Anti-Doping-Gesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz gegen Doping im Sport |
Kurztitel: | Anti-Doping-Gesetz |
Abkürzung: | AntiDopG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Arzneimittelrecht, Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 212-4 |
Erlassen am: | 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) |
Inkrafttreten am: | 18. Dezember 2015 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Oktober 2021 (Art. 4 G vom 12. August 2021) |
GESTA: | C220 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das deutsche Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015 dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Mit ihm sollen Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten gesichert und die Integrität des Sports gefördert werden.
Das Gesetz verbietet, Dopingmittel der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355, in der jeweils gültigen Fassung) herzustellen, zu veräußern oder zu verschreiben. Dopingmittel dürfen nicht zum Zwecke des Dopings im Sport angewendet werden (§ 2). Ebenso verboten ist Selbstdoping, d. h. die Selbstanwendung eines Dopingmittels ohne medizinische Indikation in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen (§ 3).
Zur Durchsetzung enthält das Gesetz Strafvorschriften und verweist auf das Strafgesetzbuch. Zudem wird für die betroffenen Präparate ein Warnhinweis auf der Packungsbeilage festgelegt: Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.
Literatur
- Ingo Bott, Wolfgang Mitsch: Sinn und Unsinn der Strafbarkeit des Dopings – Eine Analyse. In: Kriminalpolitische Zeitschrift. Nr. 3, 2016, ISSN 2509-6826, S. 159–168 (kripoz.de [PDF; 195 kB; abgerufen am 2. Mai 2020]).