Berggericht

Ein Berggericht war ein Gericht, das für bergrechtliche Angelegenheiten, Schlichtungen und Unfallermittlungen in den Bergbaurevieren zuständig war, die Konzessionen überwachte und die Rechtsansprüche der Landesfürsten vertrat.[1] In den Bergbaugebieten unterstanden den Berggerichten die Steinkohlen- und Erzgruben,[2] Kalk- und Steinbrüche sowie die Weiterverarbeitung und der Verkauf der Produkte aus diesen Wirtschaftsbetrieben.[3] Später wurden die Berggerichte aufgelöst und ihre Aufgaben fielen in die Zuständigkeit der gewöhnlichen Gerichte.[4]

Entstehung und weitere Entwicklung

Mit der Freierklärung des Bergbaus wurden den Bergleuten mehrere Privilegien zugestanden, von denen eines eine eigene Gerichtsbarkeit war.[5] Vorläufer der eigentlichen Berggerichte war in den Bergrevieren Böhmens, in Iglau, Schönfeld und Joachimsthal der dort seit dem 12. Jahrhundert ansässige Bergschöppenstuhl.[6] Hieraus entwickelte sich im Laufe der Jahre die Berggerichtsbarkeit und die dazu gehörenden Berggerichte.[7] Die Berggerichte waren meist direkt mit den Bergämtern verbunden, eine Trennung gab es zunächst nicht.[4] Dies bedeutete, dass die Bergbeamten der Bergämter oder Oberbergämter zu ihrer alltäglichen Tätigkeit[ANM 1] auch für das Berggericht tätig waren.[8] Es gab aber auch Bergreviere, in denen es zunächst keine eigenen Berggerichte gab und die bergrechtlichen Angelegenheiten vor den gewöhnlichen Schöffengerichten verhandelt wurden.[3] Zudem gab es im Mittelalter auch Bergbauregionen, wie beispielsweise Tirol, in denen die Berggerichte ein Verwaltungsbereich des jeweiligen Bergreviers waren.[9] In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es zu einer rechtlichen und funktionalen Trennung zwischen der Bergverwaltung und der Berggerichtsbarkeit.[10] Im Laufe der folgenden Jahre wurde die Funktion des Berggerichts dem Ressort der gewöhnlichen Gerichte zugeteilt.[4] In arbeitsrechtlichen Fragen waren die Berggerichte in Preußen noch bis ins Jahr 1926 als erste Instanz tätig.[11] Für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wurden besondere staatliche Berggewerbegerichte errichtet.[12]

Zusammensetzung des Gerichtes

Die Zusammensetzung des Berggerichts, aber auch dessen Aufgaben und Funktion, war je nach Land unterschiedlich geregelt.[13] An der Spitze standen in der Regel der Bergrichter[5] und in Schöffenfunktion[14] die Berggeschworenen,[15] außerdem der Berggerichtsschreiber.[16] Die Funktion des Bergrichters übernahm entweder der Bergamtsverwalter,[ANM 2] der Bergvogt[17] oder der Bergmeister.[7] Es gab aber auch Regionen, in denen als Bergrichter ein vom Landesfürst ernannter Beamter tätig war.[15] Die Berggeschworenen waren oftmals aus dem Bereich der Gewerken gewählte Personen.[14] Die Anzahl der Berggeschworenen war nicht in jedem Bezirk gleich groß, in einigen Bezirken standen dem Bergrichter bis zu elf Berggeschworene als Helfer zur Seite.[18] In einigen Bergbauregionen z. B. in Hessen kam zu diesen elf Schöffen noch der Schöffenmeister hinzu.[19] Weitere Helfer des Berggerichtes waren in einigen Landesbezirken der Forstmeister, der Fronbote, der Fröner und der Silberwechsler.[20] Der Fronbote war zuständig für die Vollstreckung der Gerichtsurteile und für sonstige Botendienste.[21] Der Fröner und der Silberwechsler mussten die Abgaben (Fron und Wechsel), die an den Landesfürsten zu entrichten waren, akribisch überprüfen.[20] Fachlich beraten in Vermessungsangelegenheiten wurde das Berggericht vom zuständigen Markscheider.[22]

