobahnbeschilderung
Neu aufgenommen wurde 1971 in die Straßenverkehrs-Ordnung die Autobahnbeschilderung, die zuvor gesondert geregelt war. Diese Neuregelung hatte ihre Parallele zu der Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, in der die Verkehrszeichen für Autobahnen ebenfalls seit 1971 in der StVO festgeschrieben waren. Die 1971 in der DDR eingeführte Autobahnbeschilderung blieb weitgehend bis zur Wende 1990 im Einsatz, auch wenn ab 1979 neue Zeichen eingeführt wurden. Doch da der Autobahnausbau in der DDR keinen Vorrang hatte, wurden lediglich beschädigte Zeichen ausgewechselt.
I. Warnzeichen
II. Verbotszeichen
III. Gebotszeichen
Bild 43 b
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit;
neues Bild
IV. Hinweiszeichen
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite)
Ausschließlich 50 km/h sind Innerorts erlaubt[11]
V. Verkehrsleiteinrichtungen
Zusatzschilder
Bild 99
außer Volkspolizei-Fahrzeuge
Ersatzlos gestrichene Bilder
Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr
Allgemeine Leiteinrichtungen
Die im Juni 1966 veröffentlichte und am 1. April 1967 verbindlich gewordene TGL 12096 für Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr war nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung enthalten. Die in der TGL vorgeschriebenen Leitschraffuren konnten auf Schildern oder auf den Hindernissen selbst aufgebracht werden. Es wurde zwischen gelb-schwarzen Schraffuren auf ständigen Hindernissen wie beispielsweise an Brückenpfeilern, Brüstungen und Felsen sowie rot-schwarzen Schraffuren auf Absperrgeräten, Fahrzeugen und Arbeitsgeräten unterschieden.
Die TGL definiert für weiß-rote Leitschraffuren außer ihrer ansonsten nicht ständigen Nutzung im Straßenraum eine Ausnahme: Ihre Nutzung bei Absperrgeräten, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befanden. Seit den 1960er Jahren erschienen auch die Leitsteine mit einem rot-weißen Anstrich. Wie in der westdeutschen ÖTV-Presse, dem Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 1954, dargelegt wurde, sollten Natursteine, die zu dunkel ausfielen, hell gestrichen werden.[13] Möglicherweise galt in der DDR eine ähnliche Regel, da auch dort Leitsteine manchmal einen weißen Schaft erhielten.
Zusätzliche Leiteinrichtungen auf Autobahnen
Für die Beschilderung an Autobahnen waren 1969 zusätzliche Hinweiszeichen nach TGL 10629 in Kraft getreten.
Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
1974
Mit der am 1. Juli 1974 verbindlich gewordenen TGL 12096/05 wurden Leitpfosten erstmals in der Bauart einheitlich nach DDR-Maßstäben normiert, wie sie in der BRD seit März 1957[14] eingeführt worden waren.
1975
Mit der TGL 12096/04 vom Mai 1974, die ab dem 1. Januar 1975 verbindlich wurde, fand das Ampelmännchen erstmals Eingang in die TGL-Ampelnormierung.
1976
Am 22. Januar 1976 wurde eine vollständig neue BOStrab erlassen, die am 1. Mai 1976 in Kraft trat. Die Zeichen erhielten neue Namen und Nummerierungen. Neu eingeführt wurde das Zeichen für Sonderhaltestellen. Unten werden nur die Zeichenänderungen zur älteren BOStrab wiedergegeben.
Siehe auch
Unter dem Titel Sicherheit im Straßenverkehr verausgabte die Deutschen Post der DDR in den Jahren 1966, 1969 und 1975 drei Briefmarkenserien zum Thema Verkehrssicherheit.
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372.
- ↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, Berlin den 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 409, 412.
- ↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
- ↑ TGL 12096/01: Anlagen des Straßenverkehrs − Leiteinrichtungen − Verkehrszeichen vom November 1978, S. 1–28; hier S. 1.
- ↑ BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38
- ↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1195.
- ↑ Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106.
- ↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
- ↑ Siehe insbesondere: TGL 10629, Blatt 2: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder; TGL 10629, Blatt 3: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift
- ↑ TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
- ↑ a b Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, Berlin den 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 410.
- ↑ Regel zur weißen Ortstafel in: Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 20. Mai 1971. In: Verordnungsblatt für Groß-Berlin 27, Nr. 17, 1971, S. 121 ff.; hier: S. 128.
