Ariernachweis

„Ahnentafel zum Nachweis arischer Abstammung für fünf Generationen“, herausgegeben im Auftrag des Dithmarscher Geschlechterbundes
Lebenslauf in einer medizinischen Dissertation aus der Zeit des Nationalsozialismus (1937)

Der Ariernachweis war im nationalsozialistischen Deutschland von 1933 bis 1945 für bestimmte Personengruppen (insbesondere Mitglieder der SS, Beamte, öffentlicher Dienst, Ärzte, Juristen, Wissenschaftler deutscher Hochschulen, umgesiedelte und neu eingebürgerte Volksdeutsche) ein von Staats- und Regierungsbehörden geforderter Nachweis (beglaubigte Ahnentafel) einer „rein arischen Abstammung“ aus der „arischen Volksgemeinschaft“.

Mit dem Ariernachweis begann die Ausgrenzung von „Nichtariern“, vor allem Juden, „Zigeunern“, die über die Aberkennung ihrer Bürgerrechte und Ausgrenzung bis zur Vertreibung, Ghettoisierung, Deportation und staatlich organisierten Massenermordung in Konzentrationslagern (Holocaust und Porajmos) (1941–1945) führte. Dagegen galt „ein Engländer oder Schwede, ein Franzose oder Tscheche, ein Pole oder Italiener … als verwandt, also als arisch“.

Ariernachweise verlangten auch Berufsverbände, die Reichskulturkammer für alle künstlerisch Tätigen, ferner viele Unternehmen und ein Teil der Kirchen als Zugangsvoraussetzung für eine Anstellung sowie die NSDAP für die Aufnahme als Parteimitglied.

Grundlagen

Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 hatte bereits gezeigt, gegen wen der Rassismus der Nationalsozialisten primär gerichtet sein würde: Es verlangte die Ausweisung aller seit 1914 eingewanderten Juden und den Entzug der Bürgerrechte für alle deutschen Juden. Es nutzte die Begriffe „Arier“ und „Nichtarier“ jedoch nicht, sondern schloss Personen aus, die nicht „deutschen Blutes“ sind.[1]

Von (Nicht-)„Ariern“ und sogar von einem „Ariernachweis“ sprach man zu diesem Zeitpunkt bereits beim Adelsprüfungsausschuss der Deutschen Adelsgenossenschaft, der damals größten Adelsvereinigung, die seit 1920 arische Abstammung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft festschrieb.[2]

Grundlage des Ariernachweises im reichsrechtlichen Sinne war Paragraph 3 (der sogenannte „Arierparagraph“) im „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933. Es war das erste rassistisch begründete Gesetz im Deutschen Reich, und es bewies zugleich die Unmöglichkeit und Willkür einer rassischen Definition von „Jude“ oder „Nichtarier“. So bestimmte die erste Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 entsprechend unklar:

„Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.“[3]

Mangels spezifischer Rasse-Merkmale für Juden wurde die jüdische Religion als Definitionsmerkmal zu Hilfe genommen. Als arisch galt nur der, der eine Abstammung von nichtjüdischen Großeltern beweisen konnte. Von wem die Urgroßeltern abstammten und welcher Religion sie angehört hatten, ließ das Gesetz außer Betracht. Dies führte zu absurden Widersprüchen:

Hatten jüdische Urgroßeltern ihre Kinder christlich taufen lassen, dann waren deren Kinder und Enkel laut Gesetz „reinrassige Arier“, andernfalls waren sie „Nichtarier“. Trat ein Enkel christlicher Großeltern zum Judentum über, so waren seine Kinder und Enkel fortan ebenfalls „Nichtarier“, auch wenn ihre Vorfahren alle Christen gewesen waren. Auch ein Deutscher, dessen Eltern getaufte Christen waren, blieb „Nichtarier“, wenn nur einer seiner Großeltern Mitglied einer jüdischen Gemeinde war.

