Besitzverbot
Das Besitzverbot bedeutet den Ausspruch eines Verbots für den Besitz an bestimmten Gegenständen und Tieren. Es ist meistens mit strafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Sanktionsdrohungen verbunden. Dem Besitzverbot liegt eine besondere Gefährlichkeit oder Verwerflichkeit der Sache zugrunde. Typische Besitzverbote bestehen für folgende Gegenstände:
- Waffen (WaffG)
- Betäubungsmittel (BtMG)
- Kinder- und Jugendpornografie sowie Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§§ 184b, 184c, 184l StGB)
- bedrohte Tiere und Pflanzen (BNatSchG, Artenschutz)
- getarnte Abhörsender (§ 8 TTDSG).
Besitzverbote sind als Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum besonderen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit unterworfen. Problematisch sind Fälle des sogenannten Altbesitzes, wenn der Besitz an den Sachen beispielsweise durch Erbfall begründet wird. Hierfür gelten meist Übergangsregeln.