- ↑ Paul Trapp: Was der Straßenwärter von Leiteinrichtungen wissen muß! In: ÖTV-Presse. Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 5, 1954, S. 78 ff.; hier: S. 78.
- ↑ Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen auf Bundesfernstraßen (HLB)
Auf dieser Seite verwendete Medien
Bild 100: außer Kfz. Feuerwehr, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 600 mm, Höhe: 300 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 46 a: Campingplatz, TGL 10629, Blatt 3, S. 30, 1968. Breite: 500 mm, Höhe: 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 44 c: Parkanordnung schräg zur Fahrtrichtung, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
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- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 33 a: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast. TGL 10629, Blatt 3, S. 21. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 53: Ortstafel (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 49, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 92 V 5: Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (rechtsweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 x 1200 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 104: außer Baufahrzeuge, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 600 mm, Höhe: 300 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 3: Hauptstraße, TGL 10629, Blatt 3, S. 12. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 88 V 3: Wegweiser für Omnibusse (linksweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 87 V 2: Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 49 V 3: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 400 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 f: Wegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 55: Tafel für Umleitung des Verkehrs, TGL 10629, Blatt 3, S. 32, 1968. Breite: 1200 mm; Höhe: 2000 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild: 45 a V 2: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 27, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 33 V 2: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 20. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 4b: Linkskurve. TGL 10629, Blatt 3, S. 12. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 33 V 4: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 20. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 35 a: Ende des Überholverbotes für mehrspurige Kraftfahrzeuge, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 43 a: Fußgängerüber- oder -unterführung, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 88: Omnibusse (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 13 a: Dreistreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 14, 1968, Nenngröße: 400 mm x 1100 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 15 a: Einstreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 10 b: Lichtzeichenanlage, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
Bild 44 f: Parkanordnung auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 86: Ausfahrt (geradeaus), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 800 mm; Höhe 1200 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
zu Bild 4: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden.
Fette Mittelschrift nach der DDR-Norm TGL 0-1451 vom September 1962. Die Norm wurde am 1. Januar 1963 verbindlich.
Bild 91: Lastkraftwagen und Omnibusse (rechtsweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 bzw. 700 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Signal St 1: Haltestelle für den öffentlichen Verkehr, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 25. März 1969. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 49 V 1: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 400 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 90 V 2: Wegweiser für Krafträder (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 89 V 1: Personenkraftwagen (linkssweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Signal St 1: Haltestelle für den öffentlichen Verkehr mit Schriftzug „Strassenbahn“, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 25. März 1969, hier zusätzlich mit dem Schriftzug „Strassenbahn“. Die Zeichen (ohne Beschriftung) waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 31: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite. TGL 10629, Blatt 3, S. 19. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 87 V 1: Lastkraftwagen (linksweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 41, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 103: außer Taxi, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 48: Schnellstraße – Anfang, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Größe: 500 x 500 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 74 V 3: nach 150 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 41: Kreisverkehr, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 53 a: Ortstafel (Rückseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 49, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 53: Ortstafel Dresden (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 49, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 6: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern
Bild 81 V 3: schräg rechtsweisender Pfeil, TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 52: Wegweiser für unbefestigte Straßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 34, 1968. Zwei Breiten waren möglich: Breite: 1000 mm; Höhe 330 mm und Breite: 1250 mm; Höhe 330.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 91 V 1: Lastkraftwagen und Omnibusse (linksweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 bzw. 700 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild: 45 a V 12: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 29, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 53: Ortstafel, zweisprachig beschriftet (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 48, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 66: Fußgänger gegenüberliegende Gehbahn benutzen, TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968. Breite: 800 mm; Höhe: 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 62 - Warnflagge „Achtung, Rutschgefahr“, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 33 V 9: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 21. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
zu Bild 4: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern
Am 01. April 1969 trat in der DDR die Ordnung über die Beschilderung von Verkehrsraumeinschränkungen und Sicherung von Instandhaltungsarbeiten auf den Autobahnen in Kraft. Dies geschah nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Verkehrspolizei des Ministeriums des Innern und der Hauptverwaltung Straßenwesen des Ministerium für Verkehrswesen. In den Anlagen A 1 und A 2 wurden die dazu eingeführten zusätzlichen Hinweiszeichen zu den bereits 1967 erschienenen Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr. Verkehrszeichen. nach TGL 10629 vorgestellt.
