Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich zeigt eine Auswahl wichtiger in Österreich verankerter Verkehrszeichen. Sie sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Abschnitt „D. Straßenverkehrszeichen“ in den Paragrafen 48 bis 54 geregelt. Gültig ist die am 1. Jänner 1960 eingeführte StVO mit ihren zahlreichen Novellen.[1] Die allgemeine Beschaffenheit sowie Farben, Rückstrahlwirkung, Abmessung, Schrift etc. werden in der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 (StVZVO 1998) vorgeschrieben.
Im Rechtsgebrauch findet fast ausschließlich die amtliche Bezeichnung nach StVO Verwendung, im Sprachgebrauch haben sich vereinzelt auch Verkürzungen oder verkürzend anders lautende Bezeichnungen eingebürgert (zum Beispiel „Nachrangtafel“ anstelle von amtlich „Vorrang geben“; „Stopptafel“ anstelle von „Halt“).
- Hinweise
mini|hochkant=0.4|StVO 1960 | mini|hochkant=0.4|zulässig (VwGH 2015)[2] |
In Österreich gibt es kein (amtliches) Nummernsystem der Verkehrszeichen.[3] Im Rechts- und Sprachgebrauch ist es daher nicht üblich, die Straßenverkehrszeichen über eine Zahl zu benennen, vielmehr werden die Zeichen bei ihrem Namen benannt.
Die jeweiligen Ziffern (als Rechtsbegriff) oder Ziffern-Buchstaben-Kombinationen entsprechen innerhalb eines Absatzes eines Paragrafen entweder einer eingefügten Ziffer (wie „6a.“) oder eine weitere Unterteilung der Ziffer in Buchstaben (wie lit. „a)“) innerhalb des Absatzes des Paragrafen. Nachstehende Ziffern-Buchstaben-Kombinationen unter den Abbildungen können daher eine der beiden Möglichkeiten darstellen. Die nachstehenden Bezeichnungen zu den Verkehrszeichen entsprechen ebenfalls nicht immer dem Wortlaut der StVO, im Zweifel ist daher diese zu beachten (siehe Weblinks).
2015 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Beschilderungen nicht „genau den in der StVO 1960 gegebenen Tafeln entsprechen müssen“, entscheidend sei, dass „kein Zweifel“ bestehe, dass ein betreffendes Verkehrszeichen erkannt würde, um ordnungsgemäß kundgemacht worden zu sein.[2]
In Österreich wird die Schriftart Tern als Verkehrsschrift verwendet, welche die vorher verwendete Schriftart Austria ablöst. Seit 2019 werden neue Sinnbilder, welche zusammen mit Tern entworfen wurden, auf den Autobahnen Österreichs eingesetzt.[4] Seit 2020 gelten diese Sinnbilder auch auf den restlichen Straßen Österreichs.[5][6]
§ 50. Die Gefahrenzeichen
- 1: Querrinne oder Aufwölbung
- 2a: Gefährliche Kurve (Rechtskurve)
- 2b: Gefährliche Kurve (Linkskurve)
- 2c: Gefährliche Kurven (Doppelkurve rechts beginnend)
- 2d: Gefährliche Kurven (Doppelkurve links beginnend)
- 3: Kreuzung
- 3a: Kreuzung mit Kreisverkehr
- 4: Kreuzung mit Straße ohne Vorrang
- 6a: Bahnübergang mit Schranken
- 6b: Bahnübergang ohne Schranken
- 6c: Bake links mit drei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 240 m
- 6c: Bake rechts mit drei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 240 m
- 6c: Bake links mit zwei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 160 m
- 6c: Bake rechts mit zwei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 160 m
- 6c: Bake links mit einem Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 80 m
- 6c: Bake rechts mit einem Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 80 m
- 6d: Andreaskreuz als Tafelschild (eingleisig)
- 6d: Andreaskreuz als Doppeltafel (mehrgleisig)
- 6d: Andreaskreuz (eingleisig)
- 6d: Andreaskreuz doppelt (mehrgleisig)
- 6d: Andreaskreuz liegend (eingleisig)
- 6d: Andreaskreuz doppelt, liegend (mehrgleisig)
- 7: Gefährliches Gefälle
- 7a: Starke Steigung
- 8a: Fahrbahnverengung (beidseitig)
- 8b: Fahrbahnverengung (linksseitig)
- 8c: Fahrbahnverengung (rechtsseitig)
- 9: Baustelle
- 10: Schleudergefahr
- 10a: Seitenwind
- 10b: Steinschlag
- 10c: Flugbetrieb
- 11: Fußgängerübergang
- 11a: Radfahrerüberfahrt
- 12: Kinder
- 13a: Achtung Tiere
- 13b: Achtung Wildwechsel
- 14: Achtung Gegenverkehr
- 14a: Achtung Falschfahrer
- 15: Vorankündigung eines Lichtzeichens
- 16: Andere Gefahren
§ 52. Die Vorschriftszeichen
