Behindertenparkplatz
Ein Behindertenparkplatz (in Österreich auch Versehrtenparkplatz) ist eine spezielle, oft barrierefreie, Parkmöglichkeit für Menschen mit besonderen Anforderungen. Er ist eine Maßnahme zum Ausgleich von Nachteilen.
Deutschland
Behindertenparkplatz
Behindertenparkplätze sind nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland laut bundesweitem Verkehrszeichenkatalog durch folgende Zeichen gekennzeichnet:
- Zusatzzeichen 1044-10 (seit 1992), Zusatzschild 857 (1971–1992)
- Zusatzzeichen 1044-11 (seit 1992), Zusatzschild 866 (1971–1992)
- Zusatzzeichen 1044-12 (seit 2017)
- Zusatzzeichen 1020-11 (seit 1992), Zusatzschild 865 (1971–1992)
Nicht oder nicht mehr im Verkehrszeichenkatalog sind häufige (früher) benutzte Zeichen:
- Nicht im bundesweiten Verkehrzeichenkatalog, aber bis 1992 in etlichen Varianten deutschlandweit in Benutzung, seit 1992 ohne das Wort „nur“
- Zusatzschild 862 (1971–1992)
Die übliche Verwendung ist dann wie folgt:
VZ286 mit ZZ1020-11 |
VZ314 mit ZZ1044-10 |
Das Zusatzzeichen 1020-11 zu Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) nimmt Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinder/hörgeschädigter Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Der Behindertenparkplatz ist in Deutschland durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen)[1] gekennzeichnet. Durch eine solche Beschilderung wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen und deren Begleiter das Parken ihres Fahrzeuges erlaubt und gleichzeitig anderen verboten. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht, um auf das Schild hinzuweisen.
Eine zulässige Höchstparkdauer auf Behindertenparkplätzen existiert nicht. Diese gilt ausschließlich für die Parkerleichterungen nach § 46 StVO, die die Inhaber von Behindertenparkausweisen erhalten[2]. Das Recht, Behindertenparkplätze zu nutzen, fällt nicht darunter. Lediglich die Notwendigkeit der Benutzung des Parkplatzes für den Ausweisinhaber begrenzt die erlaubte Parkdauer. Liegt diese Notwendigkeit nicht mehr vor, kann der PKW trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis abgeschleppt werden.[3] Auch weitere Beschränkungen der Parkdauer sind möglich.[4] Behindertenparkplätze vor bestimmten Einrichtungen (z. B. Arztpraxis, Behörde) sollen aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme nur so lange belegt werden, wie dies für die Nutzung der Einrichtung erforderlich ist, damit die Parkmöglichkeit im Interesse anderer Behinderter nicht über Gebühr blockiert wird.[5]
Behindertenparkplätze sind in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern und damit ein Rollstuhl besser ein- und ausgeladen werden kann. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz bei vorgesehenem Heckausstieg beträgt 5,00 m zzgl. 2,50 m freizuhaltender Bewegungsfläche × 2,50 m. Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist in der Nähe von Ein- oder Ausgängen angelegt.
Ein Behindertenparkplatz kann auch nur für das Fahrzeug einzelner behinderter Personen eingerichtet werden. Die Parkerlaubnis wird durch entsprechende Zusatzzeichen bekanntgegeben: Rollstuhlfahrer-Piktogramm und Aufschrift „Mit Parkausweis Nr. … frei“, Zusatzzeichen 1020-11 oder „Mit Parkausweis Nr. …“, Zusatzzeichen 1044-11. Rechtsgrundlage ist § 209 SGB IX in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen.
Individueller Behindertenparkplatz
Voraussetzung für die Einrichtung eines individuellen Behindertenparkplatzes ist, dass die behinderte Person oder ggf. deren Erziehungsberechtigter das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt.
Parkausweis
Der Parkausweis wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Welche Behörde dafür zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, meist die Straßenverkehrsstelle oder das Ordnungsamt.
