Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013

Mit der Gestaltungsnovelle von 1992 wurden die bereits 1980 definierten Sinnbilder vollständig umgesetzt. Außer auf der Autobahnbeschilderung und bei der vorwegweisenden Beschilderung wurde zudem der Herzpfeil[1] abgeschafft und durch den ISO-Pfeil[2] ersetzt

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013 zeigt die zwischen 1992 und dem 1. April 2013[3] gültigen Verkehrszeichen in Deutschland, wie sie im amtlichen Verkehrszeichenkatalog (VzKat) aufgelistet waren. Die 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) behielt mit den bis dahin erfolgten Änderungsverordnungen weiter ihre Gültigkeit. Für den Raum der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik führte die Gestaltungsnovelle von 1992 erstmals seit 1978 zu einer durchgreifenden Veränderung der Beschilderung. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Der Verkehrszeichenkatalog vom 19. März 1992 konkretisierte die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung[4] und wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die am 1. Juli 1992 gültig gewordene Änderungsverordnung war keine Neufassung der 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Straßenverkehrs-Ordnung, sondern eine Novelle, in der insbesondere die gesamtdeutsche Verkehrssituation nach der Wende 1989/90 ihren Niederschlag finden sollte. Zudem wurden die meisten Sinnbilder der Verkehrszeichen überarbeitet (Gestaltungsnovelle).

Nach 1992 sind weitere Verkehrszeichen veröffentlicht oder bestehende Verkehrszeichen überarbeitet worden. In einem eigenen Absatz sind diese Änderungen mit Erscheinungsjahr aufgelistet.

Gestaltungsnovelle

Das bisherige Schild, das die Vorbildfunktion älterer Kinder im Straßenverkehr gegenüber jüngeren hervorhob, wurde gegen ein Sinnbild, das die unreflektierte Dynamik spielender Kindern wiedergibt, ersetzt. Das offizielle Schulbus-Schild (ganz rechts) bewahrte hingegen das ältere Sinnbild.

Die Gestaltungsnovelle der bundesdeutschen Verkehrszeichen geht bis auf das Jahr 1980 zurück. Damals wurde beschlossen, die Verkehrszeichengestaltung zu überarbeiten. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[5] Grund dafür war die Absicht, die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit auch bei schlechter Witterung zu verbessern. Zudem sollte das während des Internationalen Pariser Verkehrsabkommens von 1909 eingeführte Sinnbild „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ (damals: „Bahnübergang“)[6] abgeschafft und durch ein neu gestaltetes Sinnbild, das eine Elektrolok zeigte, ersetzt werden. Auch das Motorradsymbol, das erstmals in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 auftauchte,[7] sollte nun ein zeitgemäßes Erscheinungsbild erhalten. In der Kritik standen insbesondere auch das aus der StVO-Novelle von 1956[8] stammende Zeichen für „Kinder“ sowie die meisten Piktogramme der StVO-Neufassung von 1970.[9] Die „Fachgruppe Verkehrsregelung und Wegweisung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beschäftigte sich bis Mitte der 1980er Jahre mit der Neugestaltung sämtlicher Zeichen.[10] Das Verkehrszeichen 150 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ wurde jedoch erst mit der 2013 gültig gewordenen Neufassung der Straßenverkehrsordnung abgeschafft.[11] Das erste nach den neuen Gestaltungsrichtlinien eingeführte westdeutsche Schild war 1980 das damalige „Zeichen 325“.[12] Es blieb aber bis 1992 eine der wenigen Ausnahmen. Die Sinnbilder in Form seit der Gestaltungsnovelle von 1992 wurden auch teilweise von anderen Staaten in Europa übernommen, insbesondere von Luxemburg[13] und der Slowakei[14]. Ferner wurden die Sinnbilder der Gestaltungsnovelle in Teil 5 der mittlerweile zurückgezogenen DIN 66079 übernommen[15].

Herstellung

Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese waren zuletzt durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009[16] geändert worden. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten waren hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 19. März 1992[17]. Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.

Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Seit dem Jahr 2008 wird anstelle des bisherigen Siegels eine überarbeitete Version mit neuen Gestaltungsvorgaben verwendet. Das Siegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben, und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.

Ab 2008 wurde für die Hersteller eine zunächst noch freiwillige CE-Kennzeichnung auf dem Verkehrsschild eingeführt, die ab dem 1. Januar 2013 nach Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend wurde. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) war für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder bereits zusätzlich die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.

Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder bestand damit seit Anfang 2013 aus dem EU-verordneten CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie dem nach den deutschen Vorgaben angebrachten RAL-Gütezeichen und der Herstelleranschrift.[18]

Besonderheiten

Von 1957[19] bis 2009 gab es zunächst nur in der Bundesrepublik Deutschland, ab 1990 auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eigene Verkehrszeichen für Kriegsgräberstätten. Diese wurden mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 abgeschafft. Stattdessen ist nun über Sinnbild- und Zeichenkombinationen aus der Reihe touristischer Hinweisschilder und -Routen eine weitere Aufstellung möglich.

Kein Ersatz für Pfeilwegweiser: Die Zeichen 435 und 436 StVO sollten als aufgelöste Tabellenwegweiser dienen und innerorts insbesondere auch im Verbund mit anderen Wegweisen eingesetzt werden.

Obwohl die 1992 neu eingeführten Tabellenwegweiser nach Zeichen 435 und 436 StVO in aufgelöster Form ausschließlich innerorts angeordnet werden durfte, missachteten lokale Behörden und Kommunen diese Vorgabe vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser durch die neuen Zeichen. Und das, obwohl ein einseitiger Tabellenwegweiser bei einem ausgewählten Pforzheimer Anbieter im Jahr 2008 in der preisgünstigsten Ausführung als Zwei-Millimeter-Flachverkehrszeichen 254,40 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 477,90 Euro) kostete und der entsprechende Preis bei einem Pfeilwegweiser nur 185,20 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 359,50 Euro) ausmachte. Dieses Vorgehen wurde viele Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 als Abbildung im Verkehrszeichenkatalog nun deutlich als das gekennzeichnet, was sie sein sollen: Sie sind Teil eines Tabellenwegweisers in aufgelöster Form und nun ganz klar in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wurde.

Sinnbilder nach § 39

(1) Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 StVO (Nummernbereich 100 bis 199)

(2) Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 StVO (Nummernbereich 200 bis 299)

(3) Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 StVO (Nummernbereich 300 bis 500)

(4) Varianten der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 (Nummern 501 bis 599)

(5) Verkehrseinrichtungen nach § 43 (Nummern 600 bis 699)

(6) Zusatzzeichen (ab Nummer 1000)

Bei Einführung der Novelle von 1992 wurde zunächst oftmals noch die bisherige Bezeichnung „Zusatzschild“ beibehalten. In vielen Veröffentlichungen wurden die beiden Begriffe „Zusatzschild“ und „Zusatzzeichen“ als Synonyme in ein und denselben Texten verwendet. Erst nach und nach wechselte der Gesetzgeber auch im Gesetzestext das Wort „Zusatzschild“ mit dem Begriff „Zusatzzeichen“ aus.[25]

1000–1019: Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen

1000: Richtungsangaben durch Pfeile

1001: Länge einer Verbotsstrecke

1002/1003: Hinweise auf den Verlauf von Vorfahrtstraßen

1004/1005: Entfernungsangaben

1006/1007: Hinweise auf Gefahren

1008/1009: Hinweise auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung u. ä.

1010/1011: sonstige Hinweise mit grafischen Symbolen

1012/1013: sonstige Hinweise durch verbale Angaben

1020–1039: Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen

1020/1021: Personendarstellungen (auch verbal)

1022/1023: Fahrzeugdarstellungen: Radfahrer, Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

1024/1025: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge

1026/1027: Taxi, Krankenfahrzeuge u. ä. „frei“ (verbale Angaben)

1028/1029: sonstige Verkehrsteilnehmer „frei“ (verbale Angaben)

1040–1059: Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen

1040/1041: Zeitangaben: Stunden ohne Beschränkung auf Wochentage

1042/1043: Zeitangaben: mit Beschränkung auf Wochentage

1044/1045: Personendarstellungen

1046/1047: Fahrzeugdarstellungen: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

1048/1049: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge

1050/1051: Fahrzeugdarstellungen: verbale Bezeichnungen von Fahrzeugen

1054/1055: Fahrzeuge mit besonderer Ladung und sonstige Beschränkungen

Ab 1060: Gruppe der besonderen Zeichen

Ältere Verkehrszeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren

In der Praxis blieben die meisten Verkehrszeichen in der Ausführung von vor 1992 auch über das Jahr 2013 hinaus gültig. In diesem Abschnitt werden Zeichen aufgeführt, die nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Ausführung im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren und bis 2013, dem Jahr der Einführung einer neuen Straßenverkehrs-Ordnung, rechtsungültig wurden.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die von der Schildernovelle 1992 bis zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 vom Bundesministerium veröffentlicht wurden. Nicht alle davon sind jedoch in den Verkehrszeichenkatalog aufgenommen worden.

1992

Am 24. April 1992 wurden im Verkehrsblatt neue Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) verkündet und am 30. April 1992 veröffentlicht.[28] In der gleichen Ausgabe des Verkehrsblattes wurden auch Richtlinien für die Umleitungsbeschilderung (RUB) veröffentlicht.[29]

1994

Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO.[30] Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen.[31]

1995

1996

Nach dem Verbot von verbleitem Normalbenzin am 1. Februar 1988[32] wurde 1996 auch das Super-Benzin mit bleihaltigen Antiklopfmitteln aus dem Verkehr gezogen. Damit entfiel auch eine gesonderte Auszeichnung der Tankstellen mit dem Zeichen 361-51, das relativ zügig abgebaut wurde. Mit dem Zeichen verschwand auch das dazugehörige Symbol aus dem Verkehrszeichenkatalog.

1997

September

In Heft 19/1997 des Verkehrsblatts wurde bekanntgegeben, dass die Angabe „2,8 t“ jeweils durch die Angabe „3,5 t“ zu ersetzen sei. Diese Änderung betraf unter anderem auch die Bestimmungen zu den entsprechenden Verkehrszeichen.[33]

Am 1. September 1997[34] trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft.[35] Mit der als „Radfahrnovelle“ bekannt gewordenen Verordnung wurden folgende Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in den Verkehrszeichenkatalog mit aufgenommen:

November

In Heft 21/1997 des Verkehrsblatts wurden für den 15. November 1997 neue Technische Lieferbedingungen für die Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung veröffentlicht.[38]

1999

Am 15. November 1999 wurden neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) bekannt gegeben und am 31. Dezember 1999 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[39] Nachfolgend alle Symbole, die am 31. Dezember 1999 zur Beschilderung gehörten.

2000

2001

Januar

Am 28. Dezember 2000 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 1. Januar 2001 anzuwenden waren. Lediglich die Hinweisbeschilderung auf Autohöfe sollte ab dem 1. Februar 2001 erfolgen. Anschließend folgen alle Symbole, die am 1. Januar 2001 gültig waren.[43]

Februar

Am 14. Februar 2001 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusätzliche grafische Symbole gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 31. März 2001 im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden. Dabei wurden folgende Symbole auch für die eingeschränkte Nutzung auf Autobahnen eingeführt:[44]

2002

Im Jahr 2001 wurden mit der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften drei neue Zeichen mit Varianten im Bundesgesetzblatt verordnet, die es ermöglichten, den Seitenstreifen auf Autobahnen zeitweilig befahrbar zu machen. Zudem wurde in dieser Änderungsverordnung einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 Rechnung getragen, das Zum Begriff des Bewohners und zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen ausgesprochen worden war. Demnach musste unter anderem bis zum 31. Dezember 2003 der Begriff „Anwohner“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt werden.[45] Diese Verordnung wurde am 1. Januar 2002 rechtsgültig.[46]

2003

Das Zeichen „Mautpflichtige Strecke“ wurde am 31. Juli 2003 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[49] Das neue Zeichen war nach dieser Veröffentlichung noch nicht Bestandteil der StVO, solle jedoch mit der nächsten Änderung eingefügt werden.

2004

Die Einführung der beiden neu verordneten Zeichen trat am 13. Oktober 2004 in Kraft. Ihre Veröffentlichung erfolgte am 15. November 2004 im Verkehrsblatt.[50]

2005

Noch am 31. Dezember 2005 trat die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 in Kraft. Durch sie wurden zwei neue Zusatzzeichen eingeführt. Das neu verordnete Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ sollte in Kombination mit dem ebenfalls neuen Zusatzzeichen „12 t“ und Zeichen 253 den Durchgangsverkehr an belasteten Strecken innerhalb von Ortschaften und Städten auf Fahrzeuge unter dem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen beschränken.[51]

2006

April

Am 1. April 2006 wurden mit der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt folgende Verkehrszeichen gültig:[52]

Die Einführung dieser Verkehrszeichen diente der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG.[55][56]

Am 27. April 2006 wurde den Autobahnrastanlagen und Autohöfen mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2006 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Möglichkeit eingeräumt, auf einem Zusatzschild direkt unter der Ankündigungstafel einschließlich der Wiederholtafeln für Dienstleistungsangebote zu werben. Dabei dürfen nun bis zu vier Markenzeichen in ihrer rechtlich geschützten Form pro Zusatzschild abgebildet werden.[57]

Mai

Am 24. April 2006 wurde das Zeichen Notrufsäule verkündet und am 31. Mai 2006 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[58] Es löste Zeichen 360-51 ab.

Juli

Am 27. Juni 2006 wurden zwei Zeichen für Gastankstellen verkündet und am 31. Juli 2006 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[60]

2007

Januar

Am 31. Januar 2007 wurde durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Ergänzung des Katalogs der Sinnbilder in Kapitel 5.7 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000) um zwei weitere Zeichen verkündet und am 28. Februar 2007 veröffentlicht.[62]

März

Die im Bundesgesetzblatt am 10. Oktober 2006 festgelegte Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge trat am 1. März 2007 in Kraft.[63] Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt.

Des Weiteren wurden in derselben Verordnung Zusatzzeichen für Zeichen 270.1. erlassen.

April

Am 05. April 2007 wurde im Verkehrsblatt die Veröffentlichung eines weiteren neuen Zeichens für die RWB 2000 bekanntgegeben und am 15. Mai 2007 veröffentlicht.[65]

November

Am 5. November 2007 wurden Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie verkündet und am 30. November 2007 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[66]

2008

2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht.

Am 7. August 2008 wurde die Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze verkündet und am 30. August 2008 veröffentlicht.[67] Diese Tafel war als erster Preis eines Gestaltungswettbewerbs durch die im April 2008 tagende Verkehrsministerkonferenz bekanntgegeben worden.

Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)

Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle vom 5. August 2009[68] trat am 1. September 2009 in Kraft. Mit dieser Novelle wurden wesentliche Teile der Straßenverkehrs-Ordnung geändert, neue Verkehrszeichen benannt und andere Verkehrszeichen entfernt. Aufgrund falsch angegebener Verordnungsermächtigungen wurde die Novelle in einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung vom Bundesministerium für Verkehr aus formellen Gründen für nichtig erklärt.[69] Formal entfaltete die Pressemitteilung keinerlei rechtliche Wirkung. Um dies zu tun, hätte sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen. Daher blieb die juristische Problematik, ob das Bundesministerium überhaupt berechtigt war, eine solche Nichtigkeit zu erklären.[70] Trotz dieser Bedenken und der tatsächlichen Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der Novelle aufgrund der Fehler auch in juristischen Fachkreisen sowie in den Kommunen als gegeben wahrgenommen und entsprechend gehandelt: Die Verkehrsschilder wurden nicht ausgetauscht.[71][72] Etliche Gemeinden und Kommunen bedienten sich jedoch aus dem Fundus der neu eingeführten Verkehrszeichen.

Neue Bezeichnungen

Neue Nummern (Auswahl)

Neue Nummern und geänderte Bezeichnungen

Bereits vorhandene, nun in die StVO aufgenommene Zeichen

Geänderte Darstellungsform

Neue Zeichen

Novelle 2010

Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben (BGBl. I S. 1737),[83] sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO war die 46. Änderung von 2009 nicht eingearbeitet. Abweichend dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltete. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betonte, dass seine Veröffentlichung kein amtlicher Text sei, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich war nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).

2011

Am 21. Februar 2011 wurden vier Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[84] Die Zusatzzeichen galten sowohl für Elektroautos als auch für Elektrofahrräder.

Weitere, bis 2013 hinzugefügte Zeichen

Vor 2006

Nach 2006

Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden

Folgende Zeichen wurden staatlicherseits veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen.

Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums

Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen[85] wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.

Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[86] Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996 wurden erstmals einheitliche Baustelleninformationsschilder für Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen eingeführt.[87] Diese ersten Schilder wurden durch das Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 vom 12. Oktober 1998 und eine Verkündung im Verkehrsblatt vom 12. November 1998 geändert. Diese Verkündung trat am 12. November 1998 in Kraft. Am 20. Juni 2001 wurde eine erneute Überarbeitung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Die 1998 eingeführten Schilder blieben noch bis 16. Mai 2011 gültig.[88]

Am 27. Juni 2001 wurde von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) ein Baustelleninformationsschild veröffentlicht, das auf eine Fördermaßnahme der Europäischen Union hinweist.

Die Zulassung der weißen Hinweisschilder auf Gottesdienste definierte ein Ministererlass vom 19. Juli 1960, der im Verkehrsblatt verkündet und am 31. August 1960 veröffentlicht wurde.[89] Ein weiterer Erlass vom 6. Juni 1961 machte deutlich, dass zusätzlich unter dem Hinweisschild ein Zusatzschild angebracht werden konnte, das den Namen der Kirche nannte oder die Anfahrt erläuterte. Die Kosten für die Aufstellung der Zeichen waren von den Gemeinden selbst zu tragen. Am 11. August 2008 wurde dieser Erlass aufgehoben und am 22. Dezember 2008 durch eine neue Verwaltungsvorschrift des Innenministerium ersetzt, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit, waren die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[90][91]

Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums

Die runden gelben und orangefarbenen Zeichen weisen auf die Tragfähigkeit von Straßenbauwerken hin. Sie zeigen die höchstzulässige Militärische Lastenklasse und sind nur für Militärfahrzeuge von Bedeutung. Die Ziffern entsprechen dem Fahrzeuggewicht in Tonnen. Die Zeichen zur militärischen Lastenklasse wurden nach der Wende regulär nicht auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR aufgestellt und werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.[92]

Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums

Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.[93]

Veröffentlichungen verschiedener Länder

Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[94] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[95] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt.

Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Als Novelle der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967[96] erschien 1991 die Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[97] regelte die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[98] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[99] An deren Stelle sollten Lichtzeichenanlagen aufgestellt werden. Während des Gültigkeitszeitraums der StVO von 1992 blieben jedoch die ab 1961 aufgestellten Blinklichtanlagen im westdeutschen Straßenbild allgegenwärtig.

Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen (BOStrab)

Am 1. Januar 1988 trat eine Neufassung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) in Kraft, die auch straßenverkehrsrelevante Zeichen enthielt.[100] Zu den damals vorgestellten Verkehrszeichen gab es auch im gesamten Wirkungszeitraum der 1992 in Kraft getretenen StVO keinerlei Änderungen.

Siehe auch

Literatur

  • Siegfried Giesa: Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV). Verkehrstechnischer Kommentar. Kirschbaum, Bonn-Bad Godesberg 2002, ISBN 3-7812-1450-8.

