Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie sich seit Inkrafttreten der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit dem 1. April 2013 darstellen. Seit 30. Mai 2017 fasst ein neuer Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) alle bundesweit eingeführten und damit alle amtlich zugelassenen, nach der StVO gültigen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen zusammen[1] und erschien am 29. Mai 2017 als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 im Bundesanzeiger. Er löst die bisherige Fassung vom 1. Juli 1992 ab.
Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) und in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) eingegangen. Nicht in dieser Bildtafel enthalten sind die Signale von Lichtsignalanlagen des Straßenverkehrs und von nichtamtlichen Fahrradwegweisern.
Veränderungen
Mit diesem neuen Katalog wurde das teils seit vielen Jahren gültige Nummerierungssystem der Verkehrszeichen neu überdacht und einer neuen inneren Logik unterworfen. Einige Verkehrszeichen, die mit der umstrittenen „Schilderwaldnovelle“ von September 2009 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurden, was die Neufassung der StVO von 2013 bestätigte, gehören nun wieder in den Kanon der Verkehrszeichen. Neben einigen Streichungen sind etliche neue Zeichen und Zusatzzeichen eingeführt worden. Eigentlich sollte der neue Verkehrszeichenkatalog bereits mit Inkrafttreten der Novelle von 2009 vorliegen, doch zögerte sich dessen Erscheinen noch weit über den Zeitpunkt der StVO-Neufassung von 2013 hinaus, obwohl sich diese StVO bereits bei ihrer Veröffentlichung in Paragraph 39, Absatz 9, ganz speziell auf den neuen Katalog bezog.
Oft wohl ohne bewussten Rückgriff erhielten einige Zeichen wieder ihre ältere Nummer aus der 1971 gültig gewordenen Straßenverkehrs-Ordnung zurück, andere, wie Zeichen 257-52 (Verbot für Gespannfuhrwerke), das 1992 als Zeichen 257 aus dem Verkehrszeichenkatalog genommen wurde, kamen nun wieder an ihren Platz. Auch im Zuge der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung von 1956 entstandene Zusatzzeichen (damals als Zusatztafeln bzw. als Zusatzschilder bezeichnet) kamen zurück. So das Zusatzzeichen Kuppe. Dagegen verschwand eines der ältesten Zusatzzeichen, das – damals noch ohne Nummer – bereits seit dem 1. Januar 1938 Gültigkeit hatte, aus dem Katalog: Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang). Unter den neuen Zusatzzeichen verdienen auch die 1053-38 (Querparken) und 1053-39 (Schrägparken) besondere Erwähnung. In konzeptionell ähnlicher Form existierten diese beiden Zeichen bereits mit wechselnder Bildnummer (zuletzt Bild 254 und 255) von 1964 bis 1990 in der DDR-StVO.
Erstmals wurden in den bundesdeutschen Verkehrszeichenkatalog auch spezielle Zusatzzeichen mit klarem polizeilichen Hintergrund aufgenommen. So Zusatzzeichen 1007-58 (Polizeikontrolle) und Zusatzzeichen 1060-32 (Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern), das nur im Zuge von LKW-Kontrollen Verwendung finden soll. Eine deutliche Erweiterung, die weitgehend bereits vor 2017 abgeschlossen war, gab es sowohl bei den Zeichen, als auch bei den Zusatzzeichen, die sich mit alternativen Antrieben und Antriebsstoffen beschäftigen. Nur noch wenige ergänzende Zusatzzeichen wurden mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 hinzugefügt. Darunter Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei).
Eines der kurzlebigsten Zusatzzeichen im Verkehrszeichenkatalog war wohl Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr). Das erst 1997 eingeführte Zeichen verschwand 2017 wieder. Für etliche andere Zeichen endeten 2017 jahrelange Querelen um ihre Beibehaltung und Nummerierung. Das führte in der Realität zu behördlichen Irritationen, wobei es zur Aufstellung fiktiver Schilder kam. So unter anderem beim jetzigen Zeichen 101-15 (Steinschlag), bei dem ab 2009 zeitweilig das Sinnbild im Rahmen eines Zusatzzeichens erschien und unter Zeichen 101 (Gefahrstelle) gesetzt wurde.
Herstellung
Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Das Gütesiegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.
Seit 1. Januar 2013 müssen die Verkehrsschilder eine CE-Kennzeichnung besitzen, die nach dem Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend ist. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) ist für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder zudem die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.
Ab 2014 wurden zusätzliche Angaben zu den Aufklebern Vorschrift. So kann nun die Reflexionsklasse des Verkehrszeichens (RA1, RA2 oder RA3) abgelesen werden, was bisher nur über das Wasserzeichen in der Reflexfolie auf der Vorderseite des Schildes möglich war. Der jetzt in einem Stück gedruckte Aufkleber besitzt unter dem RAL-Gütesiegel und der CE-Kennzeichnung ein Feld, in dem nun die Reflexionsklassen und als zusätzliche Angabe die angenommenen Nutzungsdauer des Verkehrszeichens angegeben werden.
Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder besteht damit seit 2014 aus einem Aufkleber, der zum einen das EU-verordnete CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie das nach den deutschen Vorgaben angebrachte RAL-Gütezeichen und den Block mit den Reflexionsklassen und der Nutzungsdauer enthält. Außerdem müssen die Hersteller ihre individuell gestalteten Aufkleber mit dem Anschriftenblock anbringen.[2]
- Ab 2013 wurde das EU-Mandat mit der CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Vorschrift
- 2014 wurde der Block mit den Beschriftungen erneut überarbeitet und durch die Reflexionsklassen ergänzt
Sinnbilder nach § 39 StVO
Im Folgenden die 2017 vorgesehenen Sinnbilder nach § 39 StVO. Spätere Änderungen und Ergänzungen werden weiter unten angegeben.
Absatz 7
- Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
- (Lastkraftwagen) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- Lastkraftwagen mit Anhänger
- Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
- "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb", "der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" (bis 27. April 2020, seitdem[3][4]:) „der auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt" – E-Bikes
Absatz 8
- Amphibienwanderung
Absatz 10
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000 (RWBA 2000)
- Erste Hilfe-Station
- Informationsstelle
- Verkaufskiosk
- Behindertentoiletten
- Rollstuhlfahrersymbol
- Personenkraftwagen
- Lastkraftwagen
- Kraftomnibus
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- Lastkraftwagen mit Anhänger
- Parkplatz
Eine eingeschränkte, zusätzliche Nutzung ist seit 2001 für folgende Symbole zur wegweisenden Beschilderung der Autobahnen zugelassen.[5]
- Industriegebiet, Gewerbegebiet
- Parken und Reisen
- Großsportanlage, Stadion
- Güterverkehrszentrum
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000)
- Informationsstelle
- Polizeistation
- Erste Hilfe-Station
- Parkhaus, Parkgarage
- Flughafen
- Hafen, Fährhafen, Fähre
- Freizeitsportanlage
- Autohof
- Autobahn
Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)
Anlage 1[10] in der Nummerierung nach Teil 2 des Verkehrszeichenkataloges,[11] so etwa in Kombination mit Zeichen 101 (also ab Nr. 101-1) als weitere, nicht in Anlage 1 zu § 40 StVO aufgenommene Gefahrzeichen mit Sinnbildern gemäß § 39 Abs. 8 StVO:
Allgemeine Gefahrzeichen
- Zeichen 101
Gefahrstelle - Zeichen 101-20
Flugbetrieb – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-21 - Zeichen 101-21
Fußgängerüberweg – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-22 - Zeichen 101-22
Viehtrieb – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-23 - Zeichen 101-23
Reiter – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-24 - Zeichen 101-24
Amphibienwanderung – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-25 - Zeichen 101-25
Steinschlag – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-26 - Zeichen 101-53
Ufer;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-51 - Zeichen 103-10
Kurve – links - Zeichen 103-20
Kurve – rechts - Zeichen 105-10
Doppelkurve – zunächst links - Zeichen 105-20
Doppelkurve – zunächst rechts - Zeichen 108-4
Gefälle 4 %;
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 108-50 - Zeichen 108-5
Gefälle 5 %;
bisher Zeichen 108-51 - Zeichen 108-6
Gefälle 6 %;
bisher Zeichen 108-52 - Zeichen 108-7
Gefälle 7 %;
bisher Zeichen 108-53 - Zeichen 108-8
Gefälle 8 %;
bisher Zeichen 108-54 - Zeichen 108-9
Gefälle 9 %;
bisher Zeichen 108-55 - Zeichen 108-10
Gefälle 10 %;
bisher Zeichen 108-56 - Zeichen 108-11
Gefälle 11 %;
bisher Zeichen 108-57 - Zeichen 108-12
Gefälle 12 %;
bisher Zeichen 108-58 - Zeichen 108-13
Gefälle 13 %;
bisher Zeichen 108-59 - Zeichen 108-14
Gefälle 14 %;
bisher Zeichen 108-60 - Zeichen 108-15
Gefälle 15 %;
bisher Zeichen 108-61 - Zeichen 108-16
Gefälle 16 %;
bisher Zeichen 108-62 - Zeichen 108-17
Gefälle 17 %;
bisher Zeichen 108-63 - Zeichen 108-18
Gefälle 18 %;
bisher Zeichen 108-64 - Zeichen 108-19
Gefälle 19 %;
bisher Zeichen 108-65 - Zeichen 108-20
Gefälle 20 %;
bisher Zeichen 108-66 - Zeichen 108-21
Gefälle 21 %;
bisher Zeichen 108-67 - Zeichen 108-22
Gefälle 22 %;
bisher Zeichen 108-68 - Zeichen 108-23
Gefälle 23 %;
bisher Zeichen 108-69 - Zeichen 108-24
Gefälle 24 %;
bisher Zeichen 108-70 - Zeichen 108-25
Gefälle 25 %;
bisher Zeichen 108-71 - Zeichen 110-4
Steigung 4 %,
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 110-50 - Zeichen 110-5
Steigung 5 %;
bisher Zeichen 110-51 - Zeichen 110-6
Steigung 6 %;
bisher Zeichen 110-52 - Zeichen 110-7
Steigung 7 %;
bisher Zeichen 110-53 - Zeichen 110-8
Steigung 8 %;
bisher Zeichen 110-54 - Zeichen 110-9
Steigung 9 %;
bisher Zeichen 110-55 - Zeichen 110-10
Steigung 10 %;
bisher Zeichen 110-56 - Zeichen 110-11
Steigung 11 %;
bisher Zeichen 110-57 - Zeichen 110-12
Steigung 12 %;
bisher Zeichen 110-58 - Zeichen 110-13
Steigung 13 %;
bisher Zeichen 110-59 - Zeichen 110-14
Steigung 14 %;
bisher Zeichen 110-60 - Zeichen 110-15
Steigung 15 %;
bisher Zeichen 110-61 - Zeichen 110-16
Steigung 16 %;
bisher Zeichen 110-62 - Zeichen 110-17
Steigung 17 %;
bisher Zeichen 110-63 - Zeichen 110-18
Steigung 18 %;
bisher Zeichen 110-64 - Zeichen 110-19
Steigung 19 %;
bisher Zeichen 110-65 - Zeichen 110-20
Steigung 20 %;
bisher Zeichen 110-66 - Zeichen 110-21
Steigung 21 %;
bisher Zeichen 110-67 - Zeichen 110-22
Steigung 22 %;
bisher Zeichen 110-68 - Zeichen 110-23
Steigung 23 %;
bisher Zeichen 110-69 - Zeichen 110-24
Steigung 24 %;
bisher Zeichen 110-70 - Zeichen 110-25
Steigung 25 %;
bisher Zeichen 110-71 - Zeichen 112
Unebene Fahrbahn - Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr - Zeichen 117-20
Seitenwind von links - Zeichen 117-10
Seitenwind von rechts - Zeichen 121-20
Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung links - Zeichen 120
Verengte Fahrbahn - Zeichen 121-10
Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung rechts - Zeichen 123
Arbeitsstelle - Zeichen 124
Stau - Zeichen 125
Gegenverkehr - Zeichen 131
Lichtzeichenanlage - Zeichen 133-20
Fußgänger – Aufstellung links - Zeichen 133-10
Fußgänger – Aufstellung rechts - Zeichen 136-20
Kinder – Aufstellung links - Zeichen 136-10
Kinder – Aufstellung rechts - Zeichen 138-20
Radverkehr – Aufstellung links - Zeichen 138-10
Radverkehr – Aufstellung rechts - Zeichen 142-20
Wildwechsel – Aufstellung links - Zeichen 142-10
Wildwechsel – Aufstellung rechts
Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang
- Zeichen 151
Bahnübergang - Zeichen 156-10
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 156-11
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 156-20
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung links - Zeichen 156-21
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe – Aufstellung links - Zeichen 157-10
Dreistreifige Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 157-11
Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 157-20
Dreistreifige Bake – Aufstellung links - Zeichen 157-21
Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links - Zeichen 159-10
Zweistreifige Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 159-11
Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 159-20
Zweistreifige Bake – Aufstellung links - Zeichen 159-21
Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links - Zeichen 162-10
Einstreifige Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 162-11
Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 162-20
Einstreifige Bake – Aufstellung links - Zeichen 162-21
Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links
Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)
Nachstehend in der Nummerierung nach Teil 3 des Verkehrszeichenkataloges.[12] Das Zeichen „Tempo-10-Zone“ aus dem Entwurf eines Verkehrszeichenkatalogs von 2013 wurde nicht eingeführt.
Wartegebote und Haltgebote
- Zeichen 201-50
Andreaskreuz — stehend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 201-51
Andreaskreuz — stehend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 201-52
Andreaskreuz — liegend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 201-53
Andreaskreuz — liegend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 205
Vorfahrt gewähren - Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren - Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs
Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
- Zeichen 209
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts;
bisher Zeichen 209-20 - Zeichen 209-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – links - Zeichen 209-30
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus - Zeichen 211
Vorgeschriebene Fahrtrichtung — hier rechts; bisher Zeichen 211-20 - Zeichen 211-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links - Zeichen 214
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts;
bisher Zeichen 214-20 - Zeichen 214-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links;
bisher Zeichen 214-10 - Zeichen 214-30
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links;
bisher Zeichen 209-31 - Zeichen 215
Kreisverkehr - Zeichen 220-10
Einbahnstraße – linksweisend - Zeichen 220-20
Einbahnstraße – rechtsweisend
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
- Zeichen 222
Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei;
bisher Zeichen 222-20 - Zeichen 222-10
Vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei
Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
- Zeichen 223.1-51
Seitenstreifen befahrbar – 3 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.1-50 - Zeichen 223.1-52
Seitenstreifen befahrbar – 4 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
neues Zeichen - Zeichen 223.2-50
Seitenstreifen nicht mehr befahren – 2 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.2 - Zeichen 223.2-51
Seitenstreifen nicht mehr befahren – 3 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.2-50 - Zeichen 223.2-52
Seitenstreifen nicht mehr befahren – 4 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
neues Zeichen - Zeichen 223.3-50
Seitenstreifen räumen – 2 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.3 - Zeichen 223.3-51
Seitenstreifen räumen – 3 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.3-50 - Zeichen 223.3-52
Seitenstreifen räumen – 4 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
neues Zeichen - Zeichen 224-51
Schulbushaltestelle (mit Zusatzzeichen 1042-36);
geänderter Zeicheninhalt - Zeichen 229
Taxenstand - Zeichen 229-10
Taxenstand – Anfang – Aufstellung rechts - Zeichen 229-11
Taxenstand – Ende – Aufstellung links - Zeichen 229-20
Taxenstand – Ende – Aufstellung rechts - Zeichen 229-21
Taxenstand – Anfang – Aufstellung links - Zeichen 229-30
Taxenstand – Mitte – Aufstellung rechts - Zeichen 229-31
Taxenstand – Mitte – Aufstellung links
Sonderwege
- Zeichen 237
Radweg - Zeichen 238
Reitweg - Zeichen 239
Gehweg - Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg - Zeichen 241-30
Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg links - Zeichen 241-31
Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg rechts - Zeichen 242.1
Beginn einer Fußgängerzone - Zeichen 242.2
Ende einer Fußgängerzone - Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße - Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße - Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen
Verkehrsverbote
- Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art - Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen - Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t, genauer: Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.[13] - Zeichen 254
Verbot für Radverkehr - Zeichen 255
Verbot für Krafträder - Zeichen 257-50
Verbot für Mofas;
bisher Zeichen 256 - Zeichen 257-51
Verbot für Reiter;
bisher Zeichen 258 - Zeichen 257-52
Verbot für Gespannfuhrwerke;
neues Zeichen - Zeichen 257-53
Verbot für Viehtrieb;
neues Zeichen - Zeichen 257-54
Verbot für Kraftomnibusse;
neues Zeichen - Zeichen 257-55
Verbot für Personenkraftwagen;
neues Zeichen - Zeichen 257-56
Verbot für Personenkraftwagen mit Anhänger;
neues Zeichen - Zeichen 257-57
Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger;
neues Zeichen - Zeichen 257-58
Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen;
neues Zeichen - Zeichen 259
Verbot für Fußgänger - Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge - Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern - Zeichen 262-5,5
Tatsächliche Masse[14]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse;
neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert; bisher Zeichen 262 - Zeichen 263-8
Tatsächliche Achslast[15]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast;
neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 263 - Zeichen 264-2
Tatsächliche Breite[16]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite;
bisher Zeichen 264 - Zeichen 264-2,3
Tatsächliche Breite[17]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite;
bisher Zeichen 264 - Zeichen 265-3,8
Tatsächliche Höhe[18]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe;
bisher Zeichen 265 - Zeichen 266-10
Tatsächliche Länge[19]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge;
bisher Zeichen 266 - Zeichen 267
Verbot der Einfahrt - Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben - Zeichen 270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone - Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone - Zeichen 272
Verbot des Wendens - Zeichen 273-70
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes;
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 273
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
- Zeichen 274-5
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 274-50 - Zeichen 274-10
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-51 - Zeichen 274-20
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-52 - Zeichen 274-30
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-53 - Zeichen 274-40
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-54 - Zeichen 274-50
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-55 - Zeichen 274-60
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-56 - Zeichen 274-70
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-57 - Zeichen 274-80
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-58 - Zeichen 274-90
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-59 - Zeichen 274-100
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-60 - Zeichen 274-110
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-61 - Zeichen 274-120
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-62 - Zeichen 274-130
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-63 - Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone - Zeichen 274.2-20
Ende einer
Tempo20-Zone in
verkehrsberuhigten Geschäfts-
bereichen - Zeichen 275-30
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit;
Neu: die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert;
bisher Zeichen 275 - Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art - Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t - Zeichen 278-5
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
Neu: die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert;
bisher Zeichen 278-50 - Zeichen 278-10
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-51 - Zeichen 278-20
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-52 - Zeichen 278-30
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-53 - Zeichen 278-40
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-54 - Zeichen 278-50
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-55 - Zeichen 278-60
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-56 - Zeichen 278-70
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-57 - Zeichen 278-80
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-58 - Zeichen 278-90
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-59 - Zeichen 278-100
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-60 - Zeichen 278-110
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-61 - Zeichen 278-120
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-62 - Zeichen 278-130
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-63 - Zeichen 279-30
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit,
Neu: die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert;
bisher Zeichen 279 - Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art - Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge über 3,5 t - Zeichen 282
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Halt- und Parkverbote
- Zeichen 283-10
Absolutes Haltverbot (Anfang), Aufstellung rechts - Zeichen 283-11
Absolutes Haltverbot (Ende), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 283-20
Absolutes Haltverbot (Ende), Aufstellung rechts - Zeichen 283-21
Absolutes Haltverbot (Anfang), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 283-30
Absolutes Haltverbot (Mitte), Aufstellung rechts - Zeichen 283-31
Absolutes Haltverbot (Mitte), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 286-10
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang), Aufstellung rechts - Zeichen 286-11
Eingeschränktes Haltverbot (Ende), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 286-20
Eingeschränktes Haltverbot (Ende), Aufstellung rechts - Zeichen 286-21
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 286-30
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte), Aufstellung rechts - Zeichen 286-31
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone - Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
Markierungen
- Zeichen 293
Fußgängerüberweg - Zeichen 294
Haltlinie - Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung - Zeichen 296
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung - Zeichen 297
Pfeilmarkierungen - Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil - Zeichen 297.1-21
Vorankündigungspfeil zur Anzeige eines Fahrstreifenendes;
neues Zeichen - Zeichen 298
Sperrfläche - Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)
Nachstehend die entsprechenden Zeichen nach den Vorgaben von Teil 4 des Verkehrszeichenkatalogs.[20] Die 1976 eingeführten und 1992 überarbeiteten Rückseiten für Ortstafeln mit weißem Feld im oberen Abschnitt (Zeichen 311-51) sind nicht mehr vorgesehen. Bestehende Ausschilderungen bleiben jedoch gültig.
