Anfailzwang
Der Anfailzwang war die Verpflichtung von Bauern, ihre Produkte zuerst dem Grundherrn zur Deckung seines Eigenbedarfs anbieten zu müssen.[1] Ursprünglich war der Anfailzwang dazu gedacht, ausschließlich den Eigenbedarf der Grundherren zu decken. Der Anfailzwang (Anbiete-, Andienungs- oder Antragszwang) war für den Grundherrn ein obrigkeitliches Vorkaufsrecht.[2]
Dieses Recht wurde von den Grundherrn vielfach missbraucht und die günstig erworbenen landwirtschaftlichen Produkte mit Gewinn weiterverkauft (Fürkauf). Bauern durften erst nach der Ablehnung des Ankaufs durch den Grundherrn die eigenen Produkte weiterverkaufen.[3]
Durch abschreckende Strafen wurde der Anfailzwang von den Grundherren durchgesetzt,[4] wobei der Grundherr zugleich oberster Gerichtsherr war und in der Sache selbst entscheiden konnte.
Ähnliche Rechtsinstitute wie der Anfailzwang waren der
- Tavernenzwang,[5]
- Mühlenzwang[6] und
- das Verbot der Vorhökerei.
Weblinks
- Urkunde: Schlägl, Prämonstratenser (1204–1600) 1444 XI 22 (Urkunde des Stiftes Schlägl mit Bezugnahme zum Anfailzwang) im europäischen Urkundenarchiv Monasterium.net.
- Artikel „Anfeilschung“ im Deutschen Rechtswörterbuch
Einzelnachweise
- ↑ Kramer 1976, Michael Groier: Bergraum in Bewegung (= Forschungsbericht Nr. 31 der Bundesanstalt für Berbauernfragen). Wien 1993 (Online [abgerufen am 24. Februar 2017]).
- ↑ „Wir schullen auch vnsern tail weins nicht verchauffen, wir schullen den dy geistleichen herren se anfaillen, vnd ab si vnsern tail von vns nicht chauffen wolten, so mueg wir vnsern frum damit schaffen, als wir des geniessen wellen“. Zitiert nach: Isfried Hermann Pichler: Urkundenbuch des Stiftes Schlägl: die Rechts- und Geschichtsquellen der Cisterce Slage und des Prämonstratenserchorherrenstiftes Schlägl von den Anfängen bis zum Jahr 1600. In: Schlägler Schriften. Band 12. Stift Schlägl, Aigen im Mühlkreis 2003, 301. Propst Andreas Rieder hat gemäß dieser Urkunde vom 22. November 1444 die fünf Weingärten des Stiftes Schlägl zu Wösendorf dem Stefan Mairhofer und seiner Hausfrau Margarete, deren Söhnen Thomas und Andreas, und ihren Enkeln Stefan und Caspar, unter bestimmten Bedingungen überlassen.
- ↑ Otto Kainz: Das Kriegsgerichtsprotokoll im niederösterreichischen Bauernaufstand aus dem Jahre 1597. In: Niederösterreichisches Institut für Landeskunde (Hrsg.): Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde. Band 50. Niederösterreichisches Landesarchiv und Landesbibliothek, St. Pölten 2010, ISBN 978-3-901635-22-9, 2.1.2.3.4.
- ↑ Otto Kainz: Das Kriegsgerichtsprotokoll im niederösterreichischen Bauernaufstand aus dem Jahre 1597. In: Niederösterreichisches Institut für Landeskunde (Hrsg.): Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde. Band 50. Niederösterreichisches Landesarchiv und Landesbibliothek, St. Pölten 2010, ISBN 978-3-901635-22-9, 2.1.2.3.
- ↑ Untertanen wurden gezwungen, ihre Festmahlzeiten bei Taufen, Hochzeiten oder Begräbnissen im Herrschaftsgasthof oder in der Herrschaftstaverne abhalten oder zumindest den Herrschaftswein zu überhöhten Preisen ankaufen (zitiert nach Otto Kainz: Das Kriegsgerichtsprotokoll im niederösterreichischen Bauernaufstand aus dem Jahre 1597. In: Niederösterreichisches Institut für Landeskunde (Hrsg.): Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde. Band 50. Niederösterreichisches Landesarchiv und Landesbibliothek, St. Pölten 2010, ISBN 978-3-901635-22-9, 2.1.2.3.4. ).
- ↑ Untertanen waren verpflichtet, ihr Getreide ausschließlich in den Herrschaftsmühlen mahlen zu lassen (zitiert nach Otto Kainz: Das Kriegsgerichtsprotokoll im niederösterreichischen Bauernaufstand aus dem Jahre 1597. In: Niederösterreichisches Institut für Landeskunde (Hrsg.): Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde. Band 50. Niederösterreichisches Landesarchiv und Landesbibliothek, St. Pölten 2010, ISBN 978-3-901635-22-9, 2.1.2.3.4. ).