Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1963 bis 1979
Die Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1963 bis 1979 zeigt die Signale, wie sie in der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963[1] (Schweiz) bzw. in der Verordnung vom 5. August 1963 zum Gesetz über den Strassenverkehr[2] (Liechtenstein) festgelegt worden sind. Dieser Signalisationskatalog löste auf den 1. Dezember 1963 den alten Katalog von 1932[3] ab. Gültig war dieser Katalog bis zur Novelle der Verordnung auf den 1. Januar 1980 (vgl. Bildtafel der Strassensignale von 1980 bis 2016).[4]
Im Vergleich zum alten Katalog wurden sehr viele neue Signale in die Verordnung übernommen, es handelt sich dabei aber nicht alles um Neuerungen, es wurden auch bereits aus Weisungen und Kreisschreiben bekannte Signale in die Verordnung übernommen.[5]
Die damaligen Abbildungen entsprachen – mit Ausnahme der Autobahn- und Autostrassensignalen – grössenteils den heutigen Abbildungen. Als Schriftart wird seit 1972 die vom Verein Schweizer Strassenfachmänner (heute Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute) entwickelte SNV-Schriftart verwendet.[6]
Signalisationskatalog, Stand 1963
Farbgebung gemäss Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, 1978 Nr. 22: Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV)[7] Die Schweiz und Liechtenstein besitzen mit einigen Ausnahmen dieselbe Strassensignalisation. Ausnahmen sind als solche gekennzeichnet.
1. Gefahrensignale
- Gefahrensignale
- 101 Rechtskurve
- 102 Linkskurve
- 103 Doppelkurve nach rechts beginnend
- 104 Doppelkurve nach links beginnend
- 105 Schleudergefahr
- 106 Querrinne
- 107 Engpass
- 108 Verengung rechts
- 109 Verengung links
- 111 Starke Steigung
- 112 Tunnel
- 113 Arbeiten
- 114 Kreuzung
- 115 Kreuzung mit Strasse ohne Vortritt
- 116 Kein Vortritt
- 117 Einmündung rechts (nur Schweiz)
- 118 Einmündung links (nur Schweiz)
- 119 Schranke
- 120 Bahnübergang ohne Schranken
- 121 Tram
- 122 Fussgänger
- 123 Kinder
- 124 Tiere
- 125 Gegenverkehr
- 126 Lichtsignal
- 127 Flugzeuge
- 128 Seitenwind
- 129 Andere Gefahren
- 130 Wechselblinklichter
- 131 Einfaches Blinklicht
- 132 Andreaskreuz bei Bahnübergang mit einem Geleise
- 133 Andreaskreuz bei Bahnübergang mit mehreren Geleisen
- 134 Andreaskreuz bei Bahnübergang mit mehreren Geleisen
- 135 Distanzbaken
2. Vorschriftssignale
- Vorschriftssignale
- 201 Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
- 202 Verbotene Fahrtrichtung
- 203 Verbot für Motorwagen
- 204 Verbot für Motorräder
- 205 Verbot für schwere Lastwagen
- 206 Verbot für schwere Gesellschaftswagen
- 207 Verbot für Anhänger
- 209 Verbot für Radfahrer
- 210 Verbot für Motorfahrräder
- 211 Verbot für Tiere
- 203,204 Fahrverbot für Motorfahrzeuge
- 212 Höchstgewicht
- 213 Achsdruck
- 214 Höchstbreite
- 215 Höchsthöhe
- 216 Höchstgeschwindigkeit
- 217 Stopsignal
- 218 Fahrtrichtung links
- 219 Hindernis rechts umfahren
- 220 Hindernis links umfahren
- 221 Rechtsabbiegen
- 222 Linksabbiegen
- 223 Abbiegen nach rechts verboten
- 224 Abbiegen nach links verboten
- 225 Überholen verboten
- 226 Überholen für Lastwagen verboten
- 227 Kreuzen verboten
- 228 Wenden verboten
- 229 Schneeketten obligatorisch
- 230 Halten verboten
- 231 Parkieren verboten
- 232 Zollhaltestelle
- 234 Radweg
- 235 Fussweg
- 236 Reitweg
- 237 Ende der Höchstgeschwindigkeit
- 238 Ende des Überholverbotes
- 239 Ende des Überholverbotes für Lastwagen
- 240 Freie Fahrt
3. Hinweissignale
Bis 1971 wurde keine gesonderte Farbe für Autostrassen oder Autobahnen definiert, seither ist explizit grün definiert.
