Apothekenpersonal

Das Apothekenpersonal umfasst in Deutschland gemäß der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) das pharmazeutische und das nichtpharmazeutische Personal einer Apotheke.

Pharmazeutisches Personal

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Hier überwacht eine Apothekerin von der Apothekeninspektion (rechts) in der Schweriner Fritz-Reuter-Apotheke die Entnahme von Proben durch die Pharmazieingenieurin (links).
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Apothekenassistent überprüft die Vorräte im Arzneikeller, „Märkische Apotheke“ Königs Wusterhausen.
(c) Bundesarchiv, Bild 183-E0504-0010-003 / CC-BY-SA 3.0
Apothekenhelferin beim Abfüllen einer Lösung im Arzneikeller der Universitätsapotheke der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald (1966)

Zum pharmazeutischen Personal gehören folgende Berufsgruppen:

Pharmazeutische Berufe in der DDR:

Pharmazeutische Aufgaben darf nur das pharmazeutische Personal durchführen. Nach § 3 ApBetrO sind dies ausschließlich folgende Tätigkeiten:

Die Durchführung pharmazeutischer Arbeiten bedarf grundsätzlich der Aufsicht eines Apothekers; ausgenommen sind hierbei jedoch Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, die „unter Verantwortung“ (Zitat) eines Apothekers weitgehend selbständig arbeiten dürfen. Auch PTAs dürfen unter Aufsicht eines Apothekers Arzneimittel abgeben (im Gegensatz zu Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKAs); s. u.).

Nichtpharmazeutisches Personal

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Apothekenfacharbeiter stellen Medizin her (1973)

Nichtpharmazeutisches Personal sind alle anderen in der Apotheke Beschäftigten, also vor allem

Bei pharmazeutischen Aufgaben darf nichtpharmazeutisches Personal nur begrenzt hinzugezogen werden. Zu diesen wenigen erlaubten Tätigkeiten zählen unter anderem

Apothekenleitung

Die ApBetrO regelt ebenfalls die Position des Apothekenleiters, welcher ein approbierter Apotheker sein muss. Dieser darf grundsätzlich

vertreten werden (→ Stellvertretung (Deutschland)). Die Vertretung darf am Stück oder auch in mehreren Zeitintervallen erfolgen.[3] Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure dürfen allerdings nur dann als Vertreter tätig werden, wenn

  1. kein Apotheker zur Verfügung steht,
  2. sie bei Antritt der Vertretung mindestens sechs Monate Berufserfahrung in einer öffentlichen Apotheke vorweisen können sowie
  3. hinsichtlich ihrer Kenntnisse, Fertigkeiten und Zuverlässigkeit geeignet sind[3].

Die Berufserfahrung (2.) gilt nur als erbracht, wenn die Tätigkeit während dieser Zeit hauptberuflich ausgeübt wurde, meint hier: mit einem zeitlichen Umfang von mehr als der Hälfte der tariflich vorgegebenen Wochenarbeitszeit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antritt der Vertretung.[3]

Um zeitweilige Vertretungsbedarfe abdecken zu können, arbeiten Apotheker, PTAs oder PKAs ohne Leitungsfunktion oft auf freiberuflicher Basis. Solche Vertretungsdienstleistungen werden durch verschiedene Anbieter vermittelt.

Ausnahmen vom Vertretungsrecht der Apothekerassistenten und Pharmaingenieure

Apothekenleiter a) einer Hauptapotheke von einer oder mehreren Filialapotheken („Erlaubnisträger“) oder b) von einer krankenhausversorgenden Apotheke dürfen sich dagegen ausschließlich von einem anderen approbierten Apotheker vertreten lassen.[3][1]

Anzeigepflicht

Eine Vertretung in der Apothekenleitung durch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure ist – außer bei lediglich stundenweiser Vertretung – der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann Nachweise darüber verlangen, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.[3]

Weitere Regelungen

Neben der Qualifikation bezüglich der Berufsausbildung regelt die ApBetrO auch andere grundsätzliche Anforderungen an das in der Apotheke beschäftigte Personal. So darf ein Mitarbeiter beispielsweise nur so eingesetzt werden, wie es seinen jeweiligen Fertigkeiten und Kenntnissen entspricht. Des Weiteren muss er über Kenntnisse hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften verfügen, und alle Mitarbeiter müssen der deutschen Sprache mächtig sein.

Im Übrigen muss in jeder Apotheke (egal, ob es sich um eine öffentliche oder um eine Krankenhausapotheke handelt) so viel Personal beschäftigt werden, „wie erforderlich“.