Bild 49 V 8: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 600 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild: 45: Vorsichtszeichen, TGL 10629, Blatt 3, S. 27, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 500 mm; Höhe 500 mm; b) Breite: 700 mm; Höhe 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 25: Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn- und Feiertagen. TGL 10629, Blatt 3, S. 18. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Am 01. April 1969 trat in der DDR die Ordnung über die Beschilderung von Verkehrsraumeinschränkungen und Sicherung von Instandhaltungsarbeiten auf den Autobahnen in Kraft. Dies geschah nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Verkehrspolizei des Ministeriums des Innern und der Hauptverwaltung Straßenwesen des Ministerium für Verkehrswesen. In den Anlagen A 1 und A 2 wurden die dazu eingeführten zusätzlichen Hinweiszeichen zu den bereits 1967 erschienenen Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr. Verkehrszeichen. nach TGL 10629 vorgestellt.
Bild 15 V: Einstreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 5: Starkes Gefälle. TGL 10629, Blatt 3, S. 13. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 77: Rollsplitt, TGL 10629, Blatt 3, S. 39, 1968. Breite: 650 mm; Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 d: Ende der Autobahn, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = ungefähr TGL 21196 (1977): 0605 „Signalrot“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 181, 33, 38; B52126.
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 20: Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt. TGL 10629, Blatt 3, S. 17. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 24 V: Verkehrsverbot für Radfahrer an Sonn- und Feiertagen. TGL 10629, Blatt 3, S. 18. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 60 b: Verkehrsleit- und Absperrkegel, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 54 h: Ankündigungszeichen für Anschlußstellen auf Autobahnen, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Verkehrszeichen für Autobahnen wurden ungelocht ausgeliefert.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 63: Armbinde für Regulierungsposten, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 44 a V 1: Parkplatz nur für Taxifahrzeuge, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
(c) Migebert, CC BY-SA 3.0
Im Busch in Aschersleben stand noch 2019 das Zeichen Bild 44 e - Parkanordnung halb auf dem Gehweg der am 1. Januar 1968 eingeführten TGL 10629, deren meiste Zeichen bis 1979 zur gültigen DDR-StVO gehörten.
Bild 36a: Vorfahrt der Straßenbahn beachten. TGL 10629, Blatt 3, S. 23. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 13: Dreistreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 14, 1968, Nenngröße: 400 mm x 1100 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 41 b: Wegweiser für den Durchreiseverkehr, TGL 10629, Blatt 3, S. 34, 1968. Breite: 1250 mm; Höhe 330 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 32 V: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe. TGL 10629, Blatt 3, S. 19. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 91 V 5: Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (rechtsweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 x 1200 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 92 V 3: Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (linksweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 x 600 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 109: Frostschäden, TGL 10629, Blatt 3, S. 46, 1968. Breite: 650 mm; Höhe: 400 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 91 V 4: Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (geradeaus). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 x 1200 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Collage historischer und aktueller Verkehrszeichen. Die Zeichen wurden von mir selbst und Andreas 06 als Vektordateien erstellt. Es handelt sich um die Zeichen E - Unbeschrankter Bahnübergang, Bild 17c - Kraftfahrstraße, Zeichen 306 - Vorfahrtsstraße.
