Baulastträger

Der Baulastträger im Straßenbau ist in der Bundesrepublik Deutschland die Behörde, die für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Straße zuständig ist, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist. In der Regel ist dies die öffentliche Hand (Staat, Land, Gemeinde). Demgegenüber stehen Privatstraßen für den öffentlichen Verkehr, bei denen der Baulastträger eine nicht öffentliche Einrichtung ist. Deren Anzahl ist sehr gering, aber in den letzten Jahren stark angestiegen.

Einteilung

Baulastträger für Bundesfernstraßen, das sind Bundesstraßen (Abk.: B nn) und Bundesautobahnen (Abk.: BAB nn), ist der Bund, also die Bundesrepublik Deutschland. Für die Straßenkategorie Landesstraße (Abk.: L nn) bzw. Staatsstraße (Abk.: St nn) ist Baulastträger das betreffende Bundesland; für die Kreisstraße (Abk.: K nn) der betreffende Kreis und für die Gemeinde-/Stadtstraße innerhalb der Ortschaft die betreffende Gemeinde/Stadt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Bundesfernstraßengesetz.

Bei überörtlichen Straßen in Ortschaften, so genannten Ortsdurchfahrten, ist die Gemeinde der Baulastträger, wenn sie eine festgelegte Einwohnerzahl überschreitet, ansonsten der jeweilige überörtliche Straßenbaulastträger. Die notwendigen Einwohnerzahlen zum Wechsel der Straßenbaulast sind in den jeweiligen Straßengesetzen der Bundesländer[1] geregelt. Sie liegen je nach Bundesland zwischen 20.000 und 80.000 Einwohnern.

Siehe auch

Literatur

  • Günter Wolf: Straßenplanung, Werner Verlag, 2005, ISBN 3-8041-5003-9

Einzelnachweise

  1. Übersicht über die Straßengesetze der Länder