Arbeitsplatzschutzgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst |
Kurztitel: | Arbeitsplatzschutzgesetz |
Abkürzung: | ArbPlSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht, Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 53-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. März 1957 (BGBl. I S. 293) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1957 |
Neubekanntmachung vom: | 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) |
Letzte Änderung durch: | Art. 17 G vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1162) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Januar 2020 (Art. 34 G vom 4. August 2019) |
GESTA: | H002 |
Weblink: | Text des ArbPlSchG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt als Schutzgesetz das Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte, Handelsvertreter, Beamte und Richter in Zusammenhang mit der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung (jetzt Reservistendienstleistung). Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids (jetzt Heranziehungsbescheid), der dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen ist, bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Ein Beamter oder Richter darf entsprechend nicht entlassen werden.[1] Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer wird durch Einberufung nicht gelöst.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung nicht verlängert. Muss der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen vornehmen, darf bei der Auswahl der zu Entlassenden der Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden; die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Arbeitsplatzschutzgesetz unberührt, wobei die Einberufung nicht als wichtiger Grund gilt. Für Kleinbetriebe gelten Ausnahmeregelungen.[2]
Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist als Bundesgesetz höherwertiges Recht. Als lex specialis greift das Gesetz sowohl in das Beamtendienstrecht, als auch in das Arbeitsrecht ein.
Teilnehmer an einer Eignungsübung werden nicht vom Arbeitsplatzschutzgesetz erfasst. Sie schützt das Eignungsübungsgesetz.
Literatur
- Heinz Sahmer, Andreas Busemann: Arbeitsplatzschutzgesetz. Loseblatt-Kommentar, Stand: 2007, Erich Schmidt Verlag, ISBN 978-3-503-00832-2.
- Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band 1, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Lose-Blatt-Sammlung.
- Beck Verlag, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. BAG v. 14. November 1963, AP Nr. 2 zu § 4 ArbPlSchG.
- ↑ Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Jo B. Das Job-Lexikon. Clausen & Bosse. Leck, 2006.
Weblinks
- Leistungen des Bundes nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und dem Eignungsübungsgesetz (EÜG). In: personal.bundeswehr.de. Organisationsbereich Personal der Bundeswehr, 17. Dezember 2018, abgerufen am 26. August 2019.
- Text des Arbeitsplatzschutzgesetzes