lit. a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
- 1: Fahrverbot (in beiden Richtungen)
- 2: Einfahrt verboten
- 3a: Einbiegen nach links verboten
- 3b: Einbiegen nach rechts verboten
- 3c: Umkehren verboten
- 4a: Überholen von mehrspurigen KFZ verboten
- 4b: Ende des Überholverbotes
- 4c: Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten
- 4d: Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge
- 5: Wartepflicht bei Gegenverkehr
- 6a: Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge
- 6b: Fahrverbot für Motorräder
- 6c: Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge
- 6d: Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger
- 7a: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
- 7a: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge bzw. Anhänger mit mehr als ... Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
- 7a: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (bzw. inklusive Anhänger) über ... Meter Gesamtlänge
- 7b: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger
- 7c: Fahrverbot für Fuhrwerke
- 7e: Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
- 7f: Fahrverbot für Autobusse
- 8a: Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder
- 8b: Fahrverbot für Motorfahrräder
- 8c: Fahrverbot für Fahrräder
- 9a: Fahrverbot für über ... Meter breite Fahrzeuge
- 9b: Fahrverbot für über ... Meter hohe Fahrzeuge
- 9c: Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... Tonnen Gesamtgewicht
- 9d: Fahrverbot für alle Fahrzeuge mit über ... Tonnen Achslast
- 10a: Geschwindigkeits
beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) - 10b: Ende der Geschwindigkeits-
beschränkung - 11: Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen
- 11a: Zonenbeschränkung
- 11b: Ende der Zonenbeschränkung
- 12: Halt Zoll
- 13a: Parken verboten
- 13b: Halten und Parken verboten
- 13c/a: Wechselseitiges Parkverbot (ungerade Tage)
- 13c/b: Wechselseitiges Parkverbot (gerade Tage)
- 13d: Beginn einer Kurzparkzone
- 13e: Ende der Kurzparkzone
- 14: Hupverbot
- 14a: Reitverbot
- 14b: Verbot für Fußgänger
lit. b) Gebotszeichen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Links
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Geradeaus
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Links abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Geradeaus fahren oder links abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Geradeaus fahren oder rechts abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Links oder rechts abbiegen
- 15: Den zu benützenden Fahrstreifen: Links
- 15: Den zu benützenden Fahrstreifen: Rechts
- 15a: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern: Rechts abbiegen
- 16: Radweg
- 16a: Ende des Radweges
- 17: Gehweg
- 17a: Geh- und Radweg (gemeinsam geführter Weg)
- 17a-b: Geh- und Radweg (getrennt geführter Weg)
- 17a-c: Ende des Geh- und Radweges (gemeinsam geführter Weg)
- 17a-d: Ende des Geh- und Radweges (getrennt geführter Weg)
- 17b: Reitweg
- 17c: Ende des Gehweges
- 18: Unterführung
- 19: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
- 19a: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
- 21: Umkehrgebot
- 22: Schneeketten vorgeschrieben
- 22a: Ende der Schneekettenpflicht
lit. c) Vorrangzeichen
- 23: Vorrang geben
- 24: Halt
- 25a: Beginn der Vorrangstraße
- 25b: Ende der Vorrangstraße
§ 53. Die Hinweiszeichen
- 1a: Parken
- 1b: Zum Parkplatz
- 1c: Pannenbucht
- 2: Spital
- 2a: Kennzeichnung eines Schutzweges
- 2b: Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt
- 2c: Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt
- 2c: Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt und eines Schutzweges
- 3: Erste Hilfe
- 3a: Gottesdienste
- 4: Pannenhilfe
- 4a: Verkehrsfunk
- 5: Telefon
- 6: Tankstelle
- 6a: Taxistandplatz
- 7: Ende des Gegenverkehrs
- 7a: Wartepflicht für Gegenverkehr
- 8a: Autobahn
- 8b: Ende der Autobahn
- 8c: Autostraße
- 8d: Ende der Autostraße
- 9a: Fußgängerzone
- 9b: Ende einer Fußgängerzone
- 9c: Wohnstraße
- 9d: Ende einer Wohnstraße
- 9e: Begegnungszone