Örtlichkeiten und Termine

Die Berggerichte waren in den Städten ansässig, in denen es Bergwerke gab oder in deren naher Umgebung Bergbau betrieben wurde.[23] Der Wirkungsbereich der Berggerichte stimmte in der Regel mit den Bezirksgrenzen der Landgerichte überein, wobei es allerdings Ausnahmen gab.[24] Kam der Bergbau in dem Bezirk des Berggerichtes zum Erliegen, oder gab es in einem anderen Bezirk einen ergiebigeren Bergbau, so wurde auch das Berggericht an diesen Ort verlegt.[25] Die Verhandlungen des Berggerichts fanden in den ersten Jahren zunächst an öffentlichen Plätzen wie dem Marktplatz statt.[26] Es kam auch vor, dass das Berggericht an anderen Plätzen wie dem Garten der ortsansässigen Mühle tagte.[27] Später ging man dazu über, das das Berggericht im Gerichtsgebäude in den Räumen der ersten Instanz der Zivilgerichte, die sich nach Lage und Bedürfnis am besten dazu eigneten, tagte.[13] Die Sitzungen des Berggerichts wurden zweimal im Jahr zu fest vorgegebenen Terminen durchgeführt[ANM 3] und zusätzlich konnte das Berggericht zu einer außerordentlichen Sitzung[ANM 4] tagen.[14]

Zuständigkeiten

Die Berggerichte waren für sämtliche das Bergrecht tangierende Angelegenheiten zuständig.[17] In zivilrechtlicher Hinsicht galt die Jurisdiktionsgewalt des Berggerichts nur für das bewegliche Vermögen der Bergwerksverwandten.[28] Zu ihren Verhandlungsinhalten gehörten bergbauliche Eigentumsrechte wie beispielsweise Auseinandersetzungen um Kuxe oder Ausbeuten, aber auch Verlagsrechte und -pflichten, sowie Schulden und Konkurse.[29] Aber auch weitere streitige Bergsachen wurden vom Berggericht verhandelt.[4] Dies waren beispielsweise Streitigkeiten aus Bergschäden, sowie Feld-, Gang- und Wasserstreitigkeiten.[29] Zudem waren die Berggerichte zeitweise als erste Instanz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten wie beispielsweise Kündigungsschutzklagen der auf den Bergwerken beschäftigten Bergleute zuständig.[11] Auch für strafbare Handlungen der Bergwerksverwandten[ANM 5] waren das jeweilige Berggericht zuständig.[17] Hierzu gehörte z. B. betrügerischer Handel mit Erzen, eigenmächtiges Erzschmelzen und Diebstahl in bergbaulichen Zuständigkeitsbereich.[29] Für schwerere Straftaten wie beispielsweise Totschlag war das Berggericht nicht zuständig.[17]

Standorte (Beispiele)

Die Standorte der jeweiligen Berggerichte und Zeiten, zu denen sie aktiv waren, waren recht unterschiedlich. In Österreich gab es z. B. Berggerichte in Schwaz, Hall,[15] S-charl,[30] Gossensaß, Sterzing,[15] Klausen,[9] Salzburg, Kitzbühel, Rattenberg, Zillertal und Lienz.[15] Für den Bergbau der Stadt S-charl war seit dem Jahr 1492 bereits ein Berggericht zuständig.[30] Das Berggericht von Sterzing und Gossensaß war ab 1540 tätig.[23] Das Bergrevier Klausen ist eines der ältesten Bergreviere und war nachweislich seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert Sitz eines Berggerichts.[9] Zudem gab es ein Berggericht in Vordernberg.[31] In St. Leonhard im Lavanttal gab es ebenfalls ein Berggericht.[32] Desgleichen gab es auch ein Berggericht in der Bergstadt Leoben.[31] Auch in der Marktgemeinde Schruns gab es ein eigenes Berggericht.[22]