Signal St 29b: Zeichen für Sonderhaltestellen, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 23: Verkehrsverbot für Kraftwagen und Krafträder. TGL 10629, Blatt 3, S. 17. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 46: Hilfsposten, TGL 10629, Blatt 3, S. 30, 1968. Breite: 500 mm, Höhe: 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 40 a: Gegenverkehr beachten (Vorsicht beim Überholen), StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 30: Halteverbot. TGL 10629, Blatt 3, S. 19. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 50: Wegweiser für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 33, 1968. Breite: 1250 mm (ohne Spitze); Höhe 330 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 34: Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h. TGL 10629, Blatt 3, S. 22. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 53: Ortstafel (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 7, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 45 a V 14: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 29, 1968. Breite: 1200 mm; Höhe: 1000 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 33: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 20. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 95: Straßenbahn kreuzt, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 850 mm; Höhe 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 34 V 3: Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h. TGL 10629, Blatt 3, S. 22. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 12: Unbeschrankter Bahnübergang. TGL 10629, Blatt 3, S. 14. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 81 V 1: Doppelpfeil - rechts- und linksweisend, TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Größe des Zeichens: 700 x 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 80 V 1: zeitliche Beschränkung (zweizeilig), TGL 10629, Blatt 3, S. 39, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 400 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 33 V 7: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 21. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 15: Zweistreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 78: Radweg kreuzt, TGL 10629, Blatt 3, S. 39, 1968. Breite: 650 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 2: Querrinne, TGL 10629, Blatt 3, S. 11. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Signal St 29: Haltestellenzeichen, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 99: VP außer Fahrzeuge, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 600 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 a: Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und -abzweigungen, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Breite: 1750 mm; Höhe 1000 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 82 V 2: auf 2700 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Breite: 650 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 89 V 2: Wegweiser für Personenkraftwagen (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild: 45 a: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 27, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 4a: Rechtskurve. TGL 10629, Blatt 3, S. 12. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 74V2: nach 70 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 21: Verkehrsverbot für mehrspurige Kraftwagen. TGL 10629, Blatt 3, S. 17. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 51 a: Wegweiser zur Autobahn, TGL 10629, Blatt 3, S. 34, 1968. Breite: 1250 mm; Höhe 330 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 35 b: Hupverbot, Blatt 3, S. 23. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 98: außer Radfahrer, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 600 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 80: zeitliche Beschränkung (einzeilig), TGL 10629, Blatt 3, S. 39, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 47 a V 2: abknickende Hauptstraße (links), TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 72: drei aufeinanderfolgende Gefahrenstellen, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 650 mm; Höhe: 400 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 92 V 2: Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (rechtsweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 x 600 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 84: bewachter Parkplatz, TGL 10629, Blatt 3, S. 41, 1968. Breite: 1750 mm; Höhe 1000 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 17_ Unbeschrankter Bahnübergang (eingleisig), TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
40 V 2: Links abbiegen, TGL 10629, Blatt 3, S. 24, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 82 V 1: auf 1400 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Breite: 650 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 49 V 7: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 32, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 34 V 2: Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h. TGL 10629, Blatt 3, S. 22. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 45 a V 7: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 28, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 42: Radweg, TGL 10629, Blatt 3, S. 25, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 89: Personenkraftwagen (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 c: Anfang der Autobahn, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Am 01. April 1969 trat in der DDR die Ordnung über die Beschilderung von Verkehrsraumeinschränkungen und Sicherung von Instandhaltungsarbeiten auf den Autobahnen in Kraft. Dies geschah nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Verkehrspolizei des Ministeriums des Innern und der Hauptverwaltung Straßenwesen des Ministerium für Verkehrswesen. In den Anlagen A 1 und A 2 wurden die dazu eingeführten zusätzlichen Hinweiszeichen zu den bereits 1967 erschienenen Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr. Verkehrszeichen. nach TGL 10629 vorgestellt.
Bild 110: Hochspannung, TGL 10629, Blatt 3, S. 46, 1968. Breite: 300 mm; Höhe: 400 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 90 V 3: Wegweiser für Krafträder (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 43, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 91 V 6: Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (linksweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 x 1200 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 26: Verkehrsverbot für Gespannfahrzeuge. TGL 10629, Blatt 3, S. 18. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 33 V 8: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 21. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 85: bewachter Parkplatz, TGL 10629, Blatt 3, S. 41, 1968. Breite: 1800 mm; Höhe 1200 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 79: Gehörlose, TGL 10629, Blatt 3, S. 39, 1968. Breite: 650 mm; Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 53: Ortstafel (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 48, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 46 c: Tankstelle, TGL 10629, Blatt 3, S. 30, 1968. Breite: 500 mm, Höhe: 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 24: Verkehrsverbot für Radfahrer. TGL 10629, Blatt 3, S. 18. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 44 a: Parkplatz nur für Taxifahrzeuge, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 88 V 2: Wegweiser für Omnibusse (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 53: Ortstafel Jena (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 48, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 45 a V 5: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 28, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 92 V 4: Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (geradeaus). TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 x 1200 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 67: Anfang, TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 e: Vorwegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 49: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 57: Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei halbseitiger Straßensperrung. Straße gesperrt: a; Straße frei: b. Das runde Schild konnte gedreht werden, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62); Grün TGL 2095 „Smaragd“ = RGB: 0, 101, 78; 00654E (Farbmuster 1977)
Bild 88 V 1: Omnibusse (linksweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 9: Baustelle. TGL 10629, Blatt 3, S. 13. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 43 b: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 94: Straßenbahn im Gegenverkehr. TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 1000 x 500 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Am 01. April 1969 trat in der DDR die Ordnung über die Beschilderung von Verkehrsraumeinschränkungen und Sicherung von Instandhaltungsarbeiten auf den Autobahnen in Kraft. Dies geschah nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Verkehrspolizei des Ministeriums des Innern und der Hauptverwaltung Straßenwesen des Ministerium für Verkehrswesen. In den Anlagen A 1 und A 2 wurden die dazu eingeführten zusätzlichen Hinweiszeichen zu den bereits 1967 erschienenen Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr. Verkehrszeichen. nach TGL 10629 vorgestellt.