So bestimmte die Religionswahl im Dritten Reich über die Rassenzugehörigkeit, und das Gesetz vermehrte die Zahl der als „Juden“ definierten Personen. Für den Nachweis „arischer“ Abstammung reichte weder eine generationenlange Ansässigkeit und Zugehörigkeit zu einem der Völker vor allem Nordeuropas, die als „arische Völkergemeinschaft“ definiert wurden, noch ein den Ariern von Rassisten zugeschriebenes Aussehen, eine Charaktereigenschaft, ein Verhalten oder eine Leistung. Damit bewies das Gesetz selbst die Unmöglichkeit, „Rasse“ zur objektiven Eigenschaft zu machen und nachprüfbar festzustellen.

Seine ideologische Basis waren Rassentheorien, die Vertreter wie Arthur de Gobineau, Karl Eugen Dühring, Houston Stewart Chamberlain, Ernst Haeckel und andere seit etwa 1860 formuliert und propagiert hatten. Diese hatten den aus der Sprachwissenschaft stammenden Arierbegriff für die Sprachfamilie der Indogermanen, den die Rassenkunde nicht kennt, auf eine angebliche nordische Rasse bezogen, um so ein Kriterium zur Diskriminierung, Ausgrenzung und Vertreibung der jüdischen Minderheit aus dem eigenen Volkstum zu gewinnen (siehe dazu Geschichte des Antisemitismus bis 1945).

Durchführung

Ariernachweis (Vor- und Rückseite) von 1943

„Kleiner Ariernachweis“

Der Nachweis der „arischen“ Abstammung erfolgte durch die Vorlage von sieben Geburts- oder Taufurkunden (des Probanden, der Eltern und der vier Großeltern) sowie drei Heiratsurkunden (der Eltern und Großeltern). Diese mussten von Pastoren, Standesbeamten oder Archivaren offiziell beglaubigt worden sein. Ersatzweise konnten ein beglaubigter Ahnenpass oder eine beglaubigte Ahnentafel vorgelegt werden.

Bei der Überprüfung dieser Vorlagen mussten die deutschen Kirchen mitwirken, indem katholische Diözesen und evangelische Pfarrämter den Staatsbehörden ab April 1933 Auskünfte aus ihren Kirchenbüchern erteilten, die vor das 18. Jahrhundert zurückreichten.[4] Sie gaben den Staatsbehörden auf Einzelnachfrage Auskunft; die Kirchenverwaltungen ließen dazu eigene Formulare drucken.[5] Einzelne, vor allem den Deutschen Christen zugehörige oder nahestehende Pfarrer suchten von sich aus nach Christen jüdischer Abstammung in ihren Tauf- und Trauregistern und meldeten sie den Behörden.[6]

Es wird geschätzt, dass der „Arierparagraph“ im Sommer 1933 etwa zwei Millionen Angehörige der öffentlichen Verwaltung, außerdem Zehntausende von Rechtsanwälten, Studenten und Angehörige aus zahlreichen Berufen der Kultur und der Wissenschaft wie Schriftleiter (Journalisten) sowie Bewerber um die Mitgliedschaft in der NSDAP, SA oder SS dazu veranlasste, nach Beweisen ihrer arischen Abstammung zu suchen. Eine umfangreiche Bürokratie entstand.[7]

Bei ungeklärten Familienverhältnissen – etwa bei Findlingskindern oder un- und außerehelichen Geburten – und in allen Zweifelsfällen entschied die „Reichsstelle für Sippenforschung“ im Reichsministerium des Innern über den Einzelfall. Dabei lieferten ihr Universitätsinstitute oft „erb- und rassebiologische“ Gutachten.

Ahnenpass: Nachweis über die Abstammung im Dritten Reich

„Großer Ariernachweis“

Auszug aus einem Ariernachweis des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen, Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61)

Das „Reichserbhofgesetz“ und die NSDAP verlangten den Nachweis der „rein arischen“ Abstammung – auch für den Ehepartner – bis 1800, für Bewerber für die SS (ab Führer und/oder Führeranwärter) sogar bis 1750 zurück („großer Ariernachweis“). In dieser Ahnentafel mussten alle Vorfahren des SS-Angehörigen bzw. seiner Frau oder Braut bis frühestens 1. Januar 1800 aufgelistet sein, bei Rängen ab SS-Führer aufwärts entsprechend bis 1750. Bei jeder aufgeführten Person mussten Name, Beruf, Religion und Geburts- und Sterbedatum eingetragen werden. Um die Erarbeitung der Ahnentafel musste sich der Betreffende selbst kümmern. Es wurde außerdem darum gebeten, die dafür notwendigen Geburts-, Todes- und Heiratsurkunden beizulegen und an das Rasse- und Siedlungshauptamt zu schicken.