- 9f: Ende einer Begegnungszone
- 9g: Tunnel
- 10: Einbahnstraße (Fahrtrichtung links)
- 10: Einbahnstraße (Fahrtrichtung rechts)
- 10a: Straßenbahn biegt bei gelb oder rot ein
- 11: Sackgasse
- 12: Laternen, die nicht die ganze Nacht über leuchten
- 13a groß: Vorwegweiser
- 13a klein: Vorwegweiser
- 13b: Wegweiser
- 13b: Wegweiser
- 13b: Wegweiser
- 13c: Wegweiser zu anderen Verkehrseinrichtungen
- 13d: Wegweiser zu Lokal- oder Bereichszielen
- 14a: Vorwegweiser zur Autobahn oder Autostraße
- 14b: Wegweiser zur Autobahn oder Autostraße (rechts)
- 14b: Wegweiser zur Autobahn oder Autostraße (schräg rechts)
- 15a-a: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15a-b: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15a-c: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15a-d: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15b-a: Ausfahrtswegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15b-b hoch: Ausfahrtswegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15b-b quer: Ausfahrtswegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15c: Orientierungstafel – Autobahn oder Autostraße
- 16a: Vorankündigung einer Umleitung
- 16b: Umleitung
- 16c-a: Wechsel der Richtungsfahrbahn – Gegenverkehrsbereich beginnt in 500 m
- 16c-b: Wechsel der Richtungsfahrbahn – Gegenverkehrsbereich endet in 500 m
- 17a: Ortstafel
- 17b: Ortsende
- 18: Internationaler Hauptverkehrsweg
- 19: Straße mit Vorrang
- 21: Straße ohne Vorrang
- 22: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung
- 23: Bodenmarkierungen / Voranzeiger für Einordnen
- 23a: Voranzeiger für Einbiegen
- 23a: Voranzeiger für Einbiegen
- 23b: Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf
- 23b: Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf
- 23c: Fahrstreifenverminderung
- 24: Straße für Omnibusse
- 25: Fahrstreifen für Omnibusse
- 26: Fahrradstraße
- 27: Radweg ohne Benützungspflicht
- 28a: Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht (gemeinsam)
- 28b: Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht (getrennt)
§ 54. Zusatztafeln
- a: Entfernung
- b: Länge
- c: Ankündigung des Zeichens Halt
- d: Querstraße ist Vorrangstraße
- e: besonderer Verlauf der Straße mit Vorrang
- f: bei Schneelage oder Eisbildung
- g: bei nasser Fahrbahn
- h: außer dargestellte Fahrzeuge (hier: Behinderte)
- i: Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dürfen überholt werden
- j: Abschleppzone
- k: nur für diesen Fahrstreifen
- l: nur für den Fahrstreifen, der links an der Trennungseinrichtung vorbeiführt
- m: ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
- n: rechtsabbiegen bzw. geradeausfahren (bei T-Kreuzungen) für Fahrräder trotz roter Ampel
Verkehrszeichen nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung
Folgendes Verkehrszeichen findet sich in der Eisenbahnkreuzungsverordnung[7], nicht jedoch in StVO und StVZVO.
Historische Zeichen
- 16: Sonstige Gefahr
- 24: Stop
- 10: Einbahn (links)
- 10: Einbahn (rechts)
- 13b: Wegweiser
- 14b: Wegweiser zur Autobahn oder Autostraße (rechts)
- 15a-d: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15b-a: Ausfahrtswegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 16b: Umleitung
- 16b: Umleitung
- 20: Bundesstraße ohne Vorrang
Weblinks
- Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO 1998 in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem (RIS) des BKA
- Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem (RIS) des BKA
Anmerkungen
- ↑ Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960). In: Bundesgesetzblatt, 48, 1960, S. 1944 ff.
- ↑ a b Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Gfz. o 2015/02/0022 vom 20. November 2015 (online, ris.bka);
Falsche Verkehrsschilder sind laut Höchstgericht gültig. In: Salzburger Nachrichten. 5. Januar 2016, Lokalteil Stadt und Land, S. 4 (Zitate ebenda).
Abbildung zeigt ungefähres Erscheinungsbild der behandelten Tafel nach Artikel in Salzburger Nachrichten (hier gezeigt das entsprechende tschechische Zeichen). - ↑ Und damit auch keinen „Verkehrszeichenkatalog“ wie in Deutschland.