Bild 33 V 6: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 21. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 87: Lastkraftwagen (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 41, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 81 V 2: rechtsweisender Pfeil, TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 45 a V 9: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 28, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 65: Fußgänger links gehen, TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968. Größe des Zeichens: 500 x 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 18: Unbeschrankter Bahnübergang (mehrgleisig), TGL 10629, Blatt 3, S. 16, 1968
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 16: Beschrankter Bahnübergang, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 4: Kreuzung. TGL 10629, Blatt 3, S. 12. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 69: Glatteisgefahr, TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 49 V 6: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 400 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 5: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern
Bild 31 V: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite. TGL 10629, Blatt 3, S. 19. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 18 a: Unbeschrankter Bahnübergang – elektrifizierte Strecke – eingleisig, TGL 10629, Blatt 3, S. 16, 1968
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 19 a: Verkehrsverbot für Durchgangsverkehr, TGL 10629, Blatt 3, S. 16, 1968. Zwei Größen waren möglich: Breite: 600 mm, Höhe 600 mm; Breite: 800 mm, Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 19 b: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art (Anlieger frei), TGL 10629, Blatt 3, S. 16, 1968. Zwei Größen waren möglich: Breite: 600 mm, Höhe 600 mm; Breite: 800 mm, Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 13 V: Dreistreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Am 01. April 1969 trat in der DDR die Ordnung über die Beschilderung von Verkehrsraumeinschränkungen und Sicherung von Instandhaltungsarbeiten auf den Autobahnen in Kraft. Dies geschah nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Verkehrspolizei des Ministeriums des Innern und der Hauptverwaltung Straßenwesen des Ministerium für Verkehrswesen. In den Anlagen A 1 und A 2 wurden die dazu eingeführten zusätzlichen Hinweiszeichen zu den bereits 1967 erschienenen Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr. Verkehrszeichen. nach TGL 10629 vorgestellt.
Bild 49 V 4: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 400 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 22 V: Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn- und Feiertagen. TGL 10629, Blatt 3, S. 17. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 54 i: Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (100 m), StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 92 V 6: Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (linksweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 x 1200 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 11: für Fußgänger: Verkehrsrichtung freigegeben. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 3. Die Bemaßung richtet sich nach Bild 17 (Fußgängersignalgeber), Bild 18 (Leuchtfeldmaske für rotes Fußgängersignal) und Bild 19 (Leuchtfeldmaske für grünes Fußgängersignal) der ab dem 1. Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04
Bild 70 V: Telefon 551111, TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 4 d: Doppelkurve nach links beginnend. TGL 10629, Blatt 3, S. 12. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 4 c: Doppelkurve nach rechts beginnend. TGL 10629, Blatt 3, S. 12. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 43 c: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = ungefähr TGL 21196 (1977): 0605 „Signalrot“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 181, 33, 38; B52126.
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 74: nach 8 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 59: Ampel für Fußgängerschutzweg, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 33 V 5: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 20. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 40 V 5: Geradeaus oder links abbiegen, TGL 10629, Blatt 3, S. 25, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 33 V 3: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 20. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 73 V 2: In 120 m schräg links halten, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
Bild 38: Zollstelle, Blatt 3, S. 23. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 33 V 1: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. TGL 10629, Blatt 3, S. 20. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 10: Kinder. TGL 10629, Blatt 3, S. 14. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 82: auf 800 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Breite: 650 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 55 V 3: Tafel für Umleitung des Verkehrs, TGL 10629, Blatt 3, S. 35, 1968. Breite: 1200 mm; Höhe 1800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 45 a V 10: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 29, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 45 a V 13: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 29, 1968; Breite: 1200, Höhe: 800.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Leitpflock nach den in der frühen Bundesrepublik Deutschland festgelegten Vorgaben. Gleiches galt für die Deutsche Demokratische Republik. Die 1,20 Meter langen hölzernen Leitpflöcke besaßen einen Durchmesser von 15 Zentimeter und einen zwanzig Zentimeter hohen weißen Kopf sowie darunter einen zwölf Zentimeter breiten schwarzen Ring. Sie sollten 0,70 Meter über der Geländeoberkante herausragen.
