Beschäftigungsverordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Kurztitel:Beschäftigungsverordnung
Abkürzung:BeschV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 42 Abs. 2 AufenthG,
§ 61 Abs. 2 AsylG,
§ 288 SGB III
Rechtsmaterie:Ausländerrecht
Fundstellennachweis:26-12-7
Erlassen am:6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499)
Inkrafttreten am:1. Juli 2013
Letzte Änderung durch:Art. 1 VO vom 7. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 353 vom 13. Dezember 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Dezember 2023
(Art. 2 VO vom 7. Dezember 2023)
GESTA:E007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Arbeitnehmer und bereits in Deutschland lebende Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden können.

Geschichte

Die Verordnung wurde als Art. 1 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts verkündet und löste mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die gleichnamige Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004[1] und die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom selben Tag[2] ab.

Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschäftigung von Ausländern in zwei getrennten Verordnungen geregelt; ihre jeweilige Anwendung hing davon ab, ob sich der Ausländer noch im Ausland (dann Beschäftigungsverordnung) oder bereits im Inland (dann Beschäftigungsverfahrensordnung) aufhielt. Diese von vornherein wenig geglückte Aufteilung wurde durch die neue Beschäftigungsverordnung beendet, die nun beide Sachverhalte regelt.

Anwendungsbereich

Die Verordnung betrifft nur diejenigen Ausländer, die in Deutschland einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen und denen auch die Aufnahme einer Beschäftigung gesondert erlaubt werden muss.

Nicht von der Verordnung betroffen sind EU-Bürger und Bürger eines übrigen Staates des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder Bürger der Schweiz und die bei ihnen lebenden nahen Familienangehörigen, auch wenn diese Drittstaatsangehörige sind. Diesem Personenkreis steht bereits aufgrund Europarechts (aufenthaltsrechtliche Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),[3] Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV) ein Aufenthaltsrecht und auch das Recht zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu. Sie benötigen weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis. Dieser Personenkreis erhielt bis zum 28. Januar 2013 eine Freizügigkeitsbescheinigung und seitdem überhaupt kein Aufenthaltsdokument mehr. Ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, erhalten eine deklaratorische Aufenthaltskarte. Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit dem besonderen Eintrag Aufenthaltserlaubnis-CH. Die Erwerbstätigkeit ist in allen diesen Fällen uneingeschränkt erlaubt.

Gliederung

Die Verordnung gliedert sich in neun Teile:

Siehe auch

  • Vorrangprüfung§ 1 BeschV Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG

Literatur

  • Wolfgang Breidenbach und Kathleen Neundorf: Arbeitsmarktzugangsrechte von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von Neuerungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. In: ZAR 2014, S. 227–236
  • Bertold Huber: Neue Regelungen des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige – Die (neue) Beschäftigungsverordnung. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2014, S. 820–826
  • Offer / Mävers: Beschäftigungsverordnung (BeschV) Kommentar, C. H. Beck 2016, ISBN 978 3 406 67160 9

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vollständige Bezeichnung: Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. 2004 I S. 2937).
  2. BGBl. 2004 I S. 2934.
  3. Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, abgerufen am 5. Februar 2015.
  4. Westbalkanregelung wird bis 2023 verlängert. In: handwerksblatt.de. Oktober 2020, abgerufen am 28. Juni 2023.