- ↑ RVS 05.02.13 Beschilderung und Wegweisung auf Autobahnen. August 2019, abgerufen am 25. Februar 2023.
- ↑ RVS 05.02.12 Beschilderung und Wegweisung im untergeordneten Straßennetz. April 2020, abgerufen am 25. Februar 2023.
- ↑ Tern Symbols. Abgerufen am 25. Februar 2023.
- ↑ Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012.
- ↑ RIS - Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 03.11.2023. Abgerufen am 3. November 2023.
Auf dieser Seite verwendete Medien
Österreichisches Vorschriftszeichen 15 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Österreichisches Vorschriftszeichen 15 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Österreichisches Vorschriftszeichen 17a/d - Ende des getrennten Fuß- und Radwegs
Österreichisches Vorschriftszeichen 4c - Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten
Einbahnstraße (Alte)
Österreichisches Vorschriftszeichen 15 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Österreichisches Hinweiszeichen 10a - Straßenbahn biegt bei gelb oder rot ein
Österreichisches Hinweiszeichen 23b - Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf
Österreichisches Vorschriftszeichen 15a,
Liechtensteinisches Strassensignal 2.41.2: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Beispiel)[1]
Österreichisches Vorschriftszeichen 15 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung Österreich §53-22
Österreichisches Gefahrenzeichen 6d - Andreaskreuz (doppelt, liegend)
Österreichisches Hinweiszeichen 15b/b - Ausfahrtwegweiser - Autobahn oder Autostraße
Österreichisches Vorschriftszeichen 7b - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger
Österreichisches Vorschriftszeichen 19 - Beginn der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Österreichisches Hinweiszeichen 15a/a - Vorwegweiser - Autobahn oder Autostraße
Österreichische Zusatztafel i - Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dürfen überholt werden
Österreichisches Hinweiszeichen 15b/b - Ausfahrtwegweiser - Autobahn oder Autostraße
de:Österreichisches Gefahrenzeichen 14a.svg - Achtung Falschfahrer. Dieses Zeichen existiert nur auf elektronischen Tafeln einer Verkehrsleiteinrichtung
Österreichisches Hinweiszeichen 12 - Laternen, die nicht die ganze Nacht über leuchten
Österreichisches Vorschriftszeichen 6c - Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge
Österreichisches Vorschriftszeichen 13c/a - Wechselseitiges Parkverbot (ungerade Tage)
Österreichisches Hinweiszeichen 15c - Orientierungstafel - Autobahn oder Autostraße
Österreichisches Vorschriftszeichen 15 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Österreichische Zusatztafel m - Ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs; (§ 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960)
Österreichisches Hinweiszeichen 15a/d - Vorwegweiser - Autobahn oder Autostraße
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, Lizenz: PD-SchöpfungshöheZusatztafel n – rechtsabbiegen bzw. geradeausfahren (bei T-Kreuzungen) für Fahrräder trotz roter Ampel
Österreichisches Gefahrenzeichen 6d - Andreaskreuz (doppelt, als Tafel)
Andere Gefahr! (1960-1971)
Vorgeschriebene Fahrtrichtung (Links oder Rechts) (Österreich)
Österreichisches Vorschriftszeichen 15 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Österreichisches Vorschriftszeichen 7a - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
Österreichisches Vorschriftszeichen 17a/c - Ende des Gemeinsamen Fuß- und Radwegs
Österreichisches Gefahrenzeichen 6c - Warnbake (zwei Balken, rechts)
Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“
Einbahnstraße (Alte)
Österreichisches Hinweiszeichen 15a/c - Vorwegweiser - Autobahn oder Autostraße
Österreichisches Gefahrenzeichen 6c - Warnbake (drei Balken, links)
Österreichisches Hinweiszeichen 23b - Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf
Österreichisches Hinweiszeichen 13c - Wegweiser zu anderen Verkehrseinrichtungen
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Österreichisches Vorschriftszeichen 6d - Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger
Österreichisches Vorschriftszeichen 11 - Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen
Österreichisches Hinweiszeichen 13d - Wegweiser zu Lokal- oder Bereichszielen
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Österreichisches Vorschriftszeichen 13c/b - Wechselseitiges Parkverbot (gerade Tage)
Österreichisches Hinweiszeichen 15a/b - Vorwegweiser - Autobahn oder Autostraße