Weblinks

Anmerkungen

  1. Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen. 15. November 1999, Nr. 5.6.2, Absatz 1.
  2. Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen. 15. November 1999, Nr. 5.6.3, Absatz 1.
  3. Damals trat eine neugefasste Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft. Siehe: Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12. März 2013, S. 367–427; hier: S. 388.
  4. Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 19. Mai 1992. In: Bundesgesetzblatt 16, 1992, Teil I, Bonn, den 3. April 1992, S. 678–701.
  5. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
  6. Warnungstafeln nach Anlage D zu § 8 des Internationalen Verkehrsabkommens von 1909
  7. Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung. In: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 30. Mai 1934.
  8. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956.
  9. Strammer Nachfolger. In: Der Spiegel, Ausgabe 1/1985 Online-Version
  10. 50 Jahre Bundesanstalt für Straßenwesen. (PDF) In: bast.de. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 5. Mai 2022.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bast.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  11. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Straßenverkehrs-Ordnung – Neuerlass (Memento vom 30. Oktober 2013 im Internet Archive)
  12. Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
  13. Luxemburgisches Straßenverkehrsgesetz
  14. Slowakische Verkehrszeichenverordnung
  15. DIN 66079-5:1998-02 - Graphische Symbole zur Information der Öffentlichkeit - Teil 5: Verkehrstechnische Orientierungshinweise. Abgerufen am 1. März 2023.
  16. Bundesgesetzblatt Teil I, 2009, Nr. 52, S. 2631
  17. Bundesgesetzblatt Teil I, 1992, Nr. 16, S. 678
  18. RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen - Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V., abgerufen am 17. Juni 2019.
  19. Hinweiszeichen für Kriegsgräberstätten. In: Verkehrsblatt, 1957, S. 105.
  20. Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  21. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  22. Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
  23. a b c d e Verkehrsblatt 1992, S. 181.
  24. Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen (RtH):
  25. beispielsweise in: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Teil I, 2009, Nr. 52 vom 13. August 2009, S. 2633.
  26. Tempo-Schild „Bei Nässe“ als leichtverständliches Symbol. In: Straßenverkehrstechnik 6, 1978, S. 176.
  27. Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949–950; hier: 950; Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
  28. Richtlinien für Wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB). In: Verkehrsblatt 8 (1992), S. 218.
  29. Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). In: Verkehrsblatt 8 (1992), S. 218.
  30. Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 14. Dezember 1993. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1993. S. 2043–2044.
  31. Einheitliche Gestalt des Grünpfeilschildes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 StVO. In: Verkehrsblatt 7/1994 vom 10. März 1994
  32. Gesetz zur Änderung des Benzinbleigesetzes. In: Bundesgesetzblatt 61, Teil 1, vom 18. Dezember 1987, S. 2810. BGBl. I S. 2810
  33. Verkehrsblatt, Heft 19, 1987, S. 702.
  34. Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2030.
  35. Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030.
  36. a b c d Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2029.
  37. Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2028.
  38. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 35/1997; Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Arbeitsstellen an Straßen. In: Verkehrsblatt, Heft 21, 1987, S. 795.
  39. Wegweisende Beschilderung; – Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000). In: Verkehrsblatt 24 (1999), S. 781.
  40. Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1691.
  41. Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1692.
  42. BMV-Vl. vom 24. Januar 2001
  43. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2612000, Betreff: : WegweisendeBeschilderung; - Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000); Bonn. den 28. Dezember 2000
  44. Wegweisende Beschilderung; - Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
  45. Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3784.
  46. Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3785.
  47. a b Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3783.
  48. Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3784.
  49. Einführung des Zeichens „Mautpflichtige Strecke“. In: Verkehrsblatt 14 vom 27. Juni 2003, S. 430.
  50. Einführung des Zeichens „Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz – ABMG“ Zeichen 390. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.; Einführung eines Sinnbildes „Gespannfuhrwerke“. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.
  51. Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 22. Dezember 2005. In: Bundesgesetzblatt 2005, Teil I, Nr. 76, Bonn am 30. Dezember 2005, S. 3714–3715; hier: S. 3714.
  52. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571.
  53. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571; hier: S. 569.
  54. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571; hier: S. 570.
  55. Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz. 29. April 2004 (europa.eu [abgerufen am 24. September 2023]).
  56. VkBl. 2006 S. 475
  57. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2006. Betreff: Zusätzliche Hinweise auf das Dienstleistungsangebot in Autobahnrastanlagen und Autohöfen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 27. April 2006 (S 15/7165.8/3-2/489929)
  58. Einführung des Zeichens Notrufsäule. In: Verkehrsbatt Nr. 10/2006, S. 478.
  59. Verkehrsblatt Vl. vom 24. April 2006
  60. Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen. In: Verkehrsbatt Nr. 14/2006, S. 633.
  61. a b Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen (veröffentlicht am 31. Juli 2006). In: Verkehrsblatt Heft 14 (2006), S. 633.
  62. Ergänzung des Kataloges der grafischen Symbole in Kapitel 5.7 der RWB 2000 um die Piktogramme „Freibad“ und „Hallenbad“. In: Verkehrsblatt 4 (2007), S. 76.
  63. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218–2227; hier: S. 2227.
  64. a b c d e Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218–2226; hier: S. 2226.
  65. Ergänzung des Kataloges der grafischen Symbole in Kapitel 5.7 der RWB 2000 um das Piktogramm „Zentrum“. In: Verkehrsblatt 9 (2007), S. 245.
  66. Die Ausgestaltung von Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie nach ADR-Übereinkommen. In: Verkehrsblatt Nr. 22/2007, S. 703.
  67. Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze. In: Verkehrsblatt, 2008, S. 439.
  68. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und Synopse, BGBl. I S. 2631
  69. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig. (Memento vom 16. Februar 2011 im Internet Archive)
  70. Dieter Müller (Jurist)|Dieter Müller: Ein Minister erklärt die Welt - für nichtig. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 22. Juni 2010; abgerufen am 8. März 2016.
  71. Alfred Scheidler: Alte Verkehrsschilder gelten weiter. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 29. Mai 2010; abgerufen am 8. März 2016
  72. Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: Nichtigkeit der StVO-Novelle von September 2009 (Memento vom 10. Mai 2016 im Internet Archive)
  73. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2634.
  74. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2644.
  75. a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2632.
  76. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2653.
  77. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2631.
  78. a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2660.
  79. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2668.
  80. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2658.
  81. a b Allgemeiner Hinweis zu einer entsprechenden Erweiterung des Zeichens 357 im Bundesgesetzblatt; keine eigene Abbildung. Siehe: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2661.
  82. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2633.
  83. BGBl. 2010 I S. 1737
  84. Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge. In: Verkehrsbatt Nr. 5/2011, S. 199.
  85. Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
  86. Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
  87. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996, StB 13/38.59.05/59 Va 96.
  88. Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998, StB 28/38.59.05/36 Va 98; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998; S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt 13 vom 20. Juni 2001; S. 317.
  89. Hinweisschilder auf Gottesdienste. In: Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333.
  90. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5)
  91. Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften. In: Verkehrsblatt 2008, S. 461.
  92. Straßenverkehrsrecht (= Beck'sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 115.
  93. § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
  94. IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
  95. Merkblatt 1971, S. 552
  96. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967. In: Bundesgesetzblatt 20, 1967, Teil 1, S. 1563–1603.
  97. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1111.
  98. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
  99. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1100.
  100. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). In: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlageband S. 2.

Auf dieser Seite verwendete Medien

Sinnbild Straßenbahn.svg
Sinnbild Straßenbahn. Eingeführt mit der deutschen Straßenverkehrsordnung 1991.
RWB Bahnhof.svg
RWB-Symbol: Bahnhof
RWB-RWBA Gasthaus.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Gasthaus
RWBA Motel.svg
RWBA-Symbol: Motel, Hotel
Zeichen 391 - Mautpflichtige Strecke, StVO 2003.svg
Zeichen 391 – Mautpflichtige Strecke, StVO 2003. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton „Verkehrsrot“. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen „Zollstelle“, aus dem Zeichen 391 abgeleitet wurde, in seinen Details abgebildet. Die Gesamtgröße beträgt in der Regel 600 x 600 mm, in Ausnahmefälle ist eine andere Größe möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 24 mm breit. Die Versalhöhe beträgt bei Zeichen 391 insgesamt 100 mm. Der Ausrundungshalbmesser am linken und rechten Ende des schwarzen Balkens beträgt 50 mm.
RWBA Symbol 13 - Autobahn.svg
RWBA-Symbol 13: Autobahn
Baustelleninformationsschild Bundesautobahn, BASt, Referat V6, Juni 2001.svg
Baustelleninformationsschild Bundesautobahn; 3000 x 4000 mm groß. Stand: Juni 2001
Zeichen 215 - Kreisverkehr, StVO 2000.svg
Zeichen 215: Kreisverkehr. Das 600x600 mm große Zeichen war bereits in der Neufassung der bundesrepublikanischen Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 nicht mehr enthalten und wurde erst im Jahr 2000 wieder in die StVO eingeführt. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 223.2 - Seitenstreifen nicht mehr befahren, StVO 2001.svg
Zeichen 223.2: Seitenstreifen nicht mehr befahren. Das Zeichen wurde erstmals am 1. Januar 2002 rechtsgültig und besitzt eine Größe von 2,25 m × 2,25 m.
Zeichen 605-13 - Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung rechts), 2500x500; StVO 1992.svg
Zeichen 605-13: Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung rechts), Größe: 2500 × 500 mm; StVO 1992. Seit Einführung der StVO 2013 hat das Zeichen die Nummer 605-14.
Zeichen 511-10 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - einstreifig nach links (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 511-10: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 511-21 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach rechts (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 5011-21: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 605-24 - Leitplatte (Aufstellung links), 750x500; StVO 1992.svg
Zeichen 605-24: Leitplatte (Aufstellung links), Größe: 750 × 500 mm; StVO 1992
RWB-RWBA Autohof.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Autohof
Zeichen 421-20 - Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 421-20: Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend.
Zusatzzeichen 1050-33 - Elektrofahrzeuge, StVO 2011.svg
Zusatzzeichen 1050-33: Elektrofahrzeuge. Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht.
Zeichen 142-10 - Wildwechsel, Aufstellung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 142-10: Wildwechsel, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 513-21.svg
Zeichen 513-21: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts und zur�ck
Zeichen 290 - Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone, StVO 1992.svg
Zeichen 290: Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone, StVO 1992. Das Zeichen wurde bereits 1990 durch das Verkehrsblatt Heft 5, 1990, S. 147, verordnet. Es wird auch eine kleinere Größe (600 x 600) mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zusatzzeichen 1014-53.svg
Zusatzzeichen 1014-53: Tunnelkategorie „E“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zeichen 315-85 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 315-85: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 315-71 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-71: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Sinnbild Traktor.svg
Sinnbild Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
Zeichen 140-10 - Viehtrieb, Tiere; StVO 1992.svg
Zeichen 140-10: Viehtrieb, Tiere (Aufstellung rechts). Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 378.svg
Zeichen 378: Toilette. Das mit der StVO-Novelle von 1992 in dieser Form eingeführte Zeichen war in den Größen 600x600, 420x420 sowie 840x840 mm erhältlich und bekam im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zeichen 419-10 - Wegweiser auf sonstigen Straßen (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 419-10 - Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (linksweisend), StVO 1992. Größe: 250x1000 mm
Zeichen 108-50 - Gefälle 4%, StVO 1992.svg
Zeichen 108-50 – Gefälle 4%. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Unverändert auch in der Neufassung der StVO von 2013 enthalten. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zeichen 115-20 - Steinschlag von links, StVO 1992.svg
Zeichen 115-20: Steinschlag von links. Dieses Zeichen, 1971 mit der Nummer 116 eingeführt, wurde zur Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 überarbeitet. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, die rote Umrandung ist 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser beträgt 40 mm.
Zeichen 605-31 - Leitplatte; StVO 1992.svg
Zeichen 605-31: Leitplatte; StVO 1992
Zeichen 279 - Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit, StVO 1992.svg
Zeichen 279: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit.
Zusatzzeichen 1000-33 - Radverkehr im Gegenverkehr, StVO 1997.svg
Zusatzzeichen 1000-33: Radverkehr im Gegenverkehr. Am 1. September 1997 trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit ihr wurde das Zusatzzeichen 1000-33 Teil der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Es war 600 x 450 mm groß. Es wurde am 01. April 2017 ungültig und mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges am 30. Mai 2017 wieder aus der StVO gestrichen.
Zeichen 438, StVO 1992.svg
Zeichen 438 – Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen (nach RWB), StVO-Novelle von 1992.

Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten

  • Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
  • Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
  • Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
  • Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm
  • Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm

Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

  • 1000 × 1500
  • 1000 × 1750
  • 1000 × 2000
  • 1250 × 1000
  • 1250 × 1250
  • 1250 × 1500
  • 1250 × 1750
  • 1250 × 2000
  • 1250 × 2250
  • 1250 × 2500
  • 1500 × 1000
  • 1500 × 1250
  • 1500 × 1500
  • 1500 × 1750 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 1500 × 2000
  • 1500 × 2250
  • 1500 × 2500
  • 1750 × 1000
  • 1750 × 1250
  • 1750 × 1500
  • 1750 × 1750
  • 1750 × 2000
  • 1750 × 2250
  • 1750 × 2500
  • 2000 × 1500
  • 2000 × 1750
  • 2000 × 2000
  • 2000 × 2250
  • 2000 × 2500
  • 2000 × 2750
  • 2000 × 3000
  • 2000 × 3250
  • 2000 × 3500
  • 2250 × 1500
  • 2250 × 1750
  • 2250 × 2000
  • 2250 × 2250
  • 2250 × 2500
  • 2250 × 2750
  • 2250 × 3000
  • 2250 × 3250
  • 2250 × 3500
  • 2500 × 1500
  • 2500 × 1750
  • 2500 × 2000
  • 2500 × 2250
  • 2500 × 2500
  • 2500 × 2750
  • 2500 × 3000
  • 2500 × 3250
  • 2500 × 3500
  • 2750 × 1500
  • 2750 × 1750
  • 2750 × 2000
  • 2750 × 2250
  • 2750 × 2500
  • 2750 × 2750
  • 2750 × 3000
  • 2750 × 3250
  • 2750 × 3500
  • 3000 × 1500
  • 3000 × 1750
  • 3000 × 2000
  • 3000 × 2250
  • 3000 × 2500
  • 3000 × 2750
  • 3000 × 3000
  • 3000 × 3250
  • 3000 × 3500
  • 3250 × 1500
  • 3250 × 1750
  • 3250 × 2000
  • 3250 × 2250
  • 3250 × 2500
  • 3250 × 2750
  • 3250 × 3000
  • 3250 × 3250
  • 3250 × 3500
  • 3500 × 1500
  • 3500 × 1750
  • 3500 × 2000
  • 3500 × 2250
  • 3500 × 2500
  • 3500 × 2750
  • 3500 × 3000
  • 3500 × 3250
  • 3500 × 3500
  • 3750 × 1500
  • 3750 × 1750
  • 3750 × 2000
  • 3750 × 2250
  • 3750 × 2500
  • 3750 × 2750
  • 3750 × 3000
  • 3750 × 3250
  • 3750 × 3500
  • 4000 × 1500
  • 4000 × 1750
  • 4000 × 2000
  • 4000 × 2250
  • 4000 × 2500
  • 4000 × 2750
  • 4000 × 3000
  • 4000 × 3250
  • 4000 × 3500

Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:

Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)

  • < 0,90  10  10
  • >0,90 – 1,35  15  10
  • >1,35 – 1,80  20  15
  • >1,80 – 2,25  25  15
  • >2,25 – 3,35  30  20 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • >3,35 – 4,00  50  35
  • >4,45 – 4,90  55  35
  • >4,90 – 6,25  60  40
  • > 6,25  65  45

RWB 2000 besagt außerdem:

Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.
Zeichen 286-30 - Eingeschränktes Halteverbot (Mitte), Rechtsaufstellung, StVO 1992.svg
Zeichen 283-30: Eingeschränktes Haltverbot (Mitte), Rechtsaufstellung, Eingeführt mit der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970.
Zeichen 315-77 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-77: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)“.
Zusatzzeichen 1002-11 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von oben nach links), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-11: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von oben nach links). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zusatzzeichen 1006-37 - Krötenwanderung, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-37: Krötenwanderung. Maße der hier gezeigten Version: 600×330 mm; zwei weitere Größen (420×231 mm, 750×412 mm) sind möglich. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 313-51 - Ortsteiltafel zweizeilig, StVO 1992.svg
Zeichen 313-51: Ortsteiltafel zweizeilig, StVO 1992.
Zeichen 605-21 - Leitbake, Pfeilbake (Aufstellung links), 1000x250, StVO 2009.svg
Zeichen 605-21: Leitbake, Pfeilbake (Aufstellung rechts) — weitere Ausführungen nach TL-Leitbaken. Größe: 1000 × 250 mm. Die Pfeilbake wurde bereits mit der umstrittenen StVO-Novelle von 2009 angeordnet. Nach allen Querelen wurde sie mit dem StVO-Neuerlasses 2013 erneut bestätigt. Es hieß dazu: „im Rahmen des StVO-Neuerlasses von April 2013 eingeführt worden und somit bundesweit anordnungsfähig. Bei geplanten Neuanschaffungen ist jedoch auf die unterschiedlichen Ausführungen zu achten. Die überwiegend in Österreich existierende Variante mit 55% bzw. 60% Rotanteil wird selbstverständlich auch in Deutschland angeboten. Trotz der geringfügigen Abweichung im Erscheinungsbild sollte diese Variante hier jedoch nicht zur Anwendung kommen, da sie nicht der StVO entspricht." (Zitiert nach Gestaltung/Signalbild auf www.rsa-95.de)
Zusatzzeichen 1042-34 - Di, Do, Fr, 16 - 18 h (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1042-34: Di, Do, Fr, 16 - 18 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 223.1-50 - Seitenstreifen befahren, StVO 2001.svg
Zeichen 223.1-50: Seitenstreifen befahren. Das Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 2001 verordnet und besitzt eine Größe von 2,25 m × 2,25 m.
Zusatzzeichen 1008-31 - Verkehrsführung geändert, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1008-31: Verkehrsführung geändert. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 201 - Andreaskreuz (liegend), StVO 1970.svg
Zeichen 201: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassung von 1970. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zeichen 142-20 - Wildwechsel, Aufstellung links, StVO 1992.svg
Zeichen 140-20: Viehtrieb, Tiere, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 501-20 - Überleitungstafel - Darstellung ohne Gegenverkehr - einstreifig nach rechts (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 501-10: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Sinnbild Stadt-Ortszentrum, RWB 2000.svg
RWB-Sinnbild Stadt-Ortszentrum
Zeichen 442-32 - Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (geradeausweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-32: Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (geradeausweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 501-11 - Überleitungstafel, Darstellung ohne Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 501-11: Überleitungstafel, Darstellung ohne Gegenverkehr — zweistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 274.svg
Zeichen 274-56: zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das in dieser Form bereits 1988 eingeführte Zeichen erhielt mit der StVO-Novelle von 1992 eine Unternummer (56). Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 ändere sich die Unternummer erneut. Das Zeichen war in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich.
Zeichen 332-21 - Ausfahrt von anderen Straßen, StVO 1992.svg
Zeichen 332-21: Ausfahrt von anderen Straßen (Grundfarbe Gelb), StVO 1992
Zusatzzeichen 1000-12 - Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend; StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-12: Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1006-39 - Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume (600x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-39: Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 420 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm.
Zeichen 315-88 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte), StVO 1992.svg
Zeichen 315-88: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 308 - Vorrang vor dem Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 1970, S. 784 verlautbart, war das Zeichen 500 mm hoch und ebenso breit. Das Verkehrsblatt 1976, Heft 24, S. 775, wird ganz konkret. Die Lichtkante war 10 mm breit, sie konnte bei Bedarf auch etwas breiter ausfallen, wobei das Zeichen selbst nicht größer werden durfte. Der Ausrundungshalbmesser lag bei 40 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 änderte sich die Darstellung der Pfeile.
Zeichen 522-30 - Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr- ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 522-30: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Sinnbild Radfahrer, StVO 1992.svg
Sinnbild Radfahrer. 1992 eingeführt; seit 2009 unter der Bezeichnung "Radverkehr" in der StVO geführt. Quelle: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2634.
Zeichen 513-11.svg
Zeichen 513-11: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links und zur�ck
Zusatzzeichen 1014-52.svg
Zusatzzeichen 1014-52: Tunnelkategorie „D“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zusatzzeichen 1013-51 - Seitenstreifen räumen, StVO 2001.svg
Zusatzzeichen 1013-51: Seitenstreifen räumen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 800 × 2250. Weitere Größe: 700 × 2000 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 20 mm, der schwarze Rahmen 30 mm. Das Zeichen wurde 2001 in dieser Form eingeführt und soll zur Unterstüzung von Zeichen 223.3 beitragen.
Zeichen 455-21 - Nummerierte Umleitung (rechts vorbei), StVO 1992.svg
Zeichen 455-21: Nummerierte Umleitung (rechts vorbei). Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Das Zeichen wurde in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 327 - Tunnel, StVO 2006.svg
Zeichen 327: Tunnel; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt und ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 386-54 - Unterrichtungstafel über Flüsse (Name zweizeilig), StVO 1992.svg
Zeichen 386-54: Unterrichtungstafel über Flüsse (Name zweizeilig). Größe: 600 x 900 mm. Eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992.
Zeichen 401.svg
Bundesdeutsche Bundesstraßennummer. Version von Zeichen 401 der dt. StVO
RWB Krankenhaus.svg
RWB-Symbol: Krankenhaus
Zeichen 314-10 - Parkplatz (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 314-10: Parkplatz (Anfang), StVO 1992. Maße: 420x420, 600x600 oder 840x840 mm.
Zeichen 315-67 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-67: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen: Parken auf Gehwegen - ganz in Fahrtrichtung rechts Ende
Zusatzzeichen 1052-30 - Streckenverbot für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1052-30: Streckenverbot für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 418-10 - Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/600 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zeichen 223.2-50 - Seitenstreifen nicht mehr befahren, StVO 2001.svg
Zeichen 223.2-50: Seitenstreifen nicht mehr befahren. Das Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 2001 verordnet und besitzt eine Größe von 2,25 m × 2,25 m.
Zeichen 455-12 - Nummerierte Umleitung (hier links), StVO 1992.svg
Zeichen 455-12: Nummerierte Umleitung (hier links). Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Das Zeichen wurde in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 365-53 - Autogastankstelle, StVO 2006.svg
Zeichen 365-53: Autogastankstelle (LPG). Quelle der Erstveröffentlichung: Verkehrsblatt 14, Bonn, den 27. Juni 2006, S. 633, Az: S 32/36.42.42/33 Va 2006. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges von 1917 heißt das Zeichen „Tankstelle mit Autogas“.
Bild 3 - Lichtzeichen mit Halbschranke, BOStab 1987.svg
Bild 3: Lichtzeichen mit Halbschranke. Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 verkündet und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zusatzzeichen 1048-15 - nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-15: Nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 268 - Schneeketten sind vorgeschrieben, StVO 1992.svg
Zeichen 268 – Schneketten sind vorgeschrieben. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten.
Zeichen 307 - Ende der Vorfahrtstraße, StVO 1981.svg
Zeichen 307 – Ende der Vorfahrtstraße. Das Zeichen wurde in dieser Form 1980 vorgestellt. Siehe: Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196. Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit. Bei Verwendung einer Randverstärkung durfte der Kontraststreifen (Lichtkante) um 4 mm überdeckt werden (Quelle: Verkehrsblatt 33 (1979), S. 746).
Zusatzzeichen 1002-24 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von oben nach rechts), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-24: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von oben nach rechts). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 432-20 - Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend, nach RWB), StVO 1992.svg
Zeichen 432-20: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend, nach RWB).

Bemaßung hier: Breite: 2250 mm, Höhe: 600 mm; Schriftgröße: 175 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm:

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Zusatzzeichen 1042-31 - werktags 18 - 19 h (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1042-31: werktags 18 - 19 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Nichtamtliches Hinweiszeichen - Katholische Messe, Ausführung seit 1982.svg
Autor/Urheber: Mediatus, Lizenz: CC0
Hinweiszeichen: Katholische Messe; Sinnbild in RAL-Verkehrsgelb. Hier wird das Schild in der seit 1982 vorgeschriebenen überarbeiteten DIN-Schrift gezeigt. Nicht in der StVO aufgeführtes Sonderschild. Die Schilder sind 750 x 750 mm groß.
Zeichen 297.1 - Vorankündigungspfeil, StVO 1992.svg
Zeichen 297.1 – Vorankündigungspfeil
Zusatzzeichen 1024-15 - Schienenbahn frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-15: Schienenbahn frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 542-10 - Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr- ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 542-10: Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 531-21 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-21: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1012-34 - Grüne Welle bei ... km-h (330x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1012-34: Grüne Welle bei ... km/h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 138-10 - Radfahrer kreuzen (Aufstellung rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 138-10: Radfahrer kreuzen (Aufstellung rechts), StVO 1992. Im Jahr 1992 fand eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 statt. Die grundsätzliche Größe des Warndreiecks änderte sich dabei nicht. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 757, wird die Bemaßung wiedergegeben. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 463 zu finden. Neu war 1992 das Symbol des Fahrrads. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen außerdem auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
RWBA Symbol 9 - Herren-WC.svg
RWBA-Symbol 9: Herren-WC.
Zeichen 208 - Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! 600x600, StVO 1992.svg
Zeichen 208 – Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! Das Zeichen wurde in dieser Form mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 eingeführt und war in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 750x750 mm erhältlich. Seit 2013 lautet der Text zum Bild: „Vorrang des Gegenverkehrs“.
Zeichen 436 - Wegweiser innerorts auf sonstigen Straßen (nach RWB), StVO 1992.svg
Zeichen 436: Wegweiser innerorts auf sonstigen Straßen (nach RWB). In dieser Form eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992. Obwohl die 1992 neu eingeführte Zeichen 435 und 436 ausschließlich innerorts angeordnet werden durfte, mißachteten lokale Behörden und Kommunen diese Vorgabe vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser gegen die neuen Zeichen. Dieses Vorgehen wurde lange Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 in der bisherigen Form der Abbildung abgeschafft. Als Teil eines Tabellenwegweiser in aufgelöster Form wurden sie in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wird.