Bild 92 V 1: Personenkraftwagen und Krafträder (linksweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 bzw. 700 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 19: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, TGL 10629, Blatt 3, S. 16, 1968. Zwei Größen waren möglich: Breite: 600 mm, Höhe 600 mm; Breite: 800 mm, Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 28 a - Wendeverbot, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Nenngrößen: 600 und 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = ungefähr TGL 21196 (1977): 0605 „Signalrot“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 181, 33, 38; B52126.
Bild 14 V: Zweistreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 35: Überholverbot für Kraftfahrzeuge untereinander, Blatt 3, S. 22. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 44 e: Parkanordnung auf dem Gehweg, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild: 43: Gehweg, TGL 10629, Blatt 3, S. 25, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 500 mm; Höhe 500 mm; b) Breite: 700 mm; Höhe 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 74 V 4: nach 300 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 51: Wegweiser für sonstige befestigte Straßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 33, 1968. Breite: 1000 mm (ohne Spitze); Höhe 330 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 37: Halt! Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten!, Blatt 3, S. 23. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 74 V 1: nach 26 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 400 mm; Höhe: 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 68: Ende, TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 28: Rechtsabbiegen verboten. TGL 10629, Blatt 3, S. 18. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 40: Links), TGL 10629, Blatt 3, S. 24, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 17 a: Unbeschrankter Bahnübergang (eingleisig mit Haltlichtanlage), TGL 10629, Blatt 3, S. 16, 1968
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 11: Beschrankter Eisenbahnübergang. TGL 10629, Blatt 3, S. 14. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 56 V 2: Umleitung (rechtsabbiegend), TGL 10629, Blatt 3, S. 36, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe 1200 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 71: Kurvenreiche Straße auf 4000 m, TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 53 a: Ortstafel (Rückseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 49, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 23 V: Verkehrsverbot für Kraftwagen und Krafträder an Sonn- und Feiertagen. TGL 10629, Blatt 3, S. 17. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 53: Ortstafel Gera (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 49, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 91 V 2: Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (rechtsweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 x 600 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 89 V 3: Wegweiser für Personenkraftwagen (linksweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 55 V 2: Tafel für Umleitung des Verkehrs, TGL 10629, Blatt 3, S. 35, 1968. Breite: 1200 mm; Höhe 1800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 6: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden.
Bild 32: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe. TGL 10629, Blatt 3, S. 19. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 46 d: Campingplatz, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Breite: 500 mm, Höhe: 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 55V1: Tafel für Umleitung des Verkehrs, TGL 10629, Blatt 3, S. 32, 1968. Breite: 1200 mm; Höhe: 2000 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 45 a V 4: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 28, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 91 V 3: Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (linksweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 x 600 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 105: außer Krankenwagen, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 600 mm, Höhe: 300 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 g: Wegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 7: Verengung der Fahrbahn. TGL 10629, Blatt 3, S. 13. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 48 a: Schnellstraße – Ende, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Größe: 500 x 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Signal St 1: Haltestelle für den öffentlichen Verkehr, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 25. März 1969. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild: 45 a V 3: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 27, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 56: Umleitung, TGL 10629, Blatt 3, S. 36, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 330 mm (hinzu kommt die Pfeilspitze bei 30 Grad).