Der EU-einheitliche blaue Parkausweis oder der individuelle Parkausweis müssen beim Parken gut lesbar im Fahrzeug ausliegen.[6] Zuwiderhandlungen werden gemäß Nr. 55 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung mit 55 € belegt.
Die Benutzung des Parkplatzes ist auch zulässig, wenn ein Nichtbehinderter das Fahrzeug lenkt, die Fahrt aber der Beförderung der berechtigten behinderten Person dient. Nicht ausreichend ist, dass das Fahrzeug lediglich im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist, ohne dass dieser selbst befördert werden soll.[7]
Die Benutzung eines Behindertenparkausweises, ohne dass dies der Beförderung der Person dient, für die der Ausweis ausgestellt wurde, stellt nach einem Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg einen strafbaren Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) dar.[8] Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte dieses Urteil und verwarf damit die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil aus der Vorinstanz.[9] Das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen verneinte in einem gleichen Fall die Verwirklichung des Tatbestandes des Missbrauches von Ausweispapieren, da dies voraussetze, dass es der „Zweck des Handelns [seien müsse], einen Dritten in den Irrtum zu versetzen, dass der Täter selbst oder ein anderer, für den er das Papier gebraucht, mit dem durch die Urkunde Ausgewiesenen personengleich sei“. Dies sei „bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte aber nicht der Fall. Der den Parkausweis auslegende Fahrer des Pkws gibt nicht notwendigerweise vor, auch der Inhaber des Parkausweises zu sein. Die Parkerleichterung gilt nämlich nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer, wobei die Fahrt allerdings der Beförderung des Behinderten dienen muss“. Ein solches Verhalten „könnte jedoch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 5 und § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 laufende Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 oder laufende Nummer 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 StVO, Nr. 55 BKatV ahndbar sein.“[10]
Unbefugte Nutzung
Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann in Deutschland eine Geldbuße von 55 €, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.[11] Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt.[12] Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit. Nur wenn Behindertenparkplätze jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten würden, könnten Behinderte darauf vertrauen, dass ihnen Behindertenparkplätze unbedingt zur Verfügung stünden.[13] Bei einer Panne ist das Fahrzeug wie beim Liegenbleiben in anderen Park- und Halteverbotsbereichen auch unverzüglich zu entfernen, sonst kann es ebenfalls abgeschleppt werden.[14]
Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten besetzt wird, kann der Abschleppvorgang durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagegen unterbleiben, da diese Vorgehensweise rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt.
Das Onlineforum rollingplanet.net versucht, eine Öffentlichkeit gegen derartige Verkehrsteilnehmer zu schaffen.[15]
Weitere Erlaubnisse aufgrund des Parkausweises
Ein Parkausweis berechtigt neben dem Parken auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz auch zu folgendem Parken, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:
- bis zu dreistündiges Parken auf Straßen oder Zonen, wo sonst das Parken verboten ist;
- Ausdehnen der Parkzeiten auf Straßen oder Zonen, wo die Parkzeit eingeschränkt ist;
- kostenloses Parken auf Parkplätzen, wo die Zahlung durch Bezahlung an Display-Automaten oder Parkometer gefordert ist;
- bis zu dreistündiges Parken auf Parkplätzen, die für Anwohner vorgesehen sind;
- Parken in beschränkten Verkehrszonen und außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, wenn der Verkehr nicht behindert wird;
- Parken in Fußgängerzonen, wenn örtliche Zugeständnisse dies ausdrücklich erlauben.
Österreich
In Österreich gibt es ebenfalls Behindertenparkplätze für stark beeinträchtigte Personen, welche in der Nähe des Wohnortes, Arbeitsplatzes oder häufig besuchten Geschäften errichtet werden. Eine Zusatztafel „ausgenommen“ erlaubt Behinderten und deren Erziehungsberechtigten das Parken. Die Behörde hat für Lenker von Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (z. B. Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) und seine Landesstellen, Krankenhäuser usw.) Parkraum freizuhalten. Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort „ausgenommen“ erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit Behindertenausweis parken.
