Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1963 bis 1979
Die Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1963 bis 1979 zeigt die Signale, wie sie in der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963[1] (Schweiz) bzw. in der Verordnung vom 5. August 1963 zum Gesetz über den Strassenverkehr[2] (Liechtenstein) festgelegt worden sind. Dieser Signalisationskatalog löste auf den 1. Dezember 1963 den alten Katalog von 1932[3] ab. Gültig war dieser Katalog bis zur Novelle der Verordnung auf den 1. Januar 1980 (vgl. Bildtafel der Strassensignale von 1980 bis 2016).[4]
Im Vergleich zum alten Katalog wurden sehr viele neue Signale in die Verordnung übernommen, es handelt sich dabei aber nicht alles um Neuerungen, es wurden auch bereits aus Weisungen und Kreisschreiben bekannte Signale in die Verordnung übernommen.[5]
Die damaligen Abbildungen entsprachen – mit Ausnahme der Autobahn- und Autostrassensignalen – grössenteils den heutigen Abbildungen. Als Schriftart wird seit 1972 die vom Verein Schweizer Strassenfachmänner (heute Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute) entwickelte SNV-Schriftart verwendet.[6]
Signalisationskatalog, Stand 1963
Farbgebung gemäss Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, 1978 Nr. 22: Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV)[7] Die Schweiz und Liechtenstein besitzen mit einigen Ausnahmen dieselbe Strassensignalisation. Ausnahmen sind als solche gekennzeichnet.
1. Gefahrensignale
105 Schleudergefahr
128 Seitenwind
2. Vorschriftssignale
3. Hinweissignale
Bis 1971 wurde keine gesonderte Farbe für Autostrassen oder Autobahnen definiert, seither ist explizit grün definiert.
Liechtenstein enthält die Bildtafeln für 301–304, 317 und 350–353 (Autobahnen und Autostrassen) nicht, da Liechtenstein keine eigenen Autobahnen und Autostrassen unterhält. Die in diesen Hinweissignalen zu Illustrationszwecken angegebenen Ortsangaben entstammen der Schweizer Signalisationsverordnung. Die Liechtensteinische Strassensignalisationsverordnung nutzt für Nahziele liechtensteinische, für Fernziele dagegen grenznahe österreichische und Schweizer Ortschaften.
305 Bergpoststrasse
315 Sackgasse
366 Pannenhilfe
367 Tankstelle
4. Markierungen
Auf 1963 neu wurden die Markierungen aufgeführt. Während viele Markierungen schon vorher bekannt waren, wurden neu Farbmarken und Streifringe eingeführt. Begründet wurde das wie folgt:
«Farbmarken am Trottoir und Streifringe an Kandelabern usw. stellen Neuerungen dar, die in den internationalen Vereinbarungen nicht vorgesehen sind, aber in angelsächsischen Ländern mit Erfolg angewendet werden. Wenn sich die Lösung auch bei uns bewährt, können viele Signale für den ruhenden Verkehr beseitigt bzw. eingespart werden.»
Streifringe konnten dabei an Masten, Pfosten oder Bäumen angebracht werden.
Die Neuerung scheint sich nicht bewährt zu haben, jedenfalls wurden die Bestimmungen hierzu bei der nächsten Novelle der Strassensignalisationsverordnung von 1979 wieder entfernt.
