Amtssachverständiger

Amtssachverständige sind in Österreich als Organe einer Verwaltungsbehörde tätig (Verwaltungsorgane), wenn der Behörde selbst das entsprechende Fach- oder Sachwissen fehlt.

In Österreich kann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, von der Behörde ein dieser Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) beigezogen werden[1] (z. B. ein bei der Behörde beschäftigter Elektrotechniker zur Beurteilung der elektrotechnischen Anlage einer Seilbahn)

Ist einer Behörde

  • kein solche Sachverständiger beigegeben oder
  • weist eine bestimmte Person außerhalb der Behörde ein vertieftes Fachwissen auf, welches von der Behörde benötigt wird, oder
  • kann durch die Beiziehung einer bestimmten Person außerhalb der Behörde eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden,

kann die Behörde auch solche nichtamtliche Sachverständige heranziehen. "Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten."[2]

Die Behörde kann die Beweisaufnahmen auch "durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.“[3] „Die Gerichte dürfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden."[4]

Den Parteien im Verwaltungsverfahren steht es frei, auf eigene Kosten einen Privatsachverständigen zu beauftragen, um sich das entsprechende Fachwissen zu verschaffen und im Verfahren argumentieren zu können. Die Privatsachverständigen sind jedoch keine Sachverständigen im Sinne des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. Deren (Privat)Gutachten kann jedoch der Behörde als Gegenbeweis entgegengehalten werden, um die eigene Rechtsposition zu unterstützen.

Die Haftung des Amtssachverständigen richtet sich grundsätzlich nach dem Amtshaftungsgesetz.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Siehe § 52 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).
  2. § 52 Abs 2 AVG. In der Regel werden zu dieser Aufgabe gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige beigezogen.
  3. § 55 Abs 1 AVG.
  4. § 55 Abs 2 AVG