Liechtenstein enthält die Bildtafeln für 301–304, 317 und 350–353 (Autobahnen und Autostrassen) nicht, da Liechtenstein keine eigenen Autobahnen und Autostrassen unterhält. Die in diesen Hinweissignalen zu Illustrationszwecken angegebenen Ortsangaben entstammen der Schweizer Signalisationsverordnung. Die Liechtensteinische Strassensignalisationsverordnung nutzt für Nahziele liechtensteinische, für Fernziele dagegen grenznahe österreichische und Schweizer Ortschaften.
- Hinweissignale
- 301 Autobahn (nur Schweiz)
- 302 Ende der Autobahn (nur Schweiz)
- 303 Autostrasse (nur Schweiz)
- 304 Ende der Autostrasse (nur Schweiz)
- 305 Bergpoststrasse
- 306 Ende der Bergpoststrasse
- 307 Hauptstrasse
- 308 Ende der Hauptstrasse
- 309 Einmündung ohne Vortritt (nur Schweiz)
- 310 Vortritt vor dem Gegenverkehr
- 311 Spital
- 313 Unter- oder Oberführung
- 314 Einbahnstrasse
- 315 Sackgasse
- 316 Ausstellplatz
- 317 Kriechspur (nur Schweiz)
- 318 Parkieren gestattet
- 319 Parkieren mit Parkscheibe
- 320 Ende des Parkierens mit Parkscheibe
- 321 Parkplatz mit Parkuhr
- 322 Halteverbot mit Ausnahmen
- 323 Entfernung und Richtung eines Parkplatzes
- 324 Voranzeige für Umleitung des Schwerverkehrs
- 331 Ortsbeginn auf Hauptstrassen (Schweiz)
- 331 Ortsbeginn auf Hauptstrassen (Liechtenstein)
- 332 Ortsende auf Hauptstrassen (Schweiz)
- 332 Ortsende auf Hauptstrassen (Liechtenstein)
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 335 Wegweiser für Hauptstrassen
- 336 Wegweiser für Nebenstrassen
- 337 Wegweiser in Tabellenform
- 338 Vorwegweiser
- 339 Fahrstreifentafel
- 340 Einspurtafel
- 341 Wegweiser «Schwerverkehr»
- 342 Wegweiser «Parkplatz»
- 343 Wegweiser «Zeltplatz»
- 344 Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen
- 345 Vorwegweiser für Umleitungen
- 346 Umleitungstafel
- 347 Abzweigungstafel
- 348 Nummerntafeln für Europastrassen
- 349 Nummerntafel für Hauptstrassen
- 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen (nur Schweiz)
- 351 Ausfahrttafel (nur Schweiz)
- 352 Trennungstafel (nur Schweiz)
- 353 Bestätigungstafel (nur Schweiz)
- 361 Strassenzustand
- 362 Vororientierung über den Strassenzustand (nur Schweiz)
- 363 Zeltplatz
- 364 Telephon
- 365 Erste Hilfe
- 366 Pannenhilfe
- 367 Tankstelle
- 368 Hotel-Motel
- 369 Restaurant
- 381 Richtung der Hauptstrasse
- 382 Blinklicht
- 383 Schwere Motorwagen
- 384 Ausnahmen vom Halteverbot
- 385 Distanztafel
- 386 Länge der Strecke
- 387 Fahrbahnbreite
- 388 Richtungstafel
- 389 Anzeige von Entfernung und Richtung
- 390 Wiederholungstafel
- 391 Anfangstafel
- 392 Endetafel
4. Markierungen
Auf 1963 neu wurden die Markierungen aufgeführt. Während viele Markierungen schon vorher bekannt waren, wurden neu Farbmarken und Streifringe eingeführt. Begründet wurde das wie folgt:
«Farbmarken am Trottoir und Streifringe an Kandelabern usw. stellen Neuerungen dar, die in den internationalen Vereinbarungen nicht vorgesehen sind, aber in angelsächsischen Ländern mit Erfolg angewendet werden. Wenn sich die Lösung auch bei uns bewährt, können viele Signale für den ruhenden Verkehr beseitigt bzw. eingespart werden.»