411 Fussgängerstreifen & 412 Halteverbotslinie
Signale, die 1963 neu hinzukamen oder angepasst worden sind
Mit der Einführung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963, welche auf den 1. Dezember 1963 gültig war, wurden folgende Signale neu eingeführt oder angepasst:[9]
Neu eingeführte Signale
Einige Signale waren per 1963 nicht ganz neu oder unbekannt gewesen, viel mehr fanden sie zu diesem Zeitpunkt Eingang in die neue Signalisationsverordnung. Dies betraf insbesondere Variationen bekannter Signale. Dazu gehören beispielsweise die Verbote für bestimmte Fahrzeuge wie Lastwagen oder Motorfahrräder (205 bis 207 sowie 210), die eigentlich nur Varianten der Signale des Verbots für Motorwagen (203) oder Motorräder (204) darstellen. Wegweisertafeln, bestimmte Hinweistafeln oder Zusatztafeln waren auch schon vorher bekannt, werden nun aber in der Verordnung geregelt.[9]
Die Andreaskreuze und die Distanzbalken wurden bereits in der Verordnung betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen vom 7. Mai 1929 geregelt.[10]
128 Seitenwind
315 Sackgasse
366 Pannenhilfe
367 Tankstelle
Angepasste Signale
Folgende Signale wurden in ihrem Aussehen angepasst:
305 Bergpoststrasse (neu)
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Strassensignalen
1. Juli 1966 (AS 1966 764)
Folgende Autobahn- und Autostrassensignale wurden auf den 1. Juli 1966 mit dem Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 in der Schweiz neu eingeführt beziehungsweise aufgehoben:[11]
Aufgehobenes Signal
Neu eingeführte Signale
Die neu eingeführten Signale hatten nur bis 1971 Gültigkeit.
Die Signale 351, 354–356 wurden vor Ausfahrten verwendet. Bei unübersichtlichen Ausfahrten in Linkskurven konnte die Ausfahrtstafel (351) durch die Trennungstafel (352) ersetzt werden. Bei Gabelungen ist stattdessen die Fahrstreifentafel (339) und die Trennungstafel (352) zu verwenden. Die Tafel 351 darf unten den Zusatz «Ausfahrt» haben.[12]
1. Januar 1972 (AS 1971 1876)
Seit dem 1. Januar 1972 ist in der Schweiz Grün die Signalfarbe für Autobahnen und Autostrassen.[13]
Bis dahin war Art. 31 Abs. 1 für die Signalfarbe massgebend. Dort wurde festgelegt, dass alle Hinweissignale blau (mit einigen Ausnahmen betreffend Nebenstrassen o. ä.) sein müssen. Auf 1972 wurde besagter Absatz ergänzt mit der Bestimmung, das Autostrassen- und Autobahnen-Signale (Signale 301–304) hiervon ausgenommen sind. Für die Autobahn- und Autostrassensignale wurde dafür ein neuer Artikel, Art. 69bis, eingeführt. Im neuen Artikel wurde bestimmt, welche Signale oder Signalelemente einen grünen Hintergrund haben müssen.
Mit der Revision wurde nicht nur die Farbe «grün» festgelegt, die heutigen Autobahn- und Autostrassensignale, so wie sie heute (2017) noch in Verwendung sind, wurden auf dieses Datum hin eingeführt (Vorwegweiser, Verzweigungstafel, Ausfahrtafel usw.).
Diese Anpassungen geschahen im Rahmen des Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971:[14] Liechtenstein übernahm mangels Autobahnen oder Autostrassen diese Novelle nicht in ihre SSV.
Auf 1972 wurde eine neue Schriftart eingeführt, die SNV-Schiftart.
Aufgehobene Signale
Neu eingeführte Signale
Angepasste Signale
1. August 1975 (AS 1975 1216)
Folgende Anpassung in der Verordnung über die Strassensignalisation wurde mit Beschluss vom 28. Mai 1975 auf den 1. Juli 1975 neu eingeführt:[15] Liechtenstein übernahm diese Anpassungen ebenfalls.
Die Regel, dass Radstreifen durch eine gelbe, ununterbrochene Linie abgegrenzt werden, existierte bereits in der Erstverfassung der Verordnung 1963 (Art. 53 Abs. 3), das entsprechende Signal 407b wurde aber erst 1975 hinzugefügt.
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (AS 1963 541, d. h. auf Seite 541ff, im PDF Seite 9ff.)
- ↑ Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: 1963 Nr. 27
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932 (AS 1947 693, d. h. vom Stand 1947, auf Seite 693ff.)
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (AS 1979 1961, d. h. auf Seite 1961ff, im PDF Seite 11ff.)