Auch hier wirkten die Kirchen mit. So legte etwa die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg eigene alphabetische Taufverzeichnisse für die Zeit von 1800 bis 1874 an – bis kurz nach der Reichsgründung, nach der staatliche Standesämter ähnliche Register führten – und führte außerdem besondere Karteien für getaufte Juden und „Zigeuner“.[8]

Auch bei der Umsiedlung der Südtiroler und der Deutsch-Balten im Kontext der Heim-ins-Reich-Bewegung galt ein Ariernachweis als Voraussetzung. In Bozen wurde hierzu von den NS-Behörden eine eigene Sippenkanzlei eingerichtet und vom Genealogen Franz Sylvester Weber geleitet.[9]

Rassegrundsätze

Auszug aus einem Ariernachweis des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen, Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61):

Folgen

Der gesetzlich geforderte Abstammungsnachweis war ein sehr wirksames Instrument der nationalsozialistischen Rassenpolitik. Wer ihn nicht erbringen konnte, war damit in fast allen Bereichen der Gesellschaft stigmatisiert. Damit begann das NS-Regime, die als „Voll-“, „Halb-“ und „Vierteljuden“ oder sonstige „Fremdrassige“ definierten Bevölkerungsgruppen, ihrer in der formal weiterhin gültigen Weimarer Verfassung garantierten Bürgerrechte zu berauben. Sie wurden in den meisten Fällen aus ihrem Beruf entlassen und durften diesen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben.

Als im September 1935 die sog. Nürnberger Rassengesetze ergingen, wurde der Ariernachweis für alle Bürger des Deutschen Reichs wichtig und alltäglich. Die Verordnungen zum Reichsbürgergesetz entzogen Juden Schritt für Schritt die Staatsbürgerrechte und machte sie zu Bürgern zweiter Klasse. Das Blutschutzgesetz verbot zudem Eheschließungen zwischen jüdischen und nichtjüdischen Deutschen.

Die nunmehr von Millionen Deutschen zu erbringenden „Ariernachweise“ führten zu einer Zunahme der Genealogie bzw. der scheinwissenschaftlichen „Sippenforschung“, die erst 1945 ihr Ende fand.

Die gesetzliche Ausgrenzung von amtlich definierten „Nichtariern“ wurde bis 1945 durch zahlreiche Folgegesetze und Verordnungen ständig verschärft und ausgedehnt. Letztlich konnte der Ariernachweis über Leben und Tod entscheiden. Ab Juni 1941 wurden die durch ihn ausgegrenzten Juden, Sinti und Roma deportiert, ghettoisiert und schließlich im Holocaust und Porajmos ermordet.

Ariernachweis nach 1945

Der Ariernachweis führt auch nach 1945 noch zu Auseinandersetzungen.

  • 2011 begann beim Dachverband deutscher Burschenschaften eine Diskussion über die Unterteilung der Mitglieder nach „deutsch“, „abendländisch-europäisch“ und „nicht-abendländisch-europäisch“, was als ähnlich zum „Ariernachweis“ kritisiert wurde.[10]
  • 2013 führte in Österreich der Beschluss, künftig einen Ariernachweis für eine Mitgliedschaft in Burschenschaften einzufordern, zu Protesten. Insgesamt verließen 37 liberale Burschenschaften den Verband.[11]
  • 2017 warf Margot Käßmann der AfD vor, deren Forderung nach einer höheren Geburtenrate der „einheimischen“ Bevölkerung entspreche dem „kleinen Arierparagraphen“ der Nationalsozialisten.[12] Dies führte zu einer Auseinandersetzung mit den Publizisten Henryk M. Broder und Roland Tichy sowie der AfD.[13]
  • 2017 nutzte der AfD-Politiker Ralph Weber die Begrifflichkeit des kleinen Ariernachweises zu bevölkerungspolitischen Forderungen.[14]