Vorrangzeichen
- Zeichen 301
Vorfahrt - Zeichen 306
Vorfahrtstraße - Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße - Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Ortstafel
- Zeichen 310
Ortstafel Vorderseite (diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 310-50 - Zeichen 311
Ortstafel Rückseite (diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 311-50
Parken
- Zeichen 314-10
Parken, Anfang (Aufstellung rechts) oder Ende (Aufstellung links) - Zeichen 314-20
Parken, Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links) - Zeichen 314-30
Parken Mitte'
(Aufstellung rechts oder links);
neues Zeichen; 2021 umbenannt in „Aufstellung rechts“[21] - Zeichen 314.1
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone - Zeichen 314.2
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone - Zeichen 315-50
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links - Zeichen 315-51
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-52
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links, Ende - Zeichen 315-53
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-55
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-56
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts, Anfang - Zeichen 315-57
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts, Ende - Zeichen 315-58
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 315-60
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links - Zeichen 315-61
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-62
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links, Ende - Zeichen 315-63
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-65
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-66
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang - Zeichen 315-67
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts, Ende - Zeichen 315-68
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 315-70
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links - Zeichen 315-71
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-72
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links, Ende - Zeichen 315-73
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-75
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-76
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts, Anfang - Zeichen 315-77
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts, Ende - Zeichen 315-78
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 315-80
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links - Zeichen 315-81
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-82
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links, Ende - Zeichen 315-83
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-85
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-86
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts, Anfang - Zeichen 315-87
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts, Ende - Zeichen 315-88
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 316
Parken und Reisen - Zeichen 316-50
Parken und Mitfahren;
neues Zeichen - Zeichen 317
Wandererparkplatz
Verkehrsberuhigter Bereich
- Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs - Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Tunnel
- Zeichen 327
Tunnel - Zeichen 327-50
Tunnel, mit Längenangabe in m - Zeichen 327-51
Tunnel, mit Längenangabe in km;
neues Zeichen
Nothalte- und Pannenbucht
- Zeichen 328
Nothalte- und Pannenbucht
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Zeichen 330.1
Autobahn - Zeichen 330.2
Ende der Autobahn - Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße - Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße - Zeichen 332
Ausfahrttafel auf der Autobahn
(diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 332-20 - Zeichen 332.1
Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn;
bisher Zeichen 332-21 - Zeichen 332.1-20
Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn, in Weiß mit Zielen nach Zeichen 432;
bisher Zeichen 332-22 - Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn
(diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 333-20 - Zeichen 333.1
Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn;
bisher Zeichen 333-21 - Zeichen 333.1-20
Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn;
bisher Zeichen 333-22
Markierungen
- Zeichen 340
Leitlinie - Zeichen 341
Wartelinie
Hinweise
- Zeichen 350-10
Fußgängerüberweg, Aufstellung rechts - Zeichen 350-20
Fußgängerüberweg, Aufstellung links - Zeichen 354
Wasserschutzgebiet - Zeichen 356
Verkehrshelfer - Zeichen 357
Sackgasse - Zeichen 357-50
Sackgasse; für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse - Zeichen 357-51
Sackgasse; für Fußgänger durchlässige Sackgasse - Zeichen 357-52
für Radverkehr durchlässige Sackgasse - Zeichen 358
Erste Hilfe - Zeichen 363
Polizei - Zeichen 365-50
Fernsprecher - Zeichen 365-51
Notrufsäule - Zeichen 365-52
Tankstelle - Zeichen 365-53
Tankstelle mit Autogas - Zeichen 365-54
Tankstelle mit Erdgas - Zeichen 365-55
Autobahnhotel - Zeichen 365-56
Autobahngasthaus - Zeichen 365-57
Autobahnkiosk - Zeichen 365-58
Toilette - Zeichen 365-59
Autobahnkapelle - Zeichen 365-60
Zelt- und Wohnwagenplatz - Zeichen 365-61
Informationsstelle - Zeichen 365-63
Fußgängerunterführung - Zeichen 365-64
Fußgängerüberführung - Zeichen 365-65
Ladestation für Elektrofahrzeuge - Zeichen 365-66
Wasserstofftankstelle - Zeichen 365-68
Wohnmobil- und Wohnwagenplatz;
neues Zeichen - Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis - Zeichen 386.1-10
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser linksweisend - Zeichen 386.1-11
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser linksweisend;
veränderte Zeichenhöhe - Zeichen 386.1-12
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser linksweisend - Zeichen 386.1-20
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser rechtsweisend;
neues Zeichen - Zeichen 386.1-21
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser rechtsweisend;
veränderte Zeichenhöhe - Zeichen 386.1-22
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser rechtsweisend - Zeichen 386.1-30
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vor-/ Wegweiser geradeaus;
neue Funktion: auch als Vorwegweiser - Zeichen 386.1-50
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „in“;
bisher Zeichen 386.1-32 - Zeichen 386.1-51
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „via“;
bisher Zeichen 386.1-33 - Zeichen 386.1-52
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „Richtung“;
bisher Zeichen 386.1-34 - Zeichen 386.1-53
Touristischer Hinweis Fluss oder Kanal;
bisher Zeichen 386.1-50 - Zeichen 386.2
Touristische Route - Zeichen 386.2-10
Touristische Route, Wegweiser linksweisend;
veränderte Zeichenhöhe - Zeichen 386.2-11
Touristische Route, Vorwegweiser linksweisend;
neues Zeichen - Zeichen 386.2-12
Touristische Route, Pfeilwegweiser linksweisend;
neues Zeichen - Zeichen 386.2-22
Touristische Route, Pfeilwegweiser rechtsweisend;
neues Zeichen - Zeichen 386.2-20
Touristische Route, Wegweiser rechtsweisend;
veränderte Zeichenhöhe - Zeichen 386.2-21
Touristische Route, Vorwegweiser rechtsweisend;
neues Zeichen - Zeichen 386.2-30
Touristische Route, Vor-/Wegweiser geradeaus;
neues Zeichen - Zeichen 386.2-51
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel „via“;
neues Zeichen - Zeichen 386.2-52
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel „Richtung“;
bisher Zeichen 386.2-30 - Zeichen 386.2-53
Touristische Route als Hinweisschild;
neues Zeichen - Zeichen 386.3
Touristische Unterrichtungstafel - Zeichen 386.3-50
Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“ - Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz - Zeichen 390.2
Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz - Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke - Zeichen 392
Zollstelle - Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen an der Autobahn (3600 × 2500 mm) - Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen an anderen Straßen (2400 × 1650 mm) - Zeichen 394
Laternenring - Zeichen 394-50
Laternenring – Schild
Wegweisung und Umleitungsbeschilderung
- Zeichen 401
Bundesstraßen - Zeichen 405
Autobahnen - Zeichen 406-50
Knotenpunkte der Autobahnen (ein- oder zweistellige Nummer) - Zeichen 406-51
Knotenpunkte der Autobahnen (drei- oder mehrstellige Nummer) - Zeichen 410
Europastraßen - Zeichen 415-10
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – linksweisend - Zeichen 415-20
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – rechtsweisend - Zeichen 418-10
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung – linksweisend - Zeichen 418-20
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung – rechtsweisend - Zeichen 419-10
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – linksweisend - Zeichen 419-20
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – rechtsweisend - Zeichen 421-10
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend - Zeichen 421-20
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend - Zeichen 421-11
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend - Zeichen 421-21
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend - Zeichen 421-12
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend - Zeichen 421-22
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend - Zeichen 422-10
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier links - Zeichen 422-11
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – links einordnen - Zeichen 422-20
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier rechts - Zeichen 422-21
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechts einordnen - Zeichen 422-30
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – geradeaus - Zeichen 422-12
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier links - Zeichen 422-13
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – links einordnen - Zeichen 422-22
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier rechts - Zeichen 422-23
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechts einordnen - Zeichen 422-32
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – geradeaus;
bisher Zeichen 422-31 - Zeichen 422-14
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier links - Zeichen 422-15
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – links einordnen - Zeichen 422-24
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier rechts - Zeichen 422-25
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechts einordnen - Zeichen 422-34
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – geradeaus;
bisher Zeichen 422-32 - Zeichen 422-16
Radverkehr – hier links;
neues Zeichen - Zeichen 422-17
Radverkehr – links einordnen;
neues Zeichen - Zeichen 422-26
Radverkehr – hier rechts;
neues Zeichen - Zeichen 422-27
Radverkehr – rechts einordnen;
neues Zeichen - Zeichen 422-36
Radverkehr – geradeaus;
bisher Zeichen 442-30 - Zeichen 430-10
Wegweiser zur Autobahn – linksweisend - Zeichen 430-20
Wegweiser zur Autobahn – rechtsweisend - Zeichen 432-10
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – linksweisend - Zeichen 432-20
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – rechtsweisend - Zeichen 434-50
Tabellenwegweiser kompakte Form;
bisher Zeichen 434 - Zeichen 434-51
Tabellenwegweiser teilaufgelöste Form;
neues Zeichen - Zeichen 434-52
Tabellenwegweiser, aufgelöste Form (nur innerorts) mit Bundesstraßennummer - Zeichen 434-53
Tabellenwegweiser, aufgelöste Form (nur innerorts) ohne Bundesstraßennummer - Zeichen 437
Straßennamensschild - Zeichen 438
Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen - Zeichen 439
Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen - Zeichen 440
Vorwegweiser zur Autobahn - Zeichen 441
Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn - Zeichen 442-10
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend;
bisher Zeichen 442-11 - Zeichen 442-20
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend;
bisher Zeichen 442-21 - Zeichen 442-50
KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – ohne Pfeilsymbol;
neues Zeichen - Zeichen 442-11
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend - Zeichen 442-21
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend - Zeichen 442-51
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – ohne Pfeilsymbol;
neues Zeichen - Zeichen 442-12
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend;
bisher Zeichen 442-13 - Zeichen 442-22
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend;
bisher Zeichen 442-23 - Zeichen 442-52
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – ohne Pfeilsymbol;
neues Zeichen - Zeichen 442-13
Radverkehr – linksweisend;
bisher Zeichen 442-10 - Zeichen 442-23
Radverkehr – rechtsweisend;
bisher Zeichen 442-20 - Zeichen 442-53
Radverkehr – ohne Pfeilsymbol;
neues Zeichen - Zeichen 448
Ankündigungstafel - Zeichen 448-50
Ankündigungstafel auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen - Zeichen 448.1
Autohof - Zeichen 449
Vorwegweiser auf Autobahnen - Zeichen 449-50
Vorwegweiser auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen - Zeichen 450-50
Ankündigungsbake einstreifig (100 m) - Zeichen 450-51
Ankündigungsbake zweistreifig (200 m) - Zeichen 450-52
Ankündigungsbake dreistreifig (300 m) - Zeichen 450-53
Ankündigungsbake einstreifig (100 m, gelb) - Zeichen 450-54
Ankündigungsbake zweistreifig (200 m, gelb) - Zeichen 450-55
Ankündigungsbake dreistreifig (300 m, gelb) - Zeichen 453
Entfernungstafel - Zeichen 453-50
Entfernungstafel auf autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen - Zeichen 454-10
Umleitungswegweiser, linksweisend - Zeichen 454-20
Umleitungswegweiser, rechtsweisend - Zeichen 455.1-10
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung links - Zeichen 455.1-11
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, hier links - Zeichen 455.1-12
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, links einordnen - Zeichen 455.1-20
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung rechts - Zeichen 455.1-21
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, hier rechts - Zeichen 455.1-22
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, rechts einordnen - Zeichen 455.1-30
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung geradeaus - Zeichen 455.1-50
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, ohne Pfeilsymbol;
neues Zeichen - Zeichen 455.2
Ende der Umleitung - Zeichen 457.1
Umleitungsankündigung - Zeichen 457.2
Ende der Umleitung - Zeichen 458
Planskizze - Zeichen 460-10
Bedarfsumleitung, Vorankündigung links - Zeichen 460-11
Bedarfsumleitung, hier links - Zeichen 460-12
Bedarfsumleitung, links einordnen - Zeichen 460-20
Bedarfsumleitung, Vorankündigung rechts - Zeichen 460-21
Bedarfsumleitung, hier rechts - Zeichen 460-22
Bedarfsumleitung, rechts einordnen - Zeichen 460-30
Bedarfsumleitung, Vorankündigung geradeaus - Zeichen 460-50
Bedarfsumleitung, ohne Pfeilsysmbol;
neues Zeichen - Zeichen 466
Weiterführende Bedarfsumleitung
Sonstige Verkehrsführung
- Zeichen 467.1-10
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) linksweisend - Zeichen 467.1-20
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) rechtsweisend - Zeichen 467.1-30
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) geradeaus - Zeichen 467.2
Umlenkungspfeil Ende
Bei allen folgenden Tafeln in diesem Absatz wurden 2017 textliche Änderungen vorgenommen, der Sinn wurde dabei nicht verändert.
- Zeichen 501-10
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links - Zeichen 501-11
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links - Zeichen 501-12
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach links - Zeichen 501-20
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts - Zeichen 501-21
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts - Zeichen 501-22
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach rechts - Zeichen 501-13
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links, ein Fahrstreifen übergeleitet - Zeichen 501-14
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach links, ein Fahrstreifen übergeleitet - Zeichen 501-15
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach links, davon zwei Fahrstreifen übergeleitet;
neues Zeichen - Zeichen 501-23
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts, ein Fahrstreifen übergeleitet - Zeichen 501-24
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach rechts, ein Fahrstreifen übergeleitet - Zeichen 501-25
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach rechts, davon zwei Fahrstreifen übergeleitet;
neues Zeichen - Zeichen 501-16
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links und einstreifig geradeaus;
bisher Zeichen 501-15 - Zeichen 501-17
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links und zweistreifig geradeaus;
bisher Zeichen 501-16 - Zeichen 501-18
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus;
bisher Zeichen 501-17 - Zeichen 501-26
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts und einstreifig geradeaus;
neues Zeichen - Zeichen 501-27
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts und zweistreifig geradeaus;
neues Zeichen - Zeichen 501-28
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts und einstreifig geradeaus;
neues Zeichen
- Zeichen 505-11
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 – zweistreifig nach links
bisher Zeichen 505-12 - Zeichen 505-12
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 – dreistreifig nach links
neues Zeichen - Zeichen 505-21
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 – zweistreifig nach rechts
bisher Zeichen 505-22 - Zeichen 505-22
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 – dreistreifig nach rechts
neues Zeichen
- Zeichen 511-10
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links - Zeichen 511-11
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links - Zeichen 511-12
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach links - Zeichen 511-20
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts - Zeichen 511-21
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts - Zeichen 511-22
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach rechts - Zeichen 511-25
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifige Verschwenkung auf den Seitenstreifen;
neues Zeichen - Zeichen 511-26
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifige Verschwenkung, einstreifig auf den Seitenstreifen;
neues Zeichen - Zeichen 511-27
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifige Verschwenkung, einstreifig auf den Seitenstreifen;
neues Zeichen
- Zeichen 513-10
Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links - Zeichen 513-11
Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links - Zeichen 513-20
Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts - Zeichen 513-21
Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts
- Zeichen 514-10
Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – einstreifig nach links - Zeichen 514-20
Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – einstreifig nach rechts
- Zeichen 515-11
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – zweistreifig nach links;
bisher Zeichen 515-12 - Zeichen 515-12
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – dreistreifig nach links;
bisher Zeichen 515-13 - Zeichen 515-21
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – zweistreifig nach rechts;
bisher Zeichen 515-22 - Zeichen 515-22
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – dreistreifig nach rechts;
bisher Zeichen 515-23
- Zeichen 521-30
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung - Zeichen 521-31
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung - Zeichen 521-32
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – vierstreifig in Fahrtrichtung - Zeichen 521-33
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – fünfstreifig in Fahrtrichtung
- Zeichen 522-30
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – einstreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung - Zeichen 522-31
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung - Zeichen 522-32
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – einstreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung - Zeichen 522-33
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung - Zeichen 522-34
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung - Zeichen 522-35
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung und dreistreifig in Gegenrichtung - Zeichen 522-36
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung und dreistreifig in Gegenrichtung - Zeichen 522-37
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung;
neues Zeichen - Zeichen 522-38
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – einstreifig in Fahrtrichtung und dreistreifig in Gegenrichtung;
neues Zeichen
- Zeichen 523-30
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – zweistreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen - Zeichen 523-31
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – dreistreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen
- Zeichen 524-30
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – zweistreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen - Zeichen 524-31
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – dreistreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen - Zeichen 524-32
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – vierstreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen - Zeichen 524-33
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – fünfstreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen
- Zeichen 525-31
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – dreistreifig in Fahrtrichtung
- Zeichen 526-31
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 – zweistreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung;
überarbeitetes Zeichen - Zeichen 526-33
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 – zweistreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung
- Zeichen 531-10
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 1 Fahrstreifen - Zeichen 531-11
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 2 Fahrstreifen - Zeichen 531-12
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 3 Fahrstreifen - Zeichen 531-13
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 4 Fahrstreifen - Zeichen 531-20
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen - Zeichen 531-21
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 2 Fahrstreifen - Zeichen 531-22
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 3 Fahrstreifen - Zeichen 531-23
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 4 Fahrstreifen
- Zeichen 532-10
Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung - Zeichen 532-20
Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung - Zeichen 532-21
Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
- Zeichen 533-20
Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig durchgehend und einstreifig rechts ab - Zeichen 533-21
Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig durchgehend und einstreifig rechts ab - Zeichen 533-22
Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig durchgehend und zweistreifig rechts ab
- Zeichen 535-11
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 StVO; Einzug rechts, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung - Zeichen 535-21
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 StVO; Einzug links, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung
- Zeichen 536-20
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung;
überarbeitetes Zeichen - Zeichen 536-21
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
- Zeichen 537-30
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 278 – zweistreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen - Zeichen 537-31
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 278 – dreistreifig in Fahrtrichtung;
neues Zeichen
- Zeichen 541-10
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links - Zeichen 541-11
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links - Zeichen 541-20
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen rechts - Zeichen 541-21
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen rechts
- Zeichen 542-10
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr; 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung - Zeichen 542-11
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr; 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
- Zeichen 545-11
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – zweistreifig plus Fahrstreifen links
- Zeichen 546-10
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – einstreifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung;
überarbeitetes Zeichen - Zeichen 546-11
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – einstreifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung;
überarbeitetes Zeichen
- Zeichen 550-20
Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – einstreifig plus 1 Fahrstreifen von rechts;
neues Zeichen - Zeichen 550-21
Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – zweistreifig plus 1 Fahrstreifen von rechts;
neues Zeichen - Zeichen 550-22
Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – dreistreifig plus 1 Fahrstreifen von rechts;
neues Zeichen - Zeichen 550-23
Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – zweistreifig plus 2 Fahrstreifen von rechts;
neues Zeichen - Zeichen 550-24
Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – dreistreifig plus 2 Fahrstreifen von rechts;
neues Zeichen
- Zeichen 551-20
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – einstreifig einmündend plus einstreifig durchgehend - Zeichen 551-21
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – einstreifig einmündend plus zweistreifig durchgehend - Zeichen 551-22
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – zweistreifig einmündend plus zweistreifig durchgehend - Zeichen 551-23
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – zweistreifig einmündend plus dreistreifig durchgehend - Zeichen 551-24
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – einstreifig einmündend plus dreistreifig durchgehend;
neues Zeichen
- Zeichen 590-10
Blockumfahrung rechts, links, links - Zeichen 590-11
Blockumfahrung rechts, rechts, rechts
Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO)
Anlage 4[23] mit den näheren Ausgestaltungen und der Nummerierung nach Teil 5 des Verkehrszeichenkataloges.[24]
Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
- Zeichen 600-31
Absperrschranke;
100 × 1200 mm - Zeichen 600-32
Absperrschranke;
100 × 1600 mm - Zeichen 600-34
Absperrschranke;
250 × 1600 mm - Zeichen 600-60
Sperrpfosten (Schraffur waagerecht);
neues Zeichen - Zeichen 605-14
Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222-10 (Aufstellung rechts);
2500 × 500 mm - Zeichen 605-13
Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung rechts;
2500 × 500 mm - Zeichen 629-10
Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts) - Zeichen 628-10
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts) - Zeichen 605-24
Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 – Aufstellung links;
2500 × 500 mm - Zeichen 605-23
Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung links;
2500 × 500 mm - Zeichen 629-20
Leitbord mit Leitbake (Aufstellung links) - Zeichen 628-20
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links) - Zeichen 605-20
Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung links;
1000 × 250 mm - Zeichen 605-11
Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung rechts
1000 × 250 mm - Zeichen 628-11
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts) - Zeichen 629-11
Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts) - Zeichen 629-21
Leitbord mit Leitbake (Aufstellung links) - Zeichen 628-21
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links) - Zeichen 605-21
Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung links
1000 × 250 mm - Zeichen 610-40
Leitkegel - Zeichen 616-30
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung);
3600 × 2200 mm - Zeichen 616-31
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung);
2500 × 1700 mm
Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
- Zeichen 620-40
Leitpfosten rechts - Zeichen 620-41
Leitpfosten links
Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
- Zeichen 625-10
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 500 mm - Zeichen 625-11
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 1500 mm - Zeichen 625-12
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 2000 mm - Zeichen 625-13
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 2500 mm - Zeichen 625-20
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 500 mm - Zeichen 625-21
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 1500 mm - Zeichen 625-22
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 2000 mm - Zeichen 625-23
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 2500 mm - Zeichen 626-10
Leitplatte (Aufstellung rechts);
750 × 500 mm - Zeichen 626-20
Leitplatte (Aufstellung links);
750 × 500 mm - Zeichen 626-30
Leitplatte;
750 × 500 mm - Zeichen 626-31
Leitplatte;
1200 × 600 mm - Zeichen 627-30
Leitmal waagerecht - Zeichen 627-50
Leitmal gebogen
Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
Sonstige Zeichen
Nicht mehr verordnete, aber gültige Zeichen
Unbeschränkt gültige Zeichen
- Zeichen 311-51
Ortstafel einseitig, Rückseite aus je einem weiß- und gelbgrundigen Feld
Zusatzzeichen
Teil 7 VzKat listet Zusatzzeichen[26] und unterscheidet in solche nach § 39 Absatz 3 (allgemeine, bis Nr. 1014) und solche nach § 41 Abs. 2 StVO (ab Nr. 1020):
Zusatzzeichen 1000 – Richtungsangaben durch Pfeile
- Zusatzzeichen 1000-10
Richtung, linksweisend - Zusatzzeichen 1000-11
Vorankündigung, linksweisend - Zusatzzeichen 1000-12
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend - Zusatzzeichen 1000-13
Umleitungsbeschilderung Dreiviertelkreis;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1000-20
Richtung, rechtsweisend - Zusatzzeichen 1000-21
Vorankündigung, rechtsweisend - Zusatzzeichen 1000-22
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend - Zusatzzeichen 1000-23
Umleitungsbeschilderung Viertelkreis;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1000-30
Beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile - Zusatzzeichen 1000-31
Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile - Zusatzzeichen 1000-32
Radverkehr kreuzt von links und rechts[27] - Zusatzzeichen 1000-34
Umleitungsbeschilderung Halbkreis;
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1001 – Länge einer Strecke
- Zusatzzeichen 1001-30
auf … m - Zusatzzeichen 1001-31
auf … km - Zusatzzeichen 1001-32
noch … m;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1001-33
noch … km;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1001-34
auf … m;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1001-35
auf … km;
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1002 – Verlauf der Vorfahrtstraße
an Kreuzungen
- 1002-10
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen von unten nach links - 1002-11
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen von oben nach links - 1002-20
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen von unten nach rechts - 1002-21
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen von oben nach rechts
an Einmündungen
- 1002-12
Verlauf der Vorfahrtstraße von unten nach links, Einmündung von oben - 1002-13
Verlauf der Vorfahrtstraße von unten nach links, Einmündung von rechts - 1002-14
Verlauf der Vorfahrtstraße von oben nach links, Einmündung von unten - 1002-22
Verlauf der Vorfahrtstraße von unten nach rechts, Einmündung von oben - 1002-23
Verlauf der Vorfahrtstraße von unten nach rechts, Einmündung von links - 1002-24
Verlauf der Vorfahrtstraße von oben nach rechts, Einmündung von unten
Zusatzzeichen 1004 – Entfernungsangaben
- Zusatzzeichen 1004-30
nach … m - Zusatzzeichen 1004-31
in … km;
bisher Zusatzzeichen 1004-35 - Zusatzzeichen 1004-32
Stop in 100 m;
bisher Zusatzzeichen 1004-31
Zusatzzeichen 1005 – Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz
Zusatzzeichen 1006 – Hinweise auf Gefahren durch Sinnbild
- Zusatzzeichen 1006-30
Schleudergefahr für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen;
bisher Zusatzzeichen 1060-10
Zusatzzeichen 1007 – Hinweise auf Gefahren durch verbale Angabe
- Zusatzzeichen 1007-33
Baustellenausfahrt;
bisher Zusatzzeichen 1006-33 - Zusatzzeichen 1007-35
Verschmutzte Fahrbahn;
bisher Zusatzzeichen 1006-35 - Zusatzzeichen 1007-38
Baustellenverkehr;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1007-39
fehlende Fahrbahnmarkierung;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1007-52
neuer Fahrbahnbelag;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1007-54
Linksabbieger;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1007-55
Skiabfahrt kreuzt;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1007-59
Ende Seitenstreifen in 200 m;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1007-60
Seitenstreifen nicht befahrbar;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1007-62
Zufahrt;
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1008 – Hinweis auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung
- Zusatzzeichen 1008-30
Vorfahrt geändert - Zusatzzeichen 1008-31
Verkehrsführung geändert - Zusatzzeichen 1008-32
Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang - Zusatzzeichen 1008-33
Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang - Zusatzzeichen 1008-34
keine Wendemöglichkeit;
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1010 – Hinweis durch Sinnbild
Die Zusatzzeichen mit den Nummernfolgen 1046, 1048, 1049 entfielen aus dem Katalog, können aber durch die Zeichen 1010-ff weiterhin angeordnet werden.
- Zusatzzeichen 1010-10
Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen (Spielstraße) - Zusatzzeichen 1010-11
Wintersport erlaubt - Zusatzzeichen 1010-12
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen - Zusatzzeichen 1010-13
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen - Zusatzzeichen 1010-14
Information Rollende Landstraße - Zusatzzeichen 1010-15
Information Leistungsumfang
(zu Zeichen 448.1);
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-50
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-51
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse;
bisher Zusatzzeichen 1048-12 - Zusatzzeichen 1010-52
Radverkehr;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-53
Fußgänger;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-54
Reiter;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-55
Viehtrieb;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-56
Straßenbahn;
bisher Zusatzzeichen 1048-19 - Zusatzzeichen 1010-57
Kraftomnibus;
bisher Zusatzzeichen 1048-16 - Zusatzzeichen 1010-58
Personenkraftwagen;
bisher Zusatzzeichen 1048-10 - Zusatzzeichen 1010-59
Personenkraftwagen mit Anhänger;
bisher Zusatzzeichen 1048-11 - Zusatzzeichen 1010-60
Lastkraftwagen mit Anhänger;
bisher Zusatzzeichen 1048-13 - Zusatzzeichen 1010-61
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen;
bisher Zusatzzeichen 1049-10 - Zusatzzeichen 1010-62
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds;
bisher Zusatzzeichen 1046-12 - Zusatzzeichen 1010-63
Mofas;
bisher Zusatzzeichen 1046-11 - Zusatzzeichen 1010-64
Gespannfuhrwerk;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-65
E-Bikes;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1010-66
elektrisch betriebene Fahrzeuge
(mit E-Kennzeichen) - Zusatzzeichen 1010-67
Wohnmobile;
bisher Zusatzzeichen 1048-17
Zusatzzeichen 1012 – Hinweis durch verbale Angabe
- Zusatzzeichen 1012-30
Ladezone;
seit 1. April 2017
zuvor „Anfang“ (gestrichen) - Zusatzzeichen 1012-31
Ende - Zusatzzeichen 1012-32
Radfahrer absteigen - Zusatzzeichen 1012-33
keine Mofas - Zusatzzeichen 1012-34
Grüne Welle bei … km/h - Zusatzzeichen 1012-35
bei Rot hier halten - Zusatzzeichen 1012-38
Nebenstrecke;
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1013 – besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe
(in Verbindung mit Zeichen 223.1 bis 223.3)
- Zusatzzeichen 1013-50
Seitenstreifen befahren - Zusatzzeichen 1013-51
Seitenstreifen räumen - Zusatzzeichen 1013-52
Ende in … m
bisher Zusatzzeichen 1005-31
Zusatzzeichen 1014 – Tunnelkategorien gemäß ADR-Übereinkommen
Das ADR-Übereinkommen ist das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),[28] zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 2016.[29]
- Zusatzzeichen 1014-50
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B) - Zusatzzeichen 1014-51
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C) - Zusatzzeichen 1014-52
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (D) - Zusatzzeichen 1014-53
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (E)
Zusatzzeichen 1020 – Personengruppen frei (verbal oder mit Sinnbild)
- Zusatzzeichen 1020-11
Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei - Zusatzzeichen 1020-12
Radverkehr und Anlieger frei - Zusatzzeichen 1020-30
Anlieger frei - Zusatzzeichen 1020-31
Anlieger oder Parken frei - Zusatzzeichen 1020-32
Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei
Zusatzzeichen 1022 – einspurige Fahrzeuge frei
- Zusatzzeichen 1022-10
Radverkehr frei - Zusatzzeichen 1022-11
Mofas frei - Zusatzzeichen 1022-12
Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei - Zusatzzeichen 1022-13
E-Bikes frei;
seit 1. April 2017 - Zusatzzeichen 1022-14
Radverkehr und Mofas frei;
seit 1. April 2017 - Zusatzzeichen 1022-15
E-Bikes und Mofas frei;
seit 1. April 2017
Zusatzzeichen 1024 – mehrspurige Fahrzeuge frei
- Zusatzzeichen 1024-10
Personenkraftwagen frei - Zusatzzeichen 1024-11
Pkw mit Anhänger frei - Zusatzzeichen 1024-12
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei - Zusatzzeichen 1024-13
Lastkraftwagen mit Anhänger frei - Zusatzzeichen 1024-14
Kraftomnibus frei - Zusatzzeichen 1024-15
Schienenbahn frei - Zusatzzeichen 1024-16
Straßenbahn frei - Zusatzzeichen 1024-17
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen frei - Zusatzzeichen 1024-18
Gespannfuhrwerke frei;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1024-19
Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1024-20
elektrisch betriebene Fahrzeuge frei
Zusatzzeichen 1026 – besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe)
- Zusatzzeichen 1026-30
Taxi frei - Zusatzzeichen 1026-32
Linienverkehr frei - Zusatzzeichen 1026-33
Einsatzfahrzeuge frei - Zusatzzeichen 1026-34
Krankenfahrzeuge frei - Zusatzzeichen 1026-35
Lieferverkehr frei - Zusatzzeichen 1026-36
Landwirtschaftlicher Verkehr frei - Zusatzzeichen 1026-37
Forstwirtschaftlicher Verkehr frei - Zusatzzeichen 1026-38
Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei - Zusatzzeichen 1026-39
Betriebs- und Versorgungsdienst frei - Zusatzzeichen 1026-60
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei - Zusatzzeichen 1026-61
Elektrofahrzeuge frei - Zusatzzeichen 1026-62
Gülletransport frei
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1026-63
E-Bikes frei
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1028 – sonstige Fahrzeug-, Personengruppen frei (verbale Angabe)
- Zusatzzeichen 1028-30
Baustellenfahrzeuge frei - Zusatzzeichen 1028-31
bis Baustelle frei - Zusatzzeichen 1028-32
Anlieger bis Baustelle frei - Zusatzzeichen 1028-33
Zufahrt bis … frei - Zusatzzeichen 1028-34
Fährbenutzer frei
Zusatzzeichen 1031 – Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG (in Verbindung mit Zeichen 270.1)
- Zusatzzeichen 1031-50
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – rote, gelbe und grüne Plakette;
bisher Zusatzzeichen 1031 - Zusatzzeichen 1031-51
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – gelbe und grüne Plakette;
bisher Zusatzzeichen 1031-50 - Zusatzzeichen 1031-52
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – grüne Plakette;
bisher Zusatzzeichen 1031-51
Zusatzzeichen 1040 – Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage
- Zusatzzeichen 1040-10
Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt (10 - 16 h) - Zusatzzeichen 1040-30
Zeitliche Beschränkung (16 - 18 h) - Zusatzzeichen 1040-31
zeitliche Beschränkung (8 - 11 h, 16 - 18 h) - Zusatzzeichen 1040-32
Parkscheibe 2 Stunden - Zusatzzeichen 1040-33
Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden - Zusatzzeichen 1040-34
Ab Zeitpunkt;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1040-36
Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung (zu Zeichen 101 oder 274);
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1042 – Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage
- Zusatzzeichen 1042-30
werktags - Zusatzzeichen 1042-31
werktags 18–19 h - Zusatzzeichen 1042-32
werktags 8.30–11.30 h, 16–18 h - Zusatzzeichen 1042-33
Mo–Fr, 16–18 h - Zusatzzeichen 1042-34
Di, Do, Fr, 16–18 h - Zusatzzeichen 1042-37
Parken Sa und So erlaubt - Zusatzzeichen 1042-38
werktags außer samstags;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1042-51
Sa und So;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1042-52
Sa, So und an Feiertagen;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1042-53
Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung an Werktagen (zu Zeichen 101 oder 274);
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1044 – Personengruppen
- Zusatzzeichen 1044-11
nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … - Zusatzzeichen 1044-12
Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, mit Anzahl der Parkstände;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1044-30
Bewohner mit Parkausweis Nr. ....
