Anhalten (Straßenverkehr)

Unter Anhalten, auch Warten (Deutschland) oder Halten (Schweiz) versteht man im Straßenverkehr das Stehenbleiben eines Fahrzeugs, wenn es der Verkehrsablauf oder anderes verkehrsverbundenes Geschehen es erfordern.

Definitionen

Eine kurze Definition gibt beispielsweise die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO):

„Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;“

§ 2  Abs.1 Z. 26. StVO 1960[1]

Die Deutsche Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und deren Verwaltungsvorschrift (StVO-VWV) unterscheidet noch konkreter:

  • Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet: „Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet“ (Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren, StVO-VWV;[2] trotzdem findet sich Anhalten für den Sachverhalt beispielsweise im § 37 (2) 1 StVo zu Wechsellichtzeichen: „Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, …“ oder im Text zu Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren : „… muss anhalten“, Zeichen 131 Lichtzeichenanlage: „… dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist“, und anderen Zeichen;). Warten „wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet“.[3]
  • Anhalten: Auch speziell für Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 Abs. 5 StVO)
  • § 34 (2) 1 StVo fordert von Beteiligten an einem Verkehrsunfall, „unverzüglich zu halten“[4]
  • Liegenbleiben: Kann ein Fahrzeug aus technischen Gründen die Fahrt nicht fortsetzen (Kraftstoffmangel, technischer Schaden, § 15 StVO)

Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG)[5] und die dazugehörigen Verordnungen (VRV,[6] SSV[7]) – wie auch die entsprechenden Liechtensteiner Vorschriften[8] – verwenden Anhalten, Warten, Halten (bis auf den Spezialfall Halten und Parken) weitgehend austauschbar.

Beispiele

Anhalten ist im Straßenverkehr beispielsweise gefordert (in Klammern Beispiele spezieller Regelungen der Verkehrsordnungen):

  • Vorfahrt/Vorrang/Vortritt geben (Warten): ungeregelte Kreuzung/rechts vor links (§ 19 (1) öStVO, Art. 36 (2) chSVG), geregelte Kreuzung/rote Ampel Lyskryss2.svg, Halt-Zeichen eines Verkehrspostens (§ 36 (2) dStVO, § 37 (1) öStVO), Stoppschild (Halt) Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg; im Bedarfsfall: negativer Vorrang (Nachrang) Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg, Einordnen lassen von öffentlichen Bussen aus Haltbuchten (§ 20 (5) dStVO, § 26a (2) öStVO, Art. 17 (5) chVRV), an Zebrastreifen CH-Gefahrensignal-Fussgaengerstreifen.svg (§ 26 (1) dStVO, § 9 (2) öStVO, Art. 33 (2) chSVG) und Radfahrerüberfahrt Gefahrenzeichen 11a.svg (§ 9 (2) öStVO)
  • aufgrund eines Verkehrshindernisses warten: Anhalten des Vorherfahrenden beim Hintereinanderfahren, (insbesondere Stau), geschlossene Schranke, Bahnübergänge Zeichen 201 – Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! StVO 1970.svg
  • Amtshandlungen (Anhalten i. e. S.) BAB-Grenze.svg: Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, Verkehrserhebungen, allfällig Zollkontrolle, Maut
  • bei Verkehrsunfällen Beteiligte zu Sicherung, Hilfeleistung und für die Unfallaufnahme (§ 34 (1) dStVO, § 4 öStVO, Art. 51 (1) chSVG)[9]
  • bei widrigen Umständen, wenn es die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert: vor unübersichtlichen Stellen (Art. 32 (1) chSVG), kein Fahren möglich (wegen sehr schlechter Sicht, übermäßigem Wasser auf der Fahrbahn), Unpässlichkeiten des Lenkers (keine Fahrtüchtigkeit mehr gegeben)
  • aus technischen Gründen (Liegenbleiben): Kraftstoffmangel, technischer Schaden (§ 15 dStVO)
  • im Bedarfsfall, wenn besondere Rücksicht notwendig ist: Kinder überqueren die Straße (§ 29a (1) öStVO), Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln, denen Passagiere Aus- und Zusteigen (§ 20 (2,4) dStVO, § 17 (2) öStVO), wenn Ausweichen wegen zu wenig Platz nicht möglich ist (§ 10 (2) öStVO, Art. 45 (1) chSVG), langsame Fahrzeuge, um andere überholen zu lassen (§ 5 (6) dStVO)

Siehe auch

  • Anhalteweg
  • Haltelinie, die Bodenmarkierung, wo anzuhalten ist

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. § 2 und § 23 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960) (i.d.g.F. online, ris.bka).
  2. StVO-VWV, 2. Satz (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
  3. Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Mai 2003, Aktenzeichen: 2 Ss 216/01@1@2Vorlage:Toter Link/www.jusmeum.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (mit Verweis auf BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Rainer Heß in: Franz-Joachim Jagow, Michael Burmann, Horst Janiszewski: Straßenverkehrsrecht. 17. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Verlag C.H.Beck, München 2002, ISBN 978-3-406-49694-3, § 12 Rdn. 3 f.; Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 37. neu bearbeitete Auflage. Verlag C.H.Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-50216-3, § 12 Rdn. 42)
  4. Was aber nicht dem auf drei Minuten beschränkten Halten entspricht, da es geboten ist
  5. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01 (i.d.g.F. online, admin.ch).
  6. Verkehrsregelnverordnung (VRV), SR 741.11 (i.d.g.F. online, admin.ch).
  7. Signalisationsverordnung (SSV), SR 741.21 (i.d.g.F. online, admin.ch).
  8. Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl 18/1978, 741.01
    Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl 19/1978, 741.11
    Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl 65/1980, 741.21
    (alle i.d.g.F. online, Lilex).
  9. während das in Deutschland nur für Beteiligte gilt, haben in Österreich auch „Zeugen, soferne es zumutbar“ ist, und „Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist“ und der Schweiz „Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist“ Hilfeleistung zu geben

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Gefahrensignal: Fussgängerstreifen
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Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! Verkehrszeichen der StVO 1970. Das Zeichen wird sowohl im Verkehrsblatt 1972 als auch im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 764. abgebildet. Es war danach insgesamt 900 mm breit und hoch. Die Lichtkante war 40 mm breit. Der Schriftzug „STOP“ hatte eine Breite von 650 mm und war 300 mm hoch. Jeder Buchstabe war zudem 140 mm breit. Die Strichstärke betrug 43 mm. Eine Längsseite des oktonalen Zeichens war 340 mm lang.
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Zeichen 201: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassungen von 1970, 1992 und 2013. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß.
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Österreichisches Gefahrenzeichen 11a.svg - Radfahrerüberfahrt
Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Farbe und Form des Zeichens waren auch nach der StVO-Neufassung von 2013 noch gültig. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 763 im Detail beschrieben. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.