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 106: außer Dienstfahrzeuge. TGL 10629, Blatt 3, S. 46. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 x 400 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 45 a V 11: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 29, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 97: Vermessung, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 650 mm; Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 b: Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und -abzweigungen, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen von 1977. Hier:
- - TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
- - TGL 0605 Ultramarin. Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 83: unbewachter Parkplatz, TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Breite: 2000 mm; Höhe 1000 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 14: Zweistreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 47a:abbiegende Hauptstraße (links), TGL 10629, Blatt 3, S. 30, 1968. Breite: 500 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 102: außer Bus im Linienverkehr, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 600 mm; Höhe: 400 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
Bild 33 a V: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast. TGL 10629, Blatt 3, S. 21. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 49 V 5: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 400 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 108: außer Versorgungsfahrzeuge mit zeitlicher Beschränkung, TGL 10629, Blatt 3, S. 46, 1968. Breite: 600 mm; Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
Bild 54 i: Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (300 m), StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 45 a V 6: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 28, 1968
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 5: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden
Signal St 29a: Zeichen für Doppelhaltestelle, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Leitsteine in der seit 1966 angestrichenen Version. Die TGL 12096, die ab 1967 verpflichtend wurde, hatte auch Auswirkungen auf die Farbgebung der Leitsteine. Im März 1956 hatte das Fachbuch Linienführung im Straßenbau noch die Vorläufigen Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen (RAL 1937) vom Dezember 1942 bestätigt. Dies galt auch für den Anstrich der Steine mit 0,20 Meter hohem weißen Kopf und darunterliegender, schwarzer, 0,12 Meter hoher Banderole. Die in der TGL 12096 genannten rot-weißen Leitschraffuren hatten in abgewandelter Form offensichtlich eine klare Auswirkung auf die Leitsteine, denn die ansonsten für ständigen Hindernissen eingeführten rot-weiße Schraffuren sollten nach der TGL auch an Absperrgeräten angebracht werden, die sich ständig im Straßenverkehrsraum befanden. Dies war bei den Leitsteinen klar der Fall.
Bild 39: Benutzung nur in Pfeilrichtung gestattet, TGL 10629, Blatt 3, S. 24, 1968. Breite: 800 mm, Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 48 c: Anzeigetafel für Richtgeschwindigkeiten, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 93: nach 200 m. TGL 10629, Blatt 3, S. 44. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 x 350 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 73: In 100 m nach rechts abbiegen, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
40 V 3: Rechts abbiegen, TGL 10629, Blatt 3, S. 24, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 80 V 2: werktags – zeitliche Beschränkung, TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 350 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 53: Ortstafel (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 7, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm. Folgende Bestimmungen galten bei der Einführung 1968 für diese Tafel: „Ist die Beschriftung dieser Ortstafel schwarz auf weißem Grund, so gelten die Bestimmungen des $ 7 Abs. 1 Buchstabe b)“. Paragraph 7 regelte die Fahrgeschwindigkeiten. Absatz 1, Buchstabe b sah vor, daß Personenkraftwagen und Krafträder 90 km/h schnell fahren durften, alle übrigen Fahrzeuge 60 km/h. Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372; hier: S. 361.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 58: Sperrgerät vor Baustellen (ohne Beleuchtung), StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 1: Allgemeine Gefahrstelle, TGL 10629, Blatt 3, S. 11. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 101: außer Fahrzeuge Kraftverkehr, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 600 mm; Höhe: 400 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
Bild 46 b: Pannenhilfe, TGL 10629, Blatt 3, S. 30, 1968. Breite: 500 mm, Höhe: 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 10 a: Wildwechsel. TGL 10629, Blatt 3, S. 14. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 35 c: Ende sämtlicher Streckenverbote, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 53: Ortstafel Thale (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 48, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten, 12 mm im Durchmesser zählenden Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 49 V 9: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 700 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 47: Zeichen für die Hauptverkehrsstraße, TGL 10629, Blatt 3, S. 30, 1968. Breite: 500 mm, Höhe: 500 mm oder Breite: 700 mm, Höhe: 700 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Autor/Urheber: Mediatus, Lizenz: CC0
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Bild 34 a: Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 45 b: Beispiel einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung für Linksabbieger, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 96: Steinschlaggefahr, TGL 10629, Blatt 3, S. 45, 1968. Breite: 1000 mm, Höhe: 600 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild: 43: Gehweg, TGL 10629, Blatt 3, S. 25, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 61: Winkerkelle für Fuhrwerkslenker, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 44 b: Parkanordnung quer zur Fahrtrichtung, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 60: Verkehrsteiler (Leuchtpilz), StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 9 a : Flugbetrieb. TGL 10629, Blatt 3, S. 14. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild: 45 a V 1: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 27, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 36: Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten! TGL 10629, Blatt 3, S. 23. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 27: Leitpfosten der Deutschen Demokratischen Republik, TGL 12 096/05, S. 1.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Dezember 1973 bekanntgegebenen neuen Norm TGL 12 096/05 (Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Leitpfosten). Diese Norm wurde am 1. Juli 1974 verbindlich.
Bild 60 a: Verkehrsteiler (Leuchtsäule), StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.
- Die Ausführung dieses Bildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
zu Bild 4: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden.