Zusatzzeichen 1046 – einspurige Fahrzeuge
Als beschränkende Zusatzzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO können für einspurige Fahrzeuge die bereits weiter oben gezeigten Zusatzzeichen 1010-52, 1010-62, 1010-63 und 1010-65 angeordnet werden.
Zusatzzeichen 1048 – mehrspurige Fahrzeuge
- Zusatzzeichen 1048-14
Nur Sattelkraftfahrzeuge - Zusatzzeichen 1048-15
Nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger - Zusatzzeichen 1048-18
Nur Schienenbahn - Zusatzzeichen 1048-20
Nur Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse;
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1049 – sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge
- Zusatzzeichen 1049-11
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden - Zusatzzeichen 1049-12
Nur militärische Kettenfahrzeuge - Zusatzzeichen 1049-13
Nur Lkw (Zeichen 1010-51), Kraftomnibus (Zeichen 1010-57) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1010-59);
teils neue Nummerierung
Zusatzzeichen 1050 – Fahrzeuge (verbale Angabe)
- Zusatzzeichen 1050-30
Taxi - Zusatzzeichen 1050-31
… Taxen - Zusatzzeichen 1050-32
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs - Zusatzzeichen 1050-33
Elektrofahrzeuge
Zusatzzeichen 1052 – Fahrzeuge mit besonderer Ladung
- Zusatzzeichen 1052-30
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - Zusatzzeichen 1052-31
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Zusatzzeichen 1053 – sonstige Beschränkungen
- Zusatzzeichen 1053-30
Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt - Zusatzzeichen 1053-32
gebührenpflichtig;
bisher Zusatzzeichen 1052-34 - Zusatzzeichen 1053-33
Massenangabe – 7,5 t zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger überschreitet die angegebene Grenze[30]
bisher Zusatzzeichen 1052-35 - Zusatzzeichen 1053-37
Massenangabe – 12 t zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger überschreitet die angegebene Grenze[30] - Zusatzzeichen 1053-35
bei Nässe;
bisher Zusatzzeichen 1052-36 - Zusatzzeichen 1053-38
Querparken als Sinnbild;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1053-39
Schrägparken als Sinnbild;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1053-52
nur innerhalb gekennzeichneter Parkflächen;
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1053-53
Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen;
neues Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1060 – erweiternde Zusatzzeichen
- Zusatzzeichen 1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen;
bisher Zusatzzeichen 1052-37 - Zusatzzeichen 1060-32
Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern (im Bereich von LKW-Kontrollen);
neues Zusatzzeichen - Zusatzzeichen 1060-33
Massenangabe – 2,8 t;
nur in Verbindung mit Zeichen 277
Gestrichene Zeichen
Mit der Verkündung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 entfielen einige Zeichen und Zusatzzeichen zusätzlich zu den bereits 2013 gestrichenen.
Ersatzlos gestrichen wurden zum 1. April 2017 folgende Zeichen:
- Zusatzzeichen 1030-10
vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Fahrzeuge frei
(gültig bis 1. April 2017) - Zeichen 145-10
Kraftomnibusse
(gültig bis 1. April 2017) - Zusatzzeichen 1060-11
auch Fahrräder und Mofas
(gültig bis 1. April 2017)
- Zeichen 380-52
Richtgeschwindigkeit 80 km/h,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31] - Zeichen 381-52
Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km/h,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31] - Zeichen 380-54
Richtgeschwindigkeit 100 km/h,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31] - Zeichen 381-54
Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km/h,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31]
Das Zusatzzeichen „Anfang“, das ersatzlos entfiel, gehörte zu den ältesten Zusatzzeichen in der deutschen Straßenverkehrsordnung und war in einer Vorgängerversion bereits am 1. Januar 1938 Teil der StVO geworden. Die Nummer wurde nun anderweitig vergeben:
- Zusatzzeichen 1012-30
Anfang (gültig 1. Januar 1938 bis 1. April 2017) - Zusatzzeichen 1012-30
Ladezone;
seit 1. April 2017
Für die anderen entfallenen Zeichen gibt es jedoch Alternativen, die jeweils im Folgenden genannt werden.
- Zusatzzeichen 1000-33
Radverkehr im Gegenverkehr
(gültig bis 1. April 2017) - Zusatzzeichen 1000-31
Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile - Zusatzzeichen 1000-32
Radverkehr kreuzt von links und rechts[27]
- Zusatzzeichen 1006-38
Staugefahr
(gültig bis 1. April 2017) - Zeichen 124
Stau
- Zusatzzeichen 1006-39
eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume
(gültig bis 1. April 2017)
- Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31] - Zeichen 151
Bahnübergang
- Zeichen 153
Dreistreifige Bake vor beschranktem Bahnübergang,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31] - Zeichen 156-10
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts
- Zeichen 220-10
Einbahnstraße – linksweisend - Zeichen 220-20
Einbahnstraße – rechtsweisend
- Zeichen 388
Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31] - Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen nicht befahrbar,
angeordnet bis 1. April 2017,
gültig bis 31. Oktober 2022[31] - Zusatzzeichen 1007-60
Seitenstreifen nicht befahrbar;
seit 1. April 2017
Bei den folgenden Zeichen wurde jeweils die Nummer auch noch neu vergeben:
- Zusatzzeichen 1026-31
Mofas frei
(gültig bis 1. April 2017) - Zusatzzeichen 1022-11
Mofas frei
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
Folgende Zeichen sind seit der Neufassung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 veröffentlicht worden:
2019
Mit der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrofahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2019“ kam ein Zusatzzeichen hinzu: Elektrokleinstfahrzeuge frei:[32]
- Zusatzzeichen 1022-16
Elektrokleinstfahrzeuge frei
2020
Die „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. April 2020 nahm neue Verkehrszeichen zum Fahrradverkehr und Carsharing in die Straßenverkehrs-Ordnung auf,[3] die sich insbesondere mit dem Fahrradverkehr sowie dem Carsharing beschäftigen. In Teilen wurde die Verordnung ab dem 28. April 2020 gültig. Einige wichtige Abschnitte traten erst am 1. Januar 2021 in Kraft.
April
Folgende, teils neue Sinnbilder und Zeichen wurden im Bundesgesetzblatt vorgestellt, aber nicht im Verkehrsblatt konkretisiert. Ausschließlich durch die Novelle zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 8. November 2021 wurde eine umfassende rechtliche Grundlage zu diesen Zeichen geschaffen.
- Sinnbild nach
§ 39 Absatz 7 StVO
Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind - Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen[35] - Sinnbild nach
§ 39 Absatz 7 StVO
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektro-
kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)[36] - Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone - Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone - Zeichen 277.1
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen - Zeichen 281.1
Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen - Zeichen 350.1
Radschnellweg - Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs - Zeichen 721
Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr - Zusatzzeichen 1024-21
Carsharingfahrzeuge frei
Folgendes neues Zusatzzeichen wurde 2020 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vorgestellt, jedoch nicht in den am 12. März 2021 und am 12. Mai 2021 veröffentlichten Entwurf des neuen Verkehrszeichenkatalogs aufgenommen.[37][21]
- Zusatzzeichen 1024-22
Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen frei
August
Am 31. August 2020 wurden weitere drei Zeichen aus der noch zu überarbeitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zum Thema Fahrradverkehr und Carsharing im Verkehrsblatt veröffentlicht und konkretisiert:[38]
- Zusatzzeichen 1010-68
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) - Zusatzzeichen 1010-69
Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad - Zusatzzeichen 1010-70
Carsharing
Zeitgleich fand im Verkehrsblatt eine Veröffentlichung der Maßgaben zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Parkscheinautomaten für Carsharing-Fahrzeuge statt. Die Carsharing-Plakette wird an der Frontscheibe eines Kraftwagens angebracht, die Aufkleber werden, falls gewünscht, an der Frontseite eines Parkscheinautomaten deutlich sichtbar aufgeklebt. Sollte eine Anbringung der Aufkleber nicht möglich sein, ist eine entsprechende Zusatzbeschilderung aufzustellen.[38][39] Im Bundesgesetzblatt war die Carsharing-Plakette bereits im April 2020 vorgestellt worden, doch erst mit der Veröffentlichung im Verkehrsblatt sind die konkreten Vorgaben zu ihrer Verwendung definiert.
- Carsharing-Plakette
- Aufkleber
Carsharingfahrzeuge frei - Aufkleber
elektrisch betriebene Fahrzeuge frei
2021
Am 12. Mai 2021 wurde von der Bundesregierung eine überarbeitete Ausführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Mai 2017 veröffentlicht.[21] Dieser stimmte der Bundesrat am 25. Juni 2021 neben der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt zu.[40] Dabei wurde das bis dahin genutzte, aber nicht im Verkehrszeichenkatalog genannte Zeichen 314-31 mit Nummernangabe nun bekanntgegeben und der Wortlaut von Zeichen 314-30 angepasst.
- Bisher:
Zeichen 314-30
Parken Mitte
(Aufstellung rechts oder links) - Neu:
Zeichen 314-30
Parken Mitte
(Aufstellung rechts) - Bisher:
Nummernlos
Parken Mitte
(Aufstellung links) - Neu:
Zeichen 314-31
Parken Mitte
(Aufstellung links)
Noch nicht durch einen neuen Verkehrszeichenkatalog eingeführte, aber bereits genutzte Zeichen zur Ankündigung oder Fortsetzung einer Umleitung. Die Ausführung folgt den „Richtlinien für Umleitungsbeschilderung“ (RUB).
- Zeichen 455.1-13
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, im Kreisverkehr links - Zeichen 455.1-23
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, im Kreisverkehr rechts - Zeichen 455.1-31
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, im Kreisverkehr geradeaus
Noch nicht durch einen neuen Verkehrszeichenkatalog eingeführte, aber bereits genutzte Zeichen für Bedarfsumleitungen an Autobahnen. Die Ausführung folgt den „Richtlinien für Umleitungsbeschilderung“ (RUB).
- Zeichen 460-13
Bedarfsumleitung im Kreisverkehr links - Zeichen 460-23
Bedarfsumleitung im Kreisverkehr rechts - Zeichen 460-31
Bedarfsumleitung im Kreisverkehr geradeaus
Zum 2017 eingeführten Zusatzzeichen 1012-52 „Altenheim“ wurde das Zusatzzeichen 1012-54 „Seniorenheim“ neu eingeführt.
- Zeichen 1012-54
Seniorenheim
Weitere neu hinzugekommene, beziehungsweise für einen neuen Verkehrszeichenkatalog vorgesehene Zusatzzeichen.
- Zusatzzeichen 1010-71
Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen - Zusatzzeichen 1010-72
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas und Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
Bei Zusatzzeichen mit Entfernungsangaben wurde eine zusätzliche Zahl mit dem genannten Wert hinter der Unternummer angefügt.
- Zusatzzeichen 1001 – Länge einer Strecke
- Bisher:
Zusatzzeichen 1001-30
auf 800 m - Neu:
Zusatzzeichen 1001-30-800
auf 800 m - Bisher:
Zusatzzeichen 1001-31
auf 3 km - Neu:
Zusatzzeichen 1001-31-3
auf 3 km - Bisher:
Zusatzzeichen 1001-32
noch 500 m - Neu:
Zusatzzeichen 1001-32-500
noch 500 m - Bisher:
Zusatzzeichen 1001-33
noch 2 km - Neu:
Zusatzzeichen 1001-33-2
noch 2 km - Bisher:
Zusatzzeichen 1001-34
auf 800 m - Neu:
Zusatzzeichen 1001-34-800
auf 800 m - Bisher:
Zusatzzeichen 1001-35
auf 24 km - Neu:
Zusatzzeichen 1001-35-24
auf 24 km
- Zusatzzeichen 1004 – Entfernungsangaben
- Bisher:
Zusatzzeichen 1004-30
nach 100 m - Neu:
Zusatzzeichen 1004-30-100
nach 100 m - Bisher:
Zusatzzeichen 1004-31
in 2 km - Neu:
Zusatzzeichen 1004-31-2
in 2 km - Bisher:
Zusatzzeichen 1004-32
Stop in 100 m - Neu:
Zusatzzeichen 1004-32-100
Stop in 100 m
- Zusatzzeichen 1005 – Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz
- Bisher:
Zusatzzeichen 1005-30
Reißverschluss
erst in 200 m - Neu:
Zusatzzeichen 1005-30-200
Reißverschluss
erst in 200 m
- Zusatzzeichen 1013 – besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe
- Bisher:
Zusatzzeichen 1013-52
Ende in … m - Neu:
Zusatzzeichen 1013-52-…
Ende in … m
(der zweite Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlwert)
2022
Am 15. August 2022 wurde durch eine Veröffentlichung im Verkehrsblatt das Zusatzzeichen „während des Ladevorgangs“ eingeführt.[41]
- Neu:
Zusatzzeichen 1053-54
während des Ladevorgangs
Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden
Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Im Jahr 2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen arbeitet mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zusammen und ist Herausgeber der wichtigsten technischen Regelwerke im Straßenbau in Deutschland; insbesondere der RWB und RWBA sowie von zahlreichen Merkblätten, Hinweisen und dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen.
- Kirche
- Burg, Schloss
- Museum
- Kriegsgräberstätte
Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums
Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen[42] wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.
- Hinweiszeichen
(Beilage 1)
Rastplatz bitte sauberhalten - Hinweiszeichen
(Beilage 2)
Parkplatz bitte sauberhalten
Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[43] Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.
- Autobahnrastplatz-Hinweisschild
- Das seit 1998 gültige Baustelleninformationsschild für Autobahnen wurde 2015 leicht überarbeitet.
- Das seit 1998 gültige Baustelleninformationsschild für Bundesstraßen wurde 2015 ebenfalls leicht überarbeitet.
- Baustelleninformationsschild, EU-Fördermaßnahme
Veröffentlichungen des Innenministeriums
Zu den Hinweiszeichen auf Gottesdienstzeiten wurde am 22. Dezember 2008 eine neue Verwaltungsvorschrift durch das Bundesministerium des Innern erlassen, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit sind die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[44]
- Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
- Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
- Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst
Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums
Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Zeichen zur militärischen Lastenklasse nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber auch nach der Neufassung der StVO von 2013 beziehungsweise 2017 nicht ausgegeben.
- Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
- Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
- Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
- Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
- Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums
- Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
- Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.[45]
- Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
- Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
Veröffentlichungen verschiedener Länder
Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[46] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[47] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt. In einer aktualisierten Darstellung wurde das Zeichen im März 2016 erneut vom BStMI veröffentlicht.[48]
- Wasserschutzgebiet
Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
Diese Zeichen sind in dieser Form nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).[49]
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[50] regelt die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[51] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[52]
- Lichtzeichen
- Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
- Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
- Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
- Rotes Blinklicht mit Halbschranke
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen nach BOStrab
Die seit 1987 gültigen Kennzeichnungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab):[53]
- Bild 1
Andreaskreuz.
Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat. - Bild 2
Lichtzeichen.
Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein.
Siehe auch
- Bildtafel der Fahrradwegweiser in Deutschland
- Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA)
- Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
- DIN 1451
Literatur
- Wolfgang Stelljes: Heimatkunde am Straßenrand. Was uns braune Schilder an der Autobahn sagen wollen. In: Mitteldeutsche Zeitung/Naumburger Tageblatt, 16.10.2020, S. 24.
Weblinks
- Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen
- Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung von Dynamischen Wegweisern mit integrierten Stauinformationen (dWiSta) an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022
- Richtlinien für die Aufstellung von nichtamtlichen Wegweisern für Messen, Ausstellungen, sportliche und ähnliche temporäre Großveranstaltungen
- Text der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Download der Sinnbilder und Symbole der StVO, RWB, RWBA und der RtB bei der BASt
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 22. Mai 2017, mit Links zum Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) in Anlage
- Anhang zur Anlage zur Vw-StVO (Komplettübersicht zum VzKat)
- Download der Verkehrszeichen der StVO bei der BASt
Anmerkungen
- ↑ zum Zweck des VzKat [1] Teil 1, 1. Abs. 1 dieser Anlage zur VwV-StVO sowie Randnummer 8 unter "Zu den §§ 39-43..." der VwV-StVO; zu den Änderungen Bundesanstalt für Straßenwesen: Änderungen im Verkehrszeichenkatalog 2017 zu 1992
- ↑ RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen - Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V., abgerufen am 17. Juni 2019.
- ↑ a b Bundesgesetzblatt 19, Teil 1, S. 814–837. BGBl. I S. 814
- ↑ Seite 816 der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil | Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
- ↑ Wegweisende Beschilderung; - Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
- ↑ Verkehrszeichen und Symbole, RWBA 2000 unter bast.de, Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 9. September 2021.
- ↑ Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000. Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 8. September 2021.
- ↑ Rundschreiben vom 31.01.2007. (PDF) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 31. Januar 2007, abgerufen am 9. September 2021.
- ↑ Rundschreiben vom 05.04.2007. (PDF) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 5. April 2007, abgerufen am 9. September 2021.
- ↑ Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, auf gesetze-im-internet.de
- ↑ Teil 2 - Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO), auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- ↑ Teil 3 - Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO), auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de also auch mit weiteren Sinnbildern gem. § 39 StVO wie Nr. 257-53.
- ↑ lfd. Nr. 30, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
- ↑ StVO - Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 20. März 2023.
- ↑ StVO - Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 20. März 2023.
- ↑ StVO - Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 20. März 2023.
- ↑ StVO - Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 20. März 2023.
- ↑ StVO - Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 20. März 2023.
- ↑ StVO - Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 20. März 2023.
- ↑ Teil 4 - Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 1 StVO). Verwaltungsvorschriften im Internet. (PDF) Abgerufen am 29. Dezember 2020.
- ↑ a b c d Bundesrat, Drucksache 410/21, vom 12. Mai 2021, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, S. 120.
- ↑ Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt. Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
- ↑ Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen, auf gesetze-im-internet.de
- ↑ Teil 5 - Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO), auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- ↑ Teil 6 VzKat mit dem Schild gemäß § 37 Abs. 2 StVO, inzwischen ergänzt um den auf den Radverkehr beschränkten Grünpfeil
- ↑ Teil 7 - Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO § 42 Absatz 2 StVO, auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- ↑ a b Zeichen 1000-32, Fahrrad mit dem waagerechten Pfeilpaar, wird, wegen der Übereinstimmung der Pfeilrichtung passender, seit 2013 statt Zeichen 1000-33 bei freigegebenen Einbahnstraßen unter den Einbahnstraßenpfeil, Zeichen 220, gesetzt (Vgl. BGBl. 2013 I S. 367, 394, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen)
- ↑ Siehe: Bundesgesetzblatt 1969, II, S. 1489; sowie Bundesgesetzblatt 1970, II, S. 50.
- ↑ Siehe: Bundesgesetzblatt 2016, II, S. 1203; sowie Bundesgesetzblatt 2017, II, S. 933.
- ↑ a b lfd. Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
- ↑ a b c d e f g h i Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367–427; hier: S. 389.
- ↑ Bundesgesetzblatt Nr. 21 vom 14. Juni 2019 auf Seite 759. Siehe auch Bundesanstalt für Straßenwesen: Neue Verkehrszeichen nach der Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017
- ↑ nach dem Sinnbild „Radverkehr“ einzuordnen
- ↑ nach dem Sinnbild „Lastkraftwagen mit Anhänger“ einzuordnen
- ↑ nach dem Sinnbild „Personenkraftwagen“ einzuordnen
- ↑ nach dem Sinnbild „E-Bikes“ einzuordnen
- ↑ Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 12. März 2021, S. 60.
- ↑ a b Ausgestaltung der Zusatzzeichen 1010-68, 1010-69 und 1010-70 sowie der Aufkleber zur Gebührenfreistellung von Carsharingfahrzeugen und elektrisch betriebenen Fahrzeugen. In: Verkehrsblatt 16 (2020), S. 504.
- ↑ Bekanntmachung der Maßgaben zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes. In: Verkehrsblatt 16 (2020), S. 505.
- ↑ Bundesrat, Drucksache 410/21 (Beschluss), vom 25. Juni 2021: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.
- ↑ Bekanntgabe des Zusatzzeichens 1053-54. In: Verkehrsblatt 15, vom 15. August 2022.
- ↑ Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
- ↑ Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
- ↑ Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5 sowie Az.: 2-3962.5/9 vom 29. Oktober 2015)
- ↑ § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
- ↑ IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
- ↑ Merkblatt 1971, S. 552
- ↑ IMS, Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5
- ↑ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 11 Bahnübergänge
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1111.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19; (online)
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1100.
- ↑ Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab). In: Bundesgesetzblatt. Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlage 1. (online)
Auf dieser Seite verwendete Medien
Zeichen 392: Zollstelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen in seinen Details abgebildet. Die Gesamtgröße betrug in der Regel 600 x 600 mm, in Ausnahmefälle war eine andere Größe möglich. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 24 mm breit. Die Schrift war 70 mm hoch und von oben und unten 50 mm vom schwarzen Balken in der Zeichenmitte entfernt. Der Ausrundungshalbmesser am linken und rechten Ende des insgesamt 500 mm langen, schwarzen Balkens betrug 90 mm.
Zeichen 438 – Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen (nach RWB), StVO-Novelle von 1992.
Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten
- Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
- Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
- Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
- Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm
- Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm
Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
- 1000 × 1500
- 1000 × 1750
- 1000 × 2000
- 1250 × 1000
- 1250 × 1250
- 1250 × 1500
- 1250 × 1750
- 1250 × 2000
- 1250 × 2250
- 1250 × 2500
- 1500 × 1000
- 1500 × 1250
- 1500 × 1500
- 1500 × 1750 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 1500 × 2000
- 1500 × 2250
- 1500 × 2500
- 1750 × 1000
- 1750 × 1250
- 1750 × 1500
- 1750 × 1750
- 1750 × 2000
- 1750 × 2250
- 1750 × 2500
- 2000 × 1500
- 2000 × 1750
- 2000 × 2000
- 2000 × 2250
- 2000 × 2500
- 2000 × 2750
- 2000 × 3000
- 2000 × 3250
- 2000 × 3500
- 2250 × 1500
- 2250 × 1750
- 2250 × 2000
- 2250 × 2250
- 2250 × 2500
- 2250 × 2750
- 2250 × 3000
- 2250 × 3250
- 2250 × 3500
- 2500 × 1500
- 2500 × 1750
- 2500 × 2000
- 2500 × 2250
- 2500 × 2500
- 2500 × 2750
- 2500 × 3000
- 2500 × 3250
- 2500 × 3500
- 2750 × 1500
- 2750 × 1750
- 2750 × 2000
- 2750 × 2250
- 2750 × 2500
- 2750 × 2750
- 2750 × 3000
- 2750 × 3250
- 2750 × 3500
- 3000 × 1500
- 3000 × 1750
- 3000 × 2000
- 3000 × 2250
- 3000 × 2500
- 3000 × 2750
- 3000 × 3000
- 3000 × 3250
- 3000 × 3500
- 3250 × 1500
- 3250 × 1750
- 3250 × 2000
- 3250 × 2250
- 3250 × 2500
- 3250 × 2750
- 3250 × 3000
- 3250 × 3250
- 3250 × 3500
- 3500 × 1500
- 3500 × 1750
- 3500 × 2000
- 3500 × 2250
- 3500 × 2500
- 3500 × 2750
- 3500 × 3000
- 3500 × 3250
- 3500 × 3500
- 3750 × 1500
- 3750 × 1750
- 3750 × 2000
- 3750 × 2250
- 3750 × 2500
- 3750 × 2750
- 3750 × 3000
- 3750 × 3250
- 3750 × 3500
- 4000 × 1500
- 4000 × 1750
- 4000 × 2000
- 4000 × 2250
- 4000 × 2500
- 4000 × 2750
- 4000 × 3000
- 4000 × 3250
- 4000 × 3500
Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:
Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)
- < 0,90 10 10
- >0,90 – 1,35 15 10
- >1,35 – 1,80 20 15
- >1,80 – 2,25 25 15
- >2,25 – 3,35 30 20 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- >3,35 – 4,00 50 35
- >4,45 – 4,90 55 35
- >4,90 – 6,25 60 40
- > 6,25 65 45
RWB 2000 besagt außerdem:
Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.Zeichen 533-21: Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig durchgehend und einstreifig rechts ab. Größe: 1600x1250 mm. Das Zeichen ist seit 2013 Teil des Verkehrszeichenkatalogs.
Zeichen 211: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, hier rechts. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt und trug bis 2013 die Nummer 211-20.
Zeichen 257-58: Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen. Das Zeichen wurde im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 215: Kreisverkehr. Das 600x600 mm große Zeichen war bereits in der Neufassung der bundesrepublikanischen Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 nicht mehr enthalten und wurde erst im Jahr 2000 wieder in die StVO eingeführt. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 511-10: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zusatzzeichen 1000-34: Richtungsangaben durch Pfeile, Umleitungsbeschilderung Halbkreis. Dieses Zusatzzeichen wurde am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges gültig.
Zeichen 5011-21: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 209-10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, links. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 223.1-50: Seitenstreifen befahren, (2 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
Zeichen 550-24: Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – dreistreifig plus 2 Fahrstreifen von rechts. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung dem Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
RWB-/RWBA-Symbol: Autohof
Zeichen 421-20: Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend.
Zusatzzeichen 1050-33: Elektrofahrzeuge. Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht.
Zeichen 511-25: Verschwenkungstafel − ohne Gegenverkehr − einstreifige Verschwenkung auf den Seitenstreifen. Im Verkehrszeichenkatalog von 2017 enthaltenes Zeichen. Größen ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm und 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 142-10: Wildwechsel, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 229-11: Taxenstand (Ende), Aufstellung links. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt und von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Zeichen 513-21: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts und zur�ck
Zeichen 110-8: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 531-21: Einengungstafel − ohne Gegenverkehr − Einzug links, noch 2 Fahrstreifen. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zusatzzeichen 1014-53: Tunnelkategorie „E“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zeichen 315-85: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zusatzzeichen 1007-59: Ende Seitenstreifen in 200 m. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; eine weitere Größe ist möglich: 750x562 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 455.1-13: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, im Kreisverkehr links. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2017. Eingeführt 2021. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm.
