Amtsmeister
Amtsmeister (AM) ist in Deutschland die (Grund-)Amtsbezeichnung eines Beamten in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes in der Bundes- und einigen Landesverwaltungen im Eingangsamt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) oder im ersten Beförderungsamt neben Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister und Oberwart.
Das Amt mit der (Grund-)Amtsbezeichnung ist in Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze eingruppiert. Das entspricht bspw. der Entlohnung eines Bundeswehrsoldaten mit dem Dienstgrad Obergefreiter.
Amtsmeister können die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes durch eine Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen (§ 17 Abs. 2 BBG; § 18 BLV). Sie führen in der Regel einfache Tätigkeiten aus, z. B. Botengänge.
Nächstes Beförderungsamt ist der Oberamtsmeister.
Zusätze und Entsprechungen
Die Amtsbezeichnung Amtsmeister kann mit oder ohne einem erläuternden Zusatz vergeben werden. Im einfachen technischen Verwaltungsdienst lautet die Amtsbezeichnung grundsätzlich Technischer Amtsmeister (TAM). Beamte im einfachen Bankdienst der Deutschen Bundesbank heißen Bundesbankamtsmeister (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) BBankLV). Bei der Bundesagentur für Arbeit lautet die Bezeichnung Amtsmeister bei der Bundesagentur für Arbeit.
Neben Amtsmeister sind auch gänzlich unterschiedliche Amtsbezeichnungen in Verwendung:
- In der Justizverwaltung lautet die Bezeichnung Justizhauptwachtmeister, bei der Zollverwaltung Zollhauptwachtmeister.[1] Daneben existierte, bis um das Jahr 1993, in den deutschen Länderpolizeien die Amtsbezeichnung Polizeihauptwachtmeister. Zuletzt bildete er das Eingangsamt des mittleren Polizeidienstes und stand in der Besoldungsgruppe A 6 (analog dem Stabsunteroffizier der Bundeswehr).
- In den auslaufenden Laufbahnen der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen und bei den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Bahn beurlaubt oder zugewiesen sind, haben die entsprechenden Ämter des einfachen Dienstes die Amtsbezeichnungen Betriebshauptaufseher (Laufbahn der Betriebsaufseher; § 12 ELV), Posthauptschaffner (einfacher nichttechnischer Postverwaltungsdienst) oder Postoberwart (einfacher technischer Postverwaltungsdienst; Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) PostLV).
Weblinks
- Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverordnung
- Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
Einzelnachweise
- ↑ Rundschreiben des BMI vom 14. September 2020 – D3 – 30200/101#6 – Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen
Siehe auch
- Polizeihauptwachtmeister
Auf dieser Seite verwendete Medien
Bundesadler