In Deutschland gab es z. B. Berggerichte in Annaberg-Buchholz,[27] in der Grafschaft Sponheim und der Grafschaft Falkenstein.[14] Des Weiteren gab es Berggerichte in Bardenberg, Eschweiler, Kall und Gressenich.[2] Außerdem gab es seit dem 14. Jahrhundert[ANM 6] in der Stadt Goslar ein Berggericht.[33] Das Berggericht in Annaberg-Buchholz war ab dem Ende des 15. Jahrhunderts tätig.[27] Im hessischen Amt Bilstein war seit dem 15. Jahrhundert ein Berggericht ansässig.[18]

In Italien gab es in der Stadt Nals gegen Ende des 14. Jahrhunderts ein Berggericht, das im Jahr 1533 nach Terlan verlegt wurde.[34]

Einzelnachweise

  1. Johann Christoph Stößel (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch, darinnen die deutschen Benennungen und Redensarten erkläret und zugleich die in Schriftstellern befindlichen lateinischen und französischen angezeiget werden. Chemnitz 1778.
  2. a b Landwirtschaft und Bergbau. Zur Überlieferung der Quellen in rheinischen Archiven. Rheinland-Verlag, Köln 1996, ISBN 3-7927-1559-7, S. 146, 165.
  3. a b Horst Kranz: Lütticher Steinkohlenbergbau im Mittelalter. Aufstieg - Bergrecht - Unternehmer - Umwelt - Technik. (= Aachener Studien zur ältesten Energiegeschichte. Band 6). Shaker Verlag, Düren 2018, ISBN 978-3-8265-6582-3, S. 205–207.
  4. a b c d Heinrich Preschers: Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau, in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  5. a b Hannes Obermair (Hrsg.): Ländliche Ökonomien. In: Geschichte und Region. 24. Jahrgang, Heft 1, Studien Verlag, Innsbruck / Wien / Bozen 2015, ISSN 1121-0303, S. 159, 161.
  6. Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Oder alphabetische Erklärung aller bei dem Berg- und Hüttenwesen vorkommenden Arbeiten, Werkzeuge und Kunstwörter; Aus dem vorzüglichen mineralogischen und hüttenmännischen Schriften gesammelt und aufgestellt. Erster Band: A - L. Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805.
  7. a b Johann Samuel Schröter: Mineralisches und Bergmännisches Wörterbuch über Rahmen, Worte und Sachen aus der Mineralogie und Bergwerkskunde. Erster Band: A bis Berg. Barrentrapp und Wenner, Frankfurt am Main 1789.
  8. Julius Dannenberg, Werner Adolf Franck (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch. Verzeichnis und Erklärung der bei Bergbau - Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrücke, nach dem neuesten Stand der Wissenschaft - Technik und Gesetzgebung. F. U. Brockhaus, Leipzig 1882.
  9. a b c Bettina Anzinger: Die Rechnungsbücher der Bergrichter zu Klausen 1492-1527. In: Tiroler Heimat. Nr. 77, Tirol 2013, S. 51–53.
  10. Alfred Maier: Risikopotenziale und Risikomanagement sowie Elemente einer Krise und Besonderheiten des Krisenmanagements im Bergbau unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse. Dissertation am Lehrstuhl für Bergbaukunde - Bergtechnik und Bergwirtschaft der Montanuniversität Leoben, Leoben 2007, S. 57.
  11. a b Tanja Fiedler: Kündigungsschutz außerhalb des KSchG und seiner Vorgängerregelungen durch Grundrechte und allgemeines Zivilrecht. Untersuchungszeitraum 1850–2006. Inaugural-Dissertation. Universität zu Köln, Köln 2006, S. 11, 19, 41.
  12. G. Boldt, P. Horion, G. Camerlynck, L. Mengoni, A. Kayser, W. F. De Gaay Fortmann: Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen und in Sachen der sozialen sicherheit in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft. In: Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Hrsg.): Sammlung des Arbeitsrechts. Brüssel 1968, S. 92.
  13. a b Franz Schneider: Die Berg - Gerichtsbarkeit auf Grund der Gesetze und Einrichtungen. Der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der österreichisch - ungarischen Monarchie. J. G. Calve'sche k.k. Universitätsbuchhandlung Ottomar Beyer, Prag 1872, S. 2–4, 7–10, 27–29.
  14. a b c d Peter Strelow: Landesherrschaft und Bergrecht in Südwestdeutschland zwischen 1450 und 1600. Ein Vergleich. Inaugural-Dissertation. Westfälische Wilhelms - Universität, Münster 1997, S. 7, 12, 31, 95, 96, 98, 101, 105.
  15. a b c d e Wilfried Beimrohr: Mit Brief und Siegel. Die Gerichte Tirols und ihr älteres Schriftgut im Tiroler Landesarchiv. Innsbruck 1994, ISBN 3-901464-02-6, S. 55, 67, 68, 206.
  16. Friedrich Münichsdorfer: Geschichte des Hüttenberger Erzberges. Druck von Joh. Fried. Leon, Klagenfurt 1870, S. 5, 6667, 83, 90, 97, 98.
