Baumschutzsatzung

Die Baumschutzsatzung (auch Gehölzschutzsatzung, Baumschutzordnung, Baumschutzverordnung) kann von einer Stadt oder Gemeinde erlassen werden, um für private Grundstückseigentümer die Voraussetzungen festzuschreiben, unter denen sie Bäume auf ihrem Grundstück fällen dürfen. Damit soll vor allem der für das Stadtbild und Stadtklima/Stadtökologie wichtige ausgewachsene Baumbestand geschützt werden.

Sie ist ein rechtliches Instrument, das neben der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung und verbindlichen Bauleitplanungen (Bebauungsplan) angesiedelt ist und von diesen getrennt betrachtet werden muss. Eine Baumfällung ist somit ggf. mit mehreren Behörden auf Basis der verschiedenen Rechtsquellen abzustimmen. Eine Baumschutzsatzung ist i. d. R. neben der Festlegung der Schutzkriterien auch Grundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen, die eine notwendige Fällung (z. B. im Rahmen der Verkehrssicherung, wegen akuter Gefährdung durch den Zustand) kompensieren.

Schutzkriterien

In der Regel werden Einzelbäume oberhalb eines gewissen Stammumfangs (40 cm - 100 cm) in zugänglicher Höhe oberhalb des Wurzelansatzes als schützenswert eingestuft, was natürlich auch ein gewisses Alter (ab ca. 25 Jahre) und somit auch eine deutliche lokale ökologische Wirkung (Schattenwurf, Luftfilterung) bedingt. Daneben werden auch anscheinend willkürliche Kriterien angesetzt, wie z. B. die Unterscheidung zwischen alten Obstbäumen und anderen Bäumen, wobei den ersteren teils keinerlei Schutz zuteilwird, obwohl aus ökologischer Sicht eine „Minderwertigkeit“ von Hochstamm-Obstbäumen nicht rechtfertigbar ist.[1][2][3][4] Beispielhaft hierfür steht der Einstellungswandel bzgl. der ökologischen Relevanz von Streuobstwiesen seit den späten 1960er Jahren: Wurden bis 1974 sogar Rodungsprämien gezahlt[5][6], ist heute der Wert solcher Biotope unbestritten.

Nationales

Deutschland

Die Baumschutzsatzung ist durch § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „Landschaftsbestandteile“ und entsprechende Landesgesetze möglich. Zum Beispiel sind in Nordrhein-Westfalen die rechtlichen Grundlagen § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW[7] und § 7 Gemeindeordnung NRW,[8] in Rheinland-Pfalz § 20 Landespflegegesetz (LPflG).

Der Anteil der Kommunen mit Baumschutzsatzung ist rückläufig. In der Regel wird sich bei der Abschaffung neben den ohnehin vorhandenen sonstigen Baumschutzregelungen auf das gestiegene Umweltbewusstsein der Bürger berufen, das eine Baumschutzsatzung unnötig mache[9].

Österreich

In Österreich gibt es z. B. die Gemeinde Salzburg mit einer expliziten Baumschutzverordnung, die Stadt Salzburg, nach der Bäume ab einem gewissen Alter bzw. einem gewissen Stammdurchmesser geschützt sind.

Auch das Bundesland Wien hat ein Baumschutzgesetz „Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz)“[4].

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.igsz.eu/BSS/BSS-FAZ1994.pdf Mit Baumsatzungen allein ist es nicht getan
  2. Baumschutzsatzung Bonn. (Nicht mehr online verfügbar.) Bonn, archiviert vom Original am 16. September 2014; abgerufen am 29. September 2014.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bonn.de siehe §1a Geltungsbereich
  3. Baumfällung - Ausnahmen von der Baumschutzsatzung. Düsseldorf, abgerufen am 29. September 2014.
  4. a b „1974: Wiener Baumschutzgesetz“
  5. WDR: Wiese: Streuobstwiese. 31. Mai 2019, abgerufen am 6. Oktober 2019.
  6. Harald Lachmann: Einladung ins Apfel-Paradies (neues deutschland). Abgerufen am 6. Oktober 2019.
  7. Text des Landesnaturschutzgesetzes NRW
  8. Text Gemeindeordnung NRW
  9. „2007: Städte kippen den Baumschutz“, Initiative Nachrichtenaufklärung