Seit 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) (und nicht mehr die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat) für die Ausstellung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung zuständig.
Auf Ansuchen kann die Behörde auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen so genannten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen. Dieser Parkplatz wird durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halten- und Parkverbotsschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken.
Eine einzelne Person hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung von solchen Halte- und Parkverboten. Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Zeichen 315. Abgerufen am 10. November 2012.
- ↑ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis / Zu Nummer 11 Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen, Rn. 126. Abgerufen am 23. Juni 2022 (deutsch).
- ↑ OVG Rheinland-Pfalz, vom 22. November 1988, Az. 7 A 15/88.
- ↑ VGH Baden-Württemberg. Az. 5 S 69/01.
- ↑ In: Deutsche Polizei (Gewerkschaft der Polizei), 4/2002, S. 31
- ↑ Anlage 3 Nr. 7 Gebot Nr. 2 Buchstabe d und e zur StVO
- ↑ Berr, Hauser, Schäpe: Das Recht des ruhenden Verkehrs. 2. Auflage. München 2005, ISBN 3-406-49270-3, Rn. 180.
- ↑ Urteil des AG Nürnberg vom 21. April 2004 - Az.: 55 Cs 702/04. Unter anderem auch in DAR 2005 zitiert.
- ↑ Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth, vom 8. September 2004 - Az.:4 Ns 702 Js 62068/04. ( des vom 25. April 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Jurion.de. Abgerufen am 10. April 2016. (Abrufen des vollständigen Urteils ist kostenpflichtig; der Urteiltenor ist jedoch kostenfrei verfügbar.)
- ↑ Beschluss des OLG Stuttgart vom 27. August 2013 - Az.: 2 Ss 349/13. Burhoff.de. Abgerufen am 9. April 2016.
- ↑ BVerwG, Az. 3 B 67/02, DAR 2002, 470.
- ↑ Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, Az. 3 VG 1658/2000.
- ↑ OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2002, Az. 4 L 118/01.
- ↑ OVG Nordrhein-Westfalen, 21. März 2000, Az. 5 A 2339/99.
- ↑ https://rollingplanet.net/falsche-behindertenparkplatzfreunde/
Auf dieser Seite verwendete Medien
Parkplätze am Space Center in Bremen
Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Darstellung zeigt die korrekte Farbgebung der StVO von 1970 (eingeführt 1971) in RAL Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889). Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Collage of German (left) and Austrian (right) flag indicating the two most important countries where German is the main language.
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Parkir untuk orang kurang upaya di aras tanah MRT Kwasa Sentral
1044-11: nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... . In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zusatzschild 862: Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (Pfeil linksweisend). Quelle des Zeichens: Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder. Dieses Zusatzschild war 750 x 750 mm groß.
Zusatzzeichen 1044-12: Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, mit Anzahl der Parkstände. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450; zwei weitere Größen (420x315 mm, 750x562 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 verordnet.
Zusatzschild 1020-11: Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt dieses Zeichen eine neue Nummer. Zusätzlich wurde die Bezeichnung geändert. Ursprüngliche Bennennung: Zusatzschild 865: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei.
Zeichen 314-50: Parken. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Die Unternummer wurde im Jahr 2017 gestrichen (nun: Zeichen 314).
Zusatzzeichen 1044-10: nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Zusatzschild: Rollstuhlfahrer - nur mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug. Zur Rechtsprechung mit diesem Zeichen siehe auch: Wilfried Ebling: Abweichungen von der Planfeststellung. Forschungsseminar des Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung Speyer und des Arbeitsausschusses "Straßenrecht" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. In: Die Öffentliche Verwaltung. Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik. 1990, S. 483. Größe des Zeichens: 420 x 231 mm.