Für Tabellenwegweiser nach Zeichen 435 und 436 StVO in aufgelöster Form gelten folgende Vorgaben:

Einzeilige Tabellenwegweiser:

(Schriftgröße/Bemaßung)

  • 105/400 x 1500 mm
  • 105/400 x 1750 mm
  • 105/400 x 2000 mm
  • 105/400 x 2250 mm
  • 105/400 x 2500 mm
  • 126/450 x 1500 mm
  • 126/450 x 1750 mm
  • 126/450 x 2000 mm
  • 126/450 x 2250 mm
  • 126/450 x 2500 mm
  • 140/500 x 1750 mm
  • 140/500 x 2000 mm
  • 140/500 x 2250 mm
  • 140/500 x 2500 mm
  • 140/500 x 2750 mm
  • 175/650 x 2250 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 175/650 x 2500 mm
  • 175/650 x 2750 mm
  • 175/650 x 3000 mm
  • 175/650 x 3250 mm
  • 140/500 x 2000 mm
  • 140/500 x 2250 mm
  • 140/500 x 2500 mm
  • 140/500 x 2750 mm
  • 280/700 x 2250 mm
  • 280/700 x 2500 mm
  • 280/700 x 2750 mm
  • 280/700 x 3000 mm
  • 280/700 x 3250 mm

Zweizeilige Tabellenwegweiser:

(Schriftgröße/Bemaßung)

  • 105/450 x 1500 mm
  • 105/450 x 1750 mm
  • 105/450 x 2000 mm
  • 105/450 x 2250 mm
  • 105/450 x 2500 mm
  • 126/500 x 1750 mm
  • 126/500 x 2000 mm
  • 126/500 x 2250 mm
  • 126/500 x 2500 mm
  • 126/500 x 2750 mm
  • 140/600 x 2000 mm
  • 140/600 x 2250 mm
  • 140/600 x 2500 mm
  • 140/600 x 2750 mm
  • 140/600 x 3000 mm
  • 175/700 x 2250 mm
  • 175/700 x 2500 mm
  • 175/700 x 2750 mm
  • 175/700 x 3000 mm
  • 175/700 x 3250 mm

Die Breite des Schildes richtet sich nach der Länge des Inhalts.

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 290 - Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk, StVO 1970.svg
Zeichen 290: Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Darstellung zeigt die korrekte Farbgebung der StVO von 1970 in RAL Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889). Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 782 beschrieben, mußte das Zeichen Seitenlängen von 1000 mm besitzen und wie im de:Verkehrsblatt 1972 sowie 1976 (Verkehrsblatt Heft 24, 1976, S. 771) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1000 mm breit und 1000 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 18 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 25 mm breit. Das Verkehrszeichen im Inneren des Schildes war 600 mm breit und hoch. Das stilisierte Sinnbild für die Parkscheibe war 200 mm breit und 240 mm hoch. Vom äußeren unteren Rahmen des Zeichens bis zur Grundlinie der Schrift waren es 135 mm, die Versalhöhe betrug 90 mm.
Zeichen 501-10 - Überleitungstafel, Darstellung ohne Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 501-10: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 315-78 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte), StVO 1992.svg
Zeichen 315-78: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1042-36.svg
Zusatzzeichen 042-36: Schulbus (tageszeitliche Benutzung), mit der StVO-Änderung 1980 als Zeichen 861 eingeführt. Laut den Vorgaben im Verkehrsblatt war dieses Schild in der Regel 750 mm breit und 412 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt es die Nummer 1042-36
Zusatzzeichen 1006-32 - Rollsplitt (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-32: Rollsplitt. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 616-30 - fahrbahre Absperrtafel mit Blinkpfeil, StVO 1992.svg
Zeichen 616-30: fahrbahre Absperrtafel mit Blinkpfeil, in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 in Deutschland eingeführt. Größe: 3600 × 2200 mm (Prinzipskizze).
Zusatzzeichen 1042-32 - werktags 8.30 - 11.30, 16 - 18 h (600x450), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1042-32: werktags 8.30 - 11.30, 16 - 18 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 354 - Wasserschutzgebiet, StVO 1992.svg
Zeichen 354 – Wasserschutzgebiet. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung am 14. Juni 1988 verkündet und im Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500, veröffentlicht. Es löste das Vorgängerzeichen ab, das 1971 eingeführt worden war.
RWB Autozug.svg
RWB-Symbol: Auto im Reisezug
Zeichen 325 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980.svg
Zeichen 325: EBeginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980. Quelle: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 21. Juli 1980. In: Bundesgesetzblatt, 1980, Teil 1, Nr. 41, S. 1060–1064; hier: S. 1062. Wie im Verkehrsblatt Heft 14, 1980, Seite 521, beschrieben, mußten die Zeichen 325 und 326 insgesamt 1000 mm breit und 650 mm hoch sein.
Zeichen 442-13 - Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-13: Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 620-41 - Leitpfosten (links), StVO 1992.svg
Zeichen 620-41 – Leitpfosten (links). Auf dem Internationalen Kongress für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurden auf Basis der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956“ erstmals in der Bundesrepublik Deutschland neue Verkehrszeichen und neue Gestaltungsvorgaben für Autobahnen durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Fahrbahnmarkierungen an das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen vom 13. Dezember 1957 und an die Empfehlungen von Sachverständigengruppen angepasst und die Einführung der Europastraßennummerierung bekannt gegeben. Die Leitpfosten werden beschrieben in: Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen (HLB).
Zeichen 442-30 - Vorwegweiser für Fahrradfahrer (geradeausweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-30: Vorwegweiser für Fahrradfahrer (geradeausweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 254 - Verbot für Radfahrer, StVO 1992.svg
Zeichen 254: Verbot für Radfahrer. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 286-10 - Eingeschränktes Halteverbot (Anfang), Rechtsaufstellung, StVO 1992.svg
Zeichen 283-10: Eingeschränktes Haltverbot (Anfang), Rechtsaufstellung, StVO 1992.
Zeichen 536-21 - Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO - noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 536-21: Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 159-11 - zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 159-11: zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 223.1 - Seitenstreifen befahren, StVO 2001.svg
Zeichen 223.1: Seitenstreifen befahren. Das Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 2001 verordnet und besitzt eine Größe von 2,25 m × 2,25 m.
RWB-RWBA-Symbol Industriegebiet, Gewerbegebiet.svg
RWB-RWBA-Symbol: Industriegebiet, Gewerbegebiet.
Zeichen 131.svg
Zeichen 131 – Lichtzeichenanlage. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 448 - Ankündigungstafel auf Autobahnen, StVO 1992.svg
Zeichen 448 – Ankündigungstafel auf Autobahnen (nach RWBA), StVO 1992
Zeichen 134-20 - Fußgängerüberweg, Aufstellung links, StVO 1992.svg
Zeichen 134-20: Fußgängerüberweg, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 386-52 - Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten, StVO 1992.svg
Zeichen 386-52: Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahn. Eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992. Die Zeichen waren in den Größen 2400 × 3600 mm sowie 2800 × 4200 mm vorgeschrieben und sollten in der größeren Größe nur auf Autobahnen mit mehr als 2 Fahrspuren am Fahrbahnrand aufgestellt werden.
Zusatzzeichen 1006-31 - Rauch, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-31: Rauch. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 467.2 - Umlenkungspfeil Ende (Ende einer Streckenempfehlung), StVO 2013.svg
Zeichen 467.2: Umlenkungspfeil – Das 2500 x 1600 mm große Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. Das Zeichen war zunächst nur in der RWVZ enthalten und wurde später in die neue Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt, die am 1. April 2013 in Kraft trat.
RWBA Autobahnausfahrt.svg
RWBA-Symbol: Autobahnausfahrt
Sinnbild Gespannfuhrwerk, StVO 2004.svg
Sinnbild Gespannfuhrwerk. Dieses Sinnbild ist Teil der deutschen Straßenverkerhs-Ordnung (StVO). Nachdem 1992 das seit 1971 gebräuchliche Sinnbild aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen worden war, dauerte es bis 2004, als ein neues Sinnbild eingeführt wurde. Man hatte 1992 gedacht, daß ein solches Zeichen nun überflüssig wäre.
Zeichen 357 - Sackgasse, StVO 1992.svg
Zeichen 357 – Sackgasse. Das 1992 in dieser Ausführung eingeführte Zeichen ist in den Größen 600x600, 750x750 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 467.1-20 - Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) rechtsweisend, StVO 2013.svg
Zeichen 467.1-20: Umlenkungspfeil. Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. Ab dem 01.07.1992 wurde das Zeichen unter der Nummer 467 gültig. Grundlage war die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1992. Nach der vollständigen Neufassung der StVO, die am 1. April 2013 in Kraft trat, erhielt das 1600 x 2500 mm große Zeichen die Nummer 467.1-20. Korrekte Umsetzung mit dem digitalen RAL-Farbton Tieforange (Farbcode: #EC7C25).
Zeichen 625-23 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), 500x2500; StVO 1992.svg
Zeichen 625-23: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), Größe: 500 × 2500 mm. StVO 1992
Zeichen 253.svg
Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 120 - Verengte Fahrbahn, StVO 1970.svg
Zeichen 120: Verengte Fahrbahn. Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Das Symbol für „Verengte Fahrbahn“ mußte 35 mm über dem oberen roten Rand angebracht sein. Es war 300 x 200 mm groß. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden. Das Zeichen blieb auch nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2013 gültig.
Zeichen 240 - Gemeinsamer Fuß- und Radweg, StVO 1992.svg
Zeichen 240 – Gemeinsamer Fuß- und Radweg, Das Zeichen wurde in dieser Ausführung zur StVO-Novelle von 1992 eingeführt und war in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm, erhältlich.
Zeichen 629-10 - Leitbord mit Leitbake (rechts), StVO 2009.svg
Zeichen 629-10: Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zusatzzeichen 1004-31 - Halt nach 100 m (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-31: Halt nach 100 m. Dieses 600 × 450 mm große Zusatzzeichen erhielt am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges eine neue Nummer.
Zeichen 223.3 - Seitenstreifen räumen, StVO 2001.svg
Zeichen 223.3: Seitenstreifen räumen. Das Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 2001 verordnet und besitzt eine Größe von 2,25 m × 2,25 m.
Zeichen 442-23 - Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-23: Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1024-16 - Straßenbahn frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-16: Straßenbahn frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 454-20 – Umleitungswegweiser (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 454-20: Umleitungswegweiser (rechtsweisend); Ausführung nach RUB. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992 und 2013. Die Größe des Pfeilschildes war 350 x 1400 mm. Die Lichtkantenbreite sowie die Breite des Rahmens waren bereits mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt 1972, Heft 14, festgelegt worden. Die Lichtkantenbreite betrug demnach 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 222-20 - vorgeschriebene Vorbeifahrt — rechts vorbei, StVO 1992.svg
Zeichen 222-20: vorgeschriebene Vorbeifahrt — rechts vorbei. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 333-22 - Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen, StVO 1992.svg
Zeichen 333-22: Ausfahrt von anderen Straßen – das Schild wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970, der typographischen Überarbeitung 1980, der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 und den nachfolgenden Novellen sowie der Neufassung 2013 in neu angepaßten Formen bestätigt.
Zusatzzeichen 1052-35 - Gewichtsangabe (7,5 t), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1052-35: Gewichtsangabe (7,5 t). Maße der hier gezeigten Version in mm: 420 x 231; zwei weitere Größen waren/sind möglich.
Zeichen 255.svg
Zeichen 255 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Mit der Novelle 1992 neu gestaltetes Sinnbild der 1971 in Kraft getretenen Straßenverkehrs-Ordnung. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 341 – Wartelinie, StVO 1970.svg
Zeichen 341 – Wartelinie; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Sinnbild Reiter, StVO 1992.svg
Sinnbild Reiter 1992 eingeführtes Sinnbild. Quelle: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686.
Zeichen 315-80 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links, StVO 1992.svg
Zeichen 315-80: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 274.1 - Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit, StVO 1985.svg
Zeichen 274.1: Beginn der Zone mit zulässiger_Höchstgeschwindigkeit, StVO 1985. Das Zeichen war ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet. Quelle: Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386. Das Zeichen wurde erneut 1990 im Verkehrsblatt Heft 5, 1990, S. 147, vorgestellt. Damals wurde auch eine kleinere Größe (600 x 600) mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zusatzzeichen 1049-11- Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km-h dürfen überholt werden, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1049-11: Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 315-61 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-61: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
RWBA Symbol 18 - Kraftomnibus.svg
RWBA-Symbol 18: Kraftomnibus
Zeichen 405 - Nummernschild für Autobahnen, StVO 1992.svg
Zeichen 405 der Straßenverkehrsordnung: Nummernschild für Autobahnen. Ausführung nach RWBA beziehungsweise RWB.
Zeichen 625-21 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), 500x1500, StVO 1992.svg
Zeichen 625-21: Richtungstafel in Kurven, Das Schild wurde 1992 in vier verschiedenen Bemaßungen verordnet (Nr. 20 bis 23). Größe: 1500x500 mm.
Zusatzzeichen 1052-31 - Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1052-31: Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 532-21 - Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr- noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 532-21: Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 315-62 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-62: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 333 - Pfeilschild - Ausfahrt von der Autobahn, StVO 1980.svg
Zeichen 333: Ausfahrt von der Autobahn – das Schild ist konzeptionell schon seit Beginn des Autobahnausbaus in Verwendung und wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970, der typographischen Überarbeitung 1980, der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 (mit der Nummer 333-20) und den nachfolgenden Novellen sowie der Neufassung 2013 in neu angepaßten Formen bestätigt. Seit 2017 trägt das Schild wieder seine ursprüngliche Nummer 333.
Zeichen 435 - Wegweiser innerorts auf Bundesstraßen (nach RWB), StVO 1992.svg
Zeichen 435: Wegweiser innerorts auf Bundesstraßen (nach RWB). In dieser Form eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992. Obwohl die 1992 neu eingeführte Zeichen 435 und 436 ausschließlich innerorts angeordnet werden durfte, mißachteten lokale Behörden und Kommunen diese Vorgabe vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser gegen die neuen Zeichen. Dieses Vorgehen wurde lange Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 in der bisherigen Form der Abbildung abgeschafft. Als Teil eines Tabellenwegweiser in aufgelöster Form wurden sie in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wird.

Für Tabellenwegweiser nach Zeichen 435 und 436 in aufgelöster Form gelten folgende Vorgaben:

Einzeilige Tabellenwegweiser:

(Schriftgröße/Bemaßung)

  • 105/400 x 1500 mm
  • 105/400 x 1750 mm
  • 105/400 x 2000 mm
  • 105/400 x 2250 mm
  • 105/400 x 2500 mm
  • 126/450 x 1500 mm
  • 126/450 x 1750 mm
  • 126/450 x 2000 mm
  • 126/450 x 2250 mm
  • 126/450 x 2500 mm
  • 140/500 x 1750 mm
  • 140/500 x 2000 mm
  • 140/500 x 2250 mm
  • 140/500 x 2500 mm
  • 140/500 x 2750 mm
  • 175/650 x 2250 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 175/650 x 2500 mm
  • 175/650 x 2750 mm
  • 175/650 x 3000 mm
  • 175/650 x 3250 mm
  • 140/500 x 2000 mm
  • 140/500 x 2250 mm
  • 140/500 x 2500 mm
  • 140/500 x 2750 mm
  • 280/700 x 2250 mm
  • 280/700 x 2500 mm
  • 280/700 x 2750 mm
  • 280/700 x 3000 mm
  • 280/700 x 3250 mm

Zweizeilige Tabellenwegweiser:

(Schriftgröße/Bemaßung)

  • 105/450 x 1500 mm
  • 105/450 x 1750 mm
  • 105/450 x 2000 mm
  • 105/450 x 2250 mm
  • 105/450 x 2500 mm
  • 126/500 x 1750 mm
  • 126/500 x 2000 mm
  • 126/500 x 2250 mm
  • 126/500 x 2500 mm
  • 126/500 x 2750 mm
  • 140/600 x 2000 mm
  • 140/600 x 2250 mm
  • 140/600 x 2500 mm
  • 140/600 x 2750 mm
  • 140/600 x 3000 mm
  • 175/700 x 2250 mm
  • 175/700 x 2500 mm
  • 175/700 x 2750 mm
  • 175/700 x 3000 mm
  • 175/700 x 3250 mm

Die Breite des Schildes richtet sich nach der Länge des Inhalts.

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 145 - Kraftomnibusse, StVO 1992.svg
Zeichen 145: Kraftomnibusse, StVO 1992. Im Jahr 1992 fand eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 statt. Die grundsätzliche Größe des Warndreiecks änderte sich dabei nicht. Im Verkehrsblatt 14, 1972, wird die allgemeine Bemaßung wiedergegeben. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, zu finden. Neu war 1992 das Symbol des Kraftomnibusses. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen außerdem auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben. Das Gefahrschild 145 wurde zum 1. September 2009 aus dem Katalog der StVO gestrichen. Es konnte jedoch bis 2017 von den ortsansässigen Behörden bei Bedarf noch aufgestellt werden. Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 wurde es ungültig.
Zeichen 331.svg
Zeichen 331: Kraftfahrstraße - gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Grundlage des Sinnbildes bildete das Zeichen 325.1, das mit der Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 neu eingeführt worden war. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 460-20 - Bedarfsumleitung, rechtsweisend (900x600), StVO 1992.svg
Zeichen 460-20: Bedarfsumleitung, rechtsweisend. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, Vorankündigung rechts.
Zeichen 353 - Einbahnstraße (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 353 – Einbahnstraße (ergänzendes Schild). Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen worden und darf nicht mehr angeordnet werden. Es war in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 840x840 mm zu ordern.
Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970.svg
Zeichen 250: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970. Form nach der StVO vom 29. März 1956 und so in Westdeutschland bis 1971 produziert. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 355. Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzzeichen 1020-32 - Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 2002.svg
Zusatzzeichen 1020-32: Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Dieses Zusatzzeichen erhielt mit der am 1. Januar 2002 rechtsgültig gewordenen Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sein Aussehen. Bis dahin lautete es seit seiner Einführung 1980 auf Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Das Zusatzzeichen ist in drei Größen erhältlich: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1026-39 - Betriebs- und Versorgungsdienst frei (330x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-39: Betriebs- und Versorgungsdienst frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 315-83 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte), StVO 1992.svg
Zeichen 315-83: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 266 - Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung, StVO 1992.svg
Zeichen 266 – Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung. In dieser Form 1992 eingeführtes Zeichen der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen war die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 515-21 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn - zweistreifig nach rechts (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 515-21: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach rechts
Zeichen 125 - Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 125 – Gegenverkehr. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführte neue Pfeil-Darstellungen.
Zeichen 368 – neuere Version nach 1980.svg
Zeichen 368 - Verkehrsfunksender, 1974 eingeführt, Diese Version zeigt ein Schild nach der Typographiereform 1980 wie es bis 2003 gültig blieb.
RWBA Symbol 20 - Lastkraftwagen mit Anhänger.svg
RWBA-Symbol 20: Lastkraftwagen mit Anhänger
Zeichen 123 - Baustelle, StVO 1992.svg
Zeichen 123: Baustelle. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen ein neues Sinnbild. Es besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 223.3-50 - Seitenstreifen räumen, StVO 2001.svg
Zeichen 223.3-50: Seitenstreifen räumen. Das Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 2001 verordnet und besitzt eine Größe von 2,25 m × 2,25 m.
RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, 1986.svg
Autor/Urheber: RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Lizenz: CC0
Das RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, wie es von 1983 bis Ende 2007 genutzt wurde. Amtliche Verkehrsschilder im öffentlichen Raum mußten mit dem Gütesiegel auf der Rückseite ausgestattet sein. Links oben weist es eine lochgestanzte fünfstellige Zahl auf. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft. Das großgeschriebene "86" weist nochmals auf das Herstellungsjahr 1986 hin.
Zeichen 310-50 - Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis, StVO 1992.svg
Zeichen 310-50: Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis, StVO 1992. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 900; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 15 mm.
Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt, StVO 1970.svg
Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976 S. 771, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Wurde das Zeichen mit dem Alform-System verwendet, betrug die Lichtkante 28 mm, das Schild wurde dabei aber nicht größer, sondern der rote Innenkreis entsprechend kleiner (von 590 mm auf 572 mm). Der weiße Balken im Inneren des Zeichens war 90 mm hoch und 560 mm breit. Dieses Zeichen blieb auch nach dem Gültigwerden der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 in dieser Form im Einsatz.
Zeichen 365-51 - Notrufsäule, StVO 2006.svg
Deutsches Verkehrszeichen Zeichen 365-51: Notrufsäule. Am 24. April 2006 wurde das Zeichen Notrufsäule verkündet und am 31. Mai 2006 im Verkehrsbatt Nr. 10/2006 veröffentlicht.
Zeichen 605-12 - Warnlichtbake (Aufstellung rechts), 2500x500; StVO 1992.svg
Zeichen 605-12: Warnlichtbake (Aufstellung rechts), Größe: 2500 × 500 mm; StVO 1992. Seit Einführung der StVO 2013 hat das Zeichen die Nummer 605-13.
Zeichen 439 - Vorwegweiser, StVO 1992.svg
Zeichen 439 – Vorwegweiser; StVO-Novelle von 1992.

Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten

  • Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
  • Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
  • Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm
  • Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm
  • Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm

Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

  • 1000 × 1500
  • 1000 × 1750
  • 1000 × 2000
  • 1250 × 1000
  • 1250 × 1250
  • 1250 × 1500
  • 1250 × 1750
  • 1250 × 2000
  • 1250 × 2250
  • 1250 × 2500
  • 1500 × 1000
  • 1500 × 1250
  • 1500 × 1500
  • 1500 × 1750
  • 1500 × 2000
  • 1500 × 2250
  • 1500 × 2500
  • 1750 × 1000
  • 1750 × 1250
  • 1750 × 1500
  • 1750 × 1750
  • 1750 × 2000
  • 1750 × 2250
  • 1750 × 2500
  • 2000 × 1500
  • 2000 × 1750
  • 2000 × 2000
  • 2000 × 2250
  • 2000 × 2500
  • 2000 × 2750
  • 2000 × 3000
  • 2000 × 3250
  • 2000 × 3500
  • 2250 × 1500
  • 2250 × 1750
  • 2250 × 2000
  • 2250 × 2250
  • 2250 × 2500
  • 2250 × 2750
  • 2250 × 3000
  • 2250 × 3250
  • 2250 × 3500
  • 2500 × 1500
  • 2500 × 1750 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 2500 × 2000
  • 2500 × 2250
  • 2500 × 2500
  • 2500 × 2750
  • 2500 × 3000
  • 2500 × 3250
  • 2500 × 3500
  • 2750 × 1500
  • 2750 × 1750
  • 2750 × 2000
  • 2750 × 2250
  • 2750 × 2500
  • 2750 × 2750
  • 2750 × 3000
  • 2750 × 3250
  • 2750 × 3500
  • 3000 × 1500
  • 3000 × 1750
  • 3000 × 2000
  • 3000 × 2250
  • 3000 × 2500
  • 3000 × 2750
  • 3000 × 3000
  • 3000 × 3250
  • 3000 × 3500
  • 3250 × 1500
  • 3250 × 1750
  • 3250 × 2000
  • 3250 × 2250
  • 3250 × 2500
  • 3250 × 2750
  • 3250 × 3000
  • 3250 × 3250
  • 3250 × 3500
  • 3500 × 1500
  • 3500 × 1750
  • 3500 × 2000
  • 3500 × 2250
  • 3500 × 2500
  • 3500 × 2750
  • 3500 × 3000
  • 3500 × 3250
  • 3500 × 3500
  • 3750 × 1500
  • 3750 × 1750
  • 3750 × 2000
  • 3750 × 2250
  • 3750 × 2500
  • 3750 × 2750
  • 3750 × 3000
  • 3750 × 3250
  • 3750 × 3500
  • 4000 × 1500
  • 4000 × 1750
  • 4000 × 2000
  • 4000 × 2250
  • 4000 × 2500
  • 4000 × 2750
  • 4000 × 3000
  • 4000 × 3250
  • 4000 × 3500

Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:

Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)

  • < 0,90  10  10
  • >0,90 – 1,35  15  10
  • >1,35 – 1,80  20  15
  • >1,80 – 2,25  25  15
  • >2,25 – 3,35  30  20 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • >3,35 – 4,00  50  35
  • >4,45 – 4,90  55  35
  • >4,90 – 6,25  60  40
  • > 6,25  65  45

RWB 2000 besagt außerdem:

Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.
Zeichen 551-21 - Zusammmführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - eins plus zwei Fahrstreifen, StVO 1992.svg
Zeichen 551-21: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus zwei Fahrstreifen
Zeichen 292 - Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone, StVO 1990.svg
Zeichen 292: Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (einseitig), StVO 1990. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977. Das Zeichen wurde bereits 1990 durch das Verkehrsblatt Heft 5, 1990, S. 147, verordnet. Es wird auch eine kleinere Größe (600 x 600) mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zeichen 367 - Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 367: Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt. Es ist in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 840x840 mm zu ordern.
Zusatzzeichen 1049-10 - nur Kfz und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1049-10: nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 394 - Schild für Laternen, StVO 1970.svg
Zeichen 394: Schild für Laternen. Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Das Schild war 150 mm breit und 70 mm hoch. Der rote Strich war 50 mm hoch. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 mit der Bemaßung gezeigt. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen die Nummer 394-50.
Zeichen 311-51 - Ortstafel einseitig, StVO 1992.svg
Zeichen 311-51: Ortstafel einseitig, Rückseite aus einem weiß- und einem gelbgrundigen Feld, StVO 1992. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 900; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 15 mm; rote Durchstreichung: 70 mm.
Zusatzzeichen 1004-34 - nach 600 m, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1004-34: Entfernungsangaben (nach 600 m). Maße der hier gezeigten Version in mm: 330 × 600 mm. Weitere mögliche Maße: 231 x 420 mm sowie 412 x 750 mm. Mit dieser Bemaßung und dieser Gestaltung wurde das Zusatzzeichen mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog und der Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
RWBA Kirche.svg
RWBA-Symbol: Autobahnkapelle
Sinnbild Hallenbad, RWB 2000.svg
RWB-Sinnbild Hallenbad
Zeichen 511-22 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach rechts (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 5011-22: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 390 - Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz, StVO 2004.svg
Zeichen 390 – Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz, StVO 2004. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton „Verkehrsrot“. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen „Zollstelle“, aus dem Zeichen 390 abgeleitet wurde, in seinen Details abgebildet. Die Gesamtgröße beträgt in der Regel 600 x 600 mm, in Ausnahmefälle ist eine andere Größe möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 24 mm breit. Die Versalhöhe beträgt bei Zeichen 390 100 mm. Der Ausrundungshalbmesser am linken und rechten Ende des schwarzen Balkens beträgt 50 mm.
Zusatzzeichen 1002-10 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach links), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-10: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach links). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 501-15 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - einstreifig nach links und einstreifig geradeaus (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 501-15: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 299 - Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote, StVO 1992.svg
Zeichen 299 – Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zusatzzeichen 1048-18 - nur Schienenbahn (600x450), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-18: nur Schienenbahn. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 245 - Linienomnibusse, StVO 1992.svg
Zeichen 245: Linienomnibusse. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt und ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Es erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Bussonderfahrstreifen“.
Zusatzzeichen 1049-12 - nur militärische Kettenfahrzeuge, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1049-12: nur militärische Kettenfahrzeuge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 237 - Sonderweg Radfahrer, StVO 1992.svg
Zeichen 237 – Sonderweg für Radfahrer. In dieser Form eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992. Das Zeichen erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Radweg“. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Zeichen in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm, erhältlich.
Collage historischer und aktueller Verkehrszeichen.svg
Collage historischer und aktueller Verkehrszeichen. Die Zeichen wurden von mir selbst und Andreas 06 als Vektordateien erstellt. Es handelt sich um die Zeichen E - Unbeschrankter Bahnübergang, Bild 17c - Kraftfahrstraße, Zeichen 306 - Vorfahrtsstraße.
Zeichen 531-13 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - noch vier Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-13: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1031, StVO 2007.svg
Zusatzzeichen 1031 – frei Umweltzone (Fahrverbot für PKW bestimmter Schadstoffgruppen)
Zeichen 206.svg
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren!
Zusatzzeichen 1026-38 - Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-38: Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1040-10 - Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt 10 - 16 h, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1040-10: Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt 10 - 16 h. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 420 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
RWBA Werkstatt.svg
RWBA-Symbol: Werkstatt
Zeichen 310-51 - Ortstafel (Vorderseite) mit Stadt, StVO 1992.svg
Zeichen 310-51: Ortstafel (Vorderseite) mit Stadt, StVO 1992. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 900; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 15 mm.
Zeichen 415-20 - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/600 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zeichen 450 - Ankündigungsbake auf Autobahnen, StVO 1970.svg
Zeichen 450: Ankündigungsbake auf Autobahnen (dreistreifig). Das Zeichen erhielt bereits mit der StVO von 1970 seine heutige Nummer (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970). Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "300" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 120 mm breit. Die untere rechte Spitze des unteren weißen Balkens war 450 mm vom unteren blauen Rand entfernt.
Zeichen 386-50 - Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele, StVO 1992.svg
Zeichen 386-50: Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele. Das 333 x 1000 mm große Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 1992 verordnet.
Zusatzzeichen 2532 - Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk, StVO 1981.svg
Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Das Zeichen ist 330 × 600 mm groß.
Zeichen 386.3-50 - Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“; StVO 2008.svg
Zeichen 386.3-50: Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“. Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze. Eingeführt über das Verkehrsblatt 2008 (Siehe: Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze. In: Verkehrsblatt, 2008, S. 439.). Das Zeichen ist in den Größen 1400 x 2100 mm, 1600 x 2400 mm sowie 2000 x 3000 mm vorgeschrieben. Für die Farbwahl der Bundesrepublik Deutschland ist 60% des Verkehrsbraun nach DIN 6171 Teil 1 Aufsichtfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht zu verwenden.
Zusatzzeichen 1010-14 - Information „Rollende Landstraße” (420x231), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1010-14: Information „Rollende Landstraße". In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 551-22 - Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - zwei plus zwei Fahrstreifen, StVO 1992.svg
Zeichen 551-22: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus zwei Fahrstreifen
Zusatzzeichen 1052-33 - nur mit Parkschein (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1052-33: nur mit Parkschein. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 231 x 420 mm, 330 x 600 mm sowie 412 x 750 mm. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 erhielt das Zeichen die Nummer 1053-31.
Zeichen 314-20 - Parkplatz (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 314-20: Parkplatz (Ende), StVO 1992. Maße: 420x420, 600x600 oder 840x840 mm.
Zeichen 116 - Splitt, Schotter, StVO 1992.svg
Zeichen 116: Splitt, Schotter. Mit der StVO 1992 wurde dieses in der DDR genutzte Zeichen in die erste gesamtdeutsche StVO (Novelle von 1992) aufgenommen. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zeichen 522-33 - Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr - zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 522-33: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 315-60 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links, StVO 1992.svg
Zeichen 315-60: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 156 - Dreistreifige Bake (rechts) vor unbeschranktem Bahnübergang, StVO 1992.svg
Zeichen 156: Dreistreifige Bake (rechts) vor unbeschranktem Bahnübergang, StVO 1992
Zeichen 350-10 - Fußgängerüberweg (rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 350-10: Fußgängerüberweg (Rechtsaufstellung) einseitig. Das 1992 in dieser Ausführung eingeführte Zeichen ist in den Größen 600x600, 750x750 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 522-34.svg
Zeichen 522-34: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 328 - Nothalte- und Pannenbucht, StVO 2006.svg
Zeichen 328: Nothalte- und Pannenbucht.
Zeichen 144-10 - Flugbetrieb, Aufstellung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 140-10: Flugbetrieb, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 365-54 - Erdgastankstelle, StVO 2006.svg
Deutsches Verkehrszeichen Zeichen 365-54: Erdgastankstelle (CNG). Quelle der Erstveröffentlichung: Verkehrsblatt 14, Bonn, den 27. Juni 2006, S. 633, Az: S 32/36.42.42/33 Va 2006. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges von 1917 heißt das Zeichen „Tankstelle mit Erdgas“.
Zusatzzeichen 1028-31 - bis Baustelle frei (330x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1028-31: bis Baustelle frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 274.2-50 - Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km-h, StVO 1992.svg
Zeichen 274.2-50 - Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, StVO 1992. Mit der Zonengeschwindigkeits-Verordnung vom 19. Februar 1985 (Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 385) für geschlossene Wohngebiete eingeführt und ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet. Die Zeichen werden in dieser Verordnung in Farbe gezeigt.
Zusatzzeichen 1060-30 - Streugut, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1060-30: Streugut. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zusatzzeichen 1042-33 - Mo - Fr, 16 - 18 h (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1042-33: Mo - Fr, 16 - 18 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 315-70 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links, StVO 1992.svg
Zeichen 315-70: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 332-22 - Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen, StVO 1992.svg
Zeichen 332-22: Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen (Grundfarbe Weiß), StVO 1992
Zusatzzeichen 1022-12 - Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei (600x450), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1022-12: Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Mofas frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 315 x 420 mm, 450 x 600 mm sowie 562 x 750 mm.
Zusatzzeichen 1006-35 - Verschmutzte Fahrbahn (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-35: Verschmutzte Fahrbahn. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen erhielt mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 die neue Nummer 1007-35.
Zeichen 358.svg
Zeichen 358 – Erste Hilfe; deutsches Verkehrszeichen der de:Straßenverkehrsordnung (StVO) seit der Novelle von 1992
RWB Freizeitsportanlage.svg
RWB-Symbol: Freizeitsportanlage
Zeichen 214-10 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links, StVO 1992.svg
Zeichen 214-10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 301 - Vorfahrt, StVO 1970.svg
Zeichen 301: Vorfahrt; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen wurde auch nach Einführung der StVO von 1992 und nachfolgenden Novellen weiter in dieser Form verwendet. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen.
RWB Parkhaus.svg
RWB-Symbol: Parkhaus, -garage
Zusatzzeichen 1012-30 - Anfang, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1012-30: Anfang. Zusatzzeichen in der seit dem 1. Juli 1992 gebräuchlichen Form. Es war 600 x 330 mm groß. Mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges am 30. Mai 2017 wurde das Zeichen gestrichen. Es gehörte zu den ältesten Zusatzzeichen in der deutschen Straßenverkehrsordnung und war in einer Vorgängerversion bereits am 1. Januar 1938 Teil der StVO geworden.
Zeichen 225 - Doppelhaltestelle Straßenbahnen, StVO 1970.svg
Zeichen 225: Doppelhaltestelle Straßenbahnen. Allgemeine Anordnung zum Zeichen siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen wird in all seinen Bemaßungen im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 766, beschrieben. Die Farben dieser Datei wurden mit der korrekten digitalen RAL-Farbumwandlung erstellt. Daher diese bitte unberührt belassen.
Zeichen 121-10 - einseitig (rechts) verengte Fahrbahn, StVO 1992.svg
Zeichen 134-20: einseitig (rechts) verengte Fahrbahn. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen eine neue Nummer. Es besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
RWB-RWBA-Symbol Parken und Reisen.svg
RWB-RWBA-Symbol: Parken und Reisen
Zusatzzeichen 1028-30 - Baustellenfahrzeuge frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1028-30: Baustellenfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größe (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 389 - Seitenstreifen für Fahrzeuge nicht befahrbar, StVO 1992.svg
Zeichen 389 – Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t) und Zugmaschinen nicht befahrbar. Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Es darf seit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 2013 nicht mehr angeordnet werden, bleibt aber bis zum 31. Oktober 2022 gültig. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen war in den Größen 315x420 mm, 450x600 mm sowie 562x750 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1026-34 - Krankenfahrzeuge frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-34: Krankenfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 272, Verbot des Wendens, StVO 1992.svg
Zeichen 272: Verbot des Wendens – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Das Zeichen war in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 750x750 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1002-13 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 2), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-13: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 2). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 515-23 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO- dreistreifig nach rechts (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 515-23: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach rechts
Zeichen 326 - Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980.svg
Zeichen 326: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980. Quelle: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 21. Juli 1980. In: Bundesgesetzblatt, 1980, Teil 1, Nr. 41, S. 1060–1064; hier: S. 1062. Wie im Verkehrsblatt Heft 14, 1980, Seite 521, beschrieben, mußten die Zeichen 325 und 326 insgesamt 1000 mm breit und 650 mm hoch sein.
Zeichen 442-11 - Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-11: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 259 - Verbot für Fußgänger, StVO 1992.svg
Zeichen 259 – Verbot für Fußgänger
Zeichen 395 - Ring für Laternenpfähle, StVO 1970.svg
Zeichen 395: Ring für Laternenpfähle. Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Das Schild war 70 mm hoch. Der rote Strich war 50 mm hoch. Die Länge richtete sich nach dem Umfang des Laternenpfahls. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 mit der Bemaßung gezeigt.
Nichtamtliches Hinweiszeichen - Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst.svg
Hinweiszeichen: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst; Sinnbild in RAL Verkehrspurpur. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen. Ausführung in der nach 1981 eingeführten typographischen Version. Die Schilder sind regulär 750 mm breit. Lichtkantenbreite: 10 mm; schwarzer Rand: 15 mm.
Zeichen 455-11 - Nummerierte Umleitung (links vorbei), StVO 1992.svg
Zeichen 455-11: Nummerierte Umleitung (links vorbei). Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Das Zeichen wurde in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zusatzzeichen 1024-13 - LKW mit Anhänger frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-13: LKW mit Anhänger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 541-20 - Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr- ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 541-20: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zeichen 430-10 - Wegweiser zur Autobahn, StVO 1992.svg
Zeichen 430-10: Wegweiser zur Autobahn (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/6000 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zusatzzeichen 1010-10 - erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1010-10: erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zusatzzeichen 1050-30 - Taxi (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1050-30: Taxi. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 410 - Nummernschild für Europastraßen, StVO 1992.svg
Zeichen 410: Nummernschild für Europastraßen, StVO 1992
Zeichen 128 - Bewegliche Brücke, StVO 1992.svg
Zeichen 128: Bewegliche Brücke. In dieser Form mit der StVO von 1992 eingeführt. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zusatzzeichen 1013-50 - Seitenstreifen befahren, StVO 2001.svg
Zusatzzeichen 1013-50: Seitenstreifen befahren. Maße der hier gezeigten Version in mm: 800 × 2250. Weitere Größe: 700 × 2000 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 20 mm, der schwarze Rahmen 30 mm. Das Zeichen wurde 2001 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 526-33 - Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO - zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 526-33: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 388 - Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar, StVO 1992.svg
Zeichen 388 – Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar. Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen war in den Größen 315x420 mm, 450x600 mm sowie 562x750 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1020-32 - Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1020-32: Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielten die Zusatzzeichen neue Nummern.
Zeichen 121-20 - einseitig (links) verengte Fahrbahn, StVO 1992.svg
Zeichen 121-20: einseitig (rechts) verengte Fahrbahn. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen eine neue Nummer. Es besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Sinnbild Mofa.svg
Sinnbild Mofa. Erstmals eingeführt mit der Gestaltungsnovelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992.
Zeichen 256 - Verbot für Mofas, StVO 1992.svg
Zeichen 256 – Verbot für Mofas. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen war die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 315-76 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-76: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)“.
Zusatzzeichen 1024-17 - Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen, frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-17: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zusatzzeichen 1042-35 - 6 - 22 h an Sonn-und Feiertagen (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1042-35: 6 - 22 h an Sonn-und Feiertagen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 136-10 - Kinder, Aufstellung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 136-10: Kinder, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 211-20 - vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts (künftig- 209-21), StVO 1992.svg
Zeichen 211-20: vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts (künftig: 209-21). Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 415-10 - Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend), einzeilig; StVO 1992.svg
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/600 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zeichen 276 - Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art, StVO 1992.svg
Zeichen 276: Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen war die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 386-12 - Pfeil linksweisend, StVO.svg
Zeichen 386-12: Pfeil linksweisend. Das Zeichen wurde in der Größe 200 × 200 mm angeboten. Es existierte mit Einführung der StVO-Novelle von 1992 noch nicht im Verkehrszeichenkatalog und ist mir, Mediatus, erst ab 2006 als Verkehrszeichen mit Nummer bekannt geworden. Ab 2013 ist es wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog verschwunden.
Zeichen 133-20 - Fußgänger, Aufstellung links, StVO 1992.svg
Zeichen 133-20: Fußgänger, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
RWBA Rollstuhlfahrer.svg
RWBA-Symbol: Rollstuhlfahrer
Zusatzzeichen 1040-33 - Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1040-33: Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
Lichtzeichen mit Halbschranke, EBO 1991.svg
Lichtzeichen mit Halbschranke. In dieser Form eingeführt am 17. Mai 1991. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 3 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Statt der in Bild 3 wiedergegebenen stilisierten Ampel, wurde in dieser Zeichnung hier eine sehr weit verbreitete Ausführung mit Schild gewählt. Ausführungen ohne Schild sind jedoch ebenfalls im Einsatz. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 531-12 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - noch drei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-12: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zeichen 628-50 - Brückenleitmal (gebogen); StVO 1992.svg
:Zeichen 628-50: Brückenleitmal (gebogen); StVO 1992
RWB-RWBA Information.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Informationsstelle
Zeichen 380-52 - Richtgeschwindigkeit 80 km-h, StVO 1992.svg
Zeichen 380-52 – Richtgeschwindigkeit 80 km/h. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zusatzzeichen 1052-34 - gebührenpflichtig (420x231), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1052-34: gebührenpflichtig. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 457 - Umleitungsankündigung, StVO 1992.svg
Zeichen 457: Umleitungsankündigung (nach RUB). Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Ausführung nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Größe: 350 x 1050 mm, Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarzer Rand 15 mm.
Zeichen 315-73 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte), StVO 1992.svg
Zeichen 315-73: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1000-32 - Radfahrer kreuzen von rechts und links, StVO 1997.svg
Zusatzzeichen 1000-32: Radfahrer kreuzen von rechts und links. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450. Das Zeichen wurde am 1. September 1997 mit der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt.
Zeichen 315-58 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte).svg
Zeichen 315-58: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1048-14 - nur Sattelkraftfahrzeuge, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-14: nur Sattelkraftfahrzeuge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 315-51 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-51: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 340 – Leitlinie, StVO 1970.svg
Zeichen 340 – Leitlinie; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zusatzzeichen 1001-30 - auf ... m, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1001-30: auf ... m (Länge einer Verbotsstrecke). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 270.1 - Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone. I, StVO 2007.svg
Zeichen 270.1: Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone. Im Jahr 2006 verkündetes und am 1. März 2007 gültig gewordenes deutsches Verkehrszeichen. Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt. Quelle: Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218−2227; hier: S. 2227. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 115-10 - Steinschlag von rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 115-10: Steinschlag von rechts. Dieses Zeichen wurde zur Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 überarbeitet.
RWBA Symbol 22 - Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin, StVO 1984.svg
RWBA-Symbol 22: Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin. Am 22. September 1984 wurde Symbol 22, „Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin“ im Verkehrsblatt verkündet und am 15. Oktober 1984 veröffentlicht.
Zeichen 315-66 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-66: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang.
Zeichen 325.1 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 2009.svg
Zeichen 325.1 – Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Das Zeichen wurde als „Zeichen 325“ nach der Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 neu eingeführt. Die Nummernänderung von 325 zu 325.1 erfolgte zum 1.9.2009. Der korrekte digitale RAL-Farbton Signalblau (Farbcode: #154889) wird wiedergegeben.
Zeichen 162-20 - einstreifige Bake (Aufstellung links), StVO 1992.svg
162-20: einstreifige Bake (Aufstellung links. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 306 - Vorfahrtstraße, StVO 1970.svg
Zeichen 306: Vorfahrtstraße; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Das Zeichen wurde mit seiner genauen Bemaßung erstmals im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 481, vorgestellt und in der selben Form im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 775 wiederholt. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit.
Zeichen 522-32 - Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr- ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 522-32: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zusatzzeichen 1000-23 - Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (Pfeil rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-23: Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil rechtsweisend, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1992. Dieses Zusatzschild war 750 x 750 mm groß.
Nichtamtliches Hinweiszeichen - Evangelischer Gottesdienst, Ausführung seit 1982.svg
Autor/Urheber: Mediatus, Lizenz: CC0
Hinweiszeichen: Evangelischer Gottesdienst; Sinnbild in RAL Verkehrspurpur. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen. Ausführung in der nach 1981 eingeführten typographischen Version. Die Schilder sind 750 x 750 mm groß.
Zeichen 541-21 - Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr- zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 541-21: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zeichen 625-11 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), 500x1500, StVO 1992.svg
Zeichen 625-11: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts). Das Schild wurde 1992 in vier verschiedenen Bemaßungen verordnet (Nr. 10 bis 13). Größe: 1500 × 500 mm.
Zusatzzeichen 1031-51.svg
Zusatzzeichen 1031-51
Zusatzzeichen 1042-30 - werktags (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1042-30: Beschränkung werktags. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 297 - Richtungspfeile, StVO 1970.svg
Zeichen 297 – Richtungspfeile
Zeichen 314-50 - Parkplatz, StVO 1992.svg
Zeichen 314-50: Parkplatz, StVO 1992
Zusatzzeichen 1053-30 - Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1053-30: Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zeichen 521-30 - Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 521-30: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
Zeichen 505-22 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen - zweistreifig nach rechts (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 505-22: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO. Mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielt das Zeichen die Nummer 505-21.
Zusatzzeichen 1012-35 - bei Rot hier halten (330x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1012-35: bei Rot hier halten. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 629-20 - Leitbord mit Leitbake (Aufstellung links), StVO 2009.svg
Zeichen 629-20: Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zeichen 209-20.svg
Zeichen 209-20: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, rechts – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Weiter gültig in der Neufassung der StVO von 2013. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 lautet die Zeichennummer nunmehr lediglich „209“.
RWB Flughafen(L).svg
RWB-Symbol: Flughafen
Zeichen 406 - Knotenpunkte der Autobahnausfahrten, -kreuze und -dreiecke, StVO 1990.svg
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreieck), StVO 1990 (nach RWBA) Größe: 650 × 650 mm. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977. Mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 erhielt das Zeichen die Nummer 406-50. Es erscheint in Kombination mit Zeichen 450-53.
Zusatzzeichen 1046-12 - nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (330x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1046-12: nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas- Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) waren möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die Nummer 1010-62 und fiel gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann heute jedoch nach Bedarf noch angeordnet werden.
Zeichen 386-51 - Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb Autobahnen, StVO 1992.svg
Zeichen 386-51: Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb Autobahnen. Zeichen nach Vorgaben der StVO-Novelle beziehungsweise des Verkehrszeichenkataloges 1992. Das Zeichen wurde in den Größen 200 x 750 mm (hier zu sehen) sowie 200 x 1000 mm angeboten.
RWB-RWBA-Symbol Großsportanlage, Stadion.svg
RWB-RWBA-Symbol: Großsportanlage, Stadion
Zusatzzeichen 1010-13 - Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1010-13: Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt.
Zeichen 458-10 - Planskizze (Umfahrung links), StVO 1992.svg
Zeichen 458-10: Planskizze (Umfahrung_links). Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Ausführung nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB).
Zeichen 455-30 - Nummerierte Umleitung (geradeausweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 455-30: Nummerierte Umleitung (geradeausweisend). Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Das Zeichen wurde in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 605-11 - Leitbake (Aufstellung rechts), 2000x250; StVO 1992.svg
Zeichen 605-11: Leitbake (Aufstellung rechts), Größe: 2000 × 250 mm. Diese Bake war bis 2013 in Gebrauch. Heute hat diese Zeichennummer eine komplett anderes gestaltete Bake inne.
Zeichen 442-22 - Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-22: Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 282 - Ende sämtlicher Streckenverbote, StVO 1970.svg
Zeichen 282: Ende sämtlicher Streckenverbote. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Schulbus-Schild, BOKraft, Anlage 4 (§ 33 Abs. 4), BGBl. I 1975.svg
Schulbus-Schild, Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Anlage 4 (§ 33 Abs. 4). In: Bundesgesetzblatt 72, Teil 1 vom 21.06.1975, S. 1587 (Abbildung mit Bemaßung). Der Farbton des Schildes: retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 Reflexorange. Der Farbton von Rand und Sinnbild: nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 Verkehrsschwarz. Das Schild hat die Form eines Quadrats. Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild: 600 mm. Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild: 50 mm.
Zeichen 124 - Stau, StVO 1992.svg
Zeichen 124: Stau. In dieser Form mit der StVO von 1992 eingeführt. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zusatzzeichen 1000-20 - Richtungsangaben durch Pfeile, rechtsweisend, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-20: Richtungsangaben durch Pfeile, rechtsweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1008-30 - Vorfahrt geändert (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1049-10: Vorfahrt geändert. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 392 - Zollstelle, StVO 1992.svg
Zeichen 392: Zollstelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen in seinen Details abgebildet. Die Gesamtgröße betrug in der Regel 600 x 600 mm, in Ausnahmefälle war eine andere Größe möglich. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 24 mm breit. Mit der StVO-Novelle von 1992 änderte sich die Schriftgröße und der Abstand zum schwarzen Balken. Der Ausrundungshalbmesser am linken und rechten Ende des insgesamt 500 mm langen, schwarzen Balkens beträgt 90 mm.
Zeichen 441 - Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn (3000x2750) - nach RWB; StVO 2009.svg
Zeichen 441: Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn (3000x2750) - nach RWB; StVO 2009.

Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten

  • Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
  • Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
  • Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
  • Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm
  • Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm

Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

  • 1000 × 1500
  • 1000 × 1750
  • 1000 × 2000
  • 1250 × 1000
  • 1250 × 1250
  • 1250 × 1500
  • 1250 × 1750
  • 1250 × 2000
  • 1250 × 2250
  • 1250 × 2500
  • 1500 × 1000
  • 1500 × 1250
  • 1500 × 1500
  • 1500 × 1750
  • 1500 × 2000
  • 1500 × 2250
  • 1500 × 2500
  • 1750 × 1000
  • 1750 × 1250
  • 1750 × 1500
  • 1750 × 1750
  • 1750 × 2000
  • 1750 × 2250
  • 1750 × 2500
  • 2000 × 1500
  • 2000 × 1750
  • 2000 × 2000
  • 2000 × 2250
  • 2000 × 2500
  • 2000 × 2750
  • 2000 × 3000
  • 2000 × 3250
  • 2000 × 3500
  • 2250 × 1500
  • 2250 × 1750
  • 2250 × 2000
  • 2250 × 2250
  • 2250 × 2500
  • 2250 × 2750
  • 2250 × 3000
  • 2250 × 3250
  • 2250 × 3500
  • 2500 × 1500
  • 2500 × 1750
  • 2500 × 2000
  • 2500 × 2250
  • 2500 × 2500
  • 2500 × 2750
  • 2500 × 3000
  • 2500 × 3250
  • 2500 × 3500
  • 2750 × 1500
  • 2750 × 1750
  • 2750 × 2000
  • 2750 × 2250
  • 2750 × 2500
  • 2750 × 2750
  • 2750 × 3000
  • 2750 × 3250
  • 2750 × 3500
  • 3000 × 1500
  • 3000 × 1750
  • 3000 × 2000
  • 3000 × 2250
  • 3000 × 2500
  • 3000 × 2750 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 3000 × 3000
  • 3000 × 3250
  • 3000 × 3500
  • 3250 × 1500
  • 3250 × 1750
  • 3250 × 2000
  • 3250 × 2250
  • 3250 × 2500
  • 3250 × 2750
  • 3250 × 3000
  • 3250 × 3250
  • 3250 × 3500
  • 3500 × 1500
  • 3500 × 1750
  • 3500 × 2000
  • 3500 × 2250
  • 3500 × 2500
  • 3500 × 2750
  • 3500 × 3000
  • 3500 × 3250
  • 3500 × 3500
  • 3750 × 1500
  • 3750 × 1750
  • 3750 × 2000
  • 3750 × 2250
  • 3750 × 2500
  • 3750 × 2750
  • 3750 × 3000
  • 3750 × 3250
  • 3750 × 3500
  • 4000 × 1500
  • 4000 × 1750
  • 4000 × 2000
  • 4000 × 2250
  • 4000 × 2500
  • 4000 × 2750
  • 4000 × 3000
  • 4000 × 3250
  • 4000 × 3500

Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:

Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)

  • < 0,90  10  10
  • > 0,90 – 1,35  15  10
  • > 1,35 – 1,80  20  15
  • > 1,80 – 2,25  25  15
  • > 2,25 – 3,35  30  20
  • > 3,35 – 4,00  50  35
  • > 4,00 – 4,90  55  35 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • > 4,90 – 6,25  60  40
  • > 6,25  65  45

RWB 2000 besagt außerdem:

Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.
Zusatzzeichen 1000-30 - beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-30: beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 242.2 - Ende einer Fußgängerzone, StVO 2009.svg
Zeichen 242.2: Ende einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zusatzzeichen 1026-32 - Linienverkehr frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-32: Linienverkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1010-12 - Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1010-12: Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1001-31 - auf ... km (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1001-31: auf ... km (Länge einer Verbotsstrecke). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 600-32 - Absperrschranke (100x1600), StVO 1992.svg
Zeichen 600-32: Absperrschranke (100 × 1600 mm) einseitig; StVO 1992
Zeichen 270.2 - Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone, StVO 2007.svg
Zeichen 270.2: Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverun­reinigungen in einer Zone. Im Jahr 2006 verkündetes und am 1. März 2007 gültig gewordenes deutsches Verkehrszeichen. Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt. Quelle: Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218−2227; hier: S. 2227. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 270 - Zonenverkehrsverbot bei Smog, StVO 1976.svg
Zeichen 270: Verkehrsverbot bei Smog. Dieses erstmals 1976 aufgestellte Verkehrszeichen wurde bis 2008 hergestellt und ist heute ungültig. Sein Nachfolger in der StVO 2009 ist das Zeichen 270.1 „Umwelt“. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt Heft 24, 1976, S. 771) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1000 mm breit und 1000 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 18 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 25 mm breit. Das Verkehrszeichen im Inneren des Schildes war 580 mm breit – dessen weißes Inneres 620 mm. Der Schriftzug „SMOG“ war 105 mm hoch.
Zeichen 452 - Ankündigungsbake (einstreifig), StVO 1981.svg
Zeichen 452: Ankündigungsbake (einstreifig). Das Zeichen erhielt bereits mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 seine heutige Nummer (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970) und ist seither unverändert im Einsatz. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "100" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 240 mm breit. Der Unterschied zu der 1976 gezeigten Version war ab 1981 eine verändere Typographie zur DIN 1451, die auch noch nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 gültig blieb.
Zeichen 421-12 - Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 421-12: Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend.
Zusatzzeichen 1024-10 - Personenkraftwagen frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-10: Personenkraftwagen frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
RWB-RWBA-Symbol Güterverkehrszentrum.svg
RWB-RWBA-Symbol: Güterverkehrszentrum (GVZ)
RWB Zelt- und Wohnwagenplatz.svg
RWB-Symbol: Zelt- und Wohnwagenplatz
Zeichen 310-52 - Ortstafel (Vorderseite) mit Stadtteil, StVO 1992.svg
Zeichen 310-52: Ortstafel (Vorderseite) mit Stadtteil, StVO 1992. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 900; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 15 mm.
Zeichen 605-23 - Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung links), 2500x500; StVO 1992.svg
Zeichen 605-23: Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung links), Größe: 2500 × 500 mm; StVO 1992. Seit Einführung der StVO 2013 hat das Zeichen die Nummer 605-24.
Zeichen 136 - Kinder, StVO 1970.svg
Zeichen 136: Kinder. Erstmals in ganz ähnlicher Form 1956 eingeführt, bis 1992 gültig. Form nach den Vorgaben der StVO in der Fassung von 1970. Quelle: Bundesgesetzblatt. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 467. Die Lichkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 440 - Vorwegweiser zur Autobahn (3000x3250); StVO 1992.svg
Zeichen 440 – Vorwegweiser zur Autobahn

Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten

  • Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
  • Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
  • Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
  • Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm
  • Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm

Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

  • 1000 × 1500
  • 1000 × 1750
  • 1000 × 2000
  • 1250 × 1000
  • 1250 × 1250
  • 1250 × 1500
  • 1250 × 1750
  • 1250 × 2000
  • 1250 × 2250
  • 1250 × 2500
  • 1500 × 1000
  • 1500 × 1250
  • 1500 × 1500
  • 1500 × 1750
  • 1500 × 2000
  • 1500 × 2250
  • 1500 × 2500
  • 1750 × 1000
  • 1750 × 1250
  • 1750 × 1500
  • 1750 × 1750
  • 1750 × 2000
  • 1750 × 2250
  • 1750 × 2500
  • 2000 × 1500
  • 2000 × 1750
  • 2000 × 2000
  • 2000 × 2250
  • 2000 × 2500
  • 2000 × 2750
  • 2000 × 3000
  • 2000 × 3250
  • 2000 × 3500
  • 2250 × 1500
  • 2250 × 1750
  • 2250 × 2000
  • 2250 × 2250
  • 2250 × 2500
  • 2250 × 2750
  • 2250 × 3000
  • 2250 × 3250
  • 2250 × 3500
  • 2500 × 1500
  • 2500 × 1750
  • 2500 × 2000
  • 2500 × 2250
  • 2500 × 2500
  • 2500 × 2750
  • 2500 × 3000
  • 2500 × 3250
  • 2500 × 3500
  • 2750 × 1500
  • 2750 × 1750
  • 2750 × 2000
  • 2750 × 2250
  • 2750 × 2500
  • 2750 × 2750
  • 2750 × 3000
  • 2750 × 3250
  • 2750 × 3500
  • 3000 × 1500
  • 3000 × 1750
  • 3000 × 2000
  • 3000 × 2250
  • 3000 × 2500
  • 3000 × 2750
  • 3000 × 3000
  • 3000 × 3250 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 3000 × 3500
  • 3250 × 1500
  • 3250 × 1750
  • 3250 × 2000
  • 3250 × 2250
  • 3250 × 2500
  • 3250 × 2750
  • 3250 × 3000
  • 3250 × 3250
  • 3250 × 3500
  • 3500 × 1500
  • 3500 × 1750
  • 3500 × 2000
  • 3500 × 2250
  • 3500 × 2500
  • 3500 × 2750
  • 3500 × 3000
  • 3500 × 3250
  • 3500 × 3500
  • 3750 × 1500
  • 3750 × 1750
  • 3750 × 2000
  • 3750 × 2250
  • 3750 × 2500
  • 3750 × 2750
  • 3750 × 3000
  • 3750 × 3250
  • 3750 × 3500
  • 4000 × 1500
  • 4000 × 1750
  • 4000 × 2000
  • 4000 × 2250
  • 4000 × 2500
  • 4000 × 2750
  • 4000 × 3000
  • 4000 × 3250
  • 4000 × 3500

Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:

Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)

  • < 0,90  10  10
  • > 0,90 – 1,35  15  10
  • > 1,35 – 1,80  20  15
  • > 1,80 – 2,25  25  15
  • > 2,25 – 3,35  30  20
  • > 3,35 – 4,00  50  35
  • > 4,00 – 4,90  55  35 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • > 4,90 – 6,25  60  40
  • > 6,25  65  45

RWB 2000 besagt außerdem:

Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.
Zeichen 296 - Einseitige Fahrstreifenbegrenzung, StVO 1970.svg
Zeichen 296 – Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zusatzzeichen 1030-10 - Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Fahrzeuge frei (420x231), StVO 1995.svg
Zusatzzeichen 1030-10: Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Fahrzeuge frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1995 eingeführt. Das Zeichen fiel 2017 wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog.
Zeichen 264 - Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite einschließlich Ladung, StVO 1992.svg
Zeichen 264: Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite einschließlich Ladung. Das Schild hat laut Verkehrsblatt eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite kann 10 mm oder 15 mm betragen. Die Gesamtgröße des Zeichens wird dabei nicht verändert, lediglich die Breite der roten Umrandung ändert sich. Der innere weiße Bereich bleibt jeweils 420 mm breit und hoch.
Zeichen 375 - Autobahnhotel (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 375: Autobahnhotel; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt. Es ist in den Größen 600x600 mm sowie 840x840 mm zu ordern.
Zeichen 511-11 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach links (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 5011-11: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zusatzzeichen 1053-37 - Massenangabe – 12 t (420x231), StVO 2005.svg
Zusatzzeichen 1053-37: Massenangabe - 12 t. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420 × 231. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 eingeführt und bereits am 31. Dezember 2005 gültig. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420x231; zwei weitere Größen (600x330 mm, 750x412 mm) sind möglich. Anordnung als Kombination der Zeichen 1053-36 und -37 nur in Verbindung mit Zeichen 253.
Baustelleninformationsschild Bundesautobahn, BASt, November 1998.svg
Baustelleninformationsschild für Bundesautobahnen. Entsprechend dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 vom 12. Oktober 1998 (StB 28/38.59.05/36 Va 98) und der Verkündigung im Verkehrsblatt vom 12. November 1998. Diese Verkündigung trat am 12. November 1998 in Kraft.
Zeichen 513-20.svg
Zeichen 513-20: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts und zurück
Zusatzzeichen 1005-30 - Reißverschluss erst in ... m, StVO 2001.svg
Zusatzzeichen 1005-30: Reißverschluss erst in ... m. Die Gesamtmaße des Zeichens betrugen im Jahr seiner Einführung 2001 insgesamt 500 × 1250 mm. Die Versalhöhe der Schrift beträgt 115 mm; die Lichtkante ist 14 mm und der schwarze Rahmen 20 mm breit.
Zeichen 360-51 - Fernsprecher (Notruf), StVO 1992.svg
Zeichen 360-51: Fernsprecher (Notruf). Deutsches Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung nach der Novelle von 1992
Zeichen 201-50 – Andreaskreuz - Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! StVO 1992.svg
Zeichen 201-50: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Das Zeichen erhielt mit der StVO-Novelle von 1992 den Zusatz „-50“. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zusatzzeichen 1028-33 - Zufahrt bis ... frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1028-33: Zufahrt bis ... frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 117-20 - Seitenwind von links, StVO 1992.svg
Zeichen 117-20 – Seitenwind von links. Mit dieser Nummernkombination mit der StVO von 1992 eingeführt. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Quelle: Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 16, Teil I, vom 03.04.1992, S. 681.
Zusatzzeichen 1010-11 - Wintersport erlaubt (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1010-11: Wintersport erlaubt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 224-51 - Schulbushaltestelle (mit Zusatzzeichen); 900x600; StVO 2009.svg
Zeichen 224-51: Schulbushaltestelle (mit Zusatzzeichen). Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer im Jahr 2009 eingeführt. Eine Darstellung von Zeichen 224 allein auf der Trägertafel (ohne Zusatzzeichen) entfällt.
Zusatzzeichen 1026-60 - Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei, StVO 2011.svg
Zusatzzeichen 1026-60: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei (nach StVG). Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen ist 600x600 mm sowie 420x420 mm groß.
Bild 2 - Lichtzeichen, BOStab 1987.svg
Bild 2: Lichtzeichen. Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 angefertigt und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Normalschild für Fahrbahnbreiten (einspuriger Verkehr), STANAG 2010, 1961.svg
Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Normalschild sollte einen Durchmesser von ≥ 41 cm haben. Ab 1993 wurden diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zusatzzeichen 1026-33 - Einsatzfahrzeuge frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-33: Einsatzfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 434 - Tabellenwegweiser, StVO 1992.svg
Zeichen 434 – Tabellenwegweiser (nach RWB). In dieser Form seit 1992 gebräuchlich. Erläuterung aus der StVO 2009: Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefaßt sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.
RWBA WC.svg
RWBA-Symbol: WC
Zeichen 600-34 - Absperrschranke (250x1600), StVO 1992.svg
Zeichen 600-34: Absperrschranke (250 × 1600 mm) einseitig; StVO 1992
Zeichen 113 - Glättegefahr, StVO 1988.svg
Zeichen 113: Glättegefahr. Zeichen 113 wurde am 15. Juli 1988 im Verkehrsblatt veröffentlicht (Quelle: Gefahrzeichen „Glättegefahr“ (Zeichen 113), Gefahrzeichen „Stau“ (Zeichen 124). In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.). Das Sinnbild wurde bereits 1973 in der hier gezeigten Ausführung veröffentlicht (Quelle: Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 13, 3 (März), VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.). Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zeichen 442-31 - Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeausweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-31: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeausweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 628-20 - Brückenleitmal (Aufstellung links), Breite 250, StVO 1992.svg
Zeichen 628-10: Brückenleitmal (Aufstellung links), Breite 250 mm; StVO 1992
Zeichen 274.2-51 - Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km-h, StVO 1992.svg
Zeichen 274.2-51: Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 315-52 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-52: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 112 – Unebene Fahrbahn, StVO 1970.svg
Zeichen 112: Unebene Fahrbahn. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Der korrekte RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C) wird wiedergegeben. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1926, S. 464 sowie im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Das Sinnbild für „Unebene Fahrbahn“ mußte 340 mm breit sein und lag 47,5 mm über der inneren roten Umrandung. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 381-54 - Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km-h, StVO 1992.svg
Zeichen 381-54: Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km/h. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zeichen 275 - Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, StVO 1992.svg
'Zeichen 275 – Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Zusatzzeichen 1006-36 - Unfallgefahr (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-36: Unfallgefahr. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 542-11 - Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr - ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 542-11: Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
Hinweiszeichen Wasserschutzgebiet, BStMI 2016.svg
Hinweiszeichen Wasserschutzgebiet. Das Zeichen ist an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr, ferner an oberirdischen Gewässern und sonstigen Stellen, an denen eine Kennzeichnung erforderlich ist, anzubringen. In dieser Form wurde das Zeichen in verschiedenenen Bundesländern erlassen. Als Quelle diente hier das Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS). Dort ist das Zeichen abgebildet. Eine erste Abbildung erfolgte bereits im IMS vom 19.07.1967 Nr. IV R/IC4-9303 a 93 (Merkblatt, S. 427) in der Fassung vom 07.04.1971. (Merkblatt, S. 552, Anlage 2a)
Zeichen 386-10 - Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, linksweisend, einseitig, StVO 1992.svg
Zeichen 386-10: Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, linksweisend, einseitig, StVO 1992.
Zusatzzeichen 1012-31 - Ende (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1012-31: Ende. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1012-33 - keine Mofas (330x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1012-33: keine Mofas. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 265 - Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliche Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet (600x600); StVO 1992.svg
Zeichen 265: Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliche Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet
Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen, 1981, Beilage 1.svg
Hinweisschild nach Beilage 2 (1971): Rastplatz bitte sauberhalten. Dieses nummernlose Hinweisschild zur Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen wurde als überarbeitete Version des bereits seit 1961 existierenden Zeichens im November 1971 eingeführt. Breite des Schildes: 1500 mm; Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Versalhöhe des Wortes Rastplatz hat 140 mm hoch zu sein, die Worte bitte sauberhalten sind in der Versalhöhe 105 mm hoch auszuführen. Die hier gezeigte typographische Form wurde am 23. April 1980 mit Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400) und am 24. November 1981 veröffentlicht (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448). Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982 (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284).
Zeichen 515-12 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen - zweistreifig nach links (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 515-12: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach links.In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO. Im Jahr 2017 erhielt das Zeichen die Nummer 515-11. Das gleichlautende Zeichen wurde gelöscht.
Zeichen 522-31 - Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr - zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 522-31: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zusatzzeichen 1044-11 - nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr ... (600x330); StVO 1992.svg
1044-11: nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... . In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 460-30 - Bedarfsumleitung geradeaus, StVO 1992.svg
Zeichen 460-30: Bedarfsumleitung geradeausweisend. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, Vorankündigung geradeaus.
Zeichen 460-22 - Bedarfsumleitung, hier rechts (900x600), StVO 1992.svg
Zeichen 460-22: Bedarfsumleitung, hier rechts. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, rechts einordnen.
Zeichen 157-20 - Dreistreifige Bake (links), StVO 1992.svg
157-20: Dreistreifige Bake (links), nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig.
Zeichen 455-20 - Nummerierte Umleitung (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 455-20: Nummerierte Umleitung (rechtsweisend). Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992.
Zeichen 136-20 - Kinder, Aufstellung links, StVO 1992.svg
Zeichen 136-20: Kinder, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zusatzzeichen 1012-32 - Radfahrer absteigen (420x231), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1012-32: Radfahrer absteigen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 209-31 - vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts und links, StVO 1992.svg
Zeichen 209-31: vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links. Größen: 420x420 mm, 600x600 mm sowie 750x750 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 1992 in dieser Form hinzugekommen.
Sinnbild Kriegsgräberstätte - Richtlinien für die touristische Beschilderung, Ausgabe 2008.svg
Sinnbild Kriegsgräberstätte aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge - BO 1961.svg
Andreaskreuz mit Blinklicht. Diese Zeichen waren alleine oder in Verbindung mit einer zugbedienten Halbschranke zu verwenden. In dieser Form wurden die Zeichen am 1. Januar 1961 eingeführt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 61, Bonn am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423.
Zeichen 315-82 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-82: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Ende)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1044-30 - Bewohner mit Parkausweis Nr. .... (600x330), StVO 2002.svg
1044-30: Bewohner mit Parkausweis Nr. ... . In dieser Ausführung wurde das Zeichen im Jahr 2001 eingeführt und ab 1. Januar 2002 rechtsgültig. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 334.svg
Zeichen 334: Ende der Autobahn – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. 2013 erhielt das Zeichen die Nummer „330.2“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 317 - Wandererparkplatz, StVO 1992.svg
Zeichen 317 – Wandererparkplatz. Das Vorgängerschild, das erstmals 1967 eingeführt wurde, hieß Wanderparkplatz. Quelle: Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298. Das Schild ist in folgenden Größen erhältlich 630x420, 900x600, 1260x840 mm.
Zeichen 315-56 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-56: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung rechts, Anfang“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 244 - Beginn der Fahrradstraße, StVO 1997.svg
Zeichen 244: Beginn der Fahrradstraße. Am 1. September 1997 trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Quelle: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030. Mit der StVO-Novelle von 2009 erhielt das Zeichen am 1. September 2009 die Nummer 244.1. und die Bezeichnung Beginn einer Fahrradstraße.
Zeichen 630 - Park-Warntafel, StVO 1988.svg
Zeichen 630: Park-Warntafel, StVO 1988. Größe: 423 × 423 mm. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12. Eine weitere Veröffentlichung erfolgte im Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, Seite 217.
Zeichen 531-10 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr- noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-10: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1026-35 - Lieferverkehr frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-35: Lieferverkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 157-21 - dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links); StVO 1992.svg
Zeichen 157-21: dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links); nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnungs-Novelle von 1992.
RWBA Fernsprecher.svg
RWBA-Symbol: Fernsprecher
Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Farbe und Form des Zeichens waren auch nach der StVO-Neufassung von 2013 noch gültig. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 763 im Detail beschrieben. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 101 - Gefahrstelle, StVO 1970.svg
Zeichen 101 – Gefahrstelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Die kreisrunde Form im Ausrufezeichen mußte 80 mm durchmessen, das Oberteil des Zeichens war 295 mm hoch. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 515-13 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO - dreistreifig nach links (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 515-13: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach links
Zeichen 283-30 - Halteverbot (Mitte), Rechtsaufstellung, StVO 1992.svg
Zeichen 283-30: Haltverbot (Mitte), Rechtsaufstellung, StVO 1992.
Zeichen 332-20 - Ausfahrt von der Autobahn, StVO 1992.svg
Zeichen 332-20: Ausfahrt von der Autobahn (Ankündigung), StVO 1992
Baustelleninformationsschild Bundesstraße, BASt, Referat V6, Juni 2001.svg
Baustelleninformationsschild Bundesstraße; 2000 x 2700 mm groß. Stand: Juni 2001
Baustelleninformationsschild Bundesstraße, BASt, November 1998.svg
Baustelleninformationsschild für Bundesstraßen. Entsprechend dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 vom 12. Oktober 1998 (StB 28/38.59.05/36 Va 98) und der Verkündigung im Verkehrsblatt vom 12. November 1998. Diese Verkündigung trat am 12. November 1998 in Kraft.
Zeichen 138-20 - Radfahrer kreuzen (Aufstellung links), StVO 1992.svg
Zeichen 138-20: Radfahrer kreuzen (Aufstellung links), StVO 1992. Im Jahr 1992 fand eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 statt. Die grundsätzliche Größe des Warndreiecks änderte sich dabei nicht. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 757, wird die Bemaßung wiedergegeben. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 463 zu finden. Neu war 1992 das Symbol des Fahrrads. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen außerdem auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 243 - Ende eines Fußgängerbereichs, StVO 1988.svg
Zeichen 243: Ende eines Fußgängerbereichs, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Damals wurde neben der ursprünglichen Standardgröße der Zonenzeichen von 1000 x 1000 mm auch eine kleinere Größe von 750 x 750 mm eingeführt, die ausnahmsweise verwendet werden durfte. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zeichen 363 - Polizei, StVO 1992.svg
Zeichen 363 – Polizei. In dieser Form wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich. Die Versalhöhe der Engschrift beträgt 120 mm.
RWBA Symbol 16 - Personenkraftwagen.svg
RWBA-Symbol 16: Personenkraftwagen
Zeichen 460-12 - Bedarfsumleitung, hier links (900x600), StVO 1992.svg
Zeichen 460-12: Bedarfsumleitung, hier links. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, links einordnen.
RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, 2008.svg
Autor/Urheber: RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Lizenz: CC0
Das RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, wie es ab 2008 genutzt wird. Amtliche Verkehrsschilder im öffentlichen Raum müssen mit dem Gütesiegel auf der Rückseite ausgestattet sein. Oben weist es eine lochgestanzte fünfstellige Zahlenfolge auf, die für die Kennziffer, das Quartal und das Jahr der Herstellung steht.
RWBA Symbol 17 - Lastkraftwagen.svg
RWBA-Symbol 17: Lastkraftwagen
Zeichen 357-50 - Durchlässige Sackgasse für Fußgänger und Radverkehr, StVO 2009.svg
Zeichen 357-50: Durchlässige Sackgasse für Fußgänger und Radverkehr. Neues Verkehrszeichen ab 1.9.2009. Das Zeichen ist in den Größen 630x420, 900x600 sowie 1260x840 mm erhältlich
Zusatzzeichen 1002-22 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 1), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-22: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 1). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 315-75 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 315-75: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1000-22 - Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-22: Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 545-11 - Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO- zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 545-11: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1060-10 - Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1060-10: Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zeichen 605-21 - Leitbake (Aufstellung links), 2000x250; StVO 1992.svg
Zeichen 605-21: Leitbake (Aufstellung links), Größe: 2000 × 250 mm. Diese Bake war bis 2013 in Gebrauch. Heute hat diese Zeichennummer eine komplett anderes gestaltete Bake inne.
Zeichen 514-20.svg
Zeichen 514-20: Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung nach rechts und zur�ck, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 162-21 - einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links), StVO 1992.svg
Zeichen 162-21: einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 361-50 - Tankstelle, StVO 1992.svg
Zeichen 361-50 – Tankstelle; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt.
Zeichen 239 - Sonderweg Fußgänger, StVO 1992.svg
Zeichen 239: Sonderweg für Fußgänger. Gültig mit diesem neuen Sinnbild ab 1. Juli 1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Es ist in den Größen 420x420 und 600x600 mm erhältlich und erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Gehweg“.
Zeichen 105-20 - Doppelkurve (zunächst rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 105-20: Doppelkurve (zunächst rechts). Das Zeichen erhielt mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 eine Unternummer.
Blinklicht mit Halbschranke, EBO 1991.svg
Blinklicht mit Halbschranke. In dieser Form eingeführt am 17. Mai 1991. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 5 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 242 - Beginn eines Fußgängerbereichs, StVO 1988.svg
Zeichen 242: Beginn eines Fußgängerbereichs, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Damals wurde neben der ursprünglichen Standardgröße der Zonenzeichen von 1000 x 1000 mm auch eine kleinere Größe von 750 x 750 mm eingeführt, die ausnahmsweise verwendet werden durfte. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zeichen 103-10 - Kurve (links), StVO 1992.svg
Zeichen 103-10: Kurve (links). Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 757, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 463 zu finden. Die Größe des schwarzen Symbols betrug 230 x 230 mm. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 531-22 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - noch drei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-22: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zeichen 628-10 - Brückenleitmal (Aufstellung rechts), Breite 250, StVO 1992.svg
Zeichen 628-10: Brückenleitmal (Aufstellung rechts), Breite 250 mm; StVO 1992
Zeichen 418-20 - Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/600 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zeichen 501-12 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 501-12: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zusatzzeichen 1048-12 - nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-12: nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 260 - Verbot für Krafträder und Mofas und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, StVO 1992.svg
Zeichen 260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. Die Sinnbilder wurden mit der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Verkehrszeichen auch der StVO-Neufassung von 2013.
Zeichen 162-11 - einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 162-11: einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 442-12 - Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-12: Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 209-10 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung (links), StVO 1992.svg
Zeichen 209-10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung (links) – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Weiter gültig in der Neufassung der StVO von 2013. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 151 - Unbeschrankter Bahnübergang, StVO 1992.svg
Zeichen 151: Unbeschrankter Bahnübergang, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Mit Einführung der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 bedeutet das Zeichen allgemein „Bahnübergang“.
RWBA Verkaufskiosk.svg
RWBA-Symbol: Verkaufskiosk
Zeichen 258 - Verbot für Reiter, StVO 1992.svg
Zeichen 258: Verbot für Reiter. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 315-72 - Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-72: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung links (Ende)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 451 - Ankündigungsbake auf Autobahnen, StVO 1970.svg
Zeichen 451 – Bake auf Autobahnen. Das Zeichen erhielt bereits mit der StVO von 1970 seine heutige Nummer (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970) und ist seither unverändert im Einsatz. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "200" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 180 mm breit. Die untere rechte Spitze des unteren weißen Balkens war 450 mm vom unteren blauen Rand entfernt.
Zeichen 531-23 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - noch vier Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-23: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1042-37 - Parken Samstag und Sonntag erlaubt (600x450); StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1042-37: Beschränkung Parken Samstag und Sonntag frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 1992 verordnet.
Zeichen 385-51 - Ortshinweistafel, zweizeilig (einseitig), StVO 1992.svg
Zeichen 385-51: Ortshinweistafel, zweizeilig (einseitig), StVO 1992.
Zeichen 605-32 - Leitplatte (2500x500); StVO 1992.svg
Zeichen 605-32: Leitplatte, Größe: 2500 × 500 mm; StVO 1992
RWB Fähre(L).svg
RWB-Symbol: (Auto-)Fähre
Zeichen 625-12 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), 500x2000; StVO 1992.svg
Zeichen 625-12: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), Größe: 500 × 2000 mm. StVO 1992
Zeichen 102 - Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts, StVO 1970.svg
Zeichen 102: Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Das Kreuzungssymbol war 35 mm hoch vom inneren roten Rand entfernt, die Kreuzarme waren 50 mm breit. Das Kreuz selber war 280 x 280 mm groß. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 511-12 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 5011-12: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 225 - Straßenbahn-Doppelhaltestelle, Variante a, StVO 1970.svg
Zeichen 225: Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Allgemeine Anordnung zum Zeichen siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Haltestellenzeichen hatten laut Verkehrsblatt 1972 und 1976 (Heft 24) einen Durchmesser von 350 mm oder 450 mm, je nach Nutzung. Die Farben dieser Datei wurden mit der korrekten digitalen RAL-Farbumwandlung erstellt. Daher diese bitte unberührt belassen.
Zeichen 393 b - Informationstafel an Grenzübergängen (an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn), StVO 1981.svg
Zeichen 393 b - Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn). Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166. Wie im Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, Seite 243, vorgeschrieben, war Zeichen 393 b insgesamt 1650 mm breit und 2400 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 40 mm, der Ausrundungshalbmesser 90 mm. Das D-Schild war 335 mm hoch und 100 mm vom oberen blauen Rand entfernt. Die drei weißen Kästen waren 400 mm hoch und 1320 mm breit. Der obere war 100 mm vom D-Schild entfernt, zwischen den Kästen lag ein Abstand von 35 mm. Die Verkehrszeichen waren allesamt 400 mm hoch, das Sinnbild „Stadt“ war 530 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand des Sinnbildes und der Verkehrszeichen vom linken und rechten Rand der weißen Kästen betrug einheitlich 130 mm.
Zeichen 531-11 - Einengungstafel, Darstellung ohne Gegenverkehr- noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-11: Einengungstafel, Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zeichen 421-11 - Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 421-11: Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend.
Zeichen 244 - Gemeinsamer Fuß- und Radweg, 1972.png
(c) Mediatus (H.J.)/Wikimedia Commons/CC-BY-SA-3.0 & GFDL
Zeichen 244: Gemeinsamer Fuß- und Radweg, 1972. Außerhalb jeder Reihe steht dieses Verkehrszeichen, daß laut RAL-Aufkleber aus dem Jahr 1972 stammt. Es zeigt bereits das erst zur Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vom 19. März 1992 eingeführte Fußgänger-Sinnbild und ein ebenfalls zu dieser Novelle gehörendes Fahrrad-Sinnbild das dem 1992 eingeführten ähnelt. Wieso 1972 dieses außerhalb der offiziellen Sinnbild-Reihe ausgegebene Schild aufgestellt wurde, ist nicht bekannt. Die rückseitigen Aufkleber sind unten rechts im Bild wiedergegeben. Der Aufkleber unter dem RAL-Nachweis gab den Hersteller an: „Ernst Bremicker KG, 8120 Weilheim i. OB". Das Schild wurde „Am Schloßbichl“ in Penzberg/Oberbayern aufgenommen.
Zeichen 229 - Taxenstand, StVO 1994.svg
Zeichen 229: Taxenstand. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer 1994 eingeführt und sowohl von der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013, also auch von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Zeichen 315-57 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-57: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung rechts, Ende“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 357-51 - Sackgasse; für Fußgänger durchlässige Sackgasse, StVO 2009.svg
Zeichen 357-51, für Fußgänger durchlässige Sackgasse
Zeichen 615 - fahrbare Absperrtafel, StVO 1992.svg
Zeichen 615 – fahrbare Absperrtafel mit Zeichen 22-20, graphisch überarbeitetes Verkehrszeichen, Größe: 2500 × 1700 mm; StVO 1992 (Prinzipskizze).
Zeichen 526-31 - Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO - zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen in Gegenrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 526-31: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 616-30 - fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil - große Ausführung, StVO 1997.svg
Zeichen 616-30: fahrbahre Absperrtafel mit Blinkpfeil - große Ausführung, in dieser Form auch in der StVO-Neufassung von 2013 in Deutschland enthalten. Das Zeichen wurde 1997 in dieser Form veröffentlicht. (TL-Absperrtafeln 97). Größe: 3600 × 2200 mm (Prinzipskizze).
Zeichen 211-10 - vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links (künftig 209-11), StVO 1992.svg
Zeichen 211-10: vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links (künftig 209-11). Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 214-20 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 214-20: Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zusatzzeichen 1020-30 - Anlieger frei (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1020-30: Anlieger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1014-50 - Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B), StVO 2007.svg
Zusatzzeichen 1014-50: Tunnelkategorie „B“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zusatzzeichen 1026-37 - Forstwirtschaftlicher Verkehr frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-37: forstwirtschaflicher Verkehr frei. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Autobahnrastplatz-Hinweisschild, StVO 1981.svg
Autobahnrastplatz-Hinweisschild “Rastplatz Tilsit” an der A3. Ab 1964 erhielten jeweils einige Autobahnrastplätze in den Bundesländern zur Erinnerung an ehemalige ostdeutsche Städte auf Empfehlung des damaligen Bundesverkehrsministers Hans-Christoph Seebohm deren Namen. Quelle: Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59. Der Blauton folgt den Vorgaben der westdeutschen StVO von 1971. Die hier gezeigte typographische Form wurde am 23. April 1980 mit Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400) und am 24. November 1981 veröffentlicht (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448). Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982 (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284).
Zusatzzeichen 1024-11 - PKW mit Anhänger frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-11: PKW mit Anhänger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 286-20 - Eingeschränktes Halteverbot (Ende), Rechtsaufstellung, StVO 1992.svg
Zeichen 283-20: Eingeschränktes Haltverbot (Ende), Rechtsaufstellung, StVO 1992.
Zeichen 455-22 - Nummerierte Umleitung (hier rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 455-22: Nummerierte Umleitung (hier rechts). Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Das Zeichen wurde in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 316 - Parken und Reisen, StVO 1992.svg
Zeichen 316 – Parken und Reisen. Es ist eine Fehlinformation aus der DDR-Literatur (so: Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130) daß das Zeichen in der BRD zunächst unter dem Namen Park and Ride eingeführt wurde. Siehe stattdessen zur Einführung in der BRD: Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3762505063. S. 19. Dies geschah auf eine Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums hin, die auf den 23.11.1971 datiert – sh.: Straßenverkehrstechnik, 16. Jahrgang, 1972, S. 34.
Zusatzzeichen 1006-30 - Ölspur (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-30: Ölspur. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 605-10 - Leitbake (Aufstellung rechts), 1000x250; StVO 1992.svg
Zeichen 605-10: Leitbake (Warnbake), Aufstellung rechts Größe: 1000 × 250 mm. Diese Bake ist in den „Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87)“ definiert. Eingeführt 1987. Quelle: Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87), Bundesminister für Verkehr, Bonn 1987.
Zeichen 536-20 - Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO- noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 536-20: Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zusatzzeichen 1052-37 - Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen, StVO 1992.svg
Zusatzschild 1052-37: Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen waren/sind möglich; erhielt 2017 die neue Nummer 1060-31
Zeichen 459 - Ende einer Umleitung, StVO 1992.svg
Zeichen 459: Ende einer Umleitung. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992. Ausführung nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Größe: 350 x 1050 mm, Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarzer Rand 15 mm.
Zeichen 315-63 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte), StVO 1992.svg
Zeichen 315-63: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 432-10 - Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (linksweisend, nach RWB), StVO 1992.svg
Zeichen 432-10: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (linksweisend, nach RWB).