  17. a b c d Gustav Griese: Der Bergbau in Ravensberg. Beiträge zur Geschichte des Berg-, Hütten- und Salinenwesens in der Grafschaft Ravenberg und im Fürstentum Minden. In: Historischer Verein für die Grafschaft Ravensburg (Hrsg.): 57. Jahresbericht des Historischen Vereins. Jahrgang 1952-54, Druck J. D. Küster Nachfolger, Bielefeld 1955, S. 6.
  18. a b Hans Strube: Der Kupferbergbau im Niederfürstentum Hessen. Seine Geschichte von den Anfängen bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges. In: Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde (Hrsg.): Zeitschrift des Vereins für Hessische Geschichte und Landeskunde. Nr. 87, Eigenverlag, Kassel 1978 / 1979, S. 68, 124.
  19. Hartmut Schade: Die Hessische Bergbehörde - gestern und heute. In: Gezähekiste. Zeitschrift des Hessischen Landesverbandes e. V. Hessischer Landesverband e. V. im Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine e. V. (Hrsg.), Heft 10, Ausgabe 02 / 2012, ISSN 1867-0458, S. 8.
  20. a b Berggericht Sterzing-Gossensaß (Memento vom 4. September 2011 im Internet Archive) (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  21. Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856.
  22. a b Jochen Hofmann, Christian Wolkersdorfer: Der historische Bergbau in Montafon. (= Montafoner Schriftenreihe. 24). Montafon 2013, ISBN 978-3-902225-51-1, S. 26, 45, 65.
  23. a b Robert Ritter von Srbik: Überblick des Bergbaues von Tirol und Vorarlberg in Vergangenheit und Gegenwart. Hrsg.: Naturwissenschaftlich-medizinischer Verein Innsbruck. Innsbruck, S. 144, 145, 147, 216 (zobodat.at [PDF]).
  24. Südtiroler Bergbaumuseum: Das Kupferbergwerk Prettau - Kornkasten Steinhaus. (Memento vom 5. Februar 2015 im Internet Archive) (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  25. Robert R. v. Srbik: Tiroler Bergverwandte (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  26. Udo Grashoff, Zeit Geschichten e. V. Verein für erlebte Geschichte (Hrsg.): Die Hallesche Störung. Buch zur gleichnamigen Ausstellung zum Stadtjubiläum 1200 Jahre Halle. Edition Zeitgeschichten, Band 1, Hasenverlag, Halle (Saale) 2008, ISBN 978-3-939468-27-1, S. 11.
  27. a b c Förderverein Montanregion Erzgebirge e. V. (Hrsg.): Umsetzungsstudie Annaberg-Buchholz. Festlegung und Definition der Welterbe-Gebiete und Pufferzonen im Rahmen des Projekts Montanregion Erzgebirge, Verlag SAXONIA Standortentwicklung- und -verwaltungsgesellschaft, Freiberg 2011, S. 36.
  28. Philipp Tolloi: Das Bürger- und Inwohnerbuch der Stadt Brixen von 1500–1593. Edition und Kommentar. Magisterarbeit an der Universität für Geschichtsforschung, Wien 2010, S. 47.
  29. a b c Agricola-Forschungszentrum Chemnitz: 18. Agricola-Gespräch. Spurensuche in Büchern und Akten. Beiträge zur Wirtschafts- und Technikgeschichte im 16. und 17. Jahrhundert. Chemnitz 2009, ISSN 1614-9505, S. 30.
  30. a b Florian Hitz: Politische Strukturen und politische Kultur in den Acht Gerichten, 15.-17. Jahrhundert. Inauguraldissertation an der Philosophischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg 2010, DNB 1008065323, S. 131–133.
  31. a b Alfred Weiss: Historische Bergbautätigkeit im oberen Mürztal. In: Geologische Bundesanstalt (Hrsg.): Arbeitstagung 2001 Beiträge. Neuberg an der Mürz 2001, S. 164–166, 171.
  32. Karl-Heinz Ludwig: Einkommen und Löhne von Knappen und Arbeitern in der europäischen Montankonjunktur des 15. / 16. Jahrhunderts. In: Johannes Kunisch, Klaus Luig, Peter Moraw, Volker Press (Hrsg.): Zeitschrift für historische Forschung. 14. Band, Verlag von Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 394–397, 403.
  33. Paul Rehme: Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter von Karl Fröhlich. Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. In: Verein für hansische Geschichte (Hrsg.): Hansische Geschichtsblätter. Jahrgang 1911, Band XVII, Universität Frankfurt Rechtswissenschaftliches Seminar, Verlag von Duncker & Humblot, Leipzig 1911, S. 384, 389–392.
  34. Reinhard Exel: Lagerstättenkundliche und montanhistorische Erhebungen über den Erzbergbau in Südtirol (Provinz Bozen, Italien). In: Geologische Bundesanstalt (Hrsg.): Berichte der Geologischen Bundesanstalt. Band 42. Wien 1998, ISSN 1017-8880, S. 59.