Streifringe konnten dabei an Masten, Pfosten oder Bäumen angebracht werden.
Die Neuerung scheint sich nicht bewährt zu haben, jedenfalls wurden die Bestimmungen hierzu bei der nächsten Novelle der Strassensignalisationsverordnung von 1979 wieder entfernt.
- Markierungen
- 401 Sicherheitslinie
- 402 Doppelte Sicherheitslinie (nur Schweiz) & 403 Leitlinie
- 404 Voranzeige der Sicherheitslinie
- 405 Doppellinie
- 406 Einspurpfeile
- 407 Fahrstreifenwechsel
- 408 Längsstreifen für Fussgänger
- 409 Randlinie, 410 Begrenzungslinie
- 411 Fussgängerstreifen & 412 Halteverbotslinie
- 413 Haltelinie & 414 Stopstrasse
- 415 Zickzacklinie
- 416 Parkverbotslinie
- 417 Parkverbotsfeld
- 418 Parkverbot auf Trottoir
- 419 Farbmarken auf dem Randstein (Halteverbot)
- 419 Farbmarken auf dem Randstein (Parkverbot)
- 419 Farbmarken auf dem Randstein (Parkieren erlaubt)
- 420 Streifringe (Halteverbot)
- 420 Streifringe (Parkverbot)
- 420 Streifringe (Parkieren erlaubt)
- 421 Rückstrahler am Fahrbahnrand, links
- 421 Rückstrahler am Fahrbahnrand, rechts
Signale, die 1963 neu hinzukamen oder angepasst worden sind
Mit der Einführung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963, welche auf den 1. Dezember 1963 gültig war, wurden folgende Signale neu eingeführt oder angepasst:[9]
Neu eingeführte Signale
Einige Signale waren per 1963 nicht ganz neu oder unbekannt gewesen, viel mehr fanden sie zu diesem Zeitpunkt Eingang in die neue Signalisationsverordnung. Dies betraf insbesondere Variationen bekannter Signale. Dazu gehören beispielsweise die Verbote für bestimmte Fahrzeuge wie Lastwagen oder Motorfahrräder (205 bis 207 sowie 210), die eigentlich nur Varianten der Signale des Verbots für Motorwagen (203) oder Motorräder (204) darstellen. Wegweisertafeln, bestimmte Hinweistafeln oder Zusatztafeln waren auch schon vorher bekannt, werden nun aber in der Verordnung geregelt.[9]
Die Andreaskreuze und die Distanzbalken wurden bereits in der Verordnung betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen vom 7. Mai 1929 geregelt.[10]
- Auf den 1. Dezember 1963 neu eingeführte Signale
- 112 Tunnel
- 121 Tram
- 125 Gegenverkehr
- 128 Seitenwind
- 205 Verbot für schwere Lastwagen
- 206 Verbot für schwere Gesellschaftswagen
- 207 Verbot für Anhänger
- 210 Verbot für Motorfahrräder
- 211 Verbot für Tiere
- 213 Achsdruck
- 221 Rechtsabbiegen
- 222 Linksabbiegen
- 226 Überholen für Lastwagen verboten
- 227 Kreuzen verboten
- 228 Wenden verboten
- 230 Halten verboten
- 235 Fussweg
- 236 Reitweg
- 239 Ende des Überholverbotes für Lastwagen
- 240 Freie Fahrt
- 301 Autobahn (nur Schweiz)
- 302 Ende der Autobahn (nur Schweiz)
- 303 Autostrasse (nur Schweiz)
- 304 Ende der Autostrasse (nur Schweiz)
- 307 Hauptstrasse
- 308 Ende der Hauptstrasse
- 309 Einmündung ohne Vortritt (nur Schweiz)
- 310 Vortritt vor dem Gegenverkehr
- 313 Unter- oder Oberführung
- 314 Einbahnstrasse
- 315 Sackgasse
- 316 Ausstellplatz
- 317 Kriechspur (nur Schweiz)
- 319 Parkieren mit Parkscheibe
- 320 Ende des Parkierens mit Parkscheibe
- 321 Parkplatz mit Parkuhr