Zeichen 315-71: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Sinnbild Straßenbahn. Eingeführt mit der deutschen Straßenverkehrsordnung 1991.
Zusatzzeichen 1007-55: Skiabfahrt kreuzt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Die Versalhöhe beträgt 70 mm. Das Zeichen wurde 2017 eingeführt.
Sinnbild Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
Zusatzzeichen 1006-31: Schleudergefahr für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen. Dieses 600 x 330 mm große Zusatzzeichen erhielt am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges eine neue Nummer. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 110-17: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 223.3-51: Seitenstreifen befahrbar, (3 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
Zeichen 422-21: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – rechts einordnen. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zusatzzeichen 1000-33: Radverkehr im Gegenverkehr. Am 1. September 1997 trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit ihr wurde das Zusatzzeichen 1000-33 Teil der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Es war 600 x 450 mm groß. Es wurde am 01. April 2017 ungültig und mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges am 30. Mai 2017 wieder aus der StVO gestrichen.
Zeichen 214-10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, Geradeaus oder links. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 365-52: Tankstelle. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2013 eine neue Nummer.
Zeichen 332.1: Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn (Grundfarbe Gelb), Straßenverkehrs-Ordnung 2017
Zeichen 550-22: Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – dreistreifig plus 1 Fahrstreifen von rechts. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung dem Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
Zeichen 151: Bahnübergang, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Bis zur Einführung der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 bedeutete das Zeichen „Unbeschrankter Bahnübergang“.
Zusatzzeichen 1026-62: Gülletransport frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 283-30: Eingeschränktes Haltverbot (Mitte), Rechtsaufstellung, Eingeführt mit der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970.
Zeichen 278-110: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 315-77: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)“.
Zusatzzeichen 1002-11: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von oben nach links). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 605-13: Warnlichtbake, Aufstellung rechts. Das Zeichen erhielt 2013 eine neue Nummer.
Zeichen 605-21: Leitbake, Pfeilbake (Aufstellung rechts) — weitere Ausführungen nach TL-Leitbaken. Größe: 1000 × 250 mm. Die Pfeilbake wurde bereits mit der umstrittenen StVO-Novelle von 2009 angeordnet. Nach allen Querelen wurde sie mit dem StVO-Neuerlasses 2013 erneut bestätigt. Es hieß dazu: „im Rahmen des StVO-Neuerlasses von April 2013 eingeführt worden und somit bundesweit anordnungsfähig. Bei geplanten Neuanschaffungen ist jedoch auf die unterschiedlichen Ausführungen zu achten. Die überwiegend in Österreich existierende Variante mit 55% bzw. 60% Rotanteil wird selbstverständlich auch in Deutschland angeboten. Trotz der geringfügigen Abweichung im Erscheinungsbild sollte diese Variante hier jedoch nicht zur Anwendung kommen, da sie nicht der StVO entspricht." (Zitiert nach Gestaltung/Signalbild auf www.rsa-95.de)
Zusatzzeichen 1042-34: Di, Do, Fr, 16 - 18 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zusatzzeichen 1008-31: Verkehrsführung geändert. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 201: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassung von 1970. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zusatzzeichen 1007-50: Unfall. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Die Versalhöhe beträgt 110 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 erneut eingeführt. Als Zusatzschild 832 gab es dieses Schild in der Größe 750 × 350 mm bereits mit Einführung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 im Jahr 1971. Schon am 8. November 1972 wurde das Schild mit dem Wort „Unfall“ gegen ein Schild mit einem Sinnbild ersetzt.
Zeichen 140-20: Viehtrieb, Tiere, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit.
Zeichen 501-10: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
RWB-Sinnbild Stadt-Ortszentrum
Zeichen 501-11: Überleitungstafel, Darstellung ohne Gegenverkehr — zweistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 310: Ortstafel Vorderseite. Die Tafel ist in den Größen 600 x 900 sowie 840 x 1260 mm erhältlich. Sie entspricht in ihrer Gestaltung den 1992 festgelegten Grundlagen, doch erhielt sie 2017 wieder die einfache Nummerierung "310", die sie bereits mit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Ordnung von 1971 erhalten hat.
Zeichen 450-51: Ankündigungsbake zweistreifig (200 m). Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "200" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Mit der Typographie-Reform 1980/1981 wurde das Zeichen typographisch überarbeitet. Im Jahr 2013 erhielt es mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung eine neue Nummer (bis dahin: Zeichen 451).
Zeichen 283-31: Absolutes Haltverbot (Mitte), Aufstellung links. Dieses Zeichen wurde 2017 neu eingeführt.
RWBA-Symbol: Tankstelle
Zeichen 332: Ausfahrt von der Autobahn; Typographiereform zur Straßenverkehrs-Ordnung 1980/81
Zusatzzeichen 1000-12: Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1006-39: Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 420 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm.
Zeichen 278-60: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 315-88: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 721: Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr. Das Zeichen ist 420 × 315 mm groß. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden.
Zusatzzeichen 1000-32: Stop in 100 m. Dieses 600 × 450 mm große Zusatzzeichen erhielt am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges eine neue Nummer.
Zeichen 257-50: Verbot für Mofas.
Zeichen 101-22: Viehtrieb, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 1970, S. 784 verlautbart, war das Zeichen 500 mm hoch und ebenso breit. Das Verkehrsblatt 1976, Heft 24, S. 775, wird ganz konkret. Die Lichtkante war 10 mm breit, sie konnte bei Bedarf auch etwas breiter ausfallen, wobei das Zeichen selbst nicht größer werden durfte. Der Ausrundungshalbmesser lag bei 40 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 änderte sich die Darstellung der Pfeile.
Zeichen 314-31: Mitte (Aufstellung links). Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2017 dem Verkehrszeichenkatalog hinzugefügt.
Zeichen 522-30: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 386.1-10: Touristischer Hinweis als Wegweiser - Wegweiser linksweisend. Zeichen nach Vorgaben der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2013. Ausführung nach RtB.
Zusatzzeichen 1007-56: Skiwanderweg kreuzt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Die Versalhöhe beträgt 70 mm. Das Zeichen wurde 2017 eingeführt.
Zeichen 422-24: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ - hier rechts. Mit dieser Nummer mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2013 eingeführt.
Zeichen 286-11: Eingeschränktes Halteverbot (Ende), Aufstellung links. Dieses Zeichen wurde 2017 neu eingeführt.
Sinnbild Radfahrer. 1992 eingeführt; seit 2009 unter der Bezeichnung "Radverkehr" in der StVO geführt. Quelle: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2634.
Zeichen 532-20: Einengungstafel − mit Gegenverkehr − Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zeichen 101-14: Amphibienwanderung, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 513-11: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links und zur�ck
Zusatzzeichen 1014-52: Tunnelkategorie „D“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zeichen 457.1 – Umleitungsankündigung. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog von 2013. Ausführung nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Größe: 350 x 1050 mm, Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarzer Rand 15 mm.
Zusatzzeichen 1013-51: Seitenstreifen räumen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 800 × 2250. Weitere Größe: 700 × 2000 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 20 mm, der schwarze Rahmen 30 mm. Das Zeichen wurde 2001 in dieser Form eingeführt und soll zur Unterstüzung von Zeichen 223.3 beitragen.
Zeichen 365-58: Toilette. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und bekam im Jahr 2013 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer zugeordnet.
Zeichen 531-22: Einengungstafel − ohne Gegenverkehr − Einzug links, noch 3 Fahrstreifen. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zeichen 110-5: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 522-37: Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
RWB-Symbol: Krankenhaus
Zeichen 314-10: Parkplatz (Anfang), StVO 1992. Maße: 420x420, 600x600 oder 840x840 mm.
RWBA-Symbol: Motel, Hotel
Zeichen 422-20: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – hier rechts. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 229-10: Taxenstand (Anfang), Aufstellung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt und von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Zeichen 315-67: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen: Parken auf Gehwegen - ganz in Fahrtrichtung rechts Ende
Zeichen 365-55: Autobahnhotel. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2013 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1052-30: Streckenverbot für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 224-51: Schulbushaltestelle (mit Zusatzzeichen 1042-36). Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer 2017 eingeführt. Eine Darstellung von Zeichen 224 allein auf der Trägertafel (ohne Zusatzzeichen) entfällt.
Zeichen 223.3-50: Seitenstreifen räumen, (2 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/600 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
RWBA-Symbol: LKW
Zeichen 422-22: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – hier rechts. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zusatzzeichen 1031-52: Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BlmSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) – grüne Plakette (in Verbindung mit Zeichen 270.1). Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 315 mm, 600 × 450 mm sowie 750 × 562 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen erhielt mit Erscheinen des Verkehrszeichenkatalogs von 2017 eine neue Unternummer (bisher 1031-51).
Zeichen 406-50 der Straßenverkehrs-Ordnung: Knotenpunkte der Autobahnen (ein- oder zweistellige Nummer). Vorschriftsmäßige Größe: 650 × 650 (nach RWBA). Größe: 650 × 650 mm. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977. Mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 erhielt die Nummer 406-50. Es erscheint in Kombination mit Zeichen 450-53.
Zeichen 229-20: Taxenstand (Ende), Aufstellung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt und von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Zusatzzeichen 1007-67: Wohnmobile. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen erhielt mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eine neue Nummer. Die alte war 1048-17.
Aufkleber „Carsharingfahrzeuge frei“. Das 100 × 100 mm große Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die StVO aufgenommen.
Zeichen 442-13: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“, Straßenverkehrs-Ordnung 2017. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 501-23: Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach rechts, ein Fahrstreifen übergeleitet. Zeichen der StVO-Neufassung von 2013. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 278-70: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 365-53: Autogastankstelle (LPG). Quelle der Erstveröffentlichung: Verkehrsblatt 14, Bonn, den 27. Juni 2006, S. 633, Az: S 32/36.42.42/33 Va 2006. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges von 1917 heißt das Zeichen „Tankstelle mit Autogas“.
Sinnbild nach § 39 StVO: Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Das Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die Liste der Sinnbilder aufgenommen.
Bild 3: Lichtzeichen mit Halbschranke. Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 verkündet und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zusatzzeichen 1048-15: Nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 268 – Schneketten sind vorgeschrieben. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten.
Zeichen 307 – Ende der Vorfahrtstraße. Das Zeichen wurde in dieser Form 1980 vorgestellt. Siehe: Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196. Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit. Bei Verwendung einer Randverstärkung durfte der Kontraststreifen (Lichtkante) um 4 mm überdeckt werden (Quelle: Verkehrsblatt 33 (1979), S. 746).
Zusatzzeichen 1010-59: Personenkraftwagen mit Anhänger. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zusatzzeichen 1002-24: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von oben nach rechts). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 101-11: Fußgängerüberweg, Aufstellung rechts. Neu nummeriert mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges 2017.
Zeichen 432-20: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend, nach RWB).
Bemaßung hier: Breite: 2250 mm, Höhe: 600 mm; Schriftgröße: 175 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm:
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 422-30: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ –geradeaus. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 450-53: Ankündigungsbake einstreifig (100 m, gelb). Im Jahr 2013 erhielt das Zeichen mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung die Nummer 450-53.
Zusatzzeichen 1042-31: werktags 18 - 19 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 283: Haltverbot. Zur amtlichen Benamung des Zeichen siehe: www.bast.de
Autor/Urheber: Mediatus, Lizenz: CC0
Hinweiszeichen: Katholische Messe; Sinnbild in RAL-Verkehrsgelb. Hier wird das Schild in der seit 1982 vorgeschriebenen überarbeiteten DIN-Schrift gezeigt. Nicht in der StVO aufgeführtes Sonderschild. Die Schilder sind 750 x 750 mm groß.
Zeichen 297.1 – Vorankündigungspfeil
Zusatzzeichen 1024-15: Schienenbahn frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 542-10: Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
Aufkleber „elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“. Das 100 × 75 mm große Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die StVO aufgenommen.
Zeichen 274-5: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Darstellung zeigt die korrekte Farbgebung der StVO von 1970 (eingeführt 1971) in RAL Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889). Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Zeichen 442-50: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ - ohne Pfeilsymbol. Mit dieser neuen Nummer mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zusatzzeichen 1012-34: Grüne Welle bei ... km/h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 455.1-11: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, hier links. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 2013. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
RWBA-Symbol: PKW mit Anhänger
Zeichen 208 – Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! Das Zeichen wurde in dieser Form mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 eingeführt und war in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 750x750 mm erhältlich. Seit 2013 lautet der Text zum Bild: „Vorrang des Gegenverkehrs“.
Sinnbild für "Ufer" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zeichen 501-10: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 315-78: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 274-110: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zusatzzeichen 1022-13: E-Bikes frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Die Versalhöhe beträgt 85 mm. Die Höhe des Sinnbilds liegt bei 200 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 460-13: Bedarfsumleitung im Kreisverkehr links. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2017. Eingeführt 2021. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm.
Zusatzzeichen 1053-32: Gebührenpflichtig. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420 x 231; zwei weitere Größen (600x330 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Bild 255: Parkordnung schräg zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Zeichen 365-67: Wohnmobilplatz. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2017 in den Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 156-20: Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, Aufstellung links, StVO 2013
Zusatzzeichen 1042-32: werktags 8.30 - 11.30, 16 - 18 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 501-26: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - einstreifig nach rechts und einstreifig geradeaus. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 354 – Wasserschutzgebiet. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung am 14. Juni 1988 verkündet und im Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500, veröffentlicht. Es löste das Vorgängerzeichen ab, das 1971 eingeführt worden war.
Zeichen 101-20: Flugbetrieb, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
:Zeichen 331.1: Kraftfahrstraße. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen erhielt 2013 die Unternummer „1“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
RWB-Symbol: Auto im Reisezug
RWBA-Symbol: LKW mit Anhänger
Zeichen 620-41 – Leitpfosten (links). Auf dem Internationalen Kongress für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurden auf Basis der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956“ erstmals in der Bundesrepublik Deutschland neue Verkehrszeichen und neue Gestaltungsvorgaben für Autobahnen durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Fahrbahnmarkierungen an das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen vom 13. Dezember 1957 und an die Empfehlungen von Sachverständigengruppen angepasst und die Einführung der Europastraßennummerierung bekannt gegeben. Die Leitpfosten werden beschrieben in: Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen (HLB).
RWB-Sinnbild Freibad
Zeichen 254: Verbot für Radfahrer. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 283-10: Eingeschränktes Haltverbot (Anfang), Rechtsaufstellung, StVO 1992.
Zeichen 536-21: Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 159-11: zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 315-61: Parken auf Gehwegen ganz in Fahrtrichtung links, Anfang. Das Zeichen wurde unter der gleichen Nummer, aber in der Ausführung des damaligen Zeichens 315-62 mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 101-21: Fußgängerüberweg, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Im Jahr 2017 erhielt es eine neue Nummer. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
RWB-RWBA-Symbol: Industriegebiet, Gewerbegebiet.
Zeichen 131 – Lichtzeichenanlage. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 448 – Ankündigungstafel auf Autobahnen (nach RWBA), StVO 1992
Zusatzzeichen 1053-52: nur innerhalb gekennzeichneter Parkflächen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 600. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 316-50: Parken und Mitfahren. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Das Zeichen wurde im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 467.2: Umlenkungspfeil – Das 2500 x 1600 mm große Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. Das Zeichen war zunächst nur in der RWVZ enthalten und wurde später in die neue Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt, die am 1. April 2013 in Kraft trat.
RWBA-Symbol: Autobahnausfahrt
Sinnbild Gespannfuhrwerk. Dieses Sinnbild ist Teil der deutschen Straßenverkerhs-Ordnung (StVO). Nachdem 1992 das seit 1971 gebräuchliche Sinnbild aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen worden war, dauerte es bis 2004, als ein neues Sinnbild eingeführt wurde. Man hatte 1992 gedacht, daß ein solches Zeichen nun überflüssig wäre.
Zeichen 357 – Sackgasse. Das 1992 in dieser Ausführung eingeführte Zeichen ist in den Größen 600x600, 750x750 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 467.1-20: Umlenkungspfeil. Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. Ab dem 01.07.1992 wurde das Zeichen unter der Nummer 467 gültig. Grundlage war die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1992. Nach der vollständigen Neufassung der StVO, die am 1. April 2013 in Kraft trat, erhielt das 1600 x 2500 mm große Zeichen die Nummer 467.1-20. Korrekte Umsetzung mit dem digitalen RAL-Farbton Tieforange (Farbcode: #EC7C25).
Zeichen 110-7: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 523-30: Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 - zweistreifig in Fahrtrichtung. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
RWBA-Symbol: Kraftomnibus
Zeichen 157-21: Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe - Aufstellung links; nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnungs-Novelle von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig.
Zeichen 625-23: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), Größe: 500 × 2500 mm. StVO 1992
Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 120: Verengte Fahrbahn. Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Das Symbol für „Verengte Fahrbahn“ mußte 35 mm über dem oberen roten Rand angebracht sein. Es war 300 x 200 mm groß. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden. Das Zeichen blieb auch nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2013 gültig.
Zeichen 240 – Gemeinsamer Fuß- und Radweg, Das Zeichen wurde in dieser Ausführung zur StVO-Novelle von 1992 eingeführt und war in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm, erhältlich.
Zeichen 110-6: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 629-10: Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zusatzzeichen 1024-16: Straßenbahn frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 511-26: Verschwenkungstafel − ohne Gegenverkehr − zweistreifige Verschwenkung, einstreifig auf den Seitenstreifen. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführtes neues Zeichen. Größen ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm und 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zusatzzeichen 1007-39: Massenangabe - 2,8 t. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420 × 231. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Die Anordnung darf nur in Verbindung mit Zeichen 277 geschehen.
Zeichen 274-30: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 454-20: Umleitungswegweiser (rechtsweisend); Ausführung nach RUB. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992 und 2013. Die Größe des Pfeilschildes war 350 x 1400 mm. Die Lichtkantenbreite sowie die Breite des Rahmens waren bereits mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt 1972, Heft 14, festgelegt worden. Die Lichtkantenbreite betrug demnach 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 255 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Mit der Novelle 1992 neu gestaltetes Sinnbild der 1971 in Kraft getretenen Straßenverkehrs-Ordnung. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 341 – Wartelinie; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zeichen 501-13: Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach links, ein Fahrstreifen übergeleitet. Zeichen der StVO-Neufassung von 2013. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Sinnbild Reiter 1992 eingeführtes Sinnbild. Quelle: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686.
Zeichen 315-80: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 442-12: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“, Straßenverkehrs-Ordnung 2017. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straße.
Zeichen 244.3: Beginn einer Fahrradzone. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Das Zeichen 244.3 ist in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 101-53: Ufer. Mit der StVO von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1053-36: Durchgangsverkehr. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer. Anordnung als Kombination der Zeichen 1053-36 und -37 nur in Verbindung mit Zeichen 253.
Zusatzzeichen 1049-11: Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 449-50: Vorwegweiser auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen. Ausführung nach RWB.
Zeichen 405 der Straßenverkehrsordnung: Nummernschild für Autobahnen. Ausführung nach RWBA beziehungsweise RWB.
Zeichen 273-70: Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes. Die Unternummer gibt seit 2017 den auf dem Schild verzeichneten Zahlenwert an. Zudem wurde 2017 der Text zum Zeichen verändert (bisher: Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand).
Zeichen 386.1-12: Touristischer Hinweis als Wegweiser — Pfeilwegweiser linksweisend. Zeichen nach Vorgaben der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2013. Ausführung nach RtB sowie RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/600 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 625-21: Richtungstafel in Kurven, Das Schild wurde 1992 in vier verschiedenen Bemaßungen verordnet (Nr. 20 bis 23). Größe: 1500x500 mm.
Zeichen 422-12: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – hier links. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 455.1-50: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – ohne Pfeilsymbol. Das mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführte Zeichen wird in drei Größen hergestellt: Größe 1 (Ausnahme): 630 × 420 mm (70% von Größe 2); Größe 2 (Standard): 900 × 600 mm (100%); Größe 3 (Übergröße): 1260 × 840 mm (140% von Größe 2).
Zusatzzeichen 1052-31: Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1013-52: Ende in ... m. Maße der hier gezeigten Version in mm: 500 × 2250. Die Lichtkantenbreite beträgt 20 mm, der schwarze Rahmen 30 mm. Das Zeichen wurde 2001 in dieser Form eingeführt und erhielt 2017 eine neue Nummer.
Zeichen 333: Ausfahrt von der Autobahn – das Schild ist konzeptionell schon seit Beginn des Autobahnausbaus in Verwendung und wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970, der typographischen Überarbeitung 1980, der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 (mit der Nummer 333-20) und den nachfolgenden Novellen sowie der Neufassung 2013 in neu angepaßten Formen bestätigt. Seit 2017 trägt das Schild wieder seine ursprüngliche Nummer 333.
Zusatzzeichen 1001-35: auf ... km. Die Gesamtmaße des Zeichens betrugen im Jahr seiner Einführung 2017 insgesamt 500 × 1250 mm. Die Lichtkante ist 14 mm und der schwarze Rahmen 20 mm breit.
Zeichen 257-53: Verbot für Viehtrieb. Im Jahr 2017 eingeführtes Verkehrszeichen.
Zeichen 145: Kraftomnibusse, StVO 1992. Im Jahr 1992 fand eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 statt. Die grundsätzliche Größe des Warndreiecks änderte sich dabei nicht. Im Verkehrsblatt 14, 1972, wird die allgemeine Bemaßung wiedergegeben. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, zu finden. Neu war 1992 das Symbol des Kraftomnibusses. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen außerdem auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben. Das Gefahrschild 145 wurde zum 1. September 2009 aus dem Katalog der StVO gestrichen. Es konnte jedoch bis 2017 von den ortsansässigen Behörden bei Bedarf noch aufgestellt werden. Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 wurde es ungültig.
Zeichen 537-31: Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 278 – dreistreifig in Fahrtrichtung. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
Zeichen 223.1-52: Seitenstreifen befahrbar (4 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
Zeichen 460-20: Bedarfsumleitung, rechtsweisend. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, Vorankündigung rechts.
Zeichen 353 – Einbahnstraße (ergänzendes Schild). Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen worden und darf nicht mehr angeordnet werden. Es war in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 840x840 mm zu ordern.
Zeichen 250: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970. Form nach der StVO vom 29. März 1956 und so in Westdeutschland bis 1971 produziert. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 355. Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzzeichen 1020-32: Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Dieses Zusatzzeichen erhielt mit der am 1. Januar 2002 rechtsgültig gewordenen Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sein Aussehen. Bis dahin lautete es seit seiner Einführung 1980 auf Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Das Zusatzzeichen ist in drei Größen erhältlich: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1026-39: Betriebs- und Versorgungsdienst frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 315-83: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 422-16: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“- hier links. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 wurde dieses Zeichen erstmals eingeführt.
Zeichen 220-10: Einbahnstraße, linksweisend. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt. Größe: 300 x 800 mm.
Zeichen 523-31: Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 - dreistreifig in Fahrtrichtung. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zusatzzeichen 1007-54: Linksabbieger. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Die Versalhöhe beträgt 70 mm. Das Zeichen wurde 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1010-63: Mofas. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zusatzzeichen 1024-20: elektrisch betriebene Fahrzeuge frei (nach EmoG). Durch die 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15. September 2015 wurde auch ein neues Sinnbild verkündet. Zum 16. September 2015 trat die Änderung in Kraft. Siehe auch: 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt 36. Teil I, 2015 vom 25.09.2015, S. 1573-1577; hier S. 1575-1576. Breite: 420 mm, Höhe: 315 mm. Das Zeichen ist auch in der Größe 600 × 450 mm erhältlich.
Zeichen 455.1-23: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, im Kreisverkehr rechts. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2017. Eingeführt 2021. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm.
Zeichen 101-24: Amphibienwanderung, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 125 – Gegenverkehr. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführte neue Pfeil-Darstellungen.
Zusatzzeichen 1000-13: Richtungsangaben durch Pfeile, Umleitungsbeschilderung Dreiviertelkreis. Dieses 600 x 450 mm große Zusatzzeichen wurde am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges gültig.
Zeichen 110-10: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1007-51: Hochwasser. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde 2017 eingeführt.
Zeichen 262-5,5: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse. Die Unternummer gibt seit 2017 den auf dem Schild verzeichneten Zahlenwert an.
Zeichen 214-30: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, Rechts oder links. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 422-27: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“- rechts einordnen. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 wurde dieses Zeichen erstmals eingeführt.
Deutsches Verkehrszeichen Zeichen 365-51: Notrufsäule. Am 24. April 2006 wurde das Zeichen Notrufsäule verkündet und am 31. Mai 2006 im Verkehrsbatt Nr. 10/2006 veröffentlicht.
Zeichen 439 – Vorwegweiser; StVO-Novelle von 1992.
Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten
- Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
- Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
- Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm
- Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm
- Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm
Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
- 1000 × 1500
- 1000 × 1750
- 1000 × 2000
- 1250 × 1000
- 1250 × 1250
- 1250 × 1500
- 1250 × 1750
- 1250 × 2000
- 1250 × 2250
- 1250 × 2500
- 1500 × 1000
- 1500 × 1250
- 1500 × 1500
- 1500 × 1750
- 1500 × 2000
- 1500 × 2250
- 1500 × 2500
- 1750 × 1000
- 1750 × 1250
- 1750 × 1500
- 1750 × 1750
- 1750 × 2000
- 1750 × 2250
- 1750 × 2500
- 2000 × 1500
- 2000 × 1750
- 2000 × 2000
- 2000 × 2250
- 2000 × 2500
- 2000 × 2750
- 2000 × 3000
- 2000 × 3250
- 2000 × 3500
- 2250 × 1500
- 2250 × 1750
- 2250 × 2000
- 2250 × 2250
- 2250 × 2500
- 2250 × 2750
- 2250 × 3000
- 2250 × 3250
- 2250 × 3500
- 2500 × 1500
- 2500 × 1750 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 2500 × 2000
- 2500 × 2250
- 2500 × 2500
- 2500 × 2750
- 2500 × 3000
- 2500 × 3250
- 2500 × 3500
- 2750 × 1500
- 2750 × 1750
- 2750 × 2000
- 2750 × 2250
- 2750 × 2500
- 2750 × 2750
- 2750 × 3000
- 2750 × 3250
- 2750 × 3500
- 3000 × 1500
- 3000 × 1750
- 3000 × 2000
- 3000 × 2250
- 3000 × 2500
- 3000 × 2750
- 3000 × 3000
- 3000 × 3250
- 3000 × 3500
- 3250 × 1500
- 3250 × 1750
- 3250 × 2000
- 3250 × 2250
- 3250 × 2500
- 3250 × 2750
- 3250 × 3000
- 3250 × 3250
- 3250 × 3500
- 3500 × 1500
- 3500 × 1750
- 3500 × 2000
- 3500 × 2250
- 3500 × 2500
- 3500 × 2750
- 3500 × 3000
- 3500 × 3250
- 3500 × 3500
- 3750 × 1500
- 3750 × 1750
- 3750 × 2000
- 3750 × 2250
- 3750 × 2500
- 3750 × 2750
- 3750 × 3000
- 3750 × 3250
- 3750 × 3500
- 4000 × 1500
- 4000 × 1750
- 4000 × 2000
- 4000 × 2250
- 4000 × 2500
- 4000 × 2750
- 4000 × 3000
- 4000 × 3250
- 4000 × 3500
Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:
Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)
- < 0,90 10 10
- >0,90 – 1,35 15 10
- >1,35 – 1,80 20 15
- >1,80 – 2,25 25 15
- >2,25 – 3,35 30 20 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- >3,35 – 4,00 50 35
- >4,45 – 4,90 55 35
- >4,90 – 6,25 60 40
- > 6,25 65 45
RWB 2000 besagt außerdem:
Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.Zeichen 551-21: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus zwei Fahrstreifen
Zeichen 533-22: Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig durchgehend und zweistreifig rechts ab. Größe: 1600x1250 mm. Das Zeichen ist seit 2013 Teil des Verkehrszeichenkatalogs.
