Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1932 bis 1963

Nr. 12: Fahrverbot für Motorfahrzeuge

Die Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz von 1932 bis 1963 und in Liechtenstein von 1936 bis 1963 zeigt die Signale, wie sie in der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932 festgelegt worden sind.[1] Dieser Signalisationskatalog wurde am 1. Dezember 1932 in Kraft gesetzt und war bis zur Novelle der Verordnung auf den 1. August 1963 gültig (vgl. Bildtafel der Strassensignale von 1963 bis 1979).[2]

Vor 1932 waren in der Schweiz die Kantone für die Motorfahrzeuge und somit für die Strassensignalisation zuständig.[3] Die Kantone hatten in interkantonalen Konkordaten vom 13. Juni 1904, 7. April 1914[4] und 29. Dezember 1921 den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr harmonisiert – anzumerken ist, dass die Strassensignalisation hierbei nicht geregelt wurde.[5] Per 1925 waren alle Kantone mit Ausnahme Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug und Graubünden dem Konkordat beigetreten. 1932 wurde der Strassenverkehr Bundessache und das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wurde eingeführt. Es hob die Konkordate auf und widersprüchliche kantonale Bestimmungen wurden unwirksam.[6] Liechtenstein übernahm das Schweizer Bundesgesetz sinngemäss in das Gesetz vom 3. Juli 1933 betreffend die (sic!) Erlassung neuer Bestimmungen über den Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen (Verkehrsordnung).[7]

Im Zuge des Schweizer Gesetzes entstand die Verordnung über die Strassensignalisation. Allfällige frühere, vor 1932 aufgestellte Signale durch Kantone, Gemeinden oder Private, die zur Verordnung widersprüchlich waren, mussten bis 1935 entfernt oder ersetzt werden.[8] In Liechtenstein war das Stichdatum der 1. August 1936.[9] Liechtenstein übernahm den Schweizer Katalog auf den 1. Mai 1936.[9]

Die Signale wurden in dreieckige Gefahren-, runde Vorschrifts- und rechteckige Hinweissignale unterteilt (Art. 2). Als Farben wurde «Signalrot» und «Signalblau» definiert. Die Rückseite hatte grau zu sein (Anhang B, Abschnitt II. Farben). Die Signale mussten beleuchtet sein, Reflektoren aufweisen oder sonst durch den Lichtkegel des Autos auch bei widrigen Wetterverhältnissen ersichtlich sein (Art. 15–16).

Bei Baustellen wurde auf Überlandstrassen das Gefahrensignal Nr. 6 «Andere Gefahren» verwendet, innerorts wurde – sofern notwendig – stattdessen das Hinweissignal Nr. 22 «Vorsicht» verwendet (Art. 9 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 2). Die Ortstafeln hatten alle einen blauen Hintergrund (Art. 14 Abs. 3), eine Unterscheidung zwischen blau signalisierten Hauptstrassen und weiss signalisierte Nebenstrassen existierte nur bei Wegweisersignalen (Signale Nr. 24 a und b, vgl. auch Art. 4 Bundesratsbeschluss über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934[10]) Die anderen Signale haben, sofern sie heute noch verwendet werden, ungefähr dieselbe Bedeutung.

Mit Stand 1932 war folgender Katalog gültig, wobei es im Vergleich zu 1963 und später Abweichungen vor allem bei der Schriftart, Abmassen und bei den Silhouetten gibt (untenstehend sind teilweise die heutigen dargestellt):

Signalisationskatalog, Stand 1932

Gefahrensignale

Vorschriftssignale

Das Ende einer Strassenstrecke, an der eine Höchstgeschwindigkeit galt, wird durch einen senkrechten, schwarzen Streifen auf der grauen Rückseite des Signals angegeben (Art. 11 Abs. 3).

Hinweissignale

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Strassensignalen

Hinweis: Auf Grund dürftiger Quellenlage sind im Moment nicht alle Anpassungen lückenlos dargestellt. So galten 1963 beispielsweise Signale wie «231 Parkieren verboten» oder «219 Hindernis rechts umfahren» zu jenem Zeitpunkt nicht als Neuerung, mussten also schon vor 1963 bekannt gewesen sein.