Bemaßung hier: Breite: 2250 mm, Höhe: 600 mm; Schriftgröße: 175 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm:

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 468-11 - Schwierige Verkehrsführung (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 468-11: Schwierige Verkehrsführung. Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Es war in den Größen 600x600 mm sowie 840x840 mm erhältlich. Das Zeichen hatte eine 10 mm starke Lichtkante sowie einen 15 mm breiten Rand. Das Zeichen erhielt mit der StVO-Novelle von 2009 die Nummer 590-11.
Zeichen 110-50 - Steigung 4%, StVO 1992.svg
Sign No. 110-50 – uphill grade
Zeichen 460-21 - Bedarfsumleitung, links vorbei (900x600), StVO 1992.svg
Zeichen 460-21: Bedarfsumleitung, links vorbei. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, hier rechts.
Zeichen 442-21 - Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-21: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 366 - Zelt- und Wohnwagenplatz (900x600), StVO 1992.svg
Zeichen 366: Zelt- und Wohnwagenplatz; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm zu ordern. Seit 2013 wird das Zeichen in dieser Form nicht mehr hergestellt.
Zeichen 415-20 - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend), einzeilig; StVO 1992.svg
Zeichen 415-20: Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/600 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zeichen 295 - Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung, StVO 1970.svg
Zeichen 295 – Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 361-51 - Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 361-51 – Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin. Zwei Größen waren lieferbar: 600x600 mm sowie 840x840 mm.
Schleudergefahr 2915.jpg
Autor/Urheber: AlexanderRahm, Lizenz: CC BY 3.0
Verkehrszeichen 114 der StVO-Novelle von 1992: Schleudergefahr bei Nässe und Schmutz
Zusatzzeichen 1048-19 - nur Straßenbahnen (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-19: nur Straßenbahnen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 311.svg
Zeichen 311-50: Ortstafel einseitig, Rückseite aus zwei gelbgrundigen Feldern, StVO 1992. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 900; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 15 mm; rote Durchstreichung: 70 mm.
Zeichen 129 - Ufer, StVO 1992.svg
Zeichen 129: Ufer. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Normalschild für Fahrbahnbreiten (zweispuriger Verkehr), STANAG 2010.svg
Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Normalschild sollte einen Durchmesser von ≥ 41 cm haben. Ab 1993 wurden diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zusatzzeichen 1040-31 - Zeitliche Beschränkung (8 - 11 h, 16 - 18 h), 330x600, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1040-31: Zeitliche Beschränkung (8 - 11 h, 16 - 18 h). Maße der hier gezeigten Version in mm: 330x600; zwei weitere Größen (231x420 mm, 412x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1052-39 - auf dem Seitenstreifen, StVO 1992.svg
Zusatzschild 1052-39: auf dem Seitenstreifen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich; erhielt 2017 die neue Nummer 1053-34
Sinnbild LKW.svg
Sinnbild nach §39 StVO: SO 2 - Lastkraftwaren mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
RWB-RWBA Erste Hilfe.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Erste-Hilfe-Station
Zusatzzeichen 1046-11 - Nur Mofas (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1046-11: Nur Mofas. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 2531 - Tollwut! Gefährdeter Bezirk, StVO 1981.svg
Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Das Zeichen ist 330 × 600 mm groß.
Zeichen 238 - Sonderweg Reiter, StVO 1992.svg
Zeichen 238: Sonderweg Reiter. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt und ist in den Größen 420x420 sowie 600x600 mm erhältlich. Es erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Reitweg“.
Zeichen 380-54 - Richtgeschwindigkeit 100 km-h, StVO 1992.svg
Zeichen 380-54 – Richtgeschwindigkeit 100 km/h. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zeichen 521-31 - Fahrstreifentafel − Darstellung ohne Gegenverkehr - drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung; StVO 1992.svg
Zeichen 515-31: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 1992 und 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zusatzzeichen 1006-33 - Baustellenausfahrt, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-33: Baustellenausfahrt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 273 - Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand, StVO 1992.svg
Zeichen 273: Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992.
Zusatzzeichen 1049-13.svg
Zusatzzeichen 1049-13: nur Lkw (Zeichen 1010-51), Kraftomnibus (Zeichen 1010-57) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1010-59). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 420 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielten einige Zeichen neue Nummern die offizielle Bezeichnung lautet seither: Zusatzzeichen 1049-13: Nur Lkw (Zeichen 1010-51), Kraftomnibus (Zeichen 1010-57) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1010-59).
Zeichen 281 - Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, StVO 1992.svg
Zeichen 281: Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinenm ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Nenngröße: 600 x 600 mm bzw. 750 x 750 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 421-22 - Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 421-22: Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend.
Zeichen 466 - Bedarfsumleitungstafel, StVO 1970.svg
Zeichen 466: Bedarfsumleitungstafel; Größe: 1600 x 1250 mm. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1604. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Mit Einführung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 erhielt das Zeichen eine neue Bezeichnung: Weiterführende Bedarfsumleitung.
Zeichen 356 - Verkehrshelfer, StVO 1992.svg
Zeichen 356: Verkehrshelfer; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt. Das Zeichen ist in den Größen 630x420, 900x600 sowie 1260x840 mm erhältlich
Zeichen 386-22 - Pfeil rechtsweisend, StVO.svg
Zeichen 386-22: Pfeil rechtsweisend. Das Zeichen wurde in der Größe 200 × 200 mm angeboten. Es existierte mit Einführung der StVO-Novelle von 1992 noch nicht im Verkehrszeichenkatalog und ist mir, Mediatus, erst ab 2006 als Verkehrszeichen mit Nummer bekannt geworden. Ab 2013 ist es wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog verschwunden.
Zeichen 140-20 - Viehtrieb, Tiere, Aufstellung links, StVO 1992.svg
Zeichen 140-20: Viehtrieb, Tiere, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 314.2 - Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone, StVO 2009.svg
Zeichen 314.2 – Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Zeichen 314.1 ist für die Größen 600x600 mm sowie 840 x 840 mm festgelegt. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 162-10 - einstreifige Bake (Aufstellung rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 162-10: einstreifige Bake (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 546-11 - Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO - ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr; StVO 1992.svg
Zeichen 546-11: Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 144-20 - Flugbetrieb, Aufstellung links, StVO 1992.svg
Zeichen 140-20: Flugbetrieb, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 605-22 - Warnlichtbake (Aufstellung links), 2500x500; StVO 1992.svg
Zeichen 605-22: Warnlichtbake (Aufstellung links), Größe: 2500 × 500 mm; StVO 1992. Seit Einführung der StVO 2013 hat das Zeichen die Nummer 605-23.
Zeichen 419-20 - Wegweiser auf sonstigen Straßen (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 419-20 - Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend), StVO 1992. Größe: 250x1000 mm.
Zusatzzeichen 1028-34 - Fährbenutzer frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1028-34: Fährbenutzer frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1004-30 - nach 100 m, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1004-30: nach 100 m. Maße der hier gezeigten Version in mm: 330 × 600 mm. Weitere mögliche Maße: 231 x 420 mm sowie 412 x 750 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1004-32 - nach 200 m, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1004-32: Entfernungsangaben (nach 200 m). Mit dieser Bemaßung und dieser Gestaltung wurde das Zusatzzeichen mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog und der Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 330 × 600 mm. Weitere mögliche Maße: 231 x 420 mm sowie 412 x 750 mm.
Baustelleninformationsschild, EU-Fördermaßnahme, bast, Referat V6, Juni 2001.svg
Baustelleninformationsschild EU-Fördermaßnahme; 2000 × 2000 mm. Stand: Juni 2001. Diese Darstellung wurde mit Stand vom 15. Februar 2006 von W. Tautz (BaSt) in unveränderter Form nochmals veröffentlicht.
Zeichen 283-50 - Halteverbot (ohne Richtungspfeil), StVO 1992.svg
Zeichen 283-50: Haltverbot (ohne Richtungspfeil), StVO 1992, bereits seit 1971 in dieser Form gültig. Die Bemaßung erscheint erstmals im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit. 1976 werden diese Maße im Verkehrsblatt bestätigt.
RWB-RWBA Polizei.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Polizeistation
Sinnbild Kraftrad.svg
Sinnbild Kraftrad
Zeichen 522-35.svg
Zeichen 522-35: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 513-10.svg
Zeichen 513-10: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück
RWBA Symbol 8 - Damen-WC.svg
RWBA-Symbol 8: Damen-WC.
Zeichen 421-21 - Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 421-21: Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend.
Zeichen 355-11 - Fußgängerüberführung einseitig, StVO 1992.svg
Zeichen 355-11: Fußgängerüberführung einseitig. Mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführtes Zeichen, das in den Größen 420x420 sowie 600x600 mm erhältlich war.
Zeichen 159-10 - zweistreifige Bake (Aufstellung rechts), StVO 1992.svg
159-10: zweistreifige Bake (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 209-30 - vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus, StVO 1992.svg
Zeichen 209-30: vorgeschriebene Fahrtrichtung — geradeaus. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 315-87 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende), StVO 1992.svg
Zeichen 315-87: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen rechts, Ende“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 377 - Autobahnkiosk (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 377: Autobahnkiosk. Das mit der StVO-Novelle von 1992 in dieser Form eingeführte Zeichen war in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zeichen 460-11 - Bedarfsumleitung, rechts vorbei (900x600), StVO 1992.svg
Zeichen 460-11: Bedarfsumleitung, rechts vorbei. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, hier links.
Zeichen 201-51 - Andreaskreuz (stehend) mit Blitzpfeil, StVO 1992.svg
Zeichen 201-51: w:de:Andreaskreuz (stehend) mit Blitzpfeil. Zeichen mit der Nummer aus der StVO-Novelle von 1992. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zusatzzeichen 1004-35 - nach 2 km, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1004-35: Entfernungsangaben (nach 2 km). Maße der hier gezeigten Version in mm: 330 × 600 mm. Weitere mögliche Maße: 231 x 420 mm sowie 412 x 750 mm. Mit dieser Bemaßung und dieser Gestaltung wurde das Zusatzzeichen mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog und der Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt. Seit 2017 gilt dieses Schild mit einer leicht gewandelten Bezeichnung („in 2 km“) und mit einer neuen Nummerierung (1004-31) weiter.
RWB-RWBA Autobahn.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Autobahn
Zeichen 262 - Verbot für Fahrzeuge deren tatsächliches Gewicht eine gewisse Grenze überschreitet (600x600); StVO 1992.svg
Zeichen 262: Verbot für Fahrzeuge deren tatsächliches Gewicht eine gewisse Grenze überschreitet. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen war die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zusatzzeichen 1007-30 - Gefahr unerwarteter Glatteisbildung, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1007-30: Gefahr der unerwarteter Glatteisbildung möglich. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form verordnet und mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 ersatzlos gestrichen.
Zeichen 458-11 - Planskizze (Umfahrung links), StVO 1992.svg
Zeichen 458-11: Planskizze (Umfahrung_links). Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992.
Zeichen 531-20 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 531-20: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zeichen 386-20 - Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, rechtsweisend, einseitig, StVO 1992.svg
Zeichen 386-20: Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, rechtsweisend, einseitig, StVO 1992.
Zeichen 220-20 - Einbahnstraße (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 220-20 – Einbahnstraße. Im Bundesgesetzblatt der StVO von 1970 besitzt das „t“ der DIN-Schrift schon die hier gezeigte moderne Form mit abgerundetem Fuß.
Zeichen 157-11 - dreistreifige Bake (Aufstellung rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 157-11: dreistreifige Bake (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 415-10 - Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/600 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zeichen 605-20 - Leitbake (Aufstellung links), 1000x250; StVO 1992.svg
Zeichen 605-20: Leitbake (Warnbake), Aufstellung links, Größe: 1000 × 250 mm. Diese Bake ist in den „Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87)“ definiert. Eingeführt 1987. Quelle: Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87), Bundesminister für Verkehr, Bonn 1987.
Zusatzzeichen 1020-31 - Anlieger oder Parken frei (600x450), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1020-31: Anlieger oder Parken frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 315 x 420 mm, 450 x 600 mm sowie 562 x 750 mm.
Zeichen 442-20 - Vorwegweiser für Fahrradfahrer (rechtsweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-20: Vorwegweiser für Fahrradfahrer (rechtsweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1004-33 - nach 400 m, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1004-32: Entfernungsangaben (nach 400 m). Mit dieser Bemaßung und dieser Gestaltung wurde das Zusatzzeichen mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog und der Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 330 × 600 mm. Weitere mögliche Maße: 231 x 420 mm sowie 412 x 750 mm.
Zeichen 535-11 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO - noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 535-11: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1026-36 - Landwirtschaftlicher Verkehr frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-36: Landwirtschaftlicher Verkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 263 - Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast, StVO 1992.svg
Zeichen 263: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast. In dieser Ausführung wurde dieses Zeichen mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 251 - Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, StVO 1992.svg
Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 327-50 - Tunnel, mit Längenangabe in m, StVO 2006.svg
:Zeichen 327-50: Tunnel, mit Längenangabe in m. Das Zeichen wurde im April 2006 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 525-31 - Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO - drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 525-31: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
Zeichen 274.1-51 - Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km-h, StVO 1992.svg
Zeichen 274.1-51: Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 294.svg
Zeichen 294 – Haltlinie
Zusatzzeichen 1000-13 - Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil linksweisend, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-13: Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil linksweisend, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1992. Dieses Zusatzschild war 750 x 750 mm groß.
Zeichen 385-50 - Ortshinweistafel, einzeilig (einseitig), StVO 1992.svg
Zeichen 385-50 – Ortshinweistafel, einzeilig (einseitig). Nummer aus der StVO seit 1992.
Zusatzzeichen 1053-38 - Durchgangsverkehr (600x330), StVO 2005.svg
Zusatzzeichen 1053-38: Durchgangsverkehr. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 eingeführt und bereits am 31. Dezember 2005 gültig. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich.
Zeichen 325.2 - Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 2009.svg
Zeichen 325.2 – Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs. Die Nummernänderung von 326 zu 325.2 erfolgte zum 1.9.2009.
Zeichen 315-55 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 315-55: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 355-10 - Fußgängerunterführung einseitig, StVO 1992.svg
Zeichen 365-63: Fußgängerunterführung. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm zu erwerben und erhielt im Jahr 2017 eine neue Nummer.
Sinnbild PKW mit Anhänger.svg
Sinnbild Personenkraftwagen mit Anhänger
Zeichen 313-50 - Ortsteiltafel einzeilig, StVO 1992.svg
Zeichen 313-50: Ortsteiltafel einzeilig, StVO 1992.
Zeichen 546-10 - Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO- ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 546-10: Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zusatzzeichen 1048-13 - nur Lastkraftwagen mit Anhänger (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-13: nur Lastkraftwagen mit Anhänger. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, 2013.svg
Autor/Urheber: RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Lizenz: CC0
Das RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, wie es ab 2013 genutzt wurde. Amtliche Verkehrsschilder im öffentlichen Raum müssen mit dem Gütesiegel auf der Rückseite ausgestattet sein. Oben weist es eine lochgestanzte fünfstellige Zahlenfolge auf, die für die Kennziffer, das Quartal und das Jahr der Herstellung steht.
Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen, 1981, Beilage 2.svg
Hinweisschild nach Beilage 2 (1971): Parkplatz bitte sauberhalten. Dieses nummernlose Hinweisschild zur Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen wurde als überarbeitete Version des bereits seit 1961 existierenden Zeichens im November 1971 eingeführt. Breite des Schildes: 1500 mm; Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Versalhöhe des Wortes Parkplatz hat 140 mm hoch zu sein, die Worte bitte sauberhalten sind in der Versalhöhe 105 mm hoch auszuführen. Die hier gezeigte typographische Form wurde am 23. April 1980 wurde mit der Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400) und am 24. November 1981 veröffentlicht (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448). Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982 (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284).
Zeichen 114 - Schleudergefahr bei Nässe und Schmutz, StVO 1992.svg
Zeichen 114: Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz, StVO 1992. Im Jahr 1992 fand eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 statt. Die grundsätzliche Größe des Warndreiecks änderte sich dabei nicht. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 757, wird die Bemaßung wiedergegeben. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 463 zu finden. Neu war 1992 das Symbol des schleudernden Autos. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen außerdem auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
RWB-RWBA Parkplatz.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Parkplatz
Zeichen 277 - Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, StVO 1992.svg
Zeichen 277 – Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. In dieser Form 1992 eingeführtes Zeichen der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen war die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 430-20 - Wegweiser zur Autobahn, StVO 1992.svg
Zeichen 430-20: Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.

Die zu ordernden Zeichengrößen sind:

nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/350 × 1250 mm
  • 105/350 × 1500 mm
  • 105/350 × 1750 mm
  • 105/350 × 2000 mm
  • 126/400 × 1500 mm
  • 126/400 × 1750 mm
  • 126/400 × 2000 mm
  • 126/400 × 2250 mm
  • 126/400 × 2500 mm
  • 140/450 × 1500 mm
  • 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 140/450 × 2000 mm
  • 140/450 × 2250 mm
  • 140/450 × 2500 mm
  • 175/550 × 1750 mm
  • 175/550 × 2000 mm
  • 175/550 × 2250 mm
  • 175/550 × 2500 mm
  • 175/550 × 2750 mm
  • 175/550 × 3000 mm

nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):

  • 105/450 × 1500 mm
  • 105/450 × 1750 mm
  • 105/450 × 2000 mm
  • 126/500 × 1750 mm
  • 126/500 × 2000 mm
  • 126/500 × 2250 mm
  • 126/500 × 2500 mm
  • 126/500 × 2750 mm
  • 126/500 × 3000 mm
  • 140/600 × 2000 mm
  • 140/600 × 2250 mm
  • 140/600 × 2500 mm
  • 140/600 × 2750 mm
  • 140/600 × 3000 mm
  • 175/600 × 2250 mm
  • 175/6000 × 2500 mm
  • 175/600 × 2750 mm
  • 175/600 × 3000 mm

Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:

  • bei 40 km/h: 105 mm
  • bei 50 km/h: 126 mm
  • bei 70 km/h: 140 mm
  • bei 100 km/h: 175 mm
  • bei 120 km/h: 280 mm

Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:

Schrifthöhe: 105 mm

  • Randbreite: 20 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
  • Kantenradius: 40 mm;
  • Spitzenradius: 120 mm.

ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)

  • Randbreite: 25 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.