- ↑ 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 65 (admin.ch [PDF]).
- ↑ STVG: SNV – Schriften für Signale, abgerufen am 14. September 2017
- ↑ Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV), Seite 46ff. Die Farbgebung dürfte in der Schweiz identisch sein (das geht aus der SSV selbst hervor), da aber das Archiv der Schweizer Amtlichen Sammlung nur aus s/w-Scans besteht, wird diesbezüglich am Liechtensteiner Landesgesetzblatt orientiert.
- ↑ 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 72 (admin.ch [PDF]).
- ↑ a b 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 66 (admin.ch [PDF]).
- ↑ Verordnung betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen vom 7. Mai 1929 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 93ff.)
- ↑ Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 (AS 1966 764)
- ↑ Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 (AS 1966 764), Art. 68
- ↑ So gemäss Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971, eine andere Quelle erwähnt 1978: Vom Betonständer zum LED-Signal. In: Verkehrshaus der Schweiz (Hrsg.): Verkehrshaus-Magazin. Nr. 29, Juli 2017, S. 8 f. (verkehrshaus.ch [PDF; abgerufen am 13. September 2017]). Vom Betonständer zum LED-Signal (Memento des Originals vom 14. September 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971 (AS 1971 1876)
- ↑ Verordnung über die Strassensignalisation, Änderung vom 28. Mai 1975 (AS 1975 1216)
Auf dieser Seite verwendete Medien
SSV 1963:112 Tunnel
SSV 1963:129 Andere Gefahren
Markierung: 6.06 weisse Einspurpfeile
SSV Revision 1966: 355 Vorwegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Hinweissignal: Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen
Gefahrensignal: Doppelkurve nach rechts beginnend
Zusatztafel: Wiederholungstafel
Gefahrensignal: Verengung links
Vorschriftssignal: Verbot für Motorräder
Gefahrensignal: Flugzeuge
Vorschriftssignal: Fahrtrichtung links
Vorschriftssignal: Höchstgewicht
Hinweissignal: Parkieren mit Parkscheibe
Markierung: 6.23 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
Vorschriftssignal: Ende der Höchstgeschwindigkeit
Hinweissignal: Ankündigung des nächsten Anschlusses
Vorschriftssignal: Hindernis rechts umfahren
Markierung: 6.17 Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet & 6.18 Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen) im Abstand von 50-100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir.
Zusatztafel: 5.08 Schwere Motorwagen nach SSV vom 5. September 1979
SSV 1963: 351 Ausfahrtstafel
Strassensignalisationsverordnung 1963: 337 Wegweiser in Tabellenform
Hinweissignal: Telefon
SSV 1963: 418 Parkverbot auf Trottoir
Hinweissignal: Nummerntafeln für Europastrassen
Vortrittssignal: Doppeltes Andreaskreuz
Vortrittssignal: Einfahrt von links
Zusatztafel: Richtung der Hauptstrasse
Vorschriftssignal: Linksabbiegen
SSV 1963: 353 Bestätigungstafel
Gefahrensignal: Gegenverkehr
Vortrittssignal: Wechselblinklicht
Hinweissignal: Entfernung und Richtung eines Parkplatzes
Vorschriftssignal: Abbiegen nach rechts verboten
Hinweissignal: Wegweiser für Hauptstrassen
Vorschriftssignal: Abbiegen nach links verboten
Markierung: 6.22 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
Hinweissignal: Zeltplatz
SSV 1963:336 Wegweiser für Nebenstrassen
Freie Fahrt.
SSV 1963:316 Ausstellplatz
Vorschriftssignal: Busfahrbahn
Hinweissignal: Strassenzustand
Markierung: 6.10 Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn) & 6.11 Beim Signal «Stop» wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort «Stop» auf der Fahrbahn aufgetragen & 6.12 Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.
Hinweissignal: Verzweigungstafel
4.27 Ortsbeginn auf Hauptstrassen, Liechtenstein
Vortrittssignal: Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
Gefahrensignal: Seitenwind
Hinweissignal: Hinweis auf Notrufsäulen
Hinweissignal: Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen)
Markierung: 6.31 Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler. Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.
