Bezugskosten

Bezugskosten (Beschaffungskosten) sind im Rechnungswesen diejenigen Kosten, die bei der Beschaffung von Material oder Fertigerzeugnissen anfallen.

Allgemeines

Zum Material gehören Roh-, Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, aber auch Halbzeuge, Bauteile und Baugruppen, die zur Weiterverarbeitung beschafft werden. Der Handel bezieht Handelswaren oder Commodities, um sie weiterzuverkaufen.[1] Als Rechtsbegriff gibt es im Handelsrecht die vergleichbaren Anschaffungskosten, bei denen die Bezugskosten als Anschaffungsnebenkosten bezeichnet werden.

Berechnung

Der Hauptwert des beschafften Materials oder der bezogenen Waren ist ihr Einkaufspreis, der vom Lieferanten in Rechnung gestellt wird. Zusätzlich können Nebenkosten der Beschaffung anfallen, die die Bezugskosten im engeren Sinne darstellen. Hierzu gehören insbesondere Transportkosten (Fracht und Rollgeld), Verpackung, Transportversicherung, Zölle beim etwaigen Import, Montagekosten und sonstige Auslagen oder Gebühren. Diese werden als Bezugskosten dem Einkaufspreis zugeschlagen und ergeben den Einstandspreis. Dieser ist bereits um etwaige Preisnachlässe des Lieferanten (Rabatt, Skonto) gemindert. Die weitere Kalkulation sieht im Handel wie folgt aus:

   Einkaufspreis
   + Bezugskosten
   = Einstandspreis
   + Handlungskosten 
   = Selbstkostenpreis
   + Handelsspanne
   = Verkaufspreis

Beim Einkaufspreis bleibt die Vorsteuer unberücksichtigt, weil sie von der im Verkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer abziehbar ist. Die Bezugskosten dürfen jedoch nicht als sonstige Kosten verbucht werden, sondern sind als Anschaffungskosten zu aktivieren,[2] denn sie sind nicht durch eigene Produktions-, Transport- oder Handelsleistung entstanden.

Verbuchung

Aufwandsorientiertes Verfahren der Buchungen

Bezugskosten müssen mit folgendem Buchungssatz gebucht werden:

Korrekturbuchungen erfolgen netto mit

Bestandsorientiertes Verfahren

Bezugskosten werden direkt den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen netto zugerechnet, es erfolgt keine Buchung in einem Aufwandskonto, denn sie sind nach § 255 Handelsgesetzbuch dann aktivierungspflichtig, wenn sie als Einzelkosten direkt einem Kostenträger zugeordnet werden können.

Betriebswirtschaftliche Aspekte

Da die Bezugskosten einen den Verkaufspreis erhöhenden Kostenfaktor darstellen, muss bei der Beschaffung auch eine Minimierung der Bezugskosten angestrebt werden. Dabei kann die vorhandene Einkaufsmacht (wie sie die großen Supermarkt­ketten Aldi, Rewe Group, Lidl u. a. besitzen) sowohl den Einkaufspreis als auch die Bezugskosten minimieren helfen. Größeres Einkaufsvolumen kann zu niedrigeren Einkaufspreisen und in der Folge auch zu niedrigeren Bezugskosten führen.[3] Im günstigsten Fall sorgt die HandelsklauselFrei Haus“ dafür, dass der Lieferant sämtliche Transportkosten bis zum Empfängerort übernimmt.

Einzelnachweise

  1. Frank Wischmann, Basiswissen externes Rechnungswesen, 2009, S. 83
  2. Jörg Wöltje, Schnelleinstieg Rechnungswesen, 2008, S. 91
  3. Peter Collier/Helge Anke/Helmut Bergup u. a., Geprüfter Handelsfachwirt: Band 7: Einkauf, 2015, S. 39