ab Schrifthöhe: 175 mm

  • Randbreite: 35 mm;
  • Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
  • Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
  • Kantenradius: 60 mm;
  • Spitzenradius: 180 mm.
Der Winkel der Pfeilspitze beträgt wie bereits zur StVO von 1934 genau 30 Grad.
Zeichen 449 - Vorwegweiser auf Autobahnen (nach RWBA), StVO 1992.svg
Zeichen 449: Vorwegweiser auf Autobahnen (nach RWBA), Verkehrszeichen der Bundesrepublik Deutschland. Die korrekte Bemaßung wurde im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790 wiedergegeben. Die Neuvorstellung des Zeichens mit veränderten Zielangaben erfolgte nach der Reform der DIN 1451, die hier gezeigt ist und auch nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Jahr 2013 gültig blieb.
Zeichen 117-10 - Seitenwind von rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 117-10 – Seitenwind von rechts. Mit dieser Nummernkombination mit der StVO von 1992 eingeführt. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Quelle: Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 16, Teil I, vom 03.04.1992, S. 681.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge, alternatives Sinnbild, STANAG 2010.svg
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge. Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Sinnbild „Panzer" zeigt eine neuere Version. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Ab 1993 wurden die diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zeichen 521-33 - Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - fünf Fahrstreifen in Fahrtrichtung (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 515-33: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: fünf Fahrstreifen in Fahrtrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 1992 und 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zusatzzeichen 1002-14.svg
Zusatzzeichen 1002-14: Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von oben nach links). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zusatzzeichen 1026-31 - Mofas frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1026-31: Mofas frei. Zusatzzeichen in der seit dem 1. Juli 1992 gebräuchlichen Form. Es war 600 x 330 mm groß. Mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges am 30. Mai 2017 wurde das Zeichen gestrichen.
Zusatzzeichen 1052-38 - Schlechter Fahrbahnrand, StVO 1992.svg
Zusatzschild 1052-38: Schlechter Fahrbahnrand. Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) waren möglich
Zeichen 532-10 - Einengungstafel, Darstellung mit Gegenverkehr - noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 532-10: Einengungstafel, Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 625-13 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), 500x2500; StVO 1992.svg
Zeichen 625-13: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), Größe: 500 × 2500 mm. StVO 1992
Zusatzzeichen 1048-11 - nur Pkw mit Anhänger (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-11: nur Pkw mit Anhänger. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 386-32 - Pfeil geradeausweisend, StVO.svg
Zeichen 386-32: Pfeil geradeausweisend. Das Zeichen wurde in der Größe 200 × 200 mm angeboten. Es existierte mit Einführung der StVO-Novelle von 1992 noch nicht im Verkehrszeichenkatalog und ist mir, Mediatus, erst ab 2006 als Verkehrszeichen mit Nummer bekannt geworden. Ab 2013 ist es wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog verschwunden.
Zeichen 224-51 - Haltestellen Schulbusse (einseitig), StVO 1992.svg
Zeichen 224-51: Haltestellen Schulbusse (einseitig). Mit der StVO-Novelle von 1980 erstmals eingeführtes Zeichen.
Zeichen 625-22 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), 500x2000; StVO 1992.svg
Zeichen 625-22: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), Größe: 500 × 2000 mm. StVO 1992
Zeichen 532-20 - Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr - noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr, StVO 1992.svg
Zeichen 532-20: Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zusatzzeichen 1002-23 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 2), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-23: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 2). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 442-10 - Vorwegweiser für Fahrradfahrer (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-10: Vorwegweiser für Fahrradfahrer (linksweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 2532 - Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk (rot), StVO 1981.svg
Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Größe: 250 x 500 mm.
Zusatzzeichen 1060-11 - auch Fahrräder und Mofas, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1060-11: auch Fahrräder und Mofas. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zusatzzeichen 1026-61 - Elektrofahrzeuge frei, StVO 2011.svg
Zusatzzeichen 1026-61: Elektrofahrzeuge frei (nach StVG). Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht. Es ist 450x600 mm oder 315x420 mm groß. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, der Rand ist 15 mm breit.
Lichtzeichen, EBO 1991.svg
Lichtzeichen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Gültig ab 17. Mai 1991. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 2 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Statt der in Bild 2 wiedergegebenen stilisierten Ampel, wurde in dieser Zeichnung hier eine sehr weit verbreitete Ausführung mit Schild gewählt. Ausführungen ohne Schild sind jedoch ebenfalls im Einsatz. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Sinnbild Burg, Schloß - Richtlinien für die touristische Beschilderung, Ausgabe 2008.svg
Sinnbild Burg, Schloß aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Zeichen 541-11 - Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr – zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 541-11: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zeichen 620-40 - Leitpfosten (rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 620-40 – Leitpfosten (rechts). Auf dem Internationalen Kongress für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurden auf Basis der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956“ erstmals in der Bundesrepublik Deutschland neue Verkehrszeichen und neue Gestaltungsvorgaben für Autobahnen durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Fahrbahnmarkierungen an das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen vom 13. Dezember 1957 und an die Empfehlungen von Sachverständigengruppen angepasst und die Einführung der Europastraßennummerierung bekannt gegeben. Die Leitpfosten werden beschrieben in: Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen (HLB).
Zusatzzeichen 1002-21 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von oben nach rechts), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-21: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von oben nach rechts). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zusatzzeichen 1048-17 - nur Wohnmobile, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-17: nur Wohnmobile. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1020-11 - Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 1992.svg
Zusatzschild 1020-11: Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt dieses Zeichen eine neue Nummer. Zusätzlich wurde die Bezeichnung geändert. Ursprüngliche Bennennung: Zusatzschild 865: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei.
Zeichen 551-20 - Zusammmführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - eins plus eins Fahrstreifen, StVO 1992.svg
Zeichen 551-20: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus eins Fahrstreifen
Zeichen 315-65 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 315-65: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 616-31 - fahrbahre Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung), StVO 1992.svg
Zeichen 616-31 – fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung), in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 in Deutschland eingeführt. Größe: 2500 × 1700 mm (Prinzipskizze).
Zeichen 315-50 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links, StVO 1992.svg
Zeichen 315-50: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 628-10 - Leitschwelle mit Leitbake (rechts), StVO 2009.svg
Zeichen 628-10: Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zeichen 315-68 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte), StVO 1992.svg
Zeichen 315-68: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1044-10 - nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1044-10: nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 625-10 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), 500x500; StVO 1992.svg
Zeichen 625-10: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), Größe: 500 × 500 mm. StVO 1992
Zusatzzeichen 1024-12 - Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-12: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 600-30 - Absperrschranke (100x800); StVO 1992.svg
Zeichen 600-30: Absperrschranke (100 × 800 mm) einseitig; StVO 1992
Zeichen 222-10 - vorgeschriebene Vorbeifahrt - links vorbei, StVO 1992.svg
Zeichen 222-10: vorgeschriebene Vorbeifahrt — links vorbei. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 286-50 - Eingeschränktes Halteverbot (ohne Richtungspfeil), StVO 1992.svg
Zeichen 283-50: Eingeschränktes Halteverbot (ohne Richtungspfeil), StVO 1992, bereits seit 1971 in dieser Form gültig. Die Bemaßung erscheint erstmals im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit. 1976 werden diese Maße im Verkehrsblatt bestätigt.
Zeichen 350-20 - Fußgängerüberweg (Linksaufstellung) einseitig, StVO 1992.svg
Zeichen 350-20: Fußgängerüberweg (Linksaufstellung) einseitig. Das 1992 in dieser Ausführung eingeführte Zeichen ist in den Größen 600x600, 750x750 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 226 - Kraftfahrlinien, StVO 1970.svg
Zeichen 226: Verkehrszeichen Kraftfahrlinien. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das kreisrunde Ende des Zeichens hatte einen Durchmesser von 250 oder 350 mm, je nach Nutzung. Das Zeichen wird in all seinen Bemaßungen im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 766, beschrieben. Bei einem Kreismesser von 350 mm wies der 240 mm hohe Arm des Zeichens von der Fahrbahn weg. Bei einer Gesamthöhe des kreisrunden Endes von 350 mm war die Umrandung 10 mm stark. Der grüne Rand hatte eine Stärke von 40 mm. Das „H“ war 120 mm breit und 150 mm hoch. Das Zeichen hatte eine Gesamtlänge von 850 mm. Form und Maße einer zusätzlichen Beschriftung auf dem Arm waren freigestellt. Mit der 6. Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1983 wurde bestimmt, dass dieses Zeichen am 1. Januar 1994 seine Rechtswirksamkeit verliert. Ab 1983 erhielt das Zeichen die Bedeutung von Zeichen 224.
Zusatzzeichen 1002-20 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach rechts), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-20: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach rechts). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zusatzzeichen 1024-14 - Kraftomnibusse frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-14: Kraftomnibusse frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Bild 1 - Andreaskreuz, BOStab 1987.svg
Bild 2: Andreaskreuz. Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 angefertigt und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zeichen 336.svg
Zeichen 336: Ende der Kraftfahrstraße – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Grundlage des Sinnbilds bildete das Zeichen 325.1, das mit der Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 neu eingeführt worden war. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 501-17 - Überleitungstafel - Darstellung ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 501-17: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO. Die Zeichennummer 501-17 wurde 2017 mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog neu vergeben. Das bisherige Zeichen 501-17 erhielt daraufhin die Nummer 501-18.
Zusatzzeichen 1028-32 - Anlieger bis Baustelle frei (330x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1028-32: Anlieger bis Baustelle frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600x330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 269 - Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung, StVO 1988.svg
Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung am 14. Juni 1988 verkündet und im Verkehrsblatt 1988, S. 500, veröffentlicht. Es löste das Vorgängerzeichen ab, das 1971 eingeführt worden war. Ab 1. September 2009 erhielt es die Bedeutung: Verbot für Fahrzeuge mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung.
Zeichen 360-50 - Fernsprecher (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 360-50: Fernsprecher; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt. Es ist in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 840x840 mm zu ordern.
Zeichen 157-10 - Dreistreifige Bake (rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 157-10: Dreistreifige Bake (rechts), nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig.
Zeichen 514-10.svg
Zeichen 514-10: Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung nach links und zur�ck, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 505-21 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb von Autobahnen - zweistreifig nach rechts (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 505-21: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb von Autobahnen: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO. Mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 wurde das Zeichen gelöscht.
Zeichen 386-53 - Unterrichtungstafel über Flüsse (Name einzeilig), StVO 1992.svg
Zeichen 386-53: Unterrichtungstafel über Flüsse (Name einzeilig). Größe: 600 x 900 mm. Eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992.
RWBA Symbol 19 - Personenkraftwagen mit Anhänger.svg
RWBA-Symbol 19: Personenkraftwagen mit Anhänger
Zeichen 628-30 - Brückenleitmal (gerade), Höhe 250; StVO 1992.svg
Zeichen 628-30: Brückenleitmal (gerade), Höhe: 250 mm. StVO 1992
Zeichen 501-16 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - einstreifig nach links und zweistreifig geradeaus (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 501-16: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO. Die Zeichennummer 501-16 wurde 2017 mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog neu vergeben. Das bisherige Zeichen 501-16 erhielt daraufhin die Nummer 501-17.
Zeichen 511-20 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - einstreifig nach rechts (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 5011-20: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 314.1 - Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone, StVO 2009.svg
Zeichen 314.1 – Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Zeichen 314.1 ist für die Größen 600x600 mm sowie 840 x 840 mm festgelegt. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 330 - Autobahn, StVO 1992.svg
Zeichen 330: Autobahn – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992.
Zusatzzeichen 1000-31 - beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-31: beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 376 - Autobahngasthaus (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 376: Autobahngasthaus. Das mit der StVO-Novelle von 1992 in dieser Form eingeführte Zeichen war in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1002-12 - Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 1), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1002-12: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach links, Fall 1). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 600-31 - Absperrschranke (100x1200), StVO 1992.svg
Zeichen 600-31: Absperrschranke (100 × 1200 mm) einseitig; StVO 1992
Zeichen 501-21 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach rechts (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 501-21: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zusatzzeichen 1040-32 - Parkscheibe 2 Stunden, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1040-32: Parkscheibe 2 Stunden. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
Zusatzzeichen 1022-10 - Radfahrer frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1022-10: Radfahrer frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Die Versalhöhe liegt bei 85 mm. Die Höhe des Sinnbilds liegt bei 200 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 291 - Parkscheibe, StVO 1982.svg
Zeichen 291: Parkscheibe. Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig. Das Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, Seite 233 legt fest: „Die Parkscheibe ist 110 mm breit und 150 mm hoch.“
Sinnbild Kirche - Richtlinien für die touristische Beschilderung, Ausgabe 2008.svg
Sinnbild Kirche aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Zeichen 720 - Grünpfeil, StVO 1994.svg
Zeichen 720: Grünpfeil. Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO. Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen. Anstelle des TGL-Farbtons Signalgrün wurde bei der Übernahme in die gesamtdeutsche StVO der RAL-Farbton Verkehrsgrün gewählt. Das zeichen ist heute 250 x 250 mm groß. Alle weiteren Vorgaben finden sich im Verkehrsblatt 1994, S. 294.
RWBA Behinderten-WC.svg
RWBA-Symbol: Behinderten-WC
Zeichen 201-53 - Andreaskreuz mit Blitzpfeil (liegend), StVO 1992, 2013.svg
Zeichen 201-53: Andreaskreuz mit Blitzpfeil (liegend). Zeichen der StVO von 1992 und 2013. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zeichen 610-40 - Leitkegel, StVO 1992.svg
Zeichen 610-40: Leitkegel, Höhe: 500 mm; StVO 1992
Zeichen 315-53 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte), StVO 1992.svg
Zeichen 315-53: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links (Mitte). Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 229 - Taxenstand, StVO 1970.svg
Zeichen 229: Verkehrszeichen Taxenstand; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekt umgesetzte digitale RAL-Farbwerte Verkehrsrot (#C1121C) und Verkehrsblau (#0E518D). Daher diese bitte unberührt belassen.
RWBA Autobahnkreuz oder -dreieck.svg
RWBA-Symbol: Autobahnkreuz oder -dreieck
Zusatzzeichen 1048-16 - nur Kraftomnibusse (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-16: nur Kraftomnibusse. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Image taken from the de:Straßenverkehrsordnung (German Road Regulations) as published by the de:Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (German Federal Ministry of Traffic, Building and Housing)
Zusatzzeichen 1044-30 - Anwohner mit Parkausweis Nr. .... (600x330), StVO 1992.svg
1044-30: nur Anwohner mit Parkausweis Nr. .. . In dieser Ausführung wurde das Zeichen bereits 1980 und erneut mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Es wurde 2001 durch eine neue Zeichenvariante abgelöst. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Sinnbild Museum - Richtlinien für die touristische Beschilderung, Ausgabe 2008.svg
Sinnbild Museum aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Zusatzzeichen 1000-21 - Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-21: Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1000-10 - Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-10: Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1020-12 - Radfahrer und Anlieger frei (450x600), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1020-12: Radfahrer und Anlieger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt.
Zeichen 293 - Fußgängerüberweg, StVO 1970.svg
Zeichen 293 – Fußgängerüberweg, in dieser Form eingeführt mit der StVO 1970.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge, alternatives Sinnbild, STANAG 2010.svg
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge. Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Die Zeichen werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zeichen 605-14 - Leitplatte (Aufstellung rechts), 750x500; StVO 1992.svg
Zeichen 605-14: Leitplatte (Aufstellung rechts), Größe: 750 × 500 mm; StVO 1992
Zeichen 628-20 - Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links), StVO 2009.svg
Zeichen 628-20: Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zeichen 454-10 - Umleitungswegweiser (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 454-10: Umleitungswegweiser (linksweisend); Ausführung nach RUB. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992 und 2013. Die Größe des Pfeilschildes war 350 x 1400 mm. Die Lichtkantenbreite sowie die Breite des Rahmens waren bereits mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt 1972, Heft 14, festgelegt worden. Die Lichtkantenbreite betrug demnach 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 455-10 - Nummerierte Umleitung (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 455-10: Nummerierte Umleitung (linksweisend). Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992.
Zeichen 105-10 - Doppelkurve (zunächst links), StVO 1992.svg
Zeichen 105-10: Doppelkurve (zunächst links). as Zeichen erhielt mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 eine neue Nummer (1971–1992: Zeichen 106).
Zeichen 241-31 - getrennter Fuß- und Radweg, StVO 1992.svg
Zeichen 241-31: Getrennter Rad- und Fußweg. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eine leicht geänderte Bezeichnung: Getrennter Rad- und Fußweg, Radweg rechts. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Zeichen in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm, erhältlich.
Zeichen 522-36 - Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr - drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 522-36: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 605-11 - Leitbake, Pfeilbake (Aufstellung rechts), 1000x250, StVO 2009.svg
Zeichen 605-11: Leitbake, Pfeilbake (Aufstellung rechts) — weitere Ausführungen nach TL-Leitbaken. Größe: 1000 × 250 mm. Die Pfeilbake wurde bereits mit der umstrittenen StVO-Novelle von 2009 angeordnet. Nach allen Querelen wurde sie mit dem StVO-Neuerlasses 2013 erneut bestätigt. Es hieß dazu: „im Rahmen des StVO-Neuerlasses von April 2013 eingeführt worden und somit bundesweit anordnungsfähig. Bei geplanten Neuanschaffungen ist jedoch auf die unterschiedlichen Ausführungen zu achten. Die überwiegend in Österreich existierende Variante mit 55% bzw. 60% Rotanteil wird selbstverständlich auch in Deutschland angeboten. Trotz der geringfügigen Abweichung im Erscheinungsbild sollte diese Variante hier jedoch nicht zur Anwendung kommen, da sie nicht der StVO entspricht." (Zitiert nach Gestaltung/Signalbild auf www.rsa-95.de)
Zeichen 315-81 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-81: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 505-12 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen - zweistreifig nach links (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 505-12: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO. Mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielt dieses Zeichen die Nummer 505-11.
Zeichen 159-20 - zweistreifige Bake (Aufstellung links), StVO 1992.svg
Zeichen 159-20: zweistreifige Bake (Aufstellung links). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig.
Zusatzzeichen 1048-10 - nur Personenkraftwagen (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-10: nur Personenkraftwagen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 515-11 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn - zweistreifig nach links (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 515-11: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links
Zeichen 551-23 - Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - zwei plus drei Fahrstreifen, StVO 1992.svg
Zeichen 551-23: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus drei Fahrstreifen
Zeichen 605-30 - Leitplatte; StVO 1992.svg
Zeichen 605-30: Leitplatte; StVO 1992
RWBA Symbol 15 - Flughafen.svg
RWBA-Symbol 15: Flughafen
Zusatzzeichen 1005-31 - Ende in ... m, StVO 2001.svg
Zusatzzeichen 1005-31: Ende in ... m. Maße der hier gezeigten Version in mm: 500 × 2250. Die Lichtkantenbreite beträgt 20 mm, der schwarze Rahmen 30 mm. Das Zeichen wurde 2001 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 521-32 - Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - vier Fahrstreifen in Fahrtrichtung (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 515-32: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: vier Fahrstreifen in Fahrtrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 1992 und 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 224-50 - Haltestellen - Straßenbahnen oder Linienbusse (einseitig), StVO 1992.svg
Zeichen 224: Straßenbahn-Haltestelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Farben dieser Datei wurden mit der korrekten digitalen RAL-Farbumwandlung erstellt. Daher diese bitte unberührt belassen. Mit der DIN-Typographie-Reform ab 1980/81 wurde auch das „H“ in diesem Zeichen optisch verändert.
Zeichen 359 - Pannenhilfe (600x600), StVO 1992.svg
Zeichen 359: Pannenhilfe – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Es ist in den Größen 600x600 mm sowie 840x840 mm zu ordern.
Zeichen 625-20 - Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), 500x500; StVO 1992.svg
Zeichen 625-20: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), Größe: 500 × 500 mm. StVO 1992
Zusatzzeichen 1008-33 - Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (600x450), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1008-33: Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen waren bis 2017 möglich: 420x315 mm sowie 750x562. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt und wird seit 2017 dem Zeichen 201 zugeordnet.
Zeichen 103-20 - Kurve (rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 103-20: Kurve (rechts). Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Die Größe des schwarzen Symbols betrug 230 x 230 mm. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 448.1 - Autohof, StVO 2000.svg
Zeichen 448.1: Autohof. 2000 x 2800 mm. Ausführung nach RWBA
Zeichen 381-52 - Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km-h, StVO 1992.svg
Zeichen 381-52: Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km/h. Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zeichen 505-11 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn - zweistreifig nach links (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 505-11: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt und bis 2017 in Verwendung. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO. Mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 rutschte Zeichen 505-12 auf den Platz von Zeichen 505-11. Das hier gezeigte Zeichen wurde gelöscht.
Zeichen 244a - Ende der Fahrradstraße, StVO 1997.svg
Zeichen 244a: Ende der Fahrradstraße. Am 1. September 1997 trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Quelle: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030. Mit der StVO-Novelle von 2009 erhielt das Zeichen die Nummer 244.2 und die Bezeichnung Ende einer Fahrradstraße.
Zusatzzeichen 1020-13 - Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei, StVO 2009.svg
Zusatzzeichen 1020-13: Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei. Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung zum 1. September 2009 hat in § 31 ein Zusatzzeichen mit Inlineskater-Piktogramm eingeführt, das Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn, insbesondere in Tempo-30-Zonen und Fahrradstraßen, sowie Radverkehrsanlagen erlauben kann. Ohne entsprechende Beschilderung bleibt das Spielen auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und das Befahren von Radwegen in Deutschland für Inline-Skater und Rollschuhfahrer verboten. Fahren mit Inline-Skater und Rollschuhfahrer Quelle zum Sinnbild: Bundesgesetzblatt 52, Teil 1, Bonn, am 13. August 2009, S. 2633. DIe Verordnung trat am 1. September 2009 in Kraft. Aufgrund falsch angegebener Verordnungsermächtigungen wurde die Novelle von 2009 jedoch nach kurzer Zeit vom Bundesverkehrsministerium für nichtig erklärt und der vorher gültige Verkehrszeichen-Katalog wieder eingesetzt. Daher wurde das Schild erst mit der Neufassung der StVO von 2013 letztendlich gültig. Das Zusatzzeichen wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 315-86 - Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang), StVO 1992.svg
Zeichen 315-86: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen rechts, Anfang“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 541-10 - Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr- ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 541-10: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zeichen 333-21 - Ausfahrt von anderen Straßen, StVO 1992.svg
Zeichen 333-21: Ausfahrt von anderen Straßen – das Schild wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970, der typographischen Überarbeitung 1980, der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 und den nachfolgenden Novellen sowie der Neufassung 2013 in neu angepaßten Formen bestätigt.
Zeichen 500 - Überleitungstafel (2000x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 500: Überleitungstafel. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Versalhöhe: 250 mm.
Zeichen 242.1 - Beginn einer Fußgängerzone, StVO 2009.svg
Zeichen 242.1: Beginn einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 535-21 - Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO - noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, StVO 1992.svg
Zeichen 535-21: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang - BO 1961.svg
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Das Blinklicht mit dem Leuchtschriftzug 2 Züge durfte nur an Wegen ohne einen allgemeinen Kraftwagenverkehr aufgestellt werden. Kreuzten zwei Züge den Bahnübergang erschien die Leuchtschrift und der Wecker ertönte. In dieser Form wurden die Zeichen am 1. Januar 1961 eingeführt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 61, Bonn am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423.
Zusatzzeichen 1006-38 - Staugefahr (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-38: Staugefahr. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der Rahmen ist 15 mm breit. Seit 2017 ist es nicht mehr Teil des Verkehrszeichenkatalogs und wird daher auch nicht mehr aufgestellt.
Zeichen 261 - Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, StVO 1988.svg
Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Das Zeichen wurde mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 amtlich und am 31. Dezember 1987 im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987 veröffentlicht.
Zeichen 280 - Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art, StVO 1992.svg
Zeichen 280: Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 134-10 - Fußgängerüberweg, Aufstellung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 134-10: Fußgängerüberweg, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 159-21 - zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links), StVO 1992.svg
Zeichen 159-21: zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 241-30 - getrennter Rad- und Fußweg, StVO 1992.svg
Zeichen 241-30: getrennter Rad- und Fußweg. Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt und war in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1052-36 - bei Nässe, StVO 1992.svg
Zusatzschild 1052-36: bei Nässe. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 600; zwei weitere Größen waren/sind möglich
Zeichen 421-10 - Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 421-10: Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend.
Zeichen 468-10 - Schwierige Verkehrsführung, StVO 1992.svg
Zeichen 468-10: Schwierige Verkehrsführung. Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Es war in den Größen 600x600 mm sowie 840x840 mm erhältlich. Das Zeichen hatte eine 10 mm starke Lichtkante sowie einen 15 mm breiten Rand. Das Zeichen erhielt mit der StVO-Novelle von 2009 die Nummer 590-10.
Zeichen 153 - dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang, StVO 1970.svg
Zeichen 153 – dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Widergabe des digitalen RAL-Farbtons Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Diese Zeichenkombination wurde mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden. Zeichen 150 bleibt aber — im Gegensatz zu den Bestimmungen von 2009 — bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
Zeichen 515-22 - Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen - zweistreifig nach rechts (1600x1250), StVO 1992.svg
Zeichen 515-22: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts
Zeichen 442-33 - Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (geradeausweisend), StVO 1992.svg
Zeichen 442-33: Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (geradeausweisend). In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 501-22 - Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach rechts (1600x1250); StVO 1992.svg
Zeichen 501-22: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 150 - Beschrankter Bahnübergang, StVO 1992.svg
Zeichen 150: Beschrankter Bahnübergang, StVO 1992. Wie im Verkehrsblatt beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Weiters war festgelegt, daß die Lichtkantenbreite 10 mm betragen mußte und der rote Rahmen 80 mm breit war. Das Zeichen wurde bereits mit der umstrittenen, am 1. September 2009 eingeführten 46. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ersatzlos gestrichen. Die Neufassung der StVO vom 1. April 2013 hat dies bestätigt. Das Zeichen bleibt aber — im Gegensatz zu den Bestimmungen von 2009 — bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
Zeichen 133-10 - Fußgänger (Aufstellung rechts), StVO 1992.svg
Zeichen 239-10: Fußgänger (Aufstellung rechts). Gültig mit diesem neuen Sinnbild ab 1. Juli 1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 460-10 - Bedarfsumleitung, linksweisend (900x600), StVO 1992.svg
Zeichen 460-10: Bedarfsumleitung, linksweisend. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, Vorankündigung links.
Zusatzzeichen 2531 - Tollwut! Gefährdeter Bezirk (rot), StVO 1981.svg
Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Größe: 250 x 500 mm. Lichtkantenbreite: 14 mm; roter Rand: 15 mm.
Zusatzzeichen 1050-31 - ... Taxen (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1050-31: ... Taxen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 231 x 420 mm, 330 x 600 mm sowie 412 x 750 mm.
Zusatzzeichen 1006-34 - Straßenschäden, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1006-34: Straßenschäden. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zusatzzeichen 1050-32 - Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs, StVO 2011.svg
Zusatzzeichen 1050-32: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs. Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht.
Zusatzzeichen 1040-30 - Zeitliche Beschränkung (16 - 18 h), 330x600, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1040-30: Zeitliche Beschränkung (16 - 18 h). Maße der hier gezeigten Version in mm: 330x600; zwei weitere Größen (231x420 mm, 412x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1014-51 - Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C), StVO 2007.svg
Zusatzzeichen 1014-51: Tunnelkategorie „C“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zusatzzeichen 1026-30 - Taxi frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1024-30: Taxi frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zusatzzeichen 1000-11 - Richtung der Gefahrstelle, linksweisend, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-11: Richtung der Gefahrstelle, linksweisend. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1008-32 - Industriegebiet - Vorrang für Schienenfahrzeuge, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1008-32: Industriegebiet - Vorrang für Schienenfahrzeuge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten (einspuriger Verkehr) - STANAG 2010, 1961.svg
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Für den Gelbton wurde das RAL-Farbtonregister 840 R gewählt. Der dort verzeichnete Ton ist in der Abbildung wiedergegeben. Das Vorbild für dieses Schild ist in einem „Telekurs für Autofahrer“ des Bayerischen Rundfunks von 1968/1969 zu sehen und wurde von mir entzerrt und über einem Standfoto nachgezeichnet.
Zusatzzeichen 1022-11 - Mofas frei (600x450), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1022-11: Mofas frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 315 x 420 mm, 450 x 600 mm sowie 562 x 750 mm.