- 323 Entfernung und Richtung eines Parkplatzes
- 324 Voranzeige für Umleitung des Schwerverkehrs
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 337 Wegweiser in Tabellenform
- 339 Fahrstreifentafel
- 340 Einspurtafel
- 341 Wegweiser «Schwerverkehr»
- 342 Wegweiser «Parkplatz»
- 343 Wegweiser «Zeltplatz»
- 344 Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen
- 345 Vorwegweiser für Umleitungen
- 346 Umleitungstafel
- 347 Abzweigungstafel
- 348 Nummerntafeln für Europastrassen
- 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen (nur Schweiz)
- 351 Ausfahrttafel (nur Schweiz)
- 352 Trennungstafel (nur Schweiz)
- 363 Zeltplatz
- 364 Telephon
- 365 Erste Hilfe
- 366 Pannenhilfe
- 367 Tankstelle
- 368 Hotel-Motel
- 369 Restaurant
- 381 Richtung der Hauptstrasse
- 382 Blinklicht
- 383 Schwere Motorwagen
- 384 Ausnahmen vom Halteverbot
- 389 Anzeige von Entfernung und Richtung
- 390 Wiederholungstafel
- 391 Anfangstafel
- 392 Endetafel
Angepasste Signale
Folgende Signale wurden in ihrem Aussehen angepasst:
- Auf den 1. Dezember 1963 angepasste Signale
- Lichtsignal (alt)
- 126 Lichtsignal (neu)
- Flugzeuge (alt)
- 127 Flugzeuge (neu)
- Nr. 6: Gefahren (alt)
- 129 Andere Gefahren (neu)
- Beginn Bergpoststrasse (alt)
- 305 Bergpoststrasse (neu)
- Ende Bergpoststrasse (alt)
- 306 Ende der Bergpoststrasse (neu)
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Strassensignalen
1. Juli 1966 (AS 1966 764)
Folgende Autobahn- und Autostrassensignale wurden auf den 1. Juli 1966 mit dem Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 in der Schweiz neu eingeführt beziehungsweise aufgehoben:[11]
Aufgehobenes Signal
- Auf den 1. Juli 1966 aufgehobenes Signal
- 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen
Neu eingeführte Signale
Die neu eingeführten Signale hatten nur bis 1971 Gültigkeit.
- Auf den 1. Juli 1966 neu eingeführte Signale
- 354 Ankündigungstafel auf Autobahnen und Autostrassen
- 355 Vorwegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
- 356 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Die Signale 351, 354–356 wurden vor Ausfahrten verwendet. Bei unübersichtlichen Ausfahrten in Linkskurven konnte die Ausfahrtstafel (351) durch die Trennungstafel (352) ersetzt werden. Bei Gabelungen ist stattdessen die Fahrstreifentafel (339) und die Trennungstafel (352) zu verwenden. Die Tafel 351 darf unten den Zusatz «Ausfahrt» haben.[12]
1. Januar 1972 (AS 1971 1876)
Seit dem 1. Januar 1972 ist in der Schweiz Grün die Signalfarbe für Autobahnen und Autostrassen.[13][14]
Bis dahin war Art. 31 Abs. 1 für die Signalfarbe massgebend. Dort wurde festgelegt, dass alle Hinweissignale blau (mit einigen Ausnahmen betreffend Nebenstrassen o. ä.) sein müssen. Auf 1972 wurde besagter Absatz ergänzt mit der Bestimmung, das Autostrassen- und Autobahnen-Signale (Signale 301–304) hiervon ausgenommen sind. Für die Autobahn- und Autostrassensignale wurde dafür ein neuer Artikel, Art. 69bis, eingeführt. Im neuen Artikel wurde bestimmt, welche Signale oder Signalelemente einen grünen Hintergrund haben müssen.