Vorschriftssignal: Wenden verboten
Vorschriftssignal: Verbot für Anhänger
Hinweissignal: Ausfahrtstafel
4.30 Ortsende auf Nebenstrassen, Liechtenstein
Zeichen 3.011: Vortrittssignal: Stop-Signal nach bisherigem Recht; nach SSV vom 5. September 1979
Gefahrensignal: Distanzbaken
SSV 1963: 322 Halteverbot mit Ausnahmen
Markierung: 6.04 Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie)
Vorschriftssignal: Verbot für Motorwagen und Motorräder
Hinweissignal: Pannenhilfe
Vorschriftssignal: Radweg
Markierung: 6.08 Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind
Hinweissignal: Restaurant
Strassensignalisationsverordnung 1963: 304 Ende der Autostrasse
Gefahrensignal: Engpass
SSV 1963:309 Einmündung ohne Vortritt
SSV 1963: 420 Steifringe, gelb (= Parkverbot)
Einfahrt verboten.
Markierung: 6.21 Zickzacklinien (gelb) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden
Hinweissignal: Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen
Parkieren verboten.
Vortrittssignal: Ende der Hauptstrasse
Hinweissignal: Hinweis auf Polizeistützpunkte
Zusatztafel: Streckenlänge
Hinweissignal: Entfernungstafel
Vorschriftssignal: Schneeketten obligatorisch
Hinweissignal: Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung
Zusatztafel: Endetafel
Vortrittssignal: Doppeltes Andreaskreuz
SSV 1963: 420 Steifringe, rot (= Halteverbot)
SSV 1963:315 Sackgasse
SSV 1963:419 Farbmarken auf dem Randstein, rot (= Halteverbot)
Strassensignalisationsverordnung 1963: 302 Ende der Autobahn
Gefahrensignal: Unebene Fahrbahn
Hinweissignal: Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen)
Hinweissignal: Vorwegweiser auf Hauptstrassen
SSV 1963: 339 Fahrstreifentafel
Hinweissignal: Bergpoststrasse
Zusatztafel: Blinklicht
Zusatztafel: Anfangstafel
Strassensignalisationsverordnung 1963: 303 Autostrasse
Gefahrensignal: Kinder
Markierung: 6.02 Doppelte-Sicherheitslinie & 6.03 Leitlinien (weiss, unterbrochen)
Hinweissignal: Fussgänger-Unterführung
SSV 1963:409 Randlinie, 410 Begrenzungslinie
Gefahrensignal: Verengung rechts
Zusatztafel: Fahrbahnbreite
SSV 1963 (Ausgabe vom 28. Mai 1975): 236b Bus-Streifen (Variante 2)
Vorschriftssignal: Höchstgeschwindigkeit
Hinweissignal: Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen
Gefahrensignal: Baustelle
Markierung: 6.01 Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen)
Vortrittssignal: Dem Gegenverkehr Vortritt lassen
4.28 Ortsende auf Hauptstrassen, Liechtenstein
Schweizer Gefahrsignal Nr. 6: Andere Gefahren. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm. Laut Vorschrift genügte bei diesem Zeichen bei einer Verwendung als nichtständiges Signal eine Seitenlänge von 60 cm.
Zusatztafel: Richtungstafel
Hinweissignal: Nummerntafel für Hauptstrassen
Vorschriftssignal: Verbot für Motorwagen
Vorschriftssignal: Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder
Hinweissignal: Wegweiser bei Anschlüssen
Hinweissignal: Parkieren gegen Gebühr
4.29 Ortsbeginn auf Nebenstrassen, Liechtenstein
SSV 1963:419 Farbmarken auf dem Randstein, gelb (= Parkverbot)
Vortrittssignal: Hauptstrasse
Markierung: 6.30 Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler, der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.
