Appellationsgericht (Preußen)
Ein Appellationsgericht war im Königreich Preußen von 1849 bis 1879 das Gericht zweiter Instanz und damit Vorläufer der Oberlandesgerichte im Deutschen Reich.[1] Die Gerichte waren dem Obertribunal zu Berlin untergeordnet.
Ab 1. April 1849 bestanden 21 preußische Appellationsgerichte. Das Kammergericht Berlin[2], das Ostpreußische Tribunal zu Königsberg[3] und der Justizsenat Ehrenbreitstein (§ 25 der VO vom 2. Januar 1849) führten statt der Bezeichnung Appellationsgericht ihre Traditionsnamen. 1867 kamen fünf Appellationsgerichte hinzu, die – mit Ausnahme des Appellationsgerichts Frankfurt am Main, das gemäß Verordnung (Nr. 6463) vom 19. November 1866 (GS S. 741) bereits dem Obertribunal unterstand – bis 1874 dem Oberappellationsgericht Berlin nachgeordnet waren.
Im linksrheinischen Teil der Rheinprovinz galt die französische Gerichtsorganisation mit deutschen Bezeichnungen weiter. Der Appellationsgerichtshof Köln hatte dort die Funktion des Appellationsgerichtes. Die ihm untergeordneten Gerichte trugen nicht die Bezeichnung Kreisgericht, sondern Landgericht.
1867 wurden nach den Annexionen bzw. Erwerbungen von 1864/66 fünf neue Appellationsgerichte in Celle – für Hannover –, in Kassel – für Kurhessen –, in Wiesbaden – für Nassau –, in Frankfurt am Main – für die Stadt Frankfurt – und in Kiel – für die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg – eingerichtet.
Mit der Einführung des reichseinheitlichen Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877 wurden die Appellationsgerichte 1879 aufgelöst und überwiegend durch Oberlandesgerichte ersetzt.
Schon von 1810 bis 1849 hatten die meisten der preußischen Obergerichte die Bezeichnung Oberlandesgericht getragen.
Literatur
- H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 119 ff. und S. 132 ff., online
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848)
- ↑ Allerhöchster Erlaß vom 21. Mai 1850 betr. Wiederannahme der Bezeichnung „Kammergericht“ von Seiten des Appellationsgerichts zu Berlin (preuß. GS 1850, S. 333)
- ↑ Allerhöchster Erlaß vom 25. Oktober 1856 (Justiz-Ministerialblatt 1856, S. 342)