Mit der Revision wurde nicht nur die Farbe «grün» festgelegt, die heutigen Autobahn- und Autostrassensignale, so wie sie heute (2017) noch in Verwendung sind, wurden auf dieses Datum hin eingeführt (Vorwegweiser, Verzweigungstafel, Ausfahrtafel usw.).
Diese Anpassungen geschahen im Rahmen des Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971:[15] Liechtenstein übernahm mangels Autobahnen oder Autostrassen diese Novelle nicht in ihre SSV.
Auf 1972 wurde eine neue Schriftart eingeführt, die SNV-Schiftart.
Aufgehobene Signale
- Auf den 1. Januar 1972 aufgehobene Signale
- 339 Fahrstreifentafel
- 351 Ausfahrttafel
- 352 Trennungstafel
- 353 Bestätigungstafel
- 354 Ankündigungstafel auf Autobahnen und Autostrassen
- 355 Vorwegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
- 356 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Neu eingeführte Signale
- Auf den 1. Januar 1972 neu eingeführte Signale
- 339 Fahrstreifentafel
- 350 Ankündigungstafel
- 351 Verzweigungstafel
- 352 Vorwegweiser bei Anschlüssen auf Autobahnen und Autostrassen
- 353 Vorwegweiser 1000 vor Verzweigungen von Autobahnen und Autostrassen
- 354 Vorwegweiser 500 vor Verzweigungen von Autobahnen und Autostrassen
- 355 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
- 356 Ausfahrtstafel
- 357 Trennungstafel
- 358 Bestätigungstafel
- 359 Hinweis auf Polizeistützpunkte
- 360 Hinweis auf Notrufsäulen
Angepasste Signale
- Auf den 1. Januar 1972 angepasste Signale
- 301 Autobahn (alt)
- 301 Autobahn (neu)
- 302 Ende der Autobahn (alt)
- 302 Ende der Autobahn (neu)
- 303 Autostrasse (alt)
- 303 Autostrasse (neu)
- 304 Ende der Autostrasse (alt)
- 304 Ende der Autostrasse (neu)
1. August 1975 (AS 1975 1216)
Folgende Anpassung in der Verordnung über die Strassensignalisation wurde mit Beschluss vom 28. Mai 1975 auf den 1. Juli 1975 neu eingeführt:[16] Liechtenstein übernahm diese Anpassungen ebenfalls.
- Auf den 1. August 1975 neu eingeführte Signale
- 236a Busfahrbahn
- 236b Busfahrbahn (1)
- 236b Busfahrbahn (2)
- 407a Radstreifen
- 407b Busstreifen
Die Regel, dass Radstreifen durch eine gelbe, ununterbrochene Linie abgegrenzt werden, existierte bereits in der Erstverfassung der Verordnung 1963 (Art. 53 Abs. 3), das entsprechende Signal 407b wurde aber erst 1975 hinzugefügt.
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (AS 1963 541, d. h. auf Seite 541ff, im PDF Seite 9ff.)
- ↑ Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: 1963 Nr. 27
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932 (AS 1947 693, d. h. vom Stand 1947, auf Seite 693ff.)
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (AS 1979 1961, d. h. auf Seite 1961ff, im PDF Seite 11ff.)
- ↑ 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 65 (admin.ch [PDF]).
- ↑ STVG:SNV – Schriften für Signale ( des vom 14. September 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , abgerufen am 14. September 2017.
