Auslieferung (Recht)

Eine Auslieferung ist die Überstellung einer im ersuchenden Staat verfolgten Person an diesen durch den ersuchten Staat zu Zwecken der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.[1]

Deutschland

Der verfassungsrechtliche Auslieferungsbegriff in Artikel 16 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist weit zu verstehen und erfasst neben der typischen strafjustizbezogenen Auslieferungskonstellation auch Überstellungen an eine ausländische Hoheitsgewalt zum Zwecke der Durchführung eines zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens.[2]

Keine Auslieferung stellt die Ausweisung oder Abschiebung dar.[3]

Auslieferung aus Deutschland in andere Länder

Grundsätzlich darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Grundrecht schützt deutsche Staatsbürger in ihrem staatsbürgerlichen Status und gegenüber der Strafverfolgung im Ausland.[4] Zugleich ist es Ausdruck der staatlichen Souveränität, indem es das Recht der Bundesrepublik Deutschland manifestiert, „seine“ Bürger nicht einer fremden Staatsgewalt ausliefern und unterwerfen zu müssen.[5]

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt für Ausnahmen im Falle von Überstellungen an Mitgliedstaaten der EU oder an einen internationalen Gerichtshof, beispielsweise den Internationalen Strafgerichtshof. Diese Schranke ist Ausdruck der Integration auf Ebene der Europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt dabei zwingend voraus, dass rechtsstaatliche Grundsätze im Sinn eines Kernbestands prozessualer Verfahrensgarantien gewahrt werden.[6] Liegen die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vor, ist die Auslieferungen von Deutschen, insbesondere an andere Staaten als EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten) unzulässig.[7] Vor Einführung des europäischen Haftbefehls im Jahr 2004 war die Auslieferung Deutscher an das Ausland durch das Grundgesetz generell verboten.[8][9][10]

Das Recht der Auslieferung ist Teil der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regelt als innerstaatliches Recht den Rechtsverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, falls kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Der Auslieferung geht in der Regel ein Rechtshilfeersuchen voraus.[11]

Danach müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor eine Person an einen anderen Staat ausgeliefert wird:

  1. Die ihm zur Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein und vor Ort festgestellt werden.
  2. Ihm dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss).[12]
  3. Ihm darf nicht die Todesstrafe drohen (§ 8 IRG).
  4. Es muss sichergestellt sein, dass ihn ein fairer Prozess erwartet. Das Grundrecht auf einen fairen Prozess kann z. B. durch eine unangemessene Strafandrohung verletzt werden[13] oder die Auslieferung an ein Ausnahmegericht.
  5. Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich.
  6. Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 IRG zulässig.[14]

Für die Auslieferung gilt der Grundsatz der Spezialität: Wird eine Auslieferung bewilligt, so bezieht sich die Bewilligung

  • auf einen bestimmten, konkreten Tatvorwurf sowie
  • auf die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch einen bestimmten Staat.

Die Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll (§ 11 IRG).

Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht (§ 29 IRG). Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht, jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde möglich. Diese können ausländische Staatsangehörige zwar nicht auf Art. 16 Abs. 2 GG, aber unter anderem auf Art. 2 GG stützen.[15]

Auch wenn eine Person aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für sie nicht automatisch Straffreiheit. Nach dem Legalitätsprinzip sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO). Voraussetzung ist bei im Ausland begangenen Taten allerdings, dass das deutsche Strafrecht auf die Tat überhaupt anwendbar ist (§§ 3 ff. StGB).[16] Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.

Auslieferung aus anderen Ländern nach Deutschland

Überstellungen innerhalb der EU richten sich nach dem Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk).[17] In Deutschland ist das Übereinkommen gemeinsam mit dem Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG), welches inländische Ergänzungsregelungen enthält, seit dem 1. Februar 1992 in Kraft.[18] Am 18. Dezember 1997 wurde ein Zusatzprotokoll des Europarats zum ÜberstÜbk von 1983 abgeschlossen. Es ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten und wurde von Deutschland am 10. Dezember 2002 ratifiziert.