Zeichen 455.1-12: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, links einordnen. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 2013. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
German additional sign 1060-32: Also buses and cars with trailers. Introduced in 2017.
Zeichen 394: Schild für Laternen. Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Das Schild war 150 mm breit und 70 mm hoch. Der rote Strich war 50 mm hoch. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 mit der Bemaßung gezeigt. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen die Nummer 394-50.
Zeichen 311-51: Ortstafel einseitig, Rückseite aus einem weiß- und einem gelbgrundigen Feld, StVO 1992. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 900; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 15 mm; rote Durchstreichung: 70 mm.
Zeichen 422-26: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“- hier rechts. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 wurde dieses Zeichen erstmals eingeführt.
Zeichen 223.3-51: Seitenstreifen räumen (3 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
:Zeichen 331.2: Ende der Kraftfahrstraße. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen trug ursprünglich die Nummer 336. 2013 erhielt es die Nummer „331.2“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
RWBA-Symbol: Autobahnkapelle
Zeichen 286-21: Eingeschränktes Halteverbot (Mittel), Aufstellung links. Dieses Zeichen wurde 2017 neu eingeführt.
RWB-Sinnbild Hallenbad
Zeichen 5011-22: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 390 – Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz, StVO 2004. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton „Verkehrsrot“. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen „Zollstelle“, aus dem Zeichen 390 abgeleitet wurde, in seinen Details abgebildet. Die Gesamtgröße beträgt in der Regel 600 x 600 mm, in Ausnahmefälle ist eine andere Größe möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 24 mm breit. Die Versalhöhe beträgt bei Zeichen 390 100 mm. Der Ausrundungshalbmesser am linken und rechten Ende des schwarzen Balkens beträgt 50 mm.
Zusatzzeichen 1002-10: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach links). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 299 – Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zeichen 525-31: Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 - dreistreifig in Fahrtrichtung. Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zusatzzeichen 1048-18: nur Schienenbahn. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1040-34: Ab Zeitpunkt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 420 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen des Verkehrszeichenkatalogs von 2017 gültig.
Zusatzzeichen 1049-12: nur militärische Kettenfahrzeuge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 237 – Sonderweg für Radfahrer. In dieser Form eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992. Das Zeichen erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Radweg“. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Zeichen in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm, erhältlich.
Collage historischer und aktueller Verkehrszeichen. Die Zeichen wurden von mir selbst und Andreas 06 als Vektordateien erstellt. Es handelt sich um die Zeichen E - Unbeschrankter Bahnübergang, Bild 17c - Kraftfahrstraße, Zeichen 306 - Vorfahrtsstraße.
Zusatzzeichen 1026-38: Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 501-27: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - einstreifig nach rechts und zweistreifig geradeaus. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zusatzzeichen 1040-10: Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt 10 - 16 h. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 420 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
RWBA-Symbol: Werkstatt
Zeichen 442-22: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“, Straßenverkehrs-Ordnung 2017
Zeichen 327: Tunnel. Das Zeichen ist in den Größen 600×600 sowie 840×840 mm erhältlich. Das Zeichen erhielt im Jahr 2017 diese neue Nummer.
Zeichen 110-4: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/600 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Das Zeichen ist 330 × 600 mm groß.
Zeichen 442-34: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ - geradeaus. Mit dieser Nummer im neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 verzeichnet.
Zeichen 386.3-50: Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“. Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze. Eingeführt über das Verkehrsblatt 2008 (Siehe: Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze. In: Verkehrsblatt, 2008, S. 439.). Das Zeichen ist in den Größen 1400 x 2100 mm, 1600 x 2400 mm sowie 2000 x 3000 mm vorgeschrieben. Für die Farbwahl der Bundesrepublik Deutschland ist 60% des Verkehrsbraun nach DIN 6171 Teil 1 Aufsichtfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht zu verwenden.
Zusatzzeichen 1010-14: Information „Rollende Landstraße". In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 279-30: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit. Mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielt das Zeichen eine Unternummer. Diese Unternummer (nur volle Zehner) steht jeweils für den auf dem Zeichen angegebenen Zahlenwert
Zeichen 551-22: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus zwei Fahrstreifen
Zeichen 422-13: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – links einordnen. Mit dieser Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 314-20: Parkplatz (Ende), StVO 1992. Maße: 420x420, 600x600 oder 840x840 mm.
Zeichen 522-33: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 315-60: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 350-10: Fußgängerüberweg (Rechtsaufstellung) einseitig. Das 1992 in dieser Ausführung eingeführte Zeichen ist in den Größen 600x600, 750x750 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1006-31: Unfallgefahr. Dieses 600 x 330 mm große Zusatzzeichen erhielt am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges eine neue Nummer. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 315-62: Parken auf Gehwegen ganz in Fahrtrichtung links, Ende. Das Zeichen wurde unter der gleichen Nummer, aber in der Ausführung des damaligen Zeichens 315-61 mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 257-51: Verbot für Reiter. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 522-34: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 328: Nothalte- und Pannenbucht.
Zeichen 278-10: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Deutsches Verkehrszeichen Zeichen 365-54: Erdgastankstelle (CNG). Quelle der Erstveröffentlichung: Verkehrsblatt 14, Bonn, den 27. Juni 2006, S. 633, Az: S 32/36.42.42/33 Va 2006. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges von 1917 heißt das Zeichen „Tankstelle mit Erdgas“.
Zusatzzeichen 1028-31: bis Baustelle frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1060-30: Streugut. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zeichen 386.2-12: Touristische Route, Pfeilwegweiser linksweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt außerdem den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/6000 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zusatzzeichen 1042-33: Mo - Fr, 16 - 18 h. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 442-11: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – linksweisend. Mit dieser neuen Nummer (bisher 442-12) mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 315-70: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 630-10: Parkwarntafel. Größe: 423 × 423 mm. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt erstmals veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12. Eine weitere Veröffentlichung erfolgte im Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, Seite 217. Ab 2013 erhielt das Zeichen den Nummernzusatz „-10“ mit der Ergänzung „links vorbei“-
Zeichen 365-66: Wasserstofftankstelle. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2014 über das Verkehrsblatt Nr. 3 vom 15. Februar 2014, S. 132, eingeführt: Einführung von Verkehrszeichen für Ladestation für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstelle vom 24. Januar 2014: „Die Symbole dienen der Hinweisbeschilderung zu Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstellen. Sie werden zu gegebener Zeit als Verkehrszeichen mit den Nummern "365-65" und "365-66" in den Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) aufgenommen.“
Zeichen 314-30: Mitte (Aufstellung rechts). Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2017 dem Verkehrszeichenkatalog hinzugefügt.
Zusatzzeichen 1022-12: Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 315 x 420 mm, 450 x 600 mm sowie 562 x 750 mm.
Zusatzzeichen 1010-64: Gespannfuhrwerk. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 590-11: Blockumfahrung rechts, rechts, rechts. Das Zeichen erhielt 2009 die hier wiedergegebene, neue Nummer (bisher: 468-11) Es ist in den Größen 600x600 mm sowie 840x840 mm erhältlich. Das Zeichen hat eine 10 mm starke Kontrastkante (bisher: Lichtkante) sowie einen 15 mm breiten Rand.
Zusatzzeichen 1042-53: Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung an Werktagen (zu Zeichen 101 oder 274). Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 verordnet.
Zeichen 358 – Erste Hilfe; deutsches Verkehrszeichen der de:Straßenverkehrsordnung (StVO) seit der Novelle von 1992
RWB-Symbol: Freizeitsportanlage
Zeichen 386.1: Touristischer Hinweis. Das 333 x 1000 mm große Zeichen erhielt ab 1. September 2009 eine neue Nummer (ursprüngliche Zeichennummer: 385-50).
Zeichen 301: Vorfahrt; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen wurde auch nach Einführung der StVO von 1992 und nachfolgenden Novellen weiter in dieser Form verwendet. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen.
RWB-Symbol: Parkhaus, -garage
Sinnbild nach § 39 StVO: Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenfahrrad. Das Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die Liste der Sinnbilder aufgenommen.
Zusatzzeichen 1012-30: Anfang. Zusatzzeichen in der seit dem 1. Juli 1992 gebräuchlichen Form. Es war 600 x 330 mm groß. Mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges am 30. Mai 2017 wurde das Zeichen gestrichen. Es gehörte zu den ältesten Zusatzzeichen in der deutschen Straßenverkehrsordnung und war in einer Vorgängerversion bereits am 1. Januar 1938 Teil der StVO geworden.
Zeichen 134-20: einseitig (rechts) verengte Fahrbahn. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen eine neue Nummer. Es besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
RWB-RWBA-Symbol: Parken und Reisen
Zusatzzeichen 1028-30: Baustellenfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größe (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1010-69: Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenfahrrad. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 2020 eingeführt. Das Zusatzzeichen wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1048-20: Nur Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Weitere Größen: 420 × 315 mm, 750 × 562 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 389 – Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t) und Zugmaschinen nicht befahrbar. Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Es darf seit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 2013 nicht mehr angeordnet werden, bleibt aber bis zum 31. Oktober 2022 gültig. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen war in den Größen 315x420 mm, 450x600 mm sowie 562x750 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1026-34: Krankenfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 524-31: Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 - dreistreifig in Fahrtrichtung. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 272: Verbot des Wendens – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Das Zeichen war in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 750x750 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1002-13: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 2). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Sinnbild für "Splitt, Schotter" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zeichen 101-23: Reiter, Aufstellung links. Mit der StVO von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 501-15: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links, davon zwei Fahrstreifen übergeleitet. Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 108-8: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 278-30: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 108-6: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 259 – Verbot für Fußgänger
Zeichen 386.2-10: Touristische Route, Wegweiser linksweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkataloges von 2017. Ausführung nach RtB.
Hinweiszeichen: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst; Sinnbild in RAL Verkehrspurpur. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen. Ausführung in der nach 1981 eingeführten typographischen Version. Die Schilder sind regulär 750 mm breit. Lichtkantenbreite: 10 mm; schwarzer Rand: 15 mm.
Zusatzzeichen 1024-13: LKW mit Anhänger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 541-20: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zeichen 430-10: Wegweiser zur Autobahn (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/6000 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 626-30: Leitplatte (1200x600); neu nummeriert mit Einführung der StVO 2013.
Zeichen 108-20: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1010-10: erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zusatzzeichen 1050-30: Taxi. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 222-10: Vorgeschriebene Vorbeifahrt, Links vorbei. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 410: Nummernschild für Europastraßen, StVO 1992
Zeichen 455.1-30: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung geradeaus. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 2013
Zusatzzeichen 1013-50: Seitenstreifen befahren. Maße der hier gezeigten Version in mm: 800 × 2250. Weitere Größe: 700 × 2000 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 20 mm, der schwarze Rahmen 30 mm. Das Zeichen wurde 2001 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 388 – Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar. Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen war in den Größen 315x420 mm, 450x600 mm sowie 562x750 mm erhältlich.
Zeichen 121-20: einseitig (rechts) verengte Fahrbahn. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen eine neue Nummer. Es besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Sinnbild Mofa. Erstmals eingeführt mit der Gestaltungsnovelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992.
Zeichen 315-76: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)“.
Zeichen 455.1-22: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, rechts einordnen. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 2013. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zusatzzeichen 1010-52: Radverkehr. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 101-54: Unzureichendes Lichtraumprofil. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1024-17: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zusatzzeichen 1012-30: Ladezone. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Die Nummer 1012-30 hatte bis zu diesem Zeitpunkt das gleichzeitig gestrichene Zusatzzeichen „Anfang“ inne.
Zeichen 626-20: Leitplatte, Aufstellung links. Das Zeichen erhielt 2013 eine neue Nummerierung. Größe: 750 x 500 mm.
Zusatzzeichen 1042-35: 6 - 22 h an Sonn-und Feiertagen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 136-10: Kinder, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 422-15: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ - links einordnen. Mit dieser Nummer mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2013 eingeführt.
Zeichen 108-4: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 605-24: Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222, Aufstellung links mit Zeichen 222. Das Zeichen erhielt 2013 eine neue Nummer.
Zeichen 274.2 – Ende einer Tempo 30-Zone (einseitig). Das Zeichen ist in den Größen 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich. Mit der Zonengeschwindigkeitsverordnung vom 19. Februar 1985 (BGBI. I, S. 385) für geschlossene Wohngebiete eingeführt und ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 422-17: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“- links einordnen. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 wurde dieses Zeichen erstmals eingeführt.
Zeichen 531-13: Einengungstafel − ohne Gegenverkehr − Einzug rechts, noch 4 Fahrstreifen. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zusatzzeichen 1007-39: Schrägparken als Sinnbild. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 600. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 276: Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art. Gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen war die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 133-20: Fußgänger, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
RWBA-Symbol: Rollstuhlfahrer
Zeichen 257-130: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 257-55: Verbot für Personenkraftwagen. Das Zeichen wurde mit dieser Nummer und diesem Sinnbild im Jahr 2017 Teil des Verkehrszeichenkataloges.
Zusatzzeichen 1040-33: Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
Lichtzeichen mit Halbschranke. In dieser Form eingeführt am 17. Mai 1991. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 3 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Statt der in Bild 3 wiedergegebenen stilisierten Ampel, wurde in dieser Zeichnung hier eine sehr weit verbreitete Ausführung mit Schild gewählt. Ausführungen ohne Schild sind jedoch ebenfalls im Einsatz. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zusatzzeichen 1022-16: Elektrokleinstfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 600; eine weitere Größe (420x420 mm) ist möglich. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung in der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrofahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 6. Juni 2019“ verkündet und im Bundesgesetzblatt I, Nr. 21, Bonn am 14. Juni 2019 veröffentlicht.
Zeichen 533-20: Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig durchgehend und einstreifig rechts ab. Größe: 1600x1250 mm. Das Zeichen ist seit 2013 Teil des Verkehrszeichenkatalogs.
Zeichen 229-21: Taxenstand (Anfang), Aufstellung links. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt und von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
RWB-/RWBA-Symbol: Informationsstelle
Zeichen 380-52 – Richtgeschwindigkeit 80 km/h. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zeichen 453-50: Entfernungstafel auf autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen. Im Jahr 2013 erhielt das Zeichen mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung die Nummer 453-50.
Zeichen 315-73: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1000-32: Radfahrer kreuzen von rechts und links. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450. Das Zeichen wurde am 1. September 1997 mit der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt.
Zeichen 315-58: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1048-14: nur Sattelkraftfahrzeuge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren!
Zeichen 340 – Leitlinie; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zusatzzeichen 1001-30: auf ... m (Länge einer Verbotsstrecke). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 627-30: Leitmal waagerecht, StVO 2013. Ausführung nach Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen, Verkehrsblatt 2000, S. 337
Zeichen 270.1: Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone. Im Jahr 2006 verkündetes und am 1. März 2007 gültig gewordenes deutsches Verkehrszeichen. Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt. Quelle: Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218−2227; hier: S. 2227. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 448-50: Ankündigungstafel auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen. Größe: 2000 x 1000 mm. Im Jahr 2013 erhielt das Zeichen mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung die Nummer 448-50.
Zusatzzeichen 1012-53: Krankenhaus. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch.
Zeichen 315-66: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich. Seit 2013 heißt das Zeichen Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang.
Zeichen 325.1 – Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Das Zeichen wurde als „Zeichen 325“ nach der Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 neu eingeführt. Die Nummernänderung von 325 zu 325.1 erfolgte zum 1.9.2009. Der korrekte digitale RAL-Farbton Signalblau (Farbcode: #154889) wird wiedergegeben.
162-20: einstreifige Bake (Aufstellung links. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 365-65: Ladestation für Elektrofahrzeuge. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2014 über das Verkehrsblatt Nr. 3 vom 15. Februar 2014, S. 132, eingeführt: Einführung von Verkehrszeichen für Ladestation für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstelle vom 24. Januar 2014: „Die Symbole dienen der Hinweisbeschilderung zu Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstellen. Sie werden zu gegebener Zeit als Verkehrszeichen mit den Nummern "365-65" und "365-66" in den Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) aufgenommen.“
Zeichen 306: Vorfahrtstraße; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Das Zeichen wurde mit seiner genauen Bemaßung erstmals im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 481, vorgestellt und in der selben Form im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 775 wiederholt. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit.
Zeichen 522-32: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 460-31: Bedarfsumleitung im Kreisverkehr geradeaus. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2017. Eingeführt 2021. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm.
Autor/Urheber: Mediatus, Lizenz: CC0
Hinweiszeichen: Evangelischer Gottesdienst; Sinnbild in RAL Verkehrspurpur. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen. Ausführung in der nach 1981 eingeführten typographischen Version. Die Schilder sind 750 x 750 mm groß.
Zeichen 224: Haltestelle. Die Farben dieser Datei wurden mit der korrekten digitalen RAL-Farbumwandlung erstellt.
Zeichen 501-24: Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach rechts, ein Fahrstreifen übergeleitet. Zeichen der StVO-Neufassung von 2013. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 541-21: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Zeichen 625-11: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts). Das Schild wurde 1992 in vier verschiedenen Bemaßungen verordnet (Nr. 10 bis 13). Größe: 1500 × 500 mm.
Zusatzzeichen 1042-30: Beschränkung werktags. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 297 – Richtungspfeile
Baustelleninformationsschild Bundesstraße; 2000 x 2700 mm groß. Stand: April 2015
Zeichen 524-30: Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 - zweistreifig in Fahrtrichtung. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 265-3,8: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich.
Zeichen 314: Parken. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2017 eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1053-30: Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zeichen 101-15: Steinschlag. Mit der StVO von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 229-30: Taxenstand (Mitte), Aufstellung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt und von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Zeichen 521-30: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1012-35: bei Rot hier halten. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 311: Ortstafel Rückseite. Die Tafel ist in den Größen 600 x 900 sowie 840 x 1260 mm erhältlich. Sie entspricht in ihrer Gestaltung den 1992 festgelegten Grundlagen, doch erhielt sie 2017 wieder die einfache Nummerierung "311", die sie bereits mit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Ordnung von 1971 erhalten hat.
Zeichen 629-20: Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zusatzzeichen 1012-51: Kindergarten. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch.
Zeichen 422-11: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – links einordnen. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 274-50: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zusatzzeichen 1007-38: Querparken als Sinnbild. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 600. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
RWB-Symbol: Flughafen
Zusatzzeichen 1007-60: Seitenstreifen nicht befahrbar. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen sind möglich: 420x315 mm sowie 750x562 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 274.1 – Beginn der Tempo-30-Zone. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich. Mit der Zonengeschwindigkeitsverordnung vom 19. Februar 1985 (BGBI. I, S. 385) für geschlossene Wohngebiete eingeführt und ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 278-100: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
RWB-RWBA-Symbol: Großsportanlage, Stadion
Zusatzzeichen 1010-13: Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt.
Zeichen 283-10: Absolutes Haltverbot (Anfang), Aufstellung rechts.
Zeichen 386.1-21: Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser rechtsweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB. Im Gegensatz zur älteren Darstellung von 2013 ist die Höhe des Touristischen Hinweises als Wegweiser nun in der Höhe vereinheitlicht.
Sinnbild nach § 39 StVO: Wohnmobil. Das Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die Liste der Sinnbilder aufgenommen.
Zeichen 257-52: Verbot für Gespannfuhrwerke. Im Jahr 2017 eingeführtes Verkehrszeichen.
Zeichen 434-53: Tabellenwegweiser, aufgelöste Form (nur innerorts) ohne Bundesstraßennummer. In dieser Form eingeführt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2013. Die 1992 neu eingeführte Zeichen 435 und 436 sollten ebenfalls ausschließlich innerorts angeordnet werden. Diese Vorgabe mißachteten lokale Behörden und Kommunen vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser gegen die damals neuen Zeichen. Dieses Vorgehen wurde lange Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 in der bisherigen Form der Abbildung abgeschafft. Als Teil eines Tabellenwegweiser in aufgelöster Form wurden sie in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wird.
Für Tabellenwegweiser nach Zeichen 434-52 und 436-53 in aufgelöster Form gelten folgende Vorgaben:
Einzeilige Tabellenwegweiser:
(Schriftgröße/Bemaßung)
- 105/400 x 1500 mm
- 105/400 x 1750 mm
- 105/400 x 2000 mm
- 105/400 x 2250 mm
- 105/400 x 2500 mm
- 126/450 x 1500 mm
- 126/450 x 1750 mm
- 126/450 x 2000 mm
- 126/450 x 2250 mm
- 126/450 x 2500 mm
- 140/500 x 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung – gelbes, weißes und blaues Zeichen)
- 140/500 x 2000 mm
- 140/500 x 2250 mm
- 140/500 x 2500 mm
- 140/500 x 2750 mm
- 175/650 x 2250 mm
- 175/650 x 2500 mm
- 175/650 x 2750 mm
- 175/650 x 3000 mm
- 175/650 x 3250 mm
- 140/500 x 2000 mm
- 140/500 x 2250 mm
- 140/500 x 2500 mm
- 140/500 x 2750 mm
- 280/700 x 2250 mm
- 280/700 x 2500 mm
- 280/700 x 2750 mm
- 280/700 x 3000 mm
- 280/700 x 3250 mm
Zweizeilige Tabellenwegweiser:
(Schriftgröße/Bemaßung)
- 105/450 x 1500 mm
- 105/450 x 1750 mm
- 105/450 x 2000 mm
- 105/450 x 2250 mm
- 105/450 x 2500 mm
- 126/500 x 1750 mm
- 126/500 x 2000 mm
- 126/500 x 2250 mm
- 126/500 x 2500 mm
- 126/500 x 2750 mm
- 140/600 x 2000 mm
- 140/600 x 2250 mm
- 140/600 x 2500 mm
- 140/600 x 2750 mm
- 140/600 x 3000 mm
- 175/700 x 2250 mm
- 175/700 x 2500 mm
- 175/700 x 2750 mm
- 175/700 x 3000 mm
- 175/700 x 3250 mm
Die Breite des Schildes richtet sich nach der Länge des Inhalts.
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 458: Planskizze. Deutsches Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013. Ausführung nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Die Entfernungsangabe ist variabel.
Zeichen 515-11: Verschwenkungstafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO - zweistreifig nach links. In dieser Form mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen hatte von 1992 bis 2017 die Nummer 515-12.
Zeichen 386.1-51: Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „in“. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkataloges von 2017. Ausführung nach RtB. Das Zeichen besaß von 2013 bis 2017 die Nummer 386.1-32.
Zeichen 422-23: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – rechts einordnen. Mit dieser Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 282: Ende sämtlicher Streckenverbote. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 124: Stau. In dieser Form mit der StVO von 1992 eingeführt. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zusatzzeichen 1000-20: Richtungsangaben durch Pfeile, rechtsweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1049-10: Vorfahrt geändert. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 441: Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn (3000x2750) - nach RWB; StVO 2009.
Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten
- Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
- Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
- Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
- Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm
- Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm
Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
- 1000 × 1500
- 1000 × 1750
- 1000 × 2000
- 1250 × 1000
- 1250 × 1250
- 1250 × 1500
- 1250 × 1750
- 1250 × 2000
- 1250 × 2250
- 1250 × 2500
- 1500 × 1000
- 1500 × 1250
- 1500 × 1500
- 1500 × 1750
- 1500 × 2000
- 1500 × 2250
- 1500 × 2500
- 1750 × 1000
- 1750 × 1250
- 1750 × 1500
- 1750 × 1750
- 1750 × 2000
- 1750 × 2250
- 1750 × 2500
- 2000 × 1500
- 2000 × 1750
- 2000 × 2000
- 2000 × 2250
- 2000 × 2500
- 2000 × 2750
- 2000 × 3000
- 2000 × 3250
- 2000 × 3500
- 2250 × 1500
- 2250 × 1750
- 2250 × 2000
- 2250 × 2250
- 2250 × 2500
- 2250 × 2750
- 2250 × 3000
- 2250 × 3250
- 2250 × 3500
- 2500 × 1500
- 2500 × 1750
- 2500 × 2000
- 2500 × 2250
- 2500 × 2500
- 2500 × 2750
- 2500 × 3000
- 2500 × 3250
- 2500 × 3500
- 2750 × 1500
- 2750 × 1750
- 2750 × 2000
- 2750 × 2250
- 2750 × 2500
- 2750 × 2750
- 2750 × 3000
- 2750 × 3250
- 2750 × 3500
- 3000 × 1500
- 3000 × 1750
- 3000 × 2000
- 3000 × 2250
- 3000 × 2500
- 3000 × 2750 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 3000 × 3000
- 3000 × 3250
- 3000 × 3500
- 3250 × 1500
- 3250 × 1750
- 3250 × 2000
- 3250 × 2250
- 3250 × 2500
- 3250 × 2750
- 3250 × 3000
- 3250 × 3250
- 3250 × 3500
- 3500 × 1500
- 3500 × 1750
- 3500 × 2000
- 3500 × 2250
- 3500 × 2500
- 3500 × 2750
- 3500 × 3000
- 3500 × 3250
- 3500 × 3500
- 3750 × 1500
- 3750 × 1750
- 3750 × 2000
- 3750 × 2250
- 3750 × 2500
- 3750 × 2750
- 3750 × 3000
- 3750 × 3250
- 3750 × 3500
- 4000 × 1500
- 4000 × 1750
- 4000 × 2000
- 4000 × 2250
- 4000 × 2500
- 4000 × 2750
- 4000 × 3000
- 4000 × 3250
- 4000 × 3500
Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:
Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)
- < 0,90 10 10
- > 0,90 – 1,35 15 10
- > 1,35 – 1,80 20 15
- > 1,80 – 2,25 25 15
- > 2,25 – 3,35 30 20
- > 3,35 – 4,00 50 35
- > 4,00 – 4,90 55 35 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- > 4,90 – 6,25 60 40
- > 6,25 65 45
RWB 2000 besagt außerdem:
Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.Zusatzzeichen 1000-30: beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 156-10: Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, Aufstellung rechts, StVO 2013
Zeichen 242.2: Ende einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 333.1-20: Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn, in Weiß (in Verbindung mit Zeichen 332.1-20). Das Zeichen erhielt 2017 diese neue Nummer. Es ist in den Größen 2000x500, 2250x600 sowie 3000x750 mm erhältlich.