Vorschriftssignal: Hindernis links umfahren
Hinweissignal: Einbahnstrasse
Zusatztafel: Distanztafel
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test
SSV 1963: 420 Steifringe, blau (= Parkieren erlaubt)
Hinweissignal: Ende der Bergpoststrasse
Vorschriftssignal: Zollhaltestelle
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.
Hinweissignal: Autobahn
Hinweissignal: Vorwegweiser für Umleitungen
Hinweissignal: Ortsende auf Hauptstrassen
Hinweissignal: Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen
SSV 1963 (Ausgabe vom 28. Mai 1975): 236b Bus-Streifen (Variante 1)
Hinweissignal: Erste Hilfe
Hinweissignal: Parkieren gestattet
Gefahrensignal: Schranken
Hinweissignal: Einspurtafel
Vorschriftssignal: Verbot für Tiere
Markierung: 6.05 Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen)
Markierung: 6.19 Längsstreifen für Fussgänger werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet.
Vorschriftssignal: Höchstbreite
Vorschriftssignal: Ende des Überholverbotes
Hinweissignal: Ortsende auf Nebenstrassen
Vorschriftssignal: Fussweg
Vorschriftssignal: Ende des Überholverbotes für Lastwagen
Gefahrensignal: Strassenbahn
Gefahrensignal: Gefährliches Gefälle
Hinweissignal: Ende der Autostrasse
Gefahrensignal: Starke Steigung
Hinweissignal: Tankstelle
Hinweissignal: Wegweiser «Zeltplatz»
SSV Revision 1966: 356 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Hinweissignal: Ortsbeginn auf Nebenstrassen
Hinweissignal: Vororientierung über den Strassenzustand
Autor/Urheber: Gr1, Lizenz: CC BY-SA 4.0
338 Vorwegweiser nach der "Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963"
Vortrittssignal: Einfahrt von rechts
Vorschriftssignal: Überholen verboten
Hinweissignal: Trennungstafel
Gefahrensignal: Linkskurve
Vorschriftssignal: Achsdruck
Vorschriftssignal: Rechtsabbiegen
Vortrittssignal: Einfaches Andreaskreuz
SSV 1963: 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen
SSV 1963: 352 Trennungstafel
SSV 1963:312 Fussgängerstreifen
Gefahrensignal: Lichtsignal
Gefahrensignal: Rechtskurve
Vorschriftssignal: Verbot für Motorfahrräder
SSV 1963:131 Einfaches Blinklicht
SSV 1963:122 Fussgänger
Gefahrensignal: Tiere
Vorschriftssignal: Reitweg
Strassensignalisationsverordnung 1963: 301 Autobahn
Vortrittssignal: Vortritt vor dem Gegenverkehr
Vorschriftssignal: Verbot für Gesellschaftswagen
Hinweissignal: Vorwegweiser bei Anschlüssen
Vortrittssignal: Verzweigung mit Rechtsvortritt
Halten verboten.
Hinweissignal: Hotel-Motel
Hinweissignal: Ende des Parkierens mit Parkscheibe
Vorschriftssignal: Überholen für Lastwagen verboten
SSV 1963:346 Umleitungstafel
Gefahrensignal: Doppelkurve nach links beginnend
Zusatztafel: Ausnahmen vom Halteverbot
Hinweissignal: Ende der Autobahn
Hinweissignal: Autostrasse
Hinweissignal: Wegweiser «Parkplatz»
Vorschriftssignal: Verbot für Lastwagen
SSV 1963:419 Farbmarken auf dem Randstein, weiss (= Parken erlaubt)
Zusatztafel: Anzeige von Entfernung und Richtung
SSV 1963:317 Kriechspur
Hinweissignal: Ortsbeginn auf Hauptstrassen
Gefahrensignal: Schleudergefahr
Gefahrensignal: Bahnübergang ohne Schranken
Markierung: 6.09 Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt
Markierung: 6.07 Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet)
SSV 1963:311 Spital
Vorschriftssignal: Höchsthöhe
Vortrittssignal: Kein Vortritt
SSV Revision 1966: 354 Ankündigungstafel auf Autobahnen und Autostrassen