Die Überstellung im europäischen Bereich außerhalb der EU richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen des Europarats von 1957 (EurAuslÜbk).[19]

In der folgenden Liste sind die einzelnen Länder nach der rechtlichen Grundlage für eine Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland eingeteilt.[20]

StaatAuslieferungsverkehr
AfghanistanKein Auslieferungsverkehr
ÄgyptenAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
AlbanienEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
AlgerienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
AndorraEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
Anguilla (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
ArgentinienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
ArmenienEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
Aruba, Curaçao und Sint Maarten (NL)Europäisches Auslieferungsübereinkommen
AserbaidschanEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
ÄthiopienAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
AustralienZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
BahamasZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
BahrainAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
BangladeschKein Auslieferungsverkehr
BarbadosKeine Erkenntnisse
BelgienRegelung im nationalen Recht
BelizeKeine Erkenntnisse
BeninAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
BermudaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
BhutanAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
BolivienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Bosnien und HerzegowinaEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
BotsuanaAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
BrasilienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Britische Jungferninseln (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
BruneiKeine Erkenntnisse
BulgarienRegelung im nationalen Recht
Burkina FasoAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
BurundiAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
ChileAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Costa RicaAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Dänemark (ohne Färöer-Inseln/Grönland)Regelung im nationalen Recht
Demokratische Republik KongoAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
DominicaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Dominikanische RepublikAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
DschibutiKein Auslieferungsverkehr
EcuadorAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
El SalvadorAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
ElfenbeinküsteAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
EstlandRegelung im nationalen Recht
Falklandinseln (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Färöer-Inseln/Grönland (DK)Europäisches Auslieferungsübereinkommen
FidschiZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
FinnlandRegelung im nationalen Recht
FrankreichRegelung im nationalen Recht
Französisch-PolynesienRegelung im nationalen Recht
GabunAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
GambiaAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
GeorgienEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
GhanaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Gibraltar (UK)Regelung im nationalen Recht
GrenadaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
GriechenlandRegelung im nationalen Recht
GuatemalaKein Auslieferungsverkehr
GuineaKein Auslieferungsverkehr
GuyanaKeine Erkenntnisse
HaitiAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
HondurasKeine Erkenntnisse
IndienZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
IndonesienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Insel Man (UK)Europäisches Auslieferungsübereinkommen
IrakKein Auslieferungsverkehr
IranKein Auslieferungsverkehr
IrlandRegelung im nationalen Recht
IslandEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
IsraelEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
ItalienRegelung im nationalen Recht
JamaikaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
JapanAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
JemenAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
JordanienKein Auslieferungsverkehr
Kaimaninseln (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
KambodschaKein Auslieferungsverkehr
KamerunAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
KanadaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Kanalinseln (UK)Europäisches Auslieferungsübereinkommen
KapverdenAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
KasachstanKein Auslieferungsverkehr
KatarAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
KeniaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
KirgisistanKein Auslieferungsverkehr
KolumbienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
KosovoZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
KroatienRegelung im nationalen Recht
KubaKein Auslieferungsverkehr
KuwaitAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
LaosKeine Erkenntnisse
LesothoZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
LettlandRegelung im nationalen Recht
LibanonKein Auslieferungsverkehr
LiberiaAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
LibyenAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
LiechtensteinEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
LitauenRegelung im nationalen Recht
LuxemburgRegelung im nationalen Recht
MadagaskarAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
MalawiZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
MalaysiaKein Auslieferungsverkehr
MaledivenKein Auslieferungsverkehr
MaliAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
MaltaRegelung im nationalen Recht
MarokkoAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
MarshallinselnKeine Erkenntnisse
MauretanienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
MauritiusZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
MazedonienEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
MexikoZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
MoldawienEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
MonacoEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
MongoleiKein Auslieferungsverkehr
MontenegroEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
Montserrat (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
MosambikKein Auslieferungsverkehr
MyanmarKein Auslieferungsverkehr
NamibiaAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
NauruAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
NepalAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
NeuseelandAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
NicaraguaAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
NiederlandeRegelung im nationalen Recht
Niederländische AntillenEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
NigerAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
NigeriaAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
NordkoreaKein Auslieferungsverkehr
NorwegenEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
OmanKeine Erkenntnisse
ÖsterreichRegelung im nationalen Recht
PakistanKein Auslieferungsverkehr
PanamaAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Papua-NeuguineaKein Auslieferungsverkehr
ParaguayZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
PeruAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
PhilippinenKein Auslieferungsverkehr
Pitcairninseln (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
PolenRegelung im nationalen Recht
PortugalRegelung im nationalen Recht
Republik KongoAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Republik ZypernRegelung im nationalen Recht
RuandaAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
RumänienRegelung im nationalen Recht
RusslandEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
SalomonenKeine Erkenntnisse
SambiaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
SamoaKeine Erkenntnisse
San MarinoEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
São Tomé und PrincipeAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Saudi-ArabienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
SchwedenRegelung im nationalen Recht
SchweizEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
SenegalAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
SerbienEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
SeychellenZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Sierra LeoneKein Auslieferungsverkehr
SimbabweKeine Erkenntnisse
SingapurZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
SlowakeiRegelung im nationalen Recht
SlowenienRegelung im nationalen Recht
SomaliaKein Auslieferungsverkehr
Sonderverwaltungsregion Hongkong (VRC)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Sonderverwaltungsregion Macau (VRC)Kein Auslieferungsverkehr
SpanienRegelung im nationalen Recht
Sri LankaAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
St. Helena (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
St. Kitts und NevisZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
St. LuciaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
St. Vincent und die GrenadinenZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
SüdafrikaEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
SudanAuslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
SurinameKeine Erkenntnisse
EswatiniZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
SyrienAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
TadschikistanKein Auslieferungsverkehr
TaiwanKein Auslieferungsverkehr
TansaniaKeine Erkenntnisse
ThailandAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
TogoAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
TongaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Trinidad und TobagoZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
TschadAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
TschechienRegelung im nationalen Recht
TunesienZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
TürkeiEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
TurkmenistanKein Auslieferungsverkehr
Turks- und Caicosinseln (UK)Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
TuvaluKeine Erkenntnisse
UgandaZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
UkraineEuropäisches Auslieferungsübereinkommen
UngarnRegelung im nationalen Recht
UruguayAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
UsbekistanKein Auslieferungsverkehr
VatikanstadtKein Auslieferungsverkehr
VenezuelaAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Vereinigte Arabische EmirateAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Vereinigte StaatenZwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Vereinigtes KönigreichRegelung im nationalen Recht
VietnamKein Auslieferungsverkehr
Volksrepublik ChinaKein Auslieferungsverkehr
WeißrusslandAuslieferung auf vertragsloser Grundlage
Zentralafrikanische RepublikAuslieferung auf vertragsloser Grundlage