Weblinks

Anmerkungen

  1. Die allgemeinen Aufgaben der Bergbeamten gliederten sich in technische Aufgaben wie die Befahrung der Bergwerke und in Verwaltungsaufgaben wie z. B. die Verleihung von Bergwerksgütern. Zudem hatten sie noch die Aufgabe, über die bestehenden Berggesetze zu wachen und die Bergpolizeigewalt auszuüben. (Quelle: Franz Schneider: Die Berg - Gerichtsbarkeit auf Grund der Gesetze und Einrichtungen.)
  2. Der Bergamtsverwalter war ein Bergbeamter, der den Berghauptleuten beigeordnet war. Er war für alle Bergwerke und Bergämter des jeweiligen Landes zuständig. Er hatte die besondere Aufgabe, Streitigkeiten unter den Bergleuten möglichst gütlich zu beenden. (Quelle: Konrad Knebel: Mitteilungen des Freiberger Altertumsvereins mit Bildern aus der Freiberger Vergangenheit. Ausgabe 48–54.)
  3. Diese Sitzungen des Berggerichts fanden als ungeordneter Thing statt. Jeder, der in irgendeiner Beziehung zu dem Bergwerk stand, über das verhandelt wurde, musste zu dem anberufenen Termin erscheinen. Das persönliche Erscheinen war erforderlich, um den Rechtsfindungsprozess zu unterstützen. Zudem wurden so die Kosten des Verhandlungstages auf alle Beteiligten umgelegt. (Quelle: Peter Strelow: Landesherrschaft und Bergrecht in Südwestdeutschland zwischen 1450 und 1600.)
  4. Eine außerordentliche Sitzung des Berggerichts konnte jeder beantragen, er musste aber die Kosten für die Sitzung tragen. (Quelle: Peter Strelow: Landesherrschaft und Bergrecht in Südwestdeutschland zwischen 1450 und 1600.)
  5. Als Bergwerksverwandte oder Bergverwandte bezeichnet man jeden, der mit dem Bergbau in einer Beziehung steht. Zu den Verwandten gehören beispielsweise die Bergbeamten, die Hutleute, die Gewerken, die Knappen und Hauer, aber auch die Hüttenarbeiter und Fuhrleute. (Quelle: Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen.)
  6. Je nach Quelle gab es in Goslar bereits im Jahr 1235 ein Berggericht oder erst seit dem Jahr 1271. (Quelle: Paul Rehme: Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter von Karl Fröhlich.)