Einzelnachweise

  1. a b § 2 Abs. 6 ApBetrO
  2. § 2 Abs. 5 ApBetrO
  3. a b c d e Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: Vertretung des Apothekeninhabers: Apothekerassistenten oder Pharmaingenieure in Ausnahmefällen.

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Bundesarchiv Bild 183-E0504-0010-003, Greifswald, Universitätsapotheke, Arzneilager.jpg
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Greifswald, Universitätsapotheke, Arzneilager Zentralbild Lehmann 4.5.1966 Zu den Einrichtungen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald gehört u.a. die Universitätsapotheke. Im Arzneikeller werden Vorräte aufbewahrt, die bei Bedarf ausgegeben werden. Hier Apothekenhelferin Gisela Krienke beim Abfüllen einer Lösung.
Bundesarchiv Bild 183-1987-0108-302, Dresden, Apothekerin, Rezepturraum.jpg
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Dresden, Apothekerin, Rezepturraum Zum Beitrag: Der „Pillendreher“ ist passé - Mitarbeiter der Schweriner Bezirksapothekeninspektion vor Ort ADN-ZB Pätzold - 8.1.1987 - Die Mitarbeiter der Apothekeninspektion im Bezirk Schwerin kennen die 64 Apotheken dieses Territoriums wie ihre Westentasche. Sie geben sachkundigen Rat beim Anfertigen von Rezepturen, zur ordnungsgemäßen Lagerung und anderem. Auch dienen ihre Besuche der Kontrolle, ob arznei- und suchtmittelrechtliche Bestimmungen strikt eingehalten werden. Hier überwacht Apothekerin Deta Neubauer von der Apothekeninspektion (rechts) in der Schweriner Fritz-Reuter-Apotheke die Entnahme von Proben durch Pharmazieingenieur Hannelore Oldenburg (links). Die Rolle der Inspekteure hat sich gegenüber früheren Zeiten vom gefürchteten Revisor zum geachteten Partner der Apotheken gewandelt, wobei Gütekontrollen selbstverständlich eingeschlossen sind. (Hierzu gehören die Fotos 1987-0108-302N und 303N!)
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Hohburg, Apotheker Medizin herstellend ADN-ZB Kluge 9.10.73 Bez. Leipzig: Neues Gesundheitszentrum- Die Assistentin Heidrun Schöne und der Apothekenfacharbeiter Gerd Quaas sind in der Apotheke des neuen Gesundheitszentrums in Hohburg (Bez.Leipzig) tätig, das zum 24. Jahrestag der Republik an die Gemeinde übergeben wurde. Zu dieser Einrichtung gehören eine Arzt- und Zahnarztpraxis sowie eine Gemeindeschwesterstation, die die Einwohner Hohburgs im Rahmen des "Mach-mit"-Wettbewerbes schufen. Die drei Betriebe der Gemeinde leisteten dabei finanzielle und materielle Hilfe.
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Königs Wusterhausen, Apotheke, Lager Zentralbild Krueger Wjt-Sta.-Ho. 23 Mot. 25.3.1954 "Märkische Apotheke" Königs Wusterhausen sichert die Versorgung der Landbevölkerung mit Medikamenten und Arzneien Die "Märkische Apotheke" in Königs Wusterhausen ist zu einem wichtigen Bindeglied zwischen Arzt und Patienten geworden. Diese staatlich verwaltete Apotheke gibt durch ihre vorbildlichen Einrichtungen, dem qualifizierten Fachpersonal und der darüber hinaus in den Laboratorien geleisteten wissenschaftlichen Arbeit, dem Arzneimittelempfänger die Gewähr für die Abgabe richtig dosierter Medikamente hochwertiger Qualität. Als Ausbildungsstätte für den Nachwuchs auf dem Gebiet des Apothekenwesens und der Pharmazie ist die "Märkische Apotheke" Königs Wusterhausen, die 1953 ihren Neubau in der Nähe des Bahnknotenpunktes Königs Wusterhausen beziehen konnte, in den Mittelpunkt des Interesses auf dem Gebiete des Gesundheitswesens gerückt. UBz: Keinen Mangel an Medikamenten und Arzneimitteln durch gute Bevorratung und Planung hat die "Märkische Apotheke". Apothekenassistent Wolfgang Brandenburg überpfrüft die Vorräte im Arzneikeller. Kollege Brandenburg wird an der Humboldt-Universität Berlin studieren. Ho.