Artikel 17a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 17a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum ersten Abschnitt (Grundrechte) in dem Grundrechtsbeschränkungen während des Wehr- oder Zivildienstes geregelt sind.
Wortlaut
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden (Art. 17a GG).
Erläuterung
Art. 17a wurde am 19. März 1956 im Grundgesetz eingeführt, nachdem die Bundesrepublik Deutschland 1955 der NATO beigetreten ist und die Wiederbewaffnung mit der Einberufung von 1500 Soldaten am 2. Januar 1956 vollzogen wurde. Bereits am 6. März 1956 wurde im Wehrergänzungsgesetz, neben der Befehls- und Kommandogewalt in Friedenszeiten wie auch im Verteidigungsfall, das Amt des Wehrbeauftragten geschaffen. Der Wehrbeauftragte soll im Auftrag des Bundestages den Schutz der Grundrechte der Soldaten gewährleisten.[1] In § 6 Soldatengesetz wird die Einschränkung der Grundrechte im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes mit seinen gesetzlichen Pflichten begründet. Weitere Regelungen sind im zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes Pflichten und Rechte der Soldaten festgeschrieben. Soldaten und Ersatzdienstleistende sind in einigen Bereichen der Grundrechte eingeschränkt. Art. 17a GG legt genau fest, welche Grundrechte eingeschränkt sind, auf die sich die genannten Personen nicht berufen können. Dazu zählen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit sowie das Petitionsrecht.
Im Absatz 2 wird die Bedeutung der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung unterstrichen. Diesem wird durch Art. 17a GG eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass dafür Grundrechtseinschränkungen in Kauf genommen werden. Das Grundrecht der Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen begrenzt werden, sollte die Verteidigung und der Schutz der Zivilbevölkerung das erfordern. Situationen, in denen so etwas eintreten kann, sind z. B. Kriege und schwere Naturkatastrophen (Erdbeben, Flutkatastrophen etc.).[2]