- ↑ Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV), S. 46ff. Die Farbgebung dürfte in der Schweiz identisch sein (das geht aus der SSV selbst hervor), da aber das Archiv der Schweizer Amtlichen Sammlung nur aus s/w-Scans besteht, wird diesbezüglich am Liechtensteiner Landesgesetzblatt orientiert.
- ↑ 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 72 (admin.ch [PDF]).
- ↑ a b 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 66 (admin.ch [PDF]).
- ↑ Verordnung betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen vom 7. Mai 1929 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, S. 93ff.)
- ↑ Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 (AS 1966 764)
- ↑ Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 (AS 1966 764), Art. 68
- ↑ So gemäss Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971, eine andere Quelle erwähnt 1978: Vom Betonständer zum LED-Signal. In: Verkehrshaus der Schweiz (Hrsg.): Verkehrshaus-Magazin. Nr. 29, Juli 2017, S. 8 f. (verkehrshaus.ch [PDF; abgerufen am 13. September 2017]).Vom Betonständer zum LED-Signal ( des vom 14. September 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Jerôme Jacky: Wie die Schweizer Autobahnen zu grünen Tafeln gekommen sind – Unterwegs – der ASTRA-Blog. Abgerufen am 10. Mai 2023 (Schweizer Hochdeutsch).
- ↑ Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971 (AS 1971 1876)
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation, Änderung vom 28. Mai 1975 (AS 1975 1216)
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Hinweissignal: Parkieren gestattet
Hinweissignal: Ortsbeginn auf Hauptstrassen
Hinweissignal: Tankstelle
Hinweissignal: Autobahn
Hinweissignal: Ende der Autobahn
Hinweissignal: Autostrasse
Hinweissignal: Ende der Autostrasse
SSV 1963:112 Tunnel
SSV 1963:129 Andere Gefahren
Markierung: 6.06 weisse Einspurpfeile
SSV Revision 1966: 355 Vorwegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Hinweissignal: Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen
Gefahrensignal: Doppelkurve nach rechts beginnend
Zusatztafel: Wiederholungstafel
Gefahrensignal: Verengung links
Vorschriftssignal: Verbot für Motorräder
Gefahrensignal: Flugzeuge
Vorschriftssignal: Fahrtrichtung links
Vorschriftssignal: Höchstgewicht
Hinweissignal: Parkieren mit Parkscheibe
Markierung: 6.23 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
Vorschriftssignal: Ende der Höchstgeschwindigkeit
Hinweissignal: Ankündigung des nächsten Anschlusses
Vorschriftssignal: Hindernis rechts umfahren
Markierung: 6.17 Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet & 6.18 Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen) im Abstand von 50-100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir.
Zusatztafel: 5.08 Schwere Motorwagen nach SSV vom 5. September 1979
SSV 1963: 351 Ausfahrtstafel
Strassensignalisationsverordnung 1963: 337 Wegweiser in Tabellenform
Hinweissignal: Telefon
SSV 1963: 418 Parkverbot auf Trottoir
Hinweissignal: Nummerntafeln für Europastrassen
Vortrittssignal: Doppeltes Andreaskreuz
Vortrittssignal: Einfahrt von links
Zusatztafel: Richtung der Hauptstrasse
Vorschriftssignal: Linksabbiegen
SSV 1963: 353 Bestätigungstafel
Gefahrensignal: Gegenverkehr
Vortrittssignal: Wechselblinklicht
Hinweissignal: Entfernung und Richtung eines Parkplatzes
Vorschriftssignal: Abbiegen nach rechts verboten
Hinweissignal: Wegweiser für Hauptstrassen
Vorschriftssignal: Abbiegen nach links verboten
Markierung: 6.22 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
Hinweissignal: Zeltplatz
SSV 1963:336 Wegweiser für Nebenstrassen
Freie Fahrt.
SSV 1963:316 Ausstellplatz
Vorschriftssignal: Busfahrbahn
Hinweissignal: Strassenzustand
Markierung: 6.10 Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn) & 6.11 Beim Signal «Stop» wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort «Stop» auf der Fahrbahn aufgetragen & 6.12 Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.