22. November 1934

Mit Bundesratsbeschluss vom 23. November 1934[11] wurden die Auslegeordnung der Signale für den bewachten und unbewachten Bahnübergang angepasst, im Sinne einer Vereinheitlichung im Rahmen des am 24. April 1926 in Paris abgeschlossene internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr.

Bis 1934 galt ein Bahnübergang dann als bewacht, wenn sie «mit Barrieren oder mit optischer und akustischer Signalisierung gekennzeichnet sind», was zur Folge hatte, dass ein Bahnübergang selbst dann als bewacht galt, wenn die Bewachung lediglich optisch und akustisch geschah. Mit Beschluss wurde das angepasst, ein Bahnübergang gilt seither nur noch dann als bewacht, falls sie mit Barrieren versehen ist.

12. Juni 1936

Im Bundesratsbeschluss über den Wagenverkehr auf Bergpoststrassen vom 12. Juni 1936 wurden Signale der Bergpoststrassen definiert.[12]

9. Juli 1946

Mit Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1946[13] wurde folgendes Signal hinzugefügt:

28. Juni 1949 (AS 1949 547)

Am 28. Juni 1949 wurde beschlossen, auf den 15. Juli 1949 das Stopsignal einzuführen.[14]

15. März 1953 (AS 1953 101)

Mit dem Bundesratsbeschluss über die Einführung neuer Strassensignale vom 3. März 1953[15] wurden folgende Signale auf den 15. März 1953 neu eingeführt. Diese Einführung entsprach dem vorliegenden Protokoll der Europäischen Verkehrskonferenz, die ab dem 18. März 1953 in Paris tagte. Diese erste Nachkriegskonferenz fusste auf der Überlegung, dass das Verkehrswesen der westeuropäischen Staaten durch die Neuordnung der Weltlage und den steigenden Verkehr überarbeitet werden musste.

Frühere Signale mit der gleichen Bedeutung wurden abgelöst und nicht mehr neu aufgestellt.

1. Juni 1959 (AS 1959 445)

Im Zusammenhang mit der Einführung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h wurden im Rahmen des Bundesratsbeschluss über die Höchstgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge vom 8.Mai 1959[16] zwei neue Signale definiert, die am 1. Juni 1959 in Kraft getreten sind:

Im Gegensatz zum heute gültigem Recht hatten die Ortstafeln einen Einfluss auf die Höchstgeschwindigkeit – analog wie das heute in Deutschland der Fall ist: Ab der Ortstafel galt 60 km/h, ab Ende des Ortstafel wurde diese Beschränkung aufgehoben (Art. 1 Abs. 1–2 Bundesratsbeschluss über die Höchstgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge vom 8. Mai 1959). Fehlen solche, so hat der Fahrer bei «dicht bebautes Gebiet» selbständig entsprechend zu handeln oder es wurden Geschwindigkeitsschilder aufgestellt.

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 693ff.)
  2. Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (AS 1963 541, d. h. auf Seite 541ff, im PDF Seite 9ff.)
  3. Vom Betonständer zum LED-Signal. In: Verkehrshaus der Schweiz (Hrsg.): Verkehrshaus-Magazin. Nr. 29, Juli 2017, S. 8 f. (verkehrshaus.ch [PDF; abgerufen am 13. September 2017]). Vom Betonständer zum LED-Signal (Memento des Originals vom 14. September 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verkehrshaus.ch
  4. OS 30 (S. 285-299) Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern., 1914.04.07 (Dokument). Abgerufen am 19. April 2021.
  5. Art. 72 Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932
  6. Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 595ff.)
  7. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: 1933 Nr. 10
  8. Bundesratsbeschluss über die Ersetzung von Strassensignalen vom 29. Januar 1935 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 705f.)
  9. a b Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: 1936 Nr. 9: Verordnung vom 27. April 1936 über die Strassensignalisation
  10. Bundesratsbeschluss über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 706f.)
  11. Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung von Art. 9, Abs. 2 u. 3 der Verordnung vom 17. Okt. 1932 über die Strassensignalisation. (Seiten 5–6)
  12. Bundesratsbeschluss über den Wagenverkehr auf Bergpoststrassen vom 12. Juni 1936 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 715ff.). Anzumerken ist, dass dieser Beschluss einen Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1933 aufhebt, dieser aber nicht in der bereinigten Sammlung ist.
  13. Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 703, Fussnote 1)
  14. Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 28. Juni 1949 (AS 1949 547, im PDF Seite 9ff)
  15. Bundesratsbeschluss über die Einführung neuer Strassensignale vom 3. März 1953 (AS 1953 101)
  16. Bundesratsbeschluss über die Höchstgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge vom 8.Mai 1959 (AS 1959 445, im PDF Seite 11ff.)

