Badische Volkspartei

Badische Volkspartei (BVP)
Partei­vorsitzenderRobert Albiez (1959–60)[1]
Karl Glunk (1960–70)[1][2]
Landes­geschäfts­führerHeinz Dörr (1959–70)[1]
Gründung5. Juni 1959
Gründungs­ortKarlsruhe
Auflösung1970
Aus­richtungChristdemokratie

Die Badische Volkspartei (BVP) war eine Regionalpartei in Baden-Württemberg. Sie wurde am 5. Juni 1959 in Karlsruhe gegründet. Ihr wichtigstes Ziel war die Auflösung des seit 1952 bestehenden Südweststaates auf politisch-parlamentarischem Weg, um dadurch die Wiederherstellung des Landes Baden zu erreichen. Ihr erster Vorsitzender war der 1922 geborene Studienrat Robert Albiez.[3]

Aus wahltaktischen Gründen schloss sich die BVP am 6. März 1960 mit der Deutschen Partei (DP) zusammen. Offiziell wurde die Partei DP/BVP genannt. Auf dem Wahlschein wurde sie als DP aufgeführt. Sie verpasste bei der Landtagswahl 1960 mit 1,61 % die 5-%-Hürde. Das beste Ergebnis erzielte sie mit 4,3 % im Regierungsbezirk Freiburg. Leo Wohlebs Witwe Maria erhielt in Freiburg-Stadt 9,2 % der Stimmen. Nach der Landtagswahl trennte sich die BVP am 18. September 1960 wieder von der DP.[4] Nach der Durchführung des zweiten Volksentscheids 1970, in dem die Bürger für das Fortbestehen Baden-Württembergs gestimmt hatten, löste sich die BVP auf.[1]

Heinrich Berggötz wurde 1959 als einziger Vertreter der BVP in den Karlsruher Gemeinderat gewählt.[5]

Hinsichtlich des Programms und der Personen bestanden Überschneidungen mit dem Heimatbund Badenerland (1952–70).[1]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d e Bestand 69 Badische Volkspartei. Einführung im Landesarchiv Baden-Württemberg.
  2. Ein Original feiert 90. Geburtstag. Südkurier, 16. April 2015, abgerufen am 24. Januar 2017.
  3. Altbaden bläst zum Angriff In: Die Zeit Nr. 24 vom 12. Juni 1959
  4. Baden nach dem Zusammenschluss (Memento vom 21. November 2012 im Internet Archive)
  5. Günter Opitz: Berggötz, Heinrich. In: Fred Ludwig Septainter (Hrsg.): Baden-Württembergische Biographien. Band V, Kohlhammer, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-17-024863-2, S. 24–26, hier S. 26.