Amtsgericht Kaltenkirchen
Das Amtsgericht Kaltenkirchen war ein von 1867 bis 1871 bestehendes preußisches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in der holsteinischen Stadt Kaltenkirchen.
Nach der im Deutschen Krieg 1866 erfolgten preußischen Annexion des Herzogtums Holstein wurden dort wie auch im Herzogtum Schleswig am 1. September 1867 Rechtspflege und Verwaltung völlig getrennt.[1] Im Zuge dessen wurde ein Amtsgericht zu Kaltenkirchen geschaffen, dessen Sprengel aus der Kirchspielvogtei Kaltenkirchen mit den Gemeinden Götzberg, Henstedt, Hüttblek, Kaltenkirchen, Kampen, Kattendorf, Kisdorf, Lentföhrden, Nützen, Oersdorf, Schmalfeld, Struvenhütten, Ulzburg, Wakendorf II und Winsen, den vorher zum Amt Trittau zählenden Orten Bredenbekshorst, Nahe, Sievershütten und Stuvenborn sowie der vorher zum Amt Tremsbüttel gehörigen Ortschaft Itzstedt gebildet wurde.[2][3] Die weiteren Instanzen waren der Reihenfolge nach das Kreisgericht Kiel und das Appellationsgericht Kiel.
Am 1. September 1871 wurde das Amtsgericht Kaltenkirchen aufgehoben und sein Bezirk ausschließlich des dem Amtsgericht Bargteheide zugeteilten Ortes Itzstedt dem Amtsgericht Bramstedt zugewiesen.[4]
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes, sowie über die Gerichtsverfassung in den Herzogthümern Schleswig und Holstein vom 26. Juni 1867 (PrGS 1867, S. 1073 )
- ↑ Verfügung vom 6. August 1867, betreffend die Einrichtung der nach der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni d. J. in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu bildenden neuen Gerichte (JMBl. S. 213 )
- ↑ I. Die Aemter und Landschaften. In: Staats-Handbuch für die Herzogthümer Schleswig-Holstein auf das Jahr 1849. Nebst einer Genealogie sämmtlicher europäischer Regenten- und Fürstenhäuser. Altonaer Mercur, Altona 1849, S. 37–108 (online ).
- ↑ Reg.-Bek., die Vereinigung der Amtsgerichte zu Kaltenkirchen und Bramstedt betr. vom 30. September 1871 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig, S. 288 )