Eine Archivierung im Bundesarchiv hat nicht stattgefunden, da zur Zeit der aktiven Verwendung keine zentrale Erfassung stattfand.[15]

Da der Ariernachweis zur Zeit seiner Erstellung durch die Beglaubigung ein amtliches Dokument war, wird er auch heute als Beweismittel anerkannt.[16][17]

Siehe auch

Literatur

  • Eric Ehrenreich: The Nazi Ancestral Proof. Genealogy, Racial Science, and the Final Solution. Indiana University Press, Bloomington IN 2007, ISBN 978-0-253-34945-3.
  • Manfred Gailus (Hrsg.): Kirchliche Amtshilfe. Die Kirche und die Judenverfolgung im „Dritten Reich“. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-55340-4.
Wiktionary: Ariernachweis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. documentArchiv.de - Das 25-Punkte-Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (24.02.1920). Abgerufen am 7. Januar 2024.
  2. Stephan Malinowski: Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat, 3. Auflage, in: Elitenwandel in der Moderne; 4, Akademie-Verlag, Berlin 2003. ISBN 978-3-05-004840-6.
  3. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. – Vom 11. April 1933. documentArchiv.de
  4. Rudolf Lill: Rezensionsnotiz zu Gailus: Kirchliche Amtshilfe. Die Kirche und die Judenverfolgung im „Dritten Reich“. In: FAZ, 27. Dezember 2008
  5. So zum Beispiel die katholischen Bistümer Bayerns ab 1938, um einen direkten Zugriff auf die kirchlichen Archive durch staatliche Stellen zu vermeiden, siehe Peter Pfister:Selbstbehauptung, Kooperation und Verweigerung. Ariernachweise und katholische Pfarrarchive in Bayern (Memento desOriginals vom 2. Juli 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.archivtag.de (PDF)
  6. Manfred Gailus (Hrsg.): Kirchliche Amtshilfe. Die Kirche und die Judenverfolgung im „Dritten Reich“. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008.
  7. Ina Lorenz und Jörg Berkemann: Die Hamburger Juden im NS-Staat 1933 bis 1938/39, Band I, Göttingen 2016, ISBN 978-3-8353-1811-3, S. 437.
  8. Götz Aly, Karl Heinz Roth: Die restlose Erfassung. Berlin 1984, S. 70 f.
  9. Hannes Obermair: „Großdeutschland ruft!“ Südtiroler NS-Optionspropaganda und völkische Sozialisation – “La Grande Germania chiamaǃ” La propaganda nazionalsocialista sulle Opzioni in Alto Adige e la socializzazione ‚völkisch‘. Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte, Schloss Tirol 2020, ISBN 978-88-95523-35-4, S. 44.
  10. Nina Marie Bust-Bartels: Burschen streiten wieder über "Ariernachweis". In: der Freitag. 25. Mai 2013 (freitag.de [abgerufen am 10. Januar 2022]).
  11. Antonie Rietzschel: Eine Stadt wehrt sich. In: Süddeutsche Zeitung. 30. November 2013 (sueddeutsche.de [abgerufen am 10. Januar 2022]).
  12. Käßmann nutzt Bibelarbeit zu Attacke gegen AfD. Evangelisch-Luterische Landeskirche Hannovers, 26. Mai 2017, archiviert vom Original am 27. Mai 2017; abgerufen am 10. Januar 2022: „Zwei deutsche Eltern, vier deutsche Großeltern: Da weiß man, woher der braune Wind wirklich weht“
  13. Boris Rosenkranz: AfD, Broder und Tichy verleumden Margot Käßmann als Rassistin. In: Übermedien. 29. Mai 2017 (uebermedien.de [abgerufen am 10. Januar 2022]).
  14. Carsten Korfmacher: AfD-Rechtsprofessor fordert arische Leitkultur. In: Nordkurier. 25. April 2017 (nordkurier.de [abgerufen am 10. Januar 2022]): ‚Biodeutsche‘ mit nicht weniger als zwei deutschen Eltern und vier deutschen Großeltern sollen dafür sorgen, dass auch in 30 Jahren eine deutsche Leitkultur fortbesteht.
  15. Babette Heusterberg: Personenbezogene Unterlagen aus der Zeit des Nationalsozialismus. (PDF) Bundesarchiv, archiviert vom Original am 18. August 2003; abgerufen am 10. Januar 2022: „Abdruck in: HEROLD-Jahrbuch. Neue Folge. Verlag Degener & Co, Neustadt a. d. Aisch, 2000, S. 147–186.“
  16. BGH, Urteil vom 3. April 1968, Az.: I ZR 34/66: Bundesgerichtshof Urt. v. 03.04.1968, Az.: I ZR 34/66. Archiviert vom Original am 7. Juli 2018; abgerufen am 7. Juli 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de
  17. Staatsangehörigkeitsausweis. Landratsamt Ilm-Kreis, archiviert vom Original am 8. Juli 2018; abgerufen am 8. Juli 2018: „Die Behandlung als Deutscher ist zumindest glaubhaft zu machen, z. B. durch: […] Arbeitsbücher […] Ariernachweis […]“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ilm-kreis.de