Hinweissignal: Verzweigungstafel
4.27 Ortsbeginn auf Hauptstrassen, Liechtenstein
Vortrittssignal: Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
Gefahrensignal: Seitenwind
Hinweissignal: Hinweis auf Notrufsäulen
Hinweissignal: Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen)
Markierung: 6.31 Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler. Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.
Vorschriftssignal: Wenden verboten
Vorschriftssignal: Verbot für Anhänger
Hinweissignal: Ausfahrtstafel
4.30 Ortsende auf Nebenstrassen, Liechtenstein
Zeichen 3.011: Vortrittssignal: Stop-Signal nach bisherigem Recht; nach SSV vom 5. September 1979
Gefahrensignal: Distanzbaken
SSV 1963: 322 Halteverbot mit Ausnahmen
Markierung: 6.04 Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie)
Vorschriftssignal: Verbot für Motorwagen und Motorräder
Hinweissignal: Pannenhilfe
Vorschriftssignal: Radweg
Markierung: 6.08 Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind
Hinweissignal: Restaurant
Strassensignalisationsverordnung 1963: 304 Ende der Autostrasse
Gefahrensignal: Engpass
SSV 1963:309 Einmündung ohne Vortritt
SSV 1963: 420 Steifringe, gelb (= Parkverbot)
Einfahrt verboten.
Markierung: 6.21 Zickzacklinien (gelb) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden
Hinweissignal: Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen
Parkieren verboten.
Vortrittssignal: Ende der Hauptstrasse
Hinweissignal: Hinweis auf Polizeistützpunkte
Zusatztafel: Streckenlänge
Hinweissignal: Entfernungstafel
Vorschriftssignal: Schneeketten obligatorisch
Hinweissignal: Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung
Zusatztafel: Endetafel
Vortrittssignal: Doppeltes Andreaskreuz
SSV 1963: 420 Steifringe, rot (= Halteverbot)
SSV 1963:315 Sackgasse
SSV 1963:419 Farbmarken auf dem Randstein, rot (= Halteverbot)
Strassensignalisationsverordnung 1963: 302 Ende der Autobahn
Gefahrensignal: Unebene Fahrbahn
Hinweissignal: Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen)
Hinweissignal: Vorwegweiser auf Hauptstrassen
SSV 1963: 339 Fahrstreifentafel
Hinweissignal: Bergpoststrasse
Zusatztafel: Blinklicht
Zusatztafel: Anfangstafel
Strassensignalisationsverordnung 1963: 303 Autostrasse
Gefahrensignal: Kinder
Markierung: 6.02 Doppelte-Sicherheitslinie & 6.03 Leitlinien (weiss, unterbrochen)
Hinweissignal: Fussgänger-Unterführung
SSV 1963:409 Randlinie, 410 Begrenzungslinie
Gefahrensignal: Verengung rechts
Zusatztafel: Fahrbahnbreite
SSV 1963 (Ausgabe vom 28. Mai 1975): 236b Bus-Streifen (Variante 2)
Vorschriftssignal: Höchstgeschwindigkeit
Hinweissignal: Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen
Gefahrensignal: Baustelle
Markierung: 6.01 Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen)
Vortrittssignal: Dem Gegenverkehr Vortritt lassen
4.28 Ortsende auf Hauptstrassen, Liechtenstein
Schweizer Gefahrsignal Nr. 6: Andere Gefahren. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm. Laut Vorschrift genügte bei diesem Zeichen bei einer Verwendung als nichtständiges Signal eine Seitenlänge von 60 cm.
Zusatztafel: Richtungstafel
Hinweissignal: Nummerntafel für Hauptstrassen
Vorschriftssignal: Verbot für Motorwagen
Vorschriftssignal: Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder
Hinweissignal: Wegweiser bei Anschlüssen
Hinweissignal: Parkieren gegen Gebühr
4.29 Ortsbeginn auf Nebenstrassen, Liechtenstein
SSV 1963:419 Farbmarken auf dem Randstein, gelb (= Parkverbot)
Vortrittssignal: Hauptstrasse
Markierung: 6.30 Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler, der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.