Zeichen 590-10: Blockumfahrung rechts, links, links. Das Zeichen erhielt 2009 die hier wiedergegebene, neue Nummer (bisher: 468-10) Es ist in den Größen 600x600 mm sowie 840x840 mm erhältlich. Das Zeichen hat eine 10 mm starke Kontrastkante (bisher: Lichtkante) sowie einen 15 mm breiten Rand.
Zusatzzeichen 1026-32: Linienverkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 156-11: Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe - Aufstellung rechts, StVO 2013
Zusatzzeichen 1010-12: Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1001-31: auf ... km (Länge einer Verbotsstrecke). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 600-32: Absperrschranke (100 × 1600 mm) einseitig; StVO 1992
Zeichen 270.2: Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone. Im Jahr 2006 verkündetes und am 1. März 2007 gültig gewordenes deutsches Verkehrszeichen. Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt. Quelle: Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218−2227; hier: S. 2227. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 421-12: Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend.
Zeichen 501-36: Fahrstreifentafel − mit Gegenverkehr − dreistreifig in Fahrtrichtung und dreistreifig in Gegenrichtung. Zeichen der StVO-Neufassung von 2013. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zusatzzeichen 1024-10: Personenkraftwagen frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
RWB-RWBA-Symbol: Güterverkehrszentrum (GVZ)
RWB-Symbol: Zelt- und Wohnwagenplatz
Zusatzzeichen 1024-22: Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen, frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 2020 vorgestellt, wurde jedoch auch 2021 nicht in den Neuentwurf des Verkehrszeichenkataloges aufgenommen. Das Zusatzzeichen könnte in folgenden Bemaßungen angeboten werden: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 274.1-20 – Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (einseitig). Das Zeichen ist in den Größen 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 626-30: Leitplatte (750x500); neu nummeriert mit Einführung der StVO 2013. Bisherige Nummer: 605-30.
Zeichen 296 – Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zusatzzeichen 1030-10: Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Fahrzeuge frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1995 eingeführt. Das Zeichen fiel 2017 wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog.
Zeichen 501-16: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - einstreifig nach links und einstreifig geradeaus. Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen besaß von 1992 bis 2017 die Nummer 501-15.
Zusatzzeichen 1010-57: Kraftomnibus. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zeichen 5011-11: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zusatzzeichen 1053-37: Massenangabe - 12 t. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420 × 231. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 eingeführt und bereits am 31. Dezember 2005 gültig. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420x231; zwei weitere Größen (600x330 mm, 750x412 mm) sind möglich. Anordnung als Kombination der Zeichen 1053-36 und -37 nur in Verbindung mit Zeichen 253.
Zusatzzeichen 1012-50: Schule. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm.
Zusatzzeichen 1022-15: E-Bikes und Mofas frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 600; eine weitere Größe (420x420 mm) ist möglich. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt.
Zeichen 201-50: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Das Zeichen erhielt mit der StVO-Novelle von 1992 den Zusatz „-50“. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zusatzzeichen 1028-33: Zufahrt bis ... frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 117-20 – Seitenwind von links. Mit dieser Nummernkombination mit der StVO von 1992 eingeführt. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Quelle: Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 16, Teil I, vom 03.04.1992, S. 681.
Zusatzzeichen 1001-33: noch ... km. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450. Die Versalhöhe beträgt 130 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1010-11: Wintersport erlaubt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1026-60: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei (nach StVG). Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen ist 600x600 mm sowie 420x420 mm groß.
Bild 2: Lichtzeichen. Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 angefertigt und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zeichen 108-9: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Normalschild sollte einen Durchmesser von ≥ 41 cm haben. Ab 1993 wurden diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zeichen 515-12: Verschwenkungstafel - ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO - dreistreifig nach links. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen hatte von 1992 bis 2017 die Nummer 515-13.
Zeichen 290.1: Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone. 1992 erhielt das Zeichen die Nummer 290. 2009 wurde es zu Zeichen 290.1. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zusatzzeichen 1026-33: Einsatzfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
RWBA-Symbol: WC
Zeichen 422-36: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“ - geradeaus. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Mit der StVO-Novelle von 1992 wurde dieses Zeichen in dieser Ausführung unter der Nummer 442-30 eingeführt. Mit dem vorläufigen Verkehrszeichenkatalog von 2013 sollte es gelöscht werden, erschien aber mit dem neuen Katalog von 2017 wieder als offizielles Zeichen.
Zusatzzeichen 1007-62: Zufahrt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330. Die Versalhöhe beträgt 110 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 108-14: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 600-34: Absperrschranke (250 × 1600 mm) einseitig; StVO 1992
Zeichen 110-21: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 546-11: Aufweitungstafel − mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 − einstreifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielt dieses bereits seit der StVO-Novelle von 1992 existierende Zeichen eine veränderte Bezeichnung. Außerdem wurde das Aussehen leicht modifiziert.
Zeichen 108-12: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 365-57: Autobahnkiosk. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und bekam im Jahr 2013 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer zugeordnet.
Zeichen 101-52: Splitt, Schotter. Mit der StVO von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Bundesdeutsche Bundesstraßennummer. Version von Zeichen 401 der dt. StVO
Zusatzzeichen 1020-14: Wintersport frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 386.3: Touristische Unterrichtungstafel. Eingeführt mit der StVO-Novelle von 1992. Die Zeichen sind in den Größen 2400 × 3600 mm sowie 2800 × 4200 mm vorgeschrieben und sollen in der größeren Größe nur auf Autobahnen am Fahrbahnrand aufgestellt werden. Mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 erhielt das Zeichen die Nummer 386.3 (vorher 386-52).
Zeichen 110-19: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 515-21: Verschwenkungstafel - ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO - zweistreifig nach rechts. Zeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen hatte von 1992 bis 2017 die Nummer 515-22.
Zusatzzeichen 1012-52: Altenheim. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch.
Zeichen 112: Unebene Fahrbahn. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Der korrekte RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C) wird wiedergegeben. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1926, S. 464 sowie im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Das Sinnbild für „Unebene Fahrbahn“ mußte 340 mm breit sein und lag 47,5 mm über der inneren roten Umrandung. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 381-54: Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km/h. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zeichen 110-18: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1010-54: Reiter. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 422-10: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – hier links. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 386.2-53: Touristische Route als Hinweisschild. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB.
Zeichen 542-11: Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 386.1-51: Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „via“. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkataloges von 2017. Ausführung nach RtB. Das Zeichen besaß von 2013 bis 2017 die Nummer 386.1-34.
Zeichen 438 – Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen (nach RWB), StVO-Novelle von 1992.
Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten
- Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
- Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
- Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
- Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm
- Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm
Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
- 1000 × 1500
- 1000 × 1750
- 1000 × 2000
- 1250 × 1000
- 1250 × 1250
- 1250 × 1500
- 1250 × 1750
- 1250 × 2000
- 1250 × 2250
- 1250 × 2500
- 1500 × 1000
- 1500 × 1250
- 1500 × 1500
- 1500 × 1750 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 1500 × 2000
- 1500 × 2250
- 1500 × 2500
- 1750 × 1000
- 1750 × 1250
- 1750 × 1500
- 1750 × 1750
- 1750 × 2000
- 1750 × 2250
- 1750 × 2500
- 2000 × 1500
- 2000 × 1750
- 2000 × 2000
- 2000 × 2250
- 2000 × 2500
- 2000 × 2750
- 2000 × 3000
- 2000 × 3250
- 2000 × 3500
- 2250 × 1500
- 2250 × 1750
- 2250 × 2000
- 2250 × 2250
- 2250 × 2500
- 2250 × 2750
- 2250 × 3000
- 2250 × 3250
- 2250 × 3500
- 2500 × 1500
- 2500 × 1750
- 2500 × 2000
- 2500 × 2250
- 2500 × 2500
- 2500 × 2750
- 2500 × 3000
- 2500 × 3250
- 2500 × 3500
- 2750 × 1500
- 2750 × 1750
- 2750 × 2000
- 2750 × 2250
- 2750 × 2500
- 2750 × 2750
- 2750 × 3000
- 2750 × 3250
- 2750 × 3500
- 3000 × 1500
- 3000 × 1750
- 3000 × 2000
- 3000 × 2250
- 3000 × 2500
- 3000 × 2750
- 3000 × 3000
- 3000 × 3250
- 3000 × 3500
- 3250 × 1500
- 3250 × 1750
- 3250 × 2000
- 3250 × 2250
- 3250 × 2500
- 3250 × 2750
- 3250 × 3000
- 3250 × 3250
- 3250 × 3500
- 3500 × 1500
- 3500 × 1750
- 3500 × 2000
- 3500 × 2250
- 3500 × 2500
- 3500 × 2750
- 3500 × 3000
- 3500 × 3250
- 3500 × 3500
- 3750 × 1500
- 3750 × 1750
- 3750 × 2000
- 3750 × 2250
- 3750 × 2500
- 3750 × 2750
- 3750 × 3000
- 3750 × 3250
- 3750 × 3500
- 4000 × 1500
- 4000 × 1750
- 4000 × 2000
- 4000 × 2250
- 4000 × 2500
- 4000 × 2750
- 4000 × 3000
- 4000 × 3250
- 4000 × 3500
Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:
Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)
- < 0,90 10 10
- >0,90 – 1,35 15 10
- >1,35 – 1,80 20 15
- >1,80 – 2,25 25 15
- >2,25 – 3,35 30 20 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- >3,35 – 4,00 50 35
- >4,45 – 4,90 55 35
- >4,90 – 6,25 60 40
- > 6,25 65 45
RWB 2000 besagt außerdem:
Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.Hinweiszeichen Wasserschutzgebiet. Das Zeichen ist an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr, ferner an oberirdischen Gewässern und sonstigen Stellen, an denen eine Kennzeichnung erforderlich ist, anzubringen. In dieser Form wurde das Zeichen in verschiedenenen Bundesländern erlassen. Als Quelle diente hier das Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS). Dort ist das Zeichen abgebildet. Eine erste Abbildung erfolgte bereits im IMS vom 19.07.1967 Nr. IV R/IC4-9303 a 93 (Merkblatt, S. 427) in der Fassung vom 07.04.1971. (Merkblatt, S. 552, Anlage 2a)
Zeichen 386.1-52: Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „in“. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkataloges von 2017. Ausführung nach RtB. Das Zeichen besaß von 2013 bis 2017 die Nummer 386.1-34.
Zeichen 546-10: Aufweitungstafel − mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 − einstreifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielt dieses bereits seit der StVO-Novelle von 1992 existierende Zeichen eine veränderte Bezeichnung. Außerdem wurde das Aussehen leicht modifiziert.
Zeichen 630-20: Parkwarntafel. Größe: 423 × 423 mm; StVO 2013.
Zusatzzeichen 1012-31: Ende. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1012-33: keine Mofas. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Hinweisschild nach Beilage 2 (1971): Rastplatz bitte sauberhalten. Dieses nummernlose Hinweisschild zur Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen wurde als überarbeitete Version des bereits seit 1961 existierenden Zeichens im November 1971 eingeführt. Breite des Schildes: 1500 mm; Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Versalhöhe des Wortes Rastplatz hat 140 mm hoch zu sein, die Worte bitte sauberhalten sind in der Versalhöhe 105 mm hoch auszuführen. Die hier gezeigte typographische Form wurde am 23. April 1980 mit Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400) und am 24. November 1981 veröffentlicht (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448). Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982 (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284).
Zeichen 522-31: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
1044-11: nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... . In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 460-30: Bedarfsumleitung geradeausweisend. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, Vorankündigung geradeaus.
Zeichen 460-22: Bedarfsumleitung, hier rechts. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, rechts einordnen.
157-20: Dreistreifige Bake (links), nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig.
Zeichen 101-12: Viehtrieb, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen jeweils eine neue Nummer.
Zeichen 455.1-31: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, im Kreisverkehr geradeaus. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2017. Eingeführt 2021. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm.
Zeichen 136-20: Kinder, Aufstellung links. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zusatzzeichen 1001-34: auf ... m. Die Gesamtmaße des Zeichens betrugen im Jahr seiner Einführung 2017 insgesamt 500 × 1250 mm. Die Lichtkante ist 14 mm und der schwarze Rahmen 20 mm breit.
Zusatzzeichen 1042-52: Sa, So und an Feiertagen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Die Versalhöhe beträgt 85 mm. Laut Verkehrszeichenkatalog 2017 ist auch eine Version in der Größe 315 × 420 mm möglich. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1012-32: Radfahrer absteigen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Sinnbild Kriegsgräberstätte aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Zeichen 110-13: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 229-31: Taxenstand (Mitte), Aufstellung links. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt und von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Andreaskreuz mit Blinklicht. Diese Zeichen waren alleine oder in Verbindung mit einer zugbedienten Halbschranke zu verwenden. In dieser Form wurden die Zeichen am 1. Januar 1961 eingeführt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 61, Bonn am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423.
Zusatzzeichen 1053-34: Auf dem Seitenstreifen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 315-82: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Ende)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
1044-30: Bewohner mit Parkausweis Nr. ... . In dieser Ausführung wurde das Zeichen im Jahr 2001 eingeführt und ab 1. Januar 2002 rechtsgültig. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 501-18: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus. Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen erhielt 2017 die Nummer 501-18, davor hatte es von 1992 bis 2017 die Nummer 501-17.
Zeichen 317 – Wandererparkplatz. Das Vorgängerschild, das erstmals 1967 eingeführt wurde, hieß Wanderparkplatz. Quelle: Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298. Das Schild ist in folgenden Größen erhältlich 630x420, 900x600, 1260x840 mm.
Zeichen 315-56: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung rechts, Anfang“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 275-30: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Es erhielt mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eine neue Unternummer (nur volle Zehner), die sich nach dem Zahlwert auf dem Schild richtet.
Zeichen 114: Schleuder- oder Rutschgefahr, StVO 2013.
Zeichen 394: Laternenring. Das Schild ist 1010 mm breit und 70 mm hoch. Der rote Strich war 50 mm hoch. Die kürzere Form des Zeichens wird im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 mit der Bemaßung gezeigt. Mit der StVO-Novelle von 2013 wird das hier gezeigte Zeichen unter der hier angegebenen Nummer eingeführt.
Zeichen 283-21: Absolutes Haltverbot (Anfang), Aufstellung links. Dieses Zeichen wurde 2017 neu eingeführt.
Zeichen 386.2-30: Touristische Route, Vor-/Wegweiser geradeaus. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB.
Zeichen 550-21: Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – zweistreifig plus 1 Fahrstreifen von rechts. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung dem Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
Zeichen 434-52: Tabellenwegweiser, aufgelöste Form (nur innerorts) mit Bundesstraßennummer. In dieser Form eingeführt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2013. Die 1992 neu eingeführten Zeichen 435 und 436 sollten ebenfalls ausschließlich innerorts angeordnet werden. Diese Vorgabe missachteten lokale Behörden und Kommunen vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser durch die damals neuen Zeichen. Dieses Vorgehen wurde lange Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 in der bisherigen Form der Abbildung abgeschafft. Als Teil eines Tabellenwegweiser in aufgelöster Form wurden sie in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wird.
Für Tabellenwegweiser nach Zeichen 434-52 und 436-53 in aufgelöster Form gelten folgende Vorgaben:
Einzeilige Tabellenwegweiser:
(Schriftgröße/Bemaßung)
- 105/400 x 1500 mm
- 105/400 x 1750 mm
- 105/400 x 2000 mm
- 105/400 x 2250 mm
- 105/400 x 2500 mm
- 126/450 x 1500 mm
- 126/450 x 1750 mm
- 126/450 x 2000 mm
- 126/450 x 2250 mm
- 126/450 x 2500 mm
- 140/500 x 1750 mm
- 140/500 x 2000 mm
- 140/500 x 2250 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung – weißes und blaues Zeichen)
- 140/500 x 2500 mm
- 140/500 x 2750 mm
- 175/650 x 2250 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung – gelbes Zeichen)
- 175/650 x 2500 mm
- 175/650 x 2750 mm
- 175/650 x 3000 mm
- 175/650 x 3250 mm
- 140/500 x 2000 mm
- 140/500 x 2250 mm
- 140/500 x 2500 mm
- 140/500 x 2750 mm
- 280/700 x 2250 mm
- 280/700 x 2500 mm
- 280/700 x 2750 mm
- 280/700 x 3000 mm
- 280/700 x 3250 mm
Zweizeilige Tabellenwegweiser:
(Schriftgröße/Bemaßung)
- 105/450 x 1500 mm
- 105/450 x 1750 mm
- 105/450 x 2000 mm
- 105/450 x 2250 mm
- 105/450 x 2500 mm
- 126/500 x 1750 mm
- 126/500 x 2000 mm
- 126/500 x 2250 mm
- 126/500 x 2500 mm
- 126/500 x 2750 mm
- 140/600 x 2000 mm
- 140/600 x 2250 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 140/600 x 2500 mm
- 140/600 x 2750 mm
- 140/600 x 3000 mm
- 175/700 x 2250 mm
- 175/700 x 2500 mm
- 175/700 x 2750 mm
- 175/700 x 3000 mm
- 175/700 x 3250 mm
Die Breite des Schildes richtet sich nach der Länge des Inhalts.
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zusatzzeichen 1026-35: Lieferverkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
RWBA-Symbol: Fernsprecher
Zeichen 278-130: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Farbe und Form des Zeichens waren auch nach der StVO-Neufassung von 2013 noch gültig. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 763 im Detail beschrieben. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzzeichen 1053-53: Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen . Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 600. Die Versalhöhe beträgt 70 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt und ist auch in der Größe 420 × 420 mm lieferbar.
Zeichen 101 – Gefahrstelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Die kreisrunde Form im Ausrufezeichen mußte 80 mm durchmessen, das Oberteil des Zeichens war 295 mm hoch. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zusatzzeichen 1010-68: Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 2020 eingeführt.
Zeichen 455.1-10: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – Vorankündigung links. Das mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 überarbeitete ehemalige Zeichen 455-10 wird in drei Größen hergestellt: Größe 1 (Ausnahme): 630 × 420 mm (70% von Größe 2); Größe 2 (Standard): 900 × 600 mm (100%); Größe 3 (Übergröße): 1260 × 840 mm (140% von Größe 2).
Zeichen 110-9: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976 S. 771, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Wurde das Zeichen mit dem Alform-System verwendet, betrug die Lichtkante 28 mm, das Schild wurde dabei aber nicht größer, sondern der rote Innenkreis entsprechend kleiner (von 590 mm auf 572 mm). Der weiße Balken im Inneren des Zeichens war 90 mm hoch und 560 mm breit. Dieses Zeichen blieb auch nach dem Gültigwerden der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 in dieser Form im Einsatz.
Zeichen 298 – Sperrfläche
Zeichen 442-51: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ - ohne Pfeilsymbol; StVO 2017. Mit dieser neuen Nummer mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 363 – Polizei. In dieser Form wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich. Die Versalhöhe der Engschrift beträgt 120 mm.
Zeichen 257-54: Verbot für Kraftomnibusse. Das bisher regional verordnete Zeichen wurde im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog offiziell eingeführt.
Zeichen 460-12: Bedarfsumleitung, hier links. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, links einordnen.
Zeichen 526-31: Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO – zweistreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 leicht modifizierte Ausführung des ursprünglichen Zeichens mit dieser Nummer.
RWBA-Symbol: (Auto-)Fähre
Zeichen 357-50: Durchlässige Sackgasse für Fußgänger und Radverkehr. Neues Verkehrszeichen ab 1.9.2009. Das Zeichen ist in den Größen 630x420, 900x600 sowie 1260x840 mm erhältlich
Zeichen 108-7: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1002-22: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 1). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 457.2: Ende der Umleitung. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog von 2013. Ausführung nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Größe: 350 x 1050 mm, Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarzer Rand 15 mm.
Zusatzzeichen 1000-23: Richtungsangaben durch Pfeile, Umleitungsbeschilderung Viertelkreis. Dieses Zusatzzeichen wurde am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges gültig. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm.
Zeichen 315-75: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1000-22: Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 545-11: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zeichen 101-25: Steinschlag, Aufstellung links. Mit der StVO von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 531-23: Einengungstafel − ohne Gegenverkehr − Einzug links, noch 4 Fahrstreifen. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zeichen 514-20: Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung nach rechts und zur�ck, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 244.1: Beginn der Fahrradstraße. Am 1. September 1997 trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Quelle: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030. Mit der StVO-Novelle von 2009 erhielt das Zeichen am 1. September 2009 die Nummer 244.1. und die Bezeichnung Beginn einer Fahrradstraße. Das Zeichen ist in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 628-21: Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2013. Ausführung nach RSA
Zeichen 442-23: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“, Straßenverkehrs-Ordnung 2017
Zusatzzeichen 1026-31: Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehrs frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 330x600; eine weitere Größe (231x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 162-21: einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 442-10: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – linksweisend. Mit dieser neuen Nummer mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 239: Sonderweg für Fußgänger. Gültig mit diesem neuen Sinnbild ab 1. Juli 1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Es ist in den Größen 420x420 und 600x600 mm erhältlich und erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Gehweg“.
Zeichen 105-20: Doppelkurve (zunächst rechts). Das Zeichen erhielt mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 eine Unternummer.
Sinnbild nach § 39 StVO: Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes –. Das Zeichen wurde im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog in die Liste der Sinnbilder aufgenommen.
Zeichen 605-23: Warnlichtbake, Aufstellung rechts. Das Zeichen erhielt 2013 eine neue Nummer.
Zeichen 505-22: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO - dreistreifig nach links. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 neu eingeführtes Zeichen. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Blinklicht mit Halbschranke. In dieser Form eingeführt am 17. Mai 1991. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 5 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 442-52: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ - ohne Pfeilsymbol; StVO 2017. Mit dieser neuen Nummer mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 103-10: Kurve (links). Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 757, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 463 zu finden. Die Größe des schwarzen Symbols betrug 230 x 230 mm. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zusatzzeichen 1024-19: Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600x600; zwei weitere Größen (420x420 mm, 750x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1010-61: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zeichen 257-56: Verbot für Personenkraftwagen mit Anhänger. Das Zeichen wurde im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 393 a: Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an Autobahnen und Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung). Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166. Wie im Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, Seite 242, vorgeschrieben, war Zeichen 393 a insgesamt 2500 mm breit und 3600 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 60 mm. Das D-Schild war 500 mm hoch und 145 mm vom oberen blauen Rand entfernt. Die drei weißen Kästen waren 600 mm hoch und 2000 mm breit. Der obere war 145 mm vom D-Schild entfernt, zwischen den Kästen lag ein Abstand von 50 mm. Die Verkehrszeichen waren allesamt 600 mm hoch, das Sinnbild „Stadt“ war 800 mm breit und 455 mm hoch. Der Abstand des Sinnbildes und der Verkehrszeichen vom linken und rechten Rand der weißen Kästen betrug einheitlich 200 mm.
Zusatzzeichen 1031-51: Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BlmSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) – gelbe und grüne Plakette (in Verbindung mit Zeichen 270.1). Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 315 mm, 600 × 450 mm sowie 750 × 562 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen erhielt mit Erscheinen des Verkehrszeichenkatalogs von 2017 eine neue Unternummer (bisher 1031-50).
Zeichen 283-11: Absolutes Haltverbot (Ende), Aufstellung links. Dieses Zeichen wurde 2017 neu eingeführt.
Zeichen 524-33: Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 - fünfstreifig in Fahrtrichtung. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/600 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 274-70: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 263-8: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast. Die Unternummer gibt seit 2017 den auf dem Schild verzeichneten Zahlenwert an.
Zusatzzeichen 1007-35: Verschmutzte Fahrbahn. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zusatzzeichen 1007-34: Straßenschäden. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 501-12: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links. Zeichen der StVO-Novelle von 1992. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. Die Sinnbilder wurden mit der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Verkehrszeichen auch der StVO-Neufassung von 2013.
Zeichen 244.2: Ende einer Fahrradstraße. Am 1. September 1997 trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Quelle: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030. Mit der StVO-Novelle von 2009 erhielt das Zeichen am 1. September 2009 die Nummer 244.2. und die Bezeichnung Ende einer Fahrradstraße. Das Zeichen ist in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 467.1-10: Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) linksweisend. Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. Ab dem 01.07.1992 wurde das Zeichen unter der Nummer 467-10 gültig. Grundlage war die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1992. Nach der vollständigen Neufassung der StVO, die am 1. April 2013 in Kraft trat, erhielt das 1600 x 2500 mm große Zeichen die Nummer 467.1-10. Korrekte Umsetzung mit dem digitalen RAL-Farbton Tieforange (Farbcode: #EC7C25).
Zeichen 162-11: einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zusatzzeichen 1007-36: Sprengarbeiten. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde 2017 eingeführt.
Zeichen 277.1: Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich.
Zeichen 531-10: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung. Zeichen des 1992 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 297.1-21: Vorankündigungspfeil zur Anzeige eines Fahrstreifenendes. Dieses Zeichen wurde mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Diese Ausführung wurde bereits längere Zeit vor ihrer Übernahme in den Katalog verwendet. Die Rechtsgrundlage nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) findet sich unter Nr. 71 der Anlage 2 zur StVO, wonach die Ausführung des Pfeiles von der gezeigten abweichen kann.
Zeichen 501-28: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - zweistreifig nach rechts und einstreifig geradeaus. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
RWBA-Symbol: Verkaufskiosk
Zeichen 315-72: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung links (Ende)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 629-11: Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zeichen 110-20: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 386.2-51: Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser rechtsweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB.
Zusatzzeichen 1010-72: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas und Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. Mit der Vorstellung eines neu zu erlassenden Verkehrszeichenkataloges 2021 wurde dieses Zusatzzeichen zur Verwendung vorgeschlagen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600x600; zwei weitere Größen (420x420 mm, 750x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm.
Zusatzzeichen 1042-37: Beschränkung Parken Samstag und Sonntag frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 1992 verordnet.
RWB-Symbol: (Auto-)Fähre
Zusatzzeichen 1040-35: Lärmschutz (mit Zeitangabe). Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 420 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen des Verkehrszeichenkatalogs von 2017 gültig.
Zeichen 625-12: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), Größe: 500 × 2000 mm. StVO 1992
Zeichen 102: Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Das Kreuzungssymbol war 35 mm hoch vom inneren roten Rand entfernt, die Kreuzarme waren 50 mm breit. Das Kreuz selber war 280 x 280 mm groß. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 5011-12: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 386.1-30: Touristischer Hinweis als Wegweiser - Vor-/ Wegweiser geradeaus. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB.
Zusatzzeichen 1010-53: Fußgänger. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1044-12: Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, mit Anzahl der Parkstände. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 verordnet.
Zeichen 531-11: Einengungstafel, Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zeichen 421-11: Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend.