Bild 73 V 1: 80 m geradeaus, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
Bild 81: Pfeil (linksweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 40, 1968. Größe des Zeichens: 700 x 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 92: Personenkraftwagen und Krafträder (rechtsweisend). TGL 10629, Blatt 3, S. 43. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 500 bzw. 700 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 107: außer Versorgungsfahrzeuge, TGL 10629, Blatt 3, S. 46, 1968. Breite: 600 mm; Höhe: 400 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
Bild 90 V 1: Krafträder (linksweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 8: Übergang für Fußgänger. TGL 10629, Blatt 3, S. 13. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 47 a V 1: abknickende Hauptstraße (links), TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 500 mm; Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 53a: Ortstafel (Rückseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 49, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 56 V 1: Umleitung (geradeaus), TGL 10629, Blatt 3, S. 35, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe 1200 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 53: Ortstafel Frankfurt/Oder (Vorderseite), TGL 10629, Blatt 3, S. 49, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe: 650 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben.
- TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 44 a V 2: Parkplatz nur für Taxifahrzeuge, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 44 d: Parkanordnung auf dem Gehweg, TGL 10629, Blatt 3, S. 26, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
zu Bild 4: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern. Leitschraffur an ständigen Hinternissen - Einfach-, Zweifach-, Dreifachmarkierung.
Bild 5 V: Starkes Gefälle. TGL 10629, Blatt 3, S. 13. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 12: für Fußgänger: Halt bzw. Fahrbahn verlassen. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 3. Die Bemaßung richtet sich nach Bild 17 (Fußgängersignalgeber), Bild 18 (Leuchtfeldmaske für rotes Fußgängersignal) und Bild 19 (Leuchtfeldmaske für grünes Fußgängersignal) der ab dem 1. Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04
Bild 22: Verkehrsverbot für Krafträder. TGL 10629, Blatt 3, S. 17. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 87 V 3: Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
40 V 1: Rechts oder links abbiegen, TGL 10629, Blatt 3, S. 24, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 49 V 2: Nummernschild für Fernverkehrsstraßen, TGL 10629, Blatt 3, S. 31, 1968. Breite: 400 mm; Höhe: 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 70: Telefon (einzeilig), TGL 10629, Blatt 3, S. 37, 1968. Größe des Zeichens: 500 x 200 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 76: Streugut, TGL 10629, Blatt 3, S. 39, 1968. Breite: 650 mm; Höhe 250 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 54 i: Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (200 m), StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 59: Leitschraffur, TGL 10629, Blatt 3, S. 36, 1968. Breite: 400 mm; Höhe 1000 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, waren behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen. Für die Leitschraffur Bild 59 galt jedoch, daß sie ohne Lochung hergestellt werden sollten (TGL 10629, Tabelle 2, S. 4). Anwendung fand 1968 noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 34 V 1: Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h. TGL 10629, Blatt 3, S. 22. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 56 V 3: Umleitung (linksabbiegend), TGL 10629, Blatt 3, S. 36, 1968. Breite: 1000 mm; Höhe 1200 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 44 h: Parkanordnung auf der Fahrbahn parallel zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 45 a V 8: Einordnen, TGL 10629, Blatt 3, S. 28, 1968. Breite: 700 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Signal St 2b: Doppelhaltestelle für den öffentlichen Verkehr, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 25. März 1969. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 55 V 4: Tafel für Umleitung des Verkehrs, TGL 10629, Blatt 3, S. 35, 1968. Breite: 1200 mm; Höhe 1800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 6: Schleudergefahr. TGL 10629, Blatt 3, S. 13. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 29: Parkverbot. TGL 10629, Blatt 3, S. 19. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 27: Linksabbiegen verboten. TGL 10629, Blatt 3, S. 18. Größe nach TGL 10629, Tabelle 2: 600 bzw. 800 mm Nenngröße.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
- Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Signal St 29a: Zeichen für Doppelhaltestelle, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 48 b: Schnellstraße für PKW und Krafträder, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971. Breite: 700 mm, Höhe: 1200 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 90: Krafträder (rechtsweisend), TGL 10629, Blatt 3, S. 42, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Bild 40 V 4: Geradeaus oder rechts abbiegen, TGL 10629, Blatt 3, S. 25, 1968. Zwei Größen waren möglich: a) Breite: 600 mm; Höhe 600 mm; b) Breite: 800 mm; Höhe 800 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 14 a: Zweistreifige Bake, TGL 10629, Blatt 3, S. 15, 1968. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen.
Bild 44 g: Parkanordnung halb auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung, TGL 10629, Blatt 3, S. 27, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 300 mm.
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
- TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.