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Vorschriftssignal: Überholen verboten
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Schweizer Gefahrsignal Nr. 4: Bewachter Bahnübergang. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm.
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Gefahrensignal: Doppelkurve nach rechts beginnend
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Vorschriftssignal: Höchstgewicht
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Vorschriftssignal: Ende der Höchstgeschwindigkeit
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Schweizer Gefahrsignal Nr. 2: Kurve. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm.
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Vorschriftssignal: Abbiegen nach rechts verboten
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Hinweissignal: Wegweiser für Hauptstrassen
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Vorschriftssignal: Abbiegen nach links verboten
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Vortrittssignal: Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
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Schweizer Gefahrsignal Nr. 5: Unbewachter Bahnübergang. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm.
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Zeichen 3.011: Vortrittssignal: Stop-Signal nach bisherigem Recht; nach SSV vom 5. September 1979
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CH-Vorschriftssignal Nr. 8: Allgemeines Fahrverbot. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die scheibenförmigen Signale besassen ausserhalb von Ortschaften einen Durchmesser von 60 cm. Innerhalb der Orte reichte ein Durchmesser von 40 cm.
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Vorschriftssignal: Radweg
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Schweizer Gefahrsignal Nr. 3: Kreuzung. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm.
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Gefahrensignal: Engpass
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CH-Vorschriftssignal Nr. 10: Fahrverbot für Motorwagen. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die scheibenförmigen Signale besassen ausserhalb von Ortschaften einen Durchmesser von 60 cm. Innerhalb der Orte reichte ein Durchmesser von 40 cm. Bei den Verbotssignalen mußte der rote Rand 2/9 des Scheibendurchmessers ausmachen.
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CH-Vorschriftssignal Nr. 11: Fahrverbot für Fahrverbot für Motorräder. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die scheibenförmigen Signale besassen ausserhalb von Ortschaften einen Durchmesser von 60 cm. Innerhalb der Orte reichte ein Durchmesser von 40 cm. Bei den Verbotssignalen mußte der rote Rand 2/9 des Scheibendurchmessers ausmachen.
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Zusatztafel: Streckenlänge
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Schweizer Gefahrsignal Nr. 1: Querrinne. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm.
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Zusatztafel: Fahrbahnbreite
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Gefahrensignal: Baustelle
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Schweizer Gefahrsignal Nr. 6: Andere Gefahren. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm. Laut Vorschrift genügte bei diesem Zeichen bei einer Verwendung als nichtständiges Signal eine Seitenlänge von 60 cm.
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CH-Vorschriftssignal Nr. 12: Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die scheibenförmigen Signale besassen ausserhalb von Ortschaften einen Durchmesser von 60 cm. Innerhalb der Orte reichte ein Durchmesser von 40 cm. Bei den Verbotssignalen mußte der rote Rand 2/9 des Scheibendurchmessers ausmachen.
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CH-Vorschriftssignal Nr. 8: Allgemeines Fahrverbot. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die scheibenförmigen Signale besassen ausserhalb von Ortschaften einen Durchmesser von 60 cm. Innerhalb der Orte reichte ein Durchmesser von 40 cm. Bei den Verbotssignalen mußte der rote Rand 2/9 des Scheibendurchmessers ausmachen.
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Schweizer Gefahrsignal Nr. 7: Vortrittsrecht. Ab dem 1. Dezember 1932 vorgeschrieben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. Die dreieckigen Signale besassen regulär eine Seitenlänge von 90 cm. Die Breite des roten Randes betrug 7 cm. Laut Vorschrift genügte bei diesem Zeichen bei einer Verwendung als nichtständiges Signal eine Seitenlänge von 60 cm.
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