Vorschriftssignal: Hindernis links umfahren
Hinweissignal: Einbahnstrasse
Zusatztafel: Distanztafel
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test
SSV 1963: 420 Steifringe, blau (= Parkieren erlaubt)
Hinweissignal: Ende der Bergpoststrasse
Vorschriftssignal: Zollhaltestelle
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.
Hinweissignal: Vorwegweiser für Umleitungen
Hinweissignal: Ortsende auf Hauptstrassen
Hinweissignal: Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen
SSV 1963 (Ausgabe vom 28. Mai 1975): 236b Bus-Streifen (Variante 1)
Hinweissignal: Erste Hilfe
Gefahrensignal: Schranken
Hinweissignal: Einspurtafel
Vorschriftssignal: Verbot für Tiere
Markierung: 6.05 Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen)
Markierung: 6.19 Längsstreifen für Fussgänger werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet.
Vorschriftssignal: Höchstbreite
Vorschriftssignal: Ende des Überholverbotes
Hinweissignal: Ortsende auf Nebenstrassen
Vorschriftssignal: Fussweg
Vorschriftssignal: Ende des Überholverbotes für Lastwagen
Gefahrensignal: Strassenbahn
Gefahrensignal: Gefährliches Gefälle
Gefahrensignal: Starke Steigung
Hinweissignal: Wegweiser «Zeltplatz»
SSV Revision 1966: 356 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Hinweissignal: Ortsbeginn auf Nebenstrassen
Hinweissignal: Vororientierung über den Strassenzustand
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338 Vorwegweiser nach der "Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963"
Vortrittssignal: Einfahrt von rechts
Vorschriftssignal: Überholen verboten
Hinweissignal: Trennungstafel
Gefahrensignal: Linkskurve
Vorschriftssignal: Achsdruck
Vorschriftssignal: Rechtsabbiegen
Vortrittssignal: Einfaches Andreaskreuz
SSV 1963: 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen
SSV 1963: 352 Trennungstafel
SSV 1963:312 Fussgängerstreifen
Gefahrensignal: Lichtsignal
Gefahrensignal: Rechtskurve
Vorschriftssignal: Verbot für Motorfahrräder
SSV 1963:131 Einfaches Blinklicht
Autor/Urheber: Unbekannt , Lizenz: CC BY-SA 4.0
Beginn Bergpoststrasse Strassenschild Schweiz 1936
SSV 1963:122 Fussgänger
Gefahrensignal: Tiere
Vorschriftssignal: Reitweg
Strassensignalisationsverordnung 1963: 301 Autobahn
Vortrittssignal: Vortritt vor dem Gegenverkehr
Vorschriftssignal: Verbot für Gesellschaftswagen
Hinweissignal: Vorwegweiser bei Anschlüssen
Vortrittssignal: Verzweigung mit Rechtsvortritt
Halten verboten.
Hinweissignal: Hotel-Motel
Hinweissignal: Ende des Parkierens mit Parkscheibe
Vorschriftssignal: Überholen für Lastwagen verboten
SSV 1963:346 Umleitungstafel
Gefahrensignal: Doppelkurve nach links beginnend
Zusatztafel: Ausnahmen vom Halteverbot
Hinweissignal: Wegweiser «Parkplatz»
Vorschriftssignal: Verbot für Lastwagen
SSV 1963:419 Farbmarken auf dem Randstein, weiss (= Parken erlaubt)
Zusatztafel: Anzeige von Entfernung und Richtung
SSV 1963:317 Kriechspur
Gefahrensignal: Schleudergefahr
Gefahrensignal: Bahnübergang ohne Schranken
Markierung: 6.09 Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt
Markierung: 6.07 Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet)
SSV 1963:311 Spital
Vorschriftssignal: Höchsthöhe
Vortrittssignal: Kein Vortritt
SSV Revision 1966: 354 Ankündigungstafel auf Autobahnen und Autostrassen