Zeichen 342: Haifischzähne. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden.
Zusatzzeichen 1010-60: Lastkraftwagen mit Anhänger. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zeichen 229: Taxenstand. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer 1994 eingeführt und sowohl von der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013, also auch von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Zeichen 386.1-11: Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser linksweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB. Im Gegensatz zur älteren Darstellung von 2013 ist die Höhe des Touristischen Hinweises als Wegweiser nun in der Höhe vereinheitlicht.
Zeichen 283-20: Absolutes Haltverbot (Ende), Aufstellung rechts.
Zeichen 315-57: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung rechts, Ende“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
:Zeichen 330.2: Ende der Autobahn. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen trug ursprünglich die Nummer 334. 2013 erhielt es die Nummer „330.2“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 357-51, für Fußgänger durchlässige Sackgasse
Zusatzzeichen 1012-36: Lärmschutz. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt.
Zeichen 615 – fahrbare Absperrtafel mit Zeichen 22-20, graphisch überarbeitetes Verkehrszeichen, Größe: 2500 × 1700 mm; StVO 1992 (Prinzipskizze).
Zeichen 616-30: fahrbahre Absperrtafel mit Blinkpfeil - große Ausführung, in dieser Form auch in der StVO-Neufassung von 2013 in Deutschland enthalten. Das Zeichen wurde 1997 in dieser Form veröffentlicht. (TL-Absperrtafeln 97). Größe: 3600 × 2200 mm (Prinzipskizze).
Zeichen 450-52: Ankündigungsbake dreistreifig (300 m). Das Zeichen erhielt bereits mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 die Nummer 450 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970). Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "300" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 120 mm breit. Die untere rechte Spitze des unteren weißen Balkens war 450 mm vom unteren blauen Rand entfernt. Mit der Typographie-Reform 1980/1981 wurde das Zeichen typographisch überarbeitet. Im Jahr 2013 erhielt es mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung eine Unternummer (bis dahin: Zeichen 450).
Zeichen 110-12: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1020-30: Anlieger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1014-50: Tunnelkategorie „B“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zusatzzeichen 1026-37: forstwirtschaflicher Verkehr frei. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Autobahnrastplatz-Hinweisschild “Rastplatz Tilsit” an der A3. Ab 1964 erhielten jeweils einige Autobahnrastplätze in den Bundesländern zur Erinnerung an ehemalige ostdeutsche Städte auf Empfehlung des damaligen Bundesverkehrsministers Hans-Christoph Seebohm deren Namen. Quelle: Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59. Der Blauton folgt den Vorgaben der westdeutschen StVO von 1971. Die hier gezeigte typographische Form wurde am 23. April 1980 mit Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400) und am 24. November 1981 veröffentlicht (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448). Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982 (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284).
Zusatzzeichen 1024-11: PKW mit Anhänger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 283-20: Eingeschränktes Haltverbot (Ende), Rechtsaufstellung, StVO 1992.
RWB-Symbol: Bahnhof
Zeichen 316 – Parken und Reisen. Es ist eine Fehlinformation aus der DDR-Literatur (so: Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130) daß das Zeichen in der BRD zunächst unter dem Namen Park and Ride eingeführt wurde. Siehe stattdessen zur Einführung in der BRD: Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3762505063. S. 19. Dies geschah auf eine Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums hin, die auf den 23.11.1971 datiert – sh.: Straßenverkehrstechnik, 16. Jahrgang, 1972, S. 34.
Zeichen 605-10: Leitbake (Warnbake), Aufstellung rechts Größe: 1000 × 250 mm. Diese Bake ist in den „Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87)“ definiert. Eingeführt 1987. Quelle: Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87), Bundesminister für Verkehr, Bonn 1987.
Zeichen 531-12: Einengungstafel − ohne Gegenverkehr − Einzug rechts, noch 3 Fahrstreifen. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zeichen 522-38: Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – einstreifig in Fahrtrichtung und dreistreifig in Gegenrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 501-20: Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung − ohne Gegenverkehr − einstreifig nach rechts. Zeichen der StVO-Neufassung von 2013. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm und 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 315-63: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 432-10: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (linksweisend, nach RWB).
Bemaßung hier: Breite: 2250 mm, Höhe: 600 mm; Schriftgröße: 175 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm:
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zeichen 101-13: Reiter. Mit der StVO von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zusatzzeichen 1007-37: Ausfahrt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Die Versalhöhe beträgt 110 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm.
Zeichen 357-52: für Radverkehr durchlässige Sackgasse. Neues Verkehrszeichen ab 1.9.2009. Das Zeichen ist in den Größen 630x420, 900x600 sowie 1260x840 mm erhältlich
Zeichen 460-21: Bedarfsumleitung, links vorbei. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, hier rechts.
Zeichen 365-60: Zelt- und Wohnwagenplatz. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2013 in dieser Ausführung und mit dieser Nummer in den Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 295 – Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 422-14: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ - hier links. Mit dieser Nummer mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2013 eingeführt.
Sinnbild für "Amphibienwanderung" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zeichen 110-11: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 610-40 bis 43 - Leitkegel, StVO 2013
Zeichen 385: Ortshinweistafel. Das bereits 1971 eingeführte Zeichen dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Nach den Vorgaben im Verkehrsblatt, 22, 1970, war das Zeichen mindestens 333 mm hoch und höchstens 1000 mm breit. Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 erhielt das Zeichen die Bezeichnung „Ortshinweistafel“. Zuvor war es als „Unterrichtungstafel“ im Verkehrszeichenkatalog zu finden.
Zusatzzeichen 1010-66: elektrisch betriebene Fahrzeuge. Durch die 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15. September 2015 wurde auch ein neues Sinnbild verkündet. Zum 16. September 2015 trat die Änderung in Kraft. Siehe auch: 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt 36. Teil I, 2015 vom 25.09.2015, S. 1573-1577; hier S. 1575-1576. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Zusatzzeichen nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG und der Straßenverkehrs-Ordnung sind ausnahmslos mit einem E-Kennzeichen gekennzeichnete Elektrofahrzeuge.
Zusatzzeichen 1010-62: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zeichen 505-11: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach links. In dieser Form mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen hatte von 1992 bis 2017 die Nummer 505-12.
Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Normalschild sollte einen Durchmesser von ≥ 41 cm haben. Ab 1993 wurden diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zusatzzeichen 1040-31: Zeitliche Beschränkung (8 - 11 h, 16 - 18 h). Maße der hier gezeigten Version in mm: 330x600; zwei weitere Größen (231x420 mm, 412x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 386.1-22: Touristischer Hinweis als Wegweiser — Pfeilwegweiser rechtsweisend. Zeichen nach Vorgaben der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2013. Ausführung nach RtB sowie RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/600 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Sinnbild nach §39 StVO: SO 2 - Lastkraftwaren mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
RWB-/RWBA-Symbol: Erste-Hilfe-Station
Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Das Zeichen ist 330 × 600 mm groß.
Zeichen 290.2: Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone. Das Zeichen wurde ursprünglich mit der Nummer 292 eingeführt. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 238: Sonderweg Reiter. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt und ist in den Größen 420x420 sowie 600x600 mm erhältlich. Es erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Reitweg“.
Zeichen 380-54 – Richtgeschwindigkeit 100 km/h. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zeichen 501-14: Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links, ein Fahrstreifen übergeleitet. Zeichen der StVO-Neufassung von 2013. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 515-31: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 1992 und 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 108-25: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 108-24: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 281: Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinenm ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Nenngröße: 600 x 600 mm bzw. 750 x 750 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 421-22: Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend.
Sinnbild für "Flugbetrieb" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zeichen 434-50: Tabellenwegweiser, kompakte Form (nach RWB). In dieser Form seit 1992 gebräuchlich. Die neue Nummerierung erfolgte 2017. Erläuterung aus der StVO 2009: Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefaßt sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.
Zeichen 223.2-51: Seitenstreifen nicht mehr befahrbar, (3 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
Zeichen 466: Bedarfsumleitungstafel; Größe: 1600 x 1250 mm. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1604. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Mit Einführung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 erhielt das Zeichen eine neue Bezeichnung: Weiterführende Bedarfsumleitung.
Zeichen 356: Verkehrshelfer; das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 erstmals eingeführt. Das Zeichen ist in den Größen 630x420, 900x600 sowie 1260x840 mm erhältlich
Zeichen 314.2 – Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Zeichen 314.1 ist für die Größen 600x600 mm sowie 840 x 840 mm festgelegt. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 511-27: Verschwenkungstafel − ohne Gegenverkehr − dreistreifige Verschwenkung, einstreifig auf den Seitenstreifen. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführtes neues Zeichen. Größen ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm und 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 162-10: einstreifige Bake (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zusatzzeichen 1040-36: Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung (zu Z 101 oder 274). Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 420 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen des Verkehrszeichenkatalogs von 2017 gültig.
Sinnbild für "Fußgängerüberweg" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zeichen 266-10: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich.
Zeichen 278-80: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 515-22: Verschwenkungstafel - ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO - dreistreifig nach links. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen hatte von 1992 bis 2017 die Nummer 515-23.
Zeichen 434-51: Tabellenwegweiser teilaufgelöste Form. Ausführung nach RWB.
Zeichen 390.2: Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz. Das Zeichen wurde im Februar 2015 veröffentlicht.
Zusatzzeichen 1028-34: Fährbenutzer frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1004-30: nach 100 m. Maße der hier gezeigten Version in mm: 330 × 600 mm. Weitere mögliche Maße: 231 x 420 mm sowie 412 x 750 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt.
Zeichen 108-18: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Sinnbild für "Bewegliche Brücke" nach § 39 Abs. 8 StVO
Baustelleninformationsschild EU-Fördermaßnahme; 2000 × 2000 mm. Stand: Juni 2001. Diese Darstellung wurde mit Stand vom 15. Februar 2006 von W. Tautz (BaSt) in unveränderter Form nochmals veröffentlicht.
RWB-/RWBA-Symbol: Polizeistation
Zeichen 101-55: Bewegliche Brücke. Mit der StVO von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Sinnbild Kraftrad
Zeichen 522-35: Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zusatzzeichen 1010-56: Straßenbahn. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zeichen 513-10: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück
Zeichen 421-21: Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend.
Zeichen 315-51: Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung links, Anfang. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung unter der Nummer 315-52 mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1007-38: Baustellenverkehr. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde 2017 eingeführt.
159-10: zweistreifige Bake (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 315-87: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen rechts, Ende“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 386.2: Touristische Unterrichtungstafel. Das Zeichen wurde in einer etwas größer dimensionierten Version mit der StVO-Novelle 2009 eingeführt und wird seit 2013 mit der Bezeichnung „Touristische Route“ im Verkehrszeichenkatalog geführt. Ausführung nach RtB. Das Zeichen erhielt 2009 zudem eine neue Nummer und Bezeichnung (1992:Zeichen 386-51: Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb Autobahnen.
Zusatzzeichen 1022-14: Radverkehr und Mofas frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 600; eine weitere Größe (420x420 mm) ist möglich. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt.
Zeichen 460-11: Bedarfsumleitung, rechts vorbei. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, hier links.
Zeichen 110-22: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 201-51: w:de:Andreaskreuz (stehend) mit Blitzpfeil. Zeichen mit der Nummer aus der StVO-Novelle von 1992. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zeichen 551-24: Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – einstreifig einmündend plus dreistreifig durchgehend . Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
Zusatzzeichen 1010-15: Information Leistungsumfang (zu Zeichen 448.1). Ausführung nach RWBA (Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen). Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
RWB-/RWBA-Symbol: Autobahn
Zusatzzeichen 1007-30: Gefahr der unerwarteter Glatteisbildung möglich. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form verordnet und mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 ersatzlos gestrichen.
Zeichen 365-50: Fernsprecher. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2013 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zeichen 629-21: Leitbord mit Leitbake (Aufstellung links), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zeichen 157-11: dreistreifige Bake (Aufstellung rechts). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Sinnbild für "Unzureichendes Lichtraumprofil" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zeichen 415-10: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/600 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zusatzzeichen 1007-30: Ölspur. Dieses Zusatzzeichen erhielt am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges eine neue Nummer. Das Zeichen ist 600 x 330 mm groß. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm.
Zeichen 605-20: Leitbake (Warnbake), Aufstellung links, Größe: 1000 × 250 mm. Diese Bake ist in den „Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87)“ definiert. Eingeführt 1987. Quelle: Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87), Bundesminister für Verkehr, Bonn 1987.
Zeichen 386.1-20: Touristischer Hinweis als Wegweiser - Wegweiser rechtsweisend. Zeichen nach Vorgaben der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2013. Ausführung nach RtB.
Zusatzzeichen 1007-30: Ölspur. Dieses 600 x 330 mm große Zusatzzeichen erhielt am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges eine neue Nummer. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm.
Zusatzzeichen 1010-70: „Carsharing“. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600x600; zwei weitere Größen (420x420 mm, 750x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm.
Zusatzzeichen 1010-50: Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 108-15: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1000-31: in ... km. Dieses 600 x 330 mm große Zusatzzeichen erhielt am 30. Mai 2017 mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges eine neue Nummer.
Zeichen 422-25: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ - rechts einordnen. Mit dieser Nummer mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2013 eingeführt.
Zeichen 108-21: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 626 - Leitplatte, Aufstellung rechts, das Zeichen erhielt 2013 eine neue Nummerierung. Zuvor trug es die Nummer 605. Größe: 750 x 500 mm.
Zusatzzeichen 1020-31: Anlieger oder Parken frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 315 x 420 mm, 450 x 600 mm sowie 562 x 750 mm.
Zusatzzeichen 1053-54: während des Ladevorgangs (600x330). Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen wurde durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt Nr. 15/2022 (Bekanntgabe des Zusatzzeichens 1053-54) vom 15.08.2022 eingeführt.
Zeichen 455.1-20: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung rechts. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 2013. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 108-10: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 211-10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, hier links. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 138-20: Radverkehr – Aufstellung links. Mit der StVO-Neufassung von 2013 umbenanntes Zeichen (bis dahin lautete es: „Radfahrer kreuzen, Aufstellung links“). Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 535-11: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1031-50: Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BlmSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) – rote, gelbe und grüne Plakette (in Verbindung mit Zeichen 270.1). Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 315 mm, 600 × 450 mm sowie 750 × 562 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen erhielt mit Erscheinen des Verkehrszeichenkatalogs von 2017 eine neue Unternummer (bisher 1031).
Zusatzzeichen 1042-51: Sa und So. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Versalhöhe beträgt 80 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1026-36: Landwirtschaftlicher Verkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; eine weitere Größe (315x420 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Bild 254: Parkordnung quer zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm
- Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Zeichen 442-53: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Radverkehr“ - ohne Pfeilsymbol; StVO 2017. Mit dieser neuen Nummer mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 391 – Mautpflichtige Strecke, StVO 2003. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton „Verkehrsrot“. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen „Zollstelle“, aus dem Zeichen 391 abgeleitet wurde, in seinen Details abgebildet. Die Gesamtgröße beträgt in der Regel 600 x 600 mm, in Ausnahmefälle ist eine andere Größe möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 24 mm breit. Die Versalhöhe beträgt bei Zeichen 391 insgesamt 100 mm. Der Ausrundungshalbmesser am linken und rechten Ende des schwarzen Balkens beträgt 50 mm.
Zeichen 450-55: Ankündigungsbake dreistreifig (300 m, gelb). Im Jahr 2013 erhielt das Zeichen mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung die Nummer 450-55.
Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
:Zeichen 327-50: Tunnel, mit Längenangabe in m. Das Zeichen wurde im April 2006 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 sowie 900x600 erhältlich.
Zeichen 455.2: Ende der Umleitung
Zeichen 294 – Haltlinie
RWBA-Symbol: PKW
Zusatzzeichen 1007-52: neuer Fahrbahnbelag. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen sind möglich: 420x315 mm sowie 750x562 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 325.2 – Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs. Die Nummernänderung von 326 zu 325.2 erfolgte zum 1.9.2009.
Zeichen 393 b - Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn). Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166. Wie im Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, Seite 243, vorgeschrieben, war Zeichen 393 b insgesamt 1650 mm breit und 2400 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 40 mm, der Ausrundungshalbmesser 90 mm. Das D-Schild war 335 mm hoch und 100 mm vom oberen blauen Rand entfernt. Die drei weißen Kästen waren 400 mm hoch und 1320 mm breit. Der obere war 100 mm vom D-Schild entfernt, zwischen den Kästen lag ein Abstand von 35 mm. Die Verkehrszeichen waren allesamt 400 mm hoch, das Sinnbild „Stadt“ war 530 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand des Sinnbildes und der Verkehrszeichen vom linken und rechten Rand der weißen Kästen betrug einheitlich 130 mm.
Zeichen 315-55: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 386.2-20: Touristische Route, Wegweiser rechtsweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkataloges von 2017. Ausführung nach RtB.
Zeichen 108-13: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1049-13: nur Lkw (Zeichen 1010-51), Kraftomnibus (Zeichen 1010-57) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1010-59). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzzeichen wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 420 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielten einige Zeichen neue Nummern die offizielle Bezeichnung lautet seither: Zusatzzeichen 1049-13: Nur Lkw (Zeichen 1010-51), Kraftomnibus (Zeichen 1010-57) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1010-59).
Zeichen 365-61: Informationsstelle. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2013 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zeichen 274-10: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Sinnbild Personenkraftwagen mit Anhänger
Zeichen 110-25: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 419-10: Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung - linksweisend, StVO 2013, Größe: 250x1000 mm.
Zeichen 278-90: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zusatzzeichen 1012-38: Nebenstrecke. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Ausführung nach RWB.
Zeichen 245: Bussonderfahrstreifen. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt und ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Es erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Bussonderfahrstreifen“.
Zeichen 274-100: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 257-57: Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger. Das Zeichen wurde im Jahr 2017 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 223.2-52: Seitenstreifen nicht mehr befahren (4 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
Autor/Urheber: RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Lizenz: CC0
Das RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, wie es ab 2013 genutzt wurde. Amtliche Verkehrsschilder im öffentlichen Raum müssen mit dem Gütesiegel auf der Rückseite ausgestattet sein. Oben weist es eine lochgestanzte fünfstellige Zahlenfolge auf, die für die Kennziffer, das Quartal und das Jahr der Herstellung steht.
Hinweisschild nach Beilage 2 (1971): Parkplatz bitte sauberhalten. Dieses nummernlose Hinweisschild zur Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen wurde als überarbeitete Version des bereits seit 1961 existierenden Zeichens im November 1971 eingeführt. Breite des Schildes: 1500 mm; Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Versalhöhe des Wortes Parkplatz hat 140 mm hoch zu sein, die Worte bitte sauberhalten sind in der Versalhöhe 105 mm hoch auszuführen. Die hier gezeigte typographische Form wurde am 23. April 1980 wurde mit der Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400) und am 24. November 1981 veröffentlicht (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448). Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982 (Quelle: Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284).
Zusatzzeichen 1007-33: Baustellenausfahrt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 386.2-12: Touristische Route, Pfeilwegweiser rechtsweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt außerdem den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/6000 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Zusatzzeichen 1024-21: Carsharingfahrzeuge frei. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600x600; zwei weitere Größen (420x420 mm, 750x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm.
Sinnbild nach § 39 StVO, Absatz 11: Carsharing. Das Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die Liste der Sinnbilder aufgenommen.
Zeichen 264-2,3: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite. Dieses Zeichen erhielt bis 2017 eine Unternummer. Das Schild hat laut Verkehrsblatt eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite kann 10 mm oder 15 mm betragen. Die Gesamtgröße des Zeichens wird dabei nicht verändert, lediglich die Breite der roten Umrandung ändert sich. Der innere weiße Bereich bleibt jeweils 420 mm breit und hoch.
Zeichen 537-30: Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 278 – zweistreifig in Fahrtrichtung. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
Zeichen 278-20: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zusatzzeichen 1007-39: fehlende Fahrbahnmarkierung. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen sind möglich: 420x315 mm sowie 750x562 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1007-57: Kuppe. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330. Die Versalhöhe beträgt 110 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Zusatzschilder mit dieser Bezeichnung wurden bereits in den 1960er Jahren durch lokale Verordnungen an gefährdeten Stellen aufgestellt. Nach der StVO-Novelle von 1992 wurden diese alten Zeichen abgebaut und meist nicht erneuert.
Zeichen 108-16: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 501-15: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - dreistreifig nach links, davon zwei Fahrstreifen übergeleitet. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
RWB-/RWBA-Symbol: Parkplatz
Zeichen 277 – Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. In dieser Form 1992 eingeführtes Zeichen der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen war die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 365-63: Fußgängerunterführung. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2013 eine neue Nummer (bisher: 355-10).
Zeichen 430-20: Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend). Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Die Gestaltung der Pfeilwegweiser folgt den Vorgaben nach RWB/RWBA.
Die zu ordernden Zeichengrößen sind:
nur für einzeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/350 × 1250 mm
- 105/350 × 1500 mm
- 105/350 × 1750 mm
- 105/350 × 2000 mm
- 126/400 × 1500 mm
- 126/400 × 1750 mm
- 126/400 × 2000 mm
- 126/400 × 2250 mm
- 126/400 × 2500 mm
- 140/450 × 1500 mm
- 140/450 × 1750 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 140/450 × 2000 mm
- 140/450 × 2250 mm
- 140/450 × 2500 mm
- 175/550 × 1750 mm
- 175/550 × 2000 mm
- 175/550 × 2250 mm
- 175/550 × 2500 mm
- 175/550 × 2750 mm
- 175/550 × 3000 mm
nur für zweizeilige Schildgrößen (Schriftgröße/Schildgröße):
- 105/450 × 1500 mm
- 105/450 × 1750 mm
- 105/450 × 2000 mm
- 126/500 × 1750 mm
- 126/500 × 2000 mm
- 126/500 × 2250 mm
- 126/500 × 2500 mm
- 126/500 × 2750 mm
- 126/500 × 3000 mm
- 140/600 × 2000 mm
- 140/600 × 2250 mm
- 140/600 × 2500 mm
- 140/600 × 2750 mm
- 140/600 × 3000 mm
- 175/600 × 2250 mm
- 175/6000 × 2500 mm
- 175/600 × 2750 mm
- 175/600 × 3000 mm
Die Schriftgröße ist abhängig von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit:
- bei 40 km/h: 105 mm
- bei 50 km/h: 126 mm
- bei 70 km/h: 140 mm
- bei 100 km/h: 175 mm
- bei 120 km/h: 280 mm
Weitere gestalterische Vorgaben sind abhängig von der gewählten Schriftgröße:
Schrifthöhe: 105 mm
- Randbreite: 20 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 25 mm;
- Kantenradius: 40 mm;
- Spitzenradius: 120 mm.
ab Schrifthöhe: 126 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Randbreite: 25 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 15 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 30 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
ab Schrifthöhe: 175 mm
- Randbreite: 35 mm;
- Kontrast (Lichtkante): 25 mm;
- Lichtkante bei blauen/braunen Schildern: 40 mm;
- Kantenradius: 60 mm;
- Spitzenradius: 180 mm.
Autor/Urheber: unknown, Lizenz:
Zeichen 278-120: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 350.1: Radschnellweg. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zusatzzeichen 1012-54: Seniorenheim. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm.
Zeichen 223.2-50: Seitenstreifen nicht mehr befahren, (2 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
365-64: Fußgängerüberführung. Im Jahr 2013 erhielt das Zeichen eine neu Nummer. Das Zeichen ist in den Größen 420x420 sowie 600x600 mm erhältlich.
Zeichen 327-51: Tunnel, mit Längenangabe in km. Das Zeichen wird in dem 2017 eingeführten Verkehrtszeichenkatalog aufgeführt.
Zeichen 117-10 – Seitenwind von rechts. Mit dieser Nummernkombination mit der StVO von 1992 eingeführt. Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Quelle: Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 16, Teil I, vom 03.04.1992, S. 681.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge. Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Sinnbild „Panzer" zeigt eine neuere Version. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Ab 1993 wurden die diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zeichen 515-33: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: fünf Fahrstreifen in Fahrtrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 1992 und 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 627-50: Leitmal (gebogen), StVO 2013. Ausführung nach Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen, Verkehrsblatt 2000, S. 337
Zusatzzeichen 1008-34: keine Wendemöglichkeit. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Versalhöhe beträgt 80 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1002-14: Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach links). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zusatzzeichen 1026-31: Mofas frei. Zusatzzeichen in der seit dem 1. Juli 1992 gebräuchlichen Form. Es war 600 x 330 mm groß. Mit dem Inkrafttreten eines neuen Verkehrszeichenkataloges am 30. Mai 2017 wurde das Zeichen gestrichen.
Zeichen 365-59: Autobahnkapelle. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2013 in den Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 286-21: Eingeschränktes Halteverbot (Anfang), Aufstellung links. Dieses Zeichen wurde 2017 neu eingeführt.
Zeichen 532-10: Einengungstafel, Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
Zeichen 625-13: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), Größe: 500 × 2500 mm. StVO 1992
Zusatzzeichen 1010-58: Personenkraftwagen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann nach Bedarf angeordnet werden.
Zeichen 386.2-21: Touristische Route, Vorwegweiser rechtsweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB.
Zeichen 605-14: Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222, Aufstellung rechts mit Zeichen 222-10. Das Zeichen erhielt 2013 eine neue Nummer.
Zeichen 625-22: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), Größe: 500 × 2000 mm. StVO 1992
Zusatzzeichen 1002-23: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 2). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zusatzzeichen 1042-38: werktags außer samstags. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Versalhöhe beträgt in der oberen Zeile 80 mm und in der unteren, in Engschrift gesetzten Zeile, 70 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 550-23: Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – zweistreifig plus 2 Fahrstreifen von rechts. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung dem Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
Zusatzzeichen 1042-36: Schulbus (tageszeitliche Benutzung). Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde 2017 eingeführt und löste ein Vorgängerzeichen mit der gleichen Nummer ab.
Zeichen 365-56: Autobahngasthaus. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2013 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1060-31: Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 257-80: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Größe: 250 x 500 mm.
Zusatzzeichen 1060-11: auch Fahrräder und Mofas. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zeichen 386.1-53: Touristischer Hinweis Fluss oder Kanal. Größe 600x900 mm. Das Zeichen erhielt mit Erscheinen des Verkehrszeichenkataloges 2017 eine neue Nummer.
Zeichen 274-90: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zusatzzeichen 1026-61: Elektrofahrzeuge frei (nach StVG). Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht. Es ist 450x600 mm oder 315x420 mm groß. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, der Rand ist 15 mm breit.
Zeichen 501-17: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr - einstreifig nach links und zweistreifig geradeaus. Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen erhielt 2017 die Nummer 501-17, davor hatte es von 1992 bis 2017 die Nummer 501-16.