Österreich

Die Aus- und Durchlieferung von Personen an einen anderen Staat zu Zwecken der Strafverfolgung ist seit 1980 im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) geregelt.

Literatur

Strafrecht
  • Ulrich Häde: Die Auslieferung – Rechtsinstitut zwischen Völkerrecht und Grundrechten. In: Der Staat, 36. Bd., 1997, S. 1–26.
  • Gregor Haas: Die Auslieferung in Frankreich und Deutschland. Berlin Verlag, Berlin 2000, ISBN 3-87061-870-1.

Weblinks

Commons: Auslieferung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Bundesamt für Justiz: Bekanntmachung der Auslieferungsstatistik für das Jahr 2013 vom 14. Januar 2015 (BAnz AT 25.02.2015 B4)

Einzelnachweise

  1. Vogel, in: Grützner/Pötz/Kreß: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG, Vor § 1 Rn. 2.
  2. Giegerich, in: Dürig/Herzog/Scholz: Grundgesetz, 97. EL Januar 2022, Art. 16 Abs. 2 Rn. 123 (Februar 2020).
  3. Hans Jarass: Art. 16 Rn. 17. In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2018.
  4. BVerfGE 29, 183 (192 f.).
  5. V. Arnauld, S. Martini, in: v. Münch, Kunig: GG. 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 51.
  6. Kokott, in: Sachs (Hrsg.): GG. 9. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 47.
  7. vgl. Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Art. 16 Abs. 2 GG im Vergleich zu Regelungen ausgewählter anderer Staaten. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 20. September 2022.
  8. Art. 16. vom 2.12.2000 und vom 30.07.1993. In: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. lexetius, 2. Dezember 2000, abgerufen am 10. Juli 2019.
  9. Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz-EuHbG) vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1748
  10. vgl. zum EuHbG BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04
  11. Auslieferung an Drittstaaten. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 26. Juli 2019.
  12. Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Auslieferung an Staaten wie Indien zum Zweck der Strafverfolgung trotz weit verbreiteter Folter mit völkerrec. In: bundesverfassungsgericht.de. 24. Juni 2003, abgerufen am 12. Februar 2019.
  13. Heiko Ahlbrecht, Klaus Michael Böhm: Internationales Strafrecht in der Praxis, C.F. Müller, ISBN 3-8114-4352-6, Rn. 730.
  14. Europäischer Haftbefehl – und die Auslieferung eines Deutschen. Rechtslupe, 1. Februar 2016.
  15. vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03 Rz. 22.
  16. vgl. Böse, in: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen: StGB. 5. Aufl. 2017, Vorbemerkung zu §§ 3 ff.
  17. Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 112. Amtliche Übersetzung Deutschlands.
  18. Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG) vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954); 1994 I S. 1425; 1992 I S. 1232, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274).
  19. Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 24. Amtliche Übersetzung Deutschlands.
  20. RIVAST Anhang II – Länderteil. In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Archiviert vom Original am 26. Dezember 2016; abgerufen am 29. Dezember 2016.