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Ahnenpass 004 anonym.jpg
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Auszug aus einem Ahnenpaß (Ariernachweis) des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen), Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61: Dieser Nachweis, dessen Bestimmungen und Methoden in den folgenden / Abschnitten erläutert werden, ist natürlich zeitlich begrenzt, da es im wesent/lichen darauf ankommt, die näherliegenden, also etwa seit der französischen / Revolution *) vorgekommenen Rassenmischungen zu erfassen. /
Die Bestimmungen.
I.
Das im gesamten staatlichen Bereich Richtung gebende Deutsche Beam/tengesetz (Reichsgesetzblatt 1937 I Seite 39) vom 26. 1. 1937 hat mit geringfügigen / Abweichungen dieselben Bestimmungen über die Feststellung der arischen / beziehungsweise nichtarischen Abstammung wie das am 30. 3. beziehungsweise am 30. 9. 1934 ab/gelaufene Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (Berufs/beamtengesetz), welches bestimmt hat, daß „als nicht arisch gilt, wer von nicht / arischen, insbesondere jüdischen Eltern und Großeltern abstammt. Es genügt, / wenn e i n Elternteil oder e i n Großelternteil nicht arisch war. Das ist ins/besondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil / der jüdischen Religion **) angehört hat”. Bei außerehelicher Abstammung / ist die Abstammung des außerehelichen Erzeugers in gleicher Weise wie / bei ehelicher Abstammung die des Vaters nachzuweisen. / Der Nachweis der arischen Abstammung im Sinne dieser Bestimmungen / erstreckt sich somit bis auf die Eltern und Großeltern des Nachweispflichtigen. / Keiner dieser Eltern- und Großelternteile darf der Rasse nach voll nichtarisch / gewesen sein. Wenn also die b e i d e n Eltern eines Großelternteils (oder / bei außerehelicher Abstammung und mangelndem Nachweise des Erzeugers / die Mutter) der Rasse nach voll nichtarisch (zum Beispiel jüdisch, wenn auch getauft) / waren, dann gilt der betreffende Großelternteil und damit auch der Nach/weispflichtige als nichtarisch. Ist die arische Abstammung eines Großeltern/teiles zweifelhaft, muß also der Nachweis auch für dessen Eltern (die / betreffenden Urgroßeltern des Nachweispflichtigen) geführt werden. Der / Nachweis ist durch Vorlegung von Urkunden zu führen (siehe S. 43/44). / Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hinsichtlich des Abstammungs/nachweises außer für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reiches, der / Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch für die / *) Die französische Revolution (1789) brachte zuerst in Frankreich, in der / Folgezeit aber auch in den meisten anderen Staaten die liberalistische Welt/anschauung zum Durchbruch. Der oberste Grundsatz dieser Weltanschauung ist / das Vorrecht des Einzelnen (Individuum) vor der Gesamtheit. Ihre Ideale / waren die Freiheit (Ungebundenheit) und Gleichheit („alles ist gleich, was / Menschenantlitz trägt“). Auf diese Anschauungen sind die Judenemanzipation / und die meisten Mischehen, aber auch die heute als überaus schädlich erkannte / Vernachlässigung der Begriffe Familie, Sippe und Volk zurückzuführen. Erst die / geistige Revolution des Nationalsozialismus vermochte diese Weltanschauung in Deutschland / zu besiegen. / **) Als Vermutung voll nichtarischer Abstammung gilt hier zum Beispiel die Zu/gehörigkeit zur jüdischen Religion, weil mit verschwindend geringen und fast nie / nachprüfbaren Ausnahmen die Zugehörigkeit zur jüdischen (National-) Religion / auch die rassische Abstammung von Angehörigen des jüdischen Volkes bedeutet. / Übertritte rein Deutschblütiger zur jüdischen Religion sind selten vorgekommen. / Anders ist es mit Übertritten von Juden zu anderen (christlichen) Bekentnissen, / die häufig vorkommen und an der rassischen Zugehörigkeit zum Judentum / nichts ändern. // Ärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte und höhere Schüler, für viele Ver/bände, Körperschaften und so weiter. Die den Bestimmungen des Deutschen Beam/tengesetzes Unterliegenden haben in der Regel den gleichen Nachweis auch / für ihre Ehefrauen zu führen (Ausnahme für Mischlinge 2. Grades). / Auch das W e h r g e s e tz vom 21. Mai 1935 hat entsprechende Bestim/mungen übernommen. Der urkundliche Nachweis der arischen Abstammung / ist spätestens bei der ersten Beförderung zu erbringen, da nur Personen ari/scher Abstammung Vorgesetzte in der Wehrmacht werden können. Jedem / Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubten/standes ist außerdem das Eingehen einer Ehe mit einer Frau nichtarischer / Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes ge/hobenen militärischen Dienstgrades zur Folge. Ähnliche / Bestimmungen gelten auch für den Reichsarbeitsdienst. / Die Nürnberger Gesetze sind ebenfalls auf die rassische Zugehörigkeit der / Großeltern abgestellt. Nach dem R e i ch s b ü r g e r g e s e tz („Jude ist, / wer von mindestens drei der Rasse nach jüdischen Großeltern abstammt.“) / kann ein Jude nicht Reichsbürger sein. Nach dem G e s e tz z u m S ch u tz e / d e s d e u t s ch e n B l u t e s u n d d e r d e u t s ch e n E h r e dürfen / deutschblütige Reichsangehörige keine Ehe mit Juden (siehe oben) eingehen. / Rassenschande wird schwer bestraft. /
II.
Über diese Bestimmungen hinaus gehen die Erfordernisse des Reichs/erbhofgesetzes und die Aufnahmebedingungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-Partei und ihrer / Gliederungen. Den Aufnahmebedingungen der Partei entsprechen nur / Personen r e i n a r i s ch e r A b st a m m u n g, die also f r e i von j e d e r / f r e m d e n (zum Beispiel jüdischen oder negerischen) B l u t s b e i m i s ch u n g sind. / Darüber hinaus müssen die Ehegatten den gleichen Bedingungen entsprechen. / Da die Aufhebung der wesentlichen, den Juden bis dahin auferlegten / Beschränkungen (die Judenemanzipation) und damit die Möglichkeit zur / Rassenmischung praktisch erst zu Beginn des vorigen Jahrhunderts ein/setzte ist der Nachweis bis zum 1. 1. 1800 zurück zu führen, das heißt es müssen / a) die Geburts- (Tauf-) und Heiratsurkunden aller Ahnen vorliegen, die / nach dem 1. 1. 1800 geboren sind(,) und außerdem b) noch die Tauf- und / Trauurkunden der beiden Eltern derjenigen Ahnen, die jeweils (in jedem / Ahnenstamm) als erste nach diesem Stichtag geboren sind. (Also die Eltern / der ältesten unter a) genannten Ahnen.) Beispiel: Jemandes Urgroßmutter / (9 der Ahnentafel) ist 1820 geboren [fällt also unter a], dann müssen / ihre Eltern (die Alteltern 18 und 19 der Ahnentafel), die 1782 und 1791 / geboren sind, nachgewiesen werden. Ebenso wenn der Altvater (22 der / Ahnentafel) 1801 geboren ist, seine Eltern (44 und 45 der Ahnentafel), die / 1764 und 1768 geboren sind. [...]
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Auszug aus einem Ahnenpaß (Ariernachweis) des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen), Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61: Die folgenden 32 Felder stehen für ergänzende Anmerkungen, besonders / für die Angabe der Todesursache jedes einzelnen Ahnen, entsprechend der / Bezifferung im Ahnenpaß, zur Verfügung. / Ehegatte //