Zusatzzeichen 1007-31: Rauch. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Lichtzeichen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Gültig ab 17. Mai 1991. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 2 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Statt der in Bild 2 wiedergegebenen stilisierten Ampel, wurde in dieser Zeichnung hier eine sehr weit verbreitete Ausführung mit Schild gewählt. Ausführungen ohne Schild sind jedoch ebenfalls im Einsatz. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Sinnbild Burg, Schloß aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Zeichen 526-33: Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 – zweistreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielt dieses bereits seit der StVO-Novelle von 1992 existierende Zeichen eine veränderte Bezeichnung. Außerdem wurde das Aussehen leicht modifiziert.
Zeichen 318: Parkscheibe. Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig. Ausführung gemäß Verkehrsblatt 1981, S. 447. Das Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, Seite 233 legt nochmals fest: „Die Parkscheibe ist 110 mm breit und 150 mm hoch.“. Im Jahr 2013 erhielt das Zeichen die neue Nummer 318.
Zusatzzeichen 1010-55: Viehtrieb. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 541-11: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zeichen 532-21: Einengungstafel − mit Gegenverkehr − Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zeichen 620-40 – Leitpfosten (rechts). Auf dem Internationalen Kongress für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurden auf Basis der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956“ erstmals in der Bundesrepublik Deutschland neue Verkehrszeichen und neue Gestaltungsvorgaben für Autobahnen durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Fahrbahnmarkierungen an das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen vom 13. Dezember 1957 und an die Empfehlungen von Sachverständigengruppen angepasst und die Einführung der Europastraßennummerierung bekannt gegeben. Die Leitpfosten werden beschrieben in: Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen (HLB).
Zusatzzeichen 1002-21: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von oben nach rechts). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 365-62: Pannenhilfe. Das Zeichen ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und erhielt im Jahr 2013 mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog eine neue Nummer.
Zeichen 386.2-52: Touristischer Hinweis als Wegweiser mit Bezugsziel „Richtung“. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB.
Zusatzschild 1020-11: Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt dieses Zeichen eine neue Nummer. Zusätzlich wurde die Bezeichnung geändert. Ursprüngliche Bennennung: Zusatzschild 865: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei.
Zeichen 440 – Vorwegweiser zur Autobahn
Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten
- Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
- Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
- Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
- Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm
- Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm
Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:
- 1000 × 1500
- 1000 × 1750
- 1000 × 2000
- 1250 × 1000
- 1250 × 1250
- 1250 × 1500
- 1250 × 1750
- 1250 × 2000
- 1250 × 2250
- 1250 × 2500
- 1500 × 1000
- 1500 × 1250
- 1500 × 1500
- 1500 × 1750
- 1500 × 2000
- 1500 × 2250
- 1500 × 2500
- 1750 × 1000
- 1750 × 1250
- 1750 × 1500
- 1750 × 1750
- 1750 × 2000
- 1750 × 2250
- 1750 × 2500
- 2000 × 1500
- 2000 × 1750
- 2000 × 2000
- 2000 × 2250
- 2000 × 2500
- 2000 × 2750
- 2000 × 3000
- 2000 × 3250
- 2000 × 3500
- 2250 × 1500
- 2250 × 1750
- 2250 × 2000
- 2250 × 2250
- 2250 × 2500
- 2250 × 2750
- 2250 × 3000
- 2250 × 3250
- 2250 × 3500
- 2500 × 1500
- 2500 × 1750
- 2500 × 2000
- 2500 × 2250
- 2500 × 2500
- 2500 × 2750
- 2500 × 3000
- 2500 × 3250
- 2500 × 3500
- 2750 × 1500
- 2750 × 1750
- 2750 × 2000
- 2750 × 2250
- 2750 × 2500
- 2750 × 2750
- 2750 × 3000
- 2750 × 3250
- 2750 × 3500
- 3000 × 1500
- 3000 × 1750
- 3000 × 2000
- 3000 × 2250
- 3000 × 2500
- 3000 × 2750
- 3000 × 3000
- 3000 × 3250 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- 3000 × 3500
- 3250 × 1500
- 3250 × 1750
- 3250 × 2000
- 3250 × 2250
- 3250 × 2500
- 3250 × 2750
- 3250 × 3000
- 3250 × 3250
- 3250 × 3500
- 3500 × 1500
- 3500 × 1750
- 3500 × 2000
- 3500 × 2250
- 3500 × 2500
- 3500 × 2750
- 3500 × 3000
- 3500 × 3250
- 3500 × 3500
- 3750 × 1500
- 3750 × 1750
- 3750 × 2000
- 3750 × 2250
- 3750 × 2500
- 3750 × 2750
- 3750 × 3000
- 3750 × 3250
- 3750 × 3500
- 4000 × 1500
- 4000 × 1750
- 4000 × 2000
- 4000 × 2250
- 4000 × 2500
- 4000 × 2750
- 4000 × 3000
- 4000 × 3250
- 4000 × 3500
Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:
Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)
- < 0,90 10 10
- > 0,90 – 1,35 15 10
- > 1,35 – 1,80 20 15
- > 1,80 – 2,25 25 15
- > 2,25 – 3,35 30 20
- > 3,35 – 4,00 50 35
- > 4,00 – 4,90 55 35 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
- > 4,90 – 6,25 60 40
- > 6,25 65 45
RWB 2000 besagt außerdem:
Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.Zeichen 315-65: Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 123: Arbeitsstelle. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen ein neues Sinnbild und mit der Neufassung der StVO 2013 einen neuen Namen („Arbeitsstelle“). Es besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 419-20: Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung - rechtsweisend, StVO 2013, Größe: 250x1000 mm.
Zeichen 616-31 – fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung), in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 in Deutschland eingeführt. Größe: 2500 × 1700 mm (Prinzipskizze).
Zusatzzeichen 1042-50: Straßenreinigung (mit Zeit- und Datumsangabe). Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 600. Als weitere Größe wurde 2017 420 × 420 mm zugelassen. Das Zeichen wurde 2017 in die StVO aufgenommen.
Zeichen 315-50: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 628-10: Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zeichen 274.2-20 – Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (einseitig). Das Zeichen ist in den Größen 600x600 mm und 840x840 mm erhältlich. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 315-68: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts (Mitte). Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1044-10: nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zeichen 625-10: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts), Größe: 500 × 500 mm. StVO 1992
Zeichen 314-50: Parkhaus, Parkgarage. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2017 in den Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zusatzzeichen 1024-12: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 600-30: Absperrschranke (100 × 800 mm) einseitig; StVO 1992
Zusatzzeichen 1010-71: Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 2020 eingeführt. Das Zusatzzeichen wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 209-30: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, Geradeaus. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 350-20: Fußgängerüberweg (Linksaufstellung) einseitig. Das 1992 in dieser Ausführung eingeführte Zeichen ist in den Größen 600x600, 750x750 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1002-20: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach rechts). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zusatzzeichen 1024-14: Kraftomnibusse frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zeichen 222: Vorgeschriebene Vorbeifahrt, Rechts vorbei. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 101-10: Flugbetrieb, Aufstellung rechts. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muss das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Bild 2: Andreaskreuz. Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 angefertigt und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zeichen 365-68: Wohnmobil- und Wohnwagenplatz. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich und wurde im Jahr 2017 in den Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zusatzzeichen 1028-32: Anlieger bis Baustelle frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600x330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 505-21: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO - zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Dieses Zeichen hatte von 1992 bis 2017 die Nummer 505-22.
Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung am 14. Juni 1988 verkündet und im Verkehrsblatt 1988, S. 500, veröffentlicht. Es löste das Vorgängerzeichen ab, das 1971 eingeführt worden war. Ab 1. September 2009 erhielt es die Bedeutung: Verbot für Fahrzeuge mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung.
Zeichen 157-10: Dreistreifige Bake (rechts), nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig.
Zeichen 455.1-21: Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, hier rechts. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 2013. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 101-51: Schnee- oder Eisglätte. Mit der StVO von 1970 eingeführtes Sinnbild. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zusatzzeichen 1010-51: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Das Zeichen erheilt mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog im Jahr 2017 eine neue Nummer (bis dahin: 1048-12). Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm.
Zeichen 214: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, Geradeaus oder rechts. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zeichen 514-10: Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung nach links und zur�ck, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen 283-30: Absolutes Haltverbot (Mitte), Aufstellung rechts.
Zeichen 110-14: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 315-52: Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung links, Ende. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung unter der Nummer 315-51 mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 5011-20: Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 314.1 – Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992. Zeichen 314.1 ist für die Größen 600x600 mm sowie 840 x 840 mm festgelegt. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der Rahmen ist 15 mm breit.
Zusatzzeichen 1000-31: beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1002-12: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach links, Fall 1). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
Zeichen 600-31: Absperrschranke (100 × 1200 mm) einseitig; StVO 1992
Zeichen 501-21: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 110-23: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 257-120: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 531-20: Einengungstafel − ohne Gegenverkehr − Einzug links, noch 1 Fahrstreifen. Größe: 1600x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 wurde die Bezeichnung – nicht die Bedeutung – des Zeichens geändert.
Zeichen 406-51: Knotenpunkte der Autobahnen (drei oder mehrstellige Nummer). Vorschriftsmäßige Größe: 650 × 1050 (nach RWBA). Mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführtes Zeichen. Es erscheint in Kombination mit Zeichen 450-53.
Zusatzzeichen 1053-33: Massenangabe – 7,5 t. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420 x 231; zwei weitere Größen (600x330 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zusatzzeichen 1040-32: Parkscheibe 2 Stunden. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
:Zeichen 330.1: Autobahn. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen erhielt 2013 die Unternummer „1“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1022-10: Radfahrer frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Die Versalhöhe liegt bei 85 mm. Die Höhe des Sinnbilds liegt bei 200 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 450-50: Ankündigungsbake einstreifig (100 m). Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "100" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Mit der Typographie-Reform 1980/1981 wurde das Zeichen typographisch überarbeitet. Im Jahr 2013 erhielt es mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung eine neue Nummer (bis dahin: Zeichen 452).
Sinnbild Kirche aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Zeichen 720: Grünpfeil. Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO. Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen. Anstelle des TGL-Farbtons Signalgrün wurde bei der Übernahme in die gesamtdeutsche StVO der RAL-Farbton Verkehrsgrün gewählt. Das zeichen ist heute 250 x 250 mm groß. Alle weiteren Vorgaben finden sich im Verkehrsblatt 1994, S. 294.
RWBA-Symbol: Behinderten-WC
Zeichen 108-19: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 201-53: Andreaskreuz mit Blitzpfeil (liegend). Zeichen der StVO von 1992 und 2013. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zeichen 108-17: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 264-2: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite. Dieses Zeichen erhielt 2017 eine Unternummer.
Zeichen 223.3-52: Seitenstreifen räumen (4 Fahrstreifen und 1 Seitenstreifen). Das Zeichen ist 2250x2250 mm groß.
Sinnbild für "Schnee- oder Eisglätte" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zeichen 108-5: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 315-53: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Nun unter der Bezeichnung: Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links (Mitte). Es war in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
DIN 1451-Zeichen 274-40: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 209: Vorgeschriebene Fahrtrichtung, rechts. Das Zeichen ist 600x600 mm groß. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt. Das Zeichen trug von 1992 bis 2017 die Nummer „209-20“. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 lautet es auf die Nummer „209“ – ohne Zusatz.
Zeichen 110-16: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
RWBA-Symbol: Autobahnkreuz oder -dreieck
Zeichen 138-10: Radverkehr – Aufstellung rechts. Mit der StVO-Neufassung von 2013 umbenanntes Zeichen (bis dahin lautete es: „Radfahrer kreuzen, Aufstellung rechts“). Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zusatzzeichen 1026-63: E-Bikes frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; eine weitere Größe (420x231 mm) ist möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 453 – Entfernungstafel
Sinnbild Museum aus den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement.
Zusatzzeichen 1053-35: Bei Nässe. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 600. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zusatzzeichen 1007-61: Nebel. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330. Die Versalhöhe beträgt 110 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Ausführung nach RWVZ 1997
Baustelleninformationsschild Bundesautobahn; 3000 x mindestens 4200 mm groß. Das Schild hat einen Ausrundungshalbmesser von 60, der blaue Rand ist 120 mm stark, die Lichtkantenbreite beträgt 45 mm. Stand: April 2015
Zeichen 536-20: Einengungstafel − ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 − Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung des Verkehrszeichenkatalog 2017 erhielt dieses bereits seit der StVO-Novelle von 1992 existierende Zeichen eine veränderte Bezeichnung. Außerdem wurde das Aussehen leicht modifiziert.
Zusatzzeichen 1000-21: Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1000-10: Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1020-12: Radfahrer und Anlieger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt.
Zeichen 293 – Fußgängerüberweg, in dieser Form eingeführt mit der StVO 1970.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge. Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Die Zeichen werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zeichen 278-5: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 628-20: Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links), Straßenverkehrs-Ordnung 2009. Ausführung nach RSA
Zusatzzeichen 1012-37: Zuflussregelung. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Die Versalhöhe beträgt 70 mm. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt.
Zeichen 454-10: Umleitungswegweiser (linksweisend); Ausführung nach RUB. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog 1992 und 2013. Die Größe des Pfeilschildes war 350 x 1400 mm. Die Lichtkantenbreite sowie die Breite des Rahmens waren bereits mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt 1972, Heft 14, festgelegt worden. Die Lichtkantenbreite betrug demnach 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Autor/Urheber: RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Lizenz: CC0
Das RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, wie es ab 2014 genutzt wird. Amtliche Verkehrsschilder im öffentlichen Raum müssen mit dem Gütesiegel auf der Rückseite ausgestattet sein. Oben weist es eine lochgestanzte fünfstellige Zahlenfolge auf, die für die Kennziffer, das Quartal und das Jahr der Herstellung steht.
Zeichen 105-10: Doppelkurve (zunächst links). as Zeichen erhielt mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 eine neue Nummer (1971–1992: Zeichen 106).
Zusatzzeichen 1001-32: noch ... m. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450. Die Versalhöhe beträgt 130 mm. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1007-58: Polizeikontrolle. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Die Versalhöhe beträgt 110 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Ist die Schrifthöhe auf 84 mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5 mm hoch.Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 110-15: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 241-31: Getrennter Rad- und Fußweg. Mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführtes Sinnbild. Das Zeichen erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eine leicht geänderte Bezeichnung: Getrennter Rad- und Fußweg, Radweg rechts. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Zeichen in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm, erhältlich.
Zusatzzeichen 1053-31: Mit Parkschein. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 605-11: Leitbake, Pfeilbake (Aufstellung rechts) — weitere Ausführungen nach TL-Leitbaken. Größe: 1000 × 250 mm. Die Pfeilbake wurde bereits mit der umstrittenen StVO-Novelle von 2009 angeordnet. Nach allen Querelen wurde sie mit dem StVO-Neuerlasses 2013 erneut bestätigt. Es hieß dazu: „im Rahmen des StVO-Neuerlasses von April 2013 eingeführt worden und somit bundesweit anordnungsfähig. Bei geplanten Neuanschaffungen ist jedoch auf die unterschiedlichen Ausführungen zu achten. Die überwiegend in Österreich existierende Variante mit 55% bzw. 60% Rotanteil wird selbstverständlich auch in Deutschland angeboten. Trotz der geringfügigen Abweichung im Erscheinungsbild sollte diese Variante hier jedoch nicht zur Anwendung kommen, da sie nicht der StVO entspricht." (Zitiert nach Gestaltung/Signalbild auf www.rsa-95.de)
Zeichen 315-81: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zusatzzeichen 1007-53: Spurrinnen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600 mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84 mm. Die Versalhöhe beträgt 70 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt.
Zeichen 159-20: zweistreifige Bake (Aufstellung links). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig.
Zeichen 110-24: Steigung. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl der Steigung. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 278-40: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 551-23: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus drei Fahrstreifen
Zeichen 515-32: Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: vier Fahrstreifen in Fahrtrichtung. Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog von 1992 und 2017. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 628-11: Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts), Straßenverkehrs-Ordnung 2013. Ausführung nach RSA
Zeichen 350.2: Ende des Radschnellwegs. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 442-21: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – rechtsweisend. Mit dieser neuen Nummer (bisher 442-22) mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. Das Zeichen wird in drei Größen angeboten: 630 × 420 mm, 900 × 600 mm, 1260 × 840 mm.
Zeichen 625-20: Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links), Größe: 500 × 500 mm. StVO 1992
Zusatzzeichen 1008-33: Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen waren bis 2017 möglich: 420x315 mm sowie 750x562. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 eingeführt und wird seit 2017 dem Zeichen 201 zugeordnet.
Zeichen 103-20: Kurve (rechts). Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Die Größe des schwarzen Symbols betrug 230 x 230 mm. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 550-20: Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – einstreifig plus 1 Fahrstreifen von rechts. Größen: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Mit Einführung dem Verkehrszeichenkatalog 2017 hinzugekommen.
Zeichen 448.1: Autohof. 2000 x 2800 mm. Ausführung nach RWBA
Zeichen 381-52: Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km/h. Dieses Zeichen wurde in dieser Form mit der Gestaltungsnovelle von 1992 eingeführt. Das Zeichen ist mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Zeichen 460-50: Bedarfsumleitung, ohne Pfeilsysmbol. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB) und steht in Verbindung mit den Zusatzzeichen 1000-13, 1000-23 oder 1000-34. Zeichen 460-50 ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Zeichen 460-50 wurde 2017 eingeführt.
Zeichen 274-60: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zusatzzeichen 1020-13: Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei. Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung zum 1. September 2009 hat in § 31 ein Zusatzzeichen mit Inlineskater-Piktogramm eingeführt, das Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn, insbesondere in Tempo-30-Zonen und Fahrradstraßen, sowie Radverkehrsanlagen erlauben kann. Ohne entsprechende Beschilderung bleibt das Spielen auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und das Befahren von Radwegen in Deutschland für Inline-Skater und Rollschuhfahrer verboten. Fahren mit Inline-Skater und Rollschuhfahrer Quelle zum Sinnbild: Bundesgesetzblatt 52, Teil 1, Bonn, am 13. August 2009, S. 2633. DIe Verordnung trat am 1. September 2009 in Kraft. Aufgrund falsch angegebener Verordnungsermächtigungen wurde die Novelle von 2009 jedoch nach kurzer Zeit vom Bundesverkehrsministerium für nichtig erklärt und der vorher gültige Verkehrszeichen-Katalog wieder eingesetzt. Daher wurde das Schild erst mit der Neufassung der StVO von 2013 letztendlich gültig. Das Zusatzzeichen wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 315-86: Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang). Seit 2013 lautet der Text zum Zeichen: „Parken auf Gehwegen rechts, Anfang“. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Zeichen 541-10: Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
Zusatzzeichen 1024-18: Gespannfuhrwerke frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Die Versalhöhe liegt bei 85 mm. Die Höhe des Sinnbilds liegt bei 200 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt.
Zeichen 450-54: Ankündigungsbake zweistreifig (200 m, gelb). Im Jahr 2013 erhielt das Zeichen mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung die Nummer 450-54.
Sinnbild nach § 39 StVO: Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind - Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen. Das Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die Liste der Sinnbilder aufgenommen.
Sinnbild: elektrisch betriebenes Fahrzeug. Durch die 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15. September 2015 wurde auch ein neues Sinnbild verkündet. Zum 16. September 2015 trat die Änderung in Kraft. Siehe auch: 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt 36. Teil I, 2015 vom 25.09.2015, S. 1573-1577; hier S. 1575.
Zeichen 281.1: Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich.
Zeichen 242.1: Beginn einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 332.1-20: Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn, in Weiß mit Zielen nach Zeichen 432. Das Zeichen erhielt 2017 diese neue Nummer.
Zeichen 535-21: Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Das Blinklicht mit dem Leuchtschriftzug 2 Züge durfte nur an Wegen ohne einen allgemeinen Kraftwagenverkehr aufgestellt werden. Kreuzten zwei Züge den Bahnübergang erschien die Leuchtschrift und der Wecker ertönte. In dieser Form wurden die Zeichen am 1. Januar 1961 eingeführt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 61, Bonn am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423.
Zusatzzeichen 1006-38: Staugefahr. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der Rahmen ist 15 mm breit. Seit 2017 ist es nicht mehr Teil des Verkehrszeichenkatalogs und wird daher auch nicht mehr aufgestellt.
Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Das Zeichen wurde mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 amtlich und am 31. Dezember 1987 im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987 veröffentlicht.
Zeichen 108-11: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 467.1-30: Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) linksweisend. Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. Ab dem 01.07.1992 wurde das Zeichen unter der Nummer 467-30 gültig. Grundlage war die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1992. Nach der vollständigen Neufassung der StVO, die am 1. April 2013 in Kraft trat, erhielt das 1600 x 2500 mm große Zeichen die Nummer 467.1-10. Korrekte Umsetzung mit dem digitalen RAL-Farbton Tieforange (Farbcode: #EC7C25).
Zeichen 280: Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 422-31: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – geradeaus. Mit dieser neuen Nummer mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 eingeführt. Ausführung nach RUB oder gemäß den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen.
Zeichen 220-20: Einbahnstraße, rechtsweisend. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt. Größe: 300 x 800 mm.
Zeichen 442-20: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ (rechtsausweisend). Mit dieser neuen Nummer mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt.
Zeichen 159-21: zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links). Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Größe: 1000x300 mm.
Zeichen 333.1: Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn. Das Schild wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970, der typographischen Überarbeitung 1980, der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 und den nachfolgenden Novellen sowie der Neufassung 2013 in neu angepaßten Formen bestätigt. 2017 erhielt es die neue Nummer 333.1. Es ist heute 500 x 2000 mm groß.
Zeichen 241-30: getrennter Rad- und Fußweg. Das Zeichen wurde in dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt und war in zwei Größen, 420x420 mm und 600x600 mm erhältlich.
Plakette Carsharingfahrzeug. Das Zeichen wurde mit einer Novelle im Jahr 2020 in die StVO aufgenommen.
Zeichen 278-50: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich seit Einführung der StVO 2013/2017 mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen wurde in dieser Form erstmals mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen haben zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 421-10: Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend). Mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Ausführung eingeführt. Das Zeichen behielt bei der Einführung des neuen Verkehrszeichenkatalogs von 2017 die gleiche Nummer. Die Bedeutung lautete nun: Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend.
RWB-/RWBA-Symbol: Gasthaus
Zeichen 460-23: Bedarfsumleitung im Kreisverkehr rechts. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 2017. Eingeführt 2021. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm.
Zeichen 153 – dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Widergabe des digitalen RAL-Farbtons Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Diese Zeichenkombination wurde mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden. Zeichen 150 bleibt aber — im Gegensatz zu den Bestimmungen von 2009 — bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
Zeichen 386.2-11: Touristische Route, Vorwegweiser linksweisend. Zeichen nach Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs von 2017. Ausführung nach RtB.
Zeichen 524-32: Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 - vierstreifig in Fahrtrichtung. Neues Zeichen des 2017 eingeführten Verkehrszeichenkatalogs. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm sowie 2000x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zeichen 108-23: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Zeichen 501-22: Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts. In dieser Form mit der StVO-Novelle von 1992 eingeführt. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm. Variante der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO.
Zeichen 274-30: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.
Zeichen 150: Beschrankter Bahnübergang, StVO 1992. Wie im Verkehrsblatt beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Weiters war festgelegt, daß die Lichtkantenbreite 10 mm betragen mußte und der rote Rahmen 80 mm breit war. Das Zeichen wurde bereits mit der umstrittenen, am 1. September 2009 eingeführten 46. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ersatzlos gestrichen. Die Neufassung der StVO vom 1. April 2013 hat dies bestätigt. Das Zeichen bleibt aber — im Gegensatz zu den Bestimmungen von 2009 — bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
Zeichen 239-10: Fußgänger (Aufstellung rechts). Gültig mit diesem neuen Sinnbild ab 1. Juli 1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Das Zeichen besitzt eine Seitenlänge von 900 mm, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm und die rote Umrandung ist 80 mm breit.
Zeichen 460-10: Bedarfsumleitung, linksweisend. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Das Zeichen ist in den Größen 630x420 mm, 900x600 mm sowie 1260x840 mm erhältlich. Die Lichtkantenbreite beträgt 15 mm. Auch nach der StVO-Neufassung 2013 gültig. Seit 2017 heißt das Zeichen Bedarfsumleitung, Vorankündigung links.
Zusatzzeichen 1010-65: E-Bikes. Das Zeichen wurde mit einem neuen Verkehrszeichenkatalog 2017 eingeführt. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm.
Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Größe: 250 x 500 mm. Lichtkantenbreite: 14 mm; roter Rand: 15 mm.
Zusatzzeichen 1050-31: ... Taxen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 231 x 420 mm, 330 x 600 mm sowie 412 x 750 mm.
Zeichen 551-20: Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus eins Fahrstreifen
Zeichen 244.4: Ende einer Fahrradzone. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Das Zeichen 244.4 ist in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840x840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zeichen 108-22: Gefälle. Die Unternummer ändert sich mit der angegebenen Prozentzahl des Gefälles. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer.
Sinnbild für "Steinschlag" nach § 39 Abs. 8 StVO
Zusatzzeichen 1050-32: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs. Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht.
Zusatzzeichen 1040-30: Zeitliche Beschränkung (16 - 18 h). Maße der hier gezeigten Version in mm: 330x600; zwei weitere Größen (231x420 mm, 412x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Zusatzzeichen 1014-51: Tunnelkategorie „C“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zusatzzeichen 1005-30: Reißverschluss erst in ... m. Die Gesamtmaße des Zeichens betrugen im Jahr seiner Einführung 2001 insgesamt 500 × 1250 mm. Die Versalhöhe der Schrift beträgt 115 mm; die Lichtkante ist 14 mm und der schwarze Rahmen 20 mm breit.
Zusatzzeichen 1024-30: Taxi frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 315 mm, 600 x 450 mm sowie 750 x 562 mm.
Zusatzzeichen 1000-11: Richtung der Gefahrstelle, linksweisend. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 600-60: Sperrpfosten (Schraffur waagerecht). Dieses Verkehrszeichen wurde mit dem neuen Verkehrszeichenkatalog von 2017 eingeführt.
Zusatzzeichen 1008-32: Industriegebiet - Vorrang für Schienenfahrzeuge. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Für den Gelbton wurde das RAL-Farbtonregister 840 R gewählt. Der dort verzeichnete Ton ist in der Abbildung wiedergegeben. Das Vorbild für dieses Schild ist in einem „Telekurs für Autofahrer“ des Bayerischen Rundfunks von 1968/1969 zu sehen und wurde von mir entzerrt und über einem Standfoto nachgezeichnet.
Zeichen 156-21: Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe - Aufstellung links, StVO 2013
Zeichen 505-12: Überleitungstafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO - dreistreifig nach links. Mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 neu eingeführtes Zeichen. Größe ohne Entfernungsangabe: 1600x1250 mm. Lichtkantenbreite: 15 mm; Randbreite: 20 mm.
Zusatzzeichen 1022-11: Mofas frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 315 x 420 mm, 450 x 600 mm sowie 562 x 750 mm.