Der Rassegrundsatz.
Die im nationalsozialistischen Denken verwurzelte Auffassung, daß es / oberste Pflicht eines Volkes ist, seine Rasse, sein Blut von fremden Ein/flüssen rein zu halten und die in den Volkskörper eingedrungenen fremden / Blutseinschläge wieder auszumerzen, gründet sich auf die wissenschaftlichen / Erkenntnisse der Erblehre und Rassenforschung. Dem Denken des National/sozialismus entsprechend, jedem anderen Volke volle Gerechtigkeit wider/fahren zu lassen, ist dabei niemals von höher- oder minderwertigem, sondern / stets nur von f r e m d e n Rasseneinschlägen die Rede. /
Der Begriff der arischen Abstammung.
Da nach den Ergebnissen der Rasselehre das deutsche Volk neben dem / bestimmenden Einfluss der nordischen Rasse auch in geringerem und rech/nungsmäßig nicht erfaßbarem Umfange andere mehr oder minder ver/wandte Rassenbestandteile enthält, die auch die Bausteine der europäischen / Nachbarvölker sind, hat man für diesen übergeordneten Begriff der Gesamt/heit der im deutschen Volke enthaltenen Rassen die Bezeichnung a r i s ch / (abweichend von der Sprachwissenschaft!) gewählt und damit das deutsche / und das diesem eng verwandte Blut zu einer rassischen Einheit zusammen/gefasst. Genau den gleichen Umfang hat der Begriff „deutsches oder art/verwandtes Blut“ im Reichsbürgergesetz. / Arischer Abstammung (= „deutschblütig“) ist demnach derjenige Mensch, / der frei von einem, vom deutschen Volke aus gesehen, fremdrassigen Bluts/einschlage ist. Als fremd gilt hier vor allem das Blut der auch im euro/päischen Siedlungsraume lebenden Juden und Zigeuner, das der asiatischen / und afrikanischen Rassen und der Ureinwohner Australiens und Amerikas / (Indianer), während zum Beispiel ein Engländer oder Schwede, ein Franzose oder / Tscheche, ein Pole oder Italiener, wenn er selbst frei von solchen, auch ihm / fremden Blutseinschlägen ist, als verwandt, also als arisch gelten muss, mag / er nun in seiner Heimat, in Ostasien oder Amerika wohnen oder / mag er Bürger der United States of America oder eines südamerikanischen Freistaats sein. / Dass uns dabei zum Beispiel für eine Eheschließung der deutsche Volksgenosse, das / Mädchen r e i n deutscher Abstammung nähersteht als ein anderer Arier / entfernterer Rasseverwandtschaft, ist selbstverständlich. / In jedem Fall ist es Pflicht und A u f g a b e d e s E i n z e l n e n, den / Nachweis seiner arischen Abstammung entsprechend den für ihn geltenden / Bestimmungen zu führen, in vielen Fällen auch hinsichtlich des Ehegatten.
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Auszug aus einem Ariernachweis des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen), Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61
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Bild selbst erstellt. Dokument in meinem Besitz. Dieser Ariernachweis war nötig geworden, da ein Vorfahre namens David als Großvater bei der Einberufung zum Militärdienst angegeben worden war. Ausgestellt wurde der teils handschriftlich ausgefertigte Nachweis vom Stadtpfarramt Bönnigheim in Baden-Württemberg. --Peng 10:43, 16 June 2006 (UTC)
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Ahnentafel zum Nachweis arischer Abstammung für 5 Generationen, Ariernachweis. Für Adolf Hitlers Holocaust (Judenverfolgung)genützt.
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