Amtsbezeichnung

Die Amtsbezeichnung gibt das statusrechtliche Amt eines Amtsträgers (Beamter oder Richter) in Deutschland an. Bei Soldaten entspricht die Amtsbezeichnung dem Dienstgrad (siehe: Dienstgrade der Bundeswehr). Im Vorbereitungsdienst führen Beamte auf Widerruf anstelle der Amts- eine Dienstbezeichnung (bis zur Dienstrechtsreform 2009 galt dies auch in der laufbahnrechtlichen Probezeit, siehe Anstellung (Beamtenrecht)).

In Österreich wird stattdessen vom Amtstitel gesprochen. Dieser Begriff war auch in Deutschland üblich, wo er jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vom Begriff der Amtsbezeichnung abgelöst wurde.[1]

Grundlagen

Eine Amtsbezeichnung hat der Beamte in der Regel mit der erstmaligen Verleihung eines statusrechtlichen Amts (z. B. im Eingangsamt einer Laufbahn als Beamter auf Probe). Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB. In den Besoldungsordnungen sind Amtsbezeichnungen festgelegt, die nur in dieser Form benutzt werden dürfen (Sonderamtsbezeichnungen), der übergroße Teil sind jedoch die Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel nur mit einem die jeweilige Laufbahn kennzeichnenden Zusatz verwendet werden dürfen.

Weibliche Beamte und Richter führen die Amtsbezeichnung sofern möglich in der weiblichen Form. Die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, z. B. konnte in der Bundeszollverwaltung bis 2011 noch die Bezeichnung Zollamtmännin alternativ zur Zollamtfrau gewählt werden. Ursprünglich ging die Einführung der Amtsbezeichnung z. B. Justizamtfrau in den 1980er Jahren von einer niedersächsischen Beamtin und Rechtspflegerin aus, die sich ein Jahr lang weigerte, die Beförderungsurkunde entgegenzunehmen, solange sie nicht in der weiblichen Form ausgestellt war.[2]

Beamte (ohne Staatsanwälte)

Die Amtsbezeichnungen werden durch den Bund und die Länder für ihre jeweiligen Beamten festgelegt. Sie können aus einer Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz zur Grundamtsbezeichnung bestehen.

Bundesbeamte

Der Bundespräsident legt grundsätzlich die Amtsbezeichnungen für Bundesbeamte fest. (§ 86 Abs. 1 BBG) Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen sowie im Ruhestand mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ (§ 86 Abs. 2 BBG). Entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit diesem Zusatz sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. (§ 39 Sätze 2 und 3 BBG)

Amtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung den Besoldungsgruppen zugeordnet. Grundamtsbezeichnungen nach Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie Amtsbezeichnungen ohne Zusatz sind in den jeweiligen Besoldungsgruppen:

Siehe auch: Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat fest.[3] Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich
  2. auf die Laufbahn
  3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zusatz verliehen werden.

Im unmittelbaren Bundesbereich wird in der Regel der Zusatz Regierungs- für nichttechnische oder Technischer Regierungs- für technische Laufbahnen verwendet (z. B. Regierungssekretär, Technischer Regierungssekretär). In speziellen Laufbahnen des unmittelbaren Bundesdienstes werden die Zusätze Wissenschaftlicher (im höheren Dienst bei forschenden Einrichtungen), Bibliotheks-, Zoll- und Zollschiffs- (beim Zoll), Schiff- (im nautischen Dienst) Post- (Deutsche Post AG und Postbank), Fernmelde- (Deutsche Bundespost, Deutsche Telekom), Bundesbahn- (Bundeseisenbahnvermögen) und Betriebs- (für Laufbahn der Aufseher beim Bundeseisenbahnvermögen) verwendet.

Im mittelbaren Bundesbereich (Sozialversicherungsträger) wurde der Zusatz Verwaltungs-, bei der Deutschen Bundesbank wird der Zusatz Bundesbank- verwendet.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung A bekannt gemacht:[3]

BesGrGrundamtsbezeichnungzulässiger Zusatz
A 3Hauptamtsgehilfebei der Bundesagentur für Arbeit
Bundesbank-
Technischer
OberaufseherBetriebs-
OberschaffnerPost-
OberwachtmeisterJustiz-
Zoll-
A 4Amtsmeisterbei der Bundesagentur für Arbeit
Bundesbank-
Technischer
HauptaufseherBetriebs-
HauptschaffnerPost-
HauptwachtmeisterJustiz-
Zoll-
A 5BetriebsassistentBundesbahn-
Post-
Erster HauptwachtmeisterJustiz-
Zoll-
HauptwartPost-
Oberamtsmeisterbei der Bundesagentur für Arbeit
Bundesbank-
Technischer
A 6BetriebsassistentBundesbahn-
Bundesfernstraßen-
Post-
Erster HauptwachtmeisterJustiz-
Zoll-
HauptwartPost-
Oberamtsmeisterbei der Bundesagentur für Arbeit
Bundesbank-
Technischer
SekretärArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Regierungs-
Zoll-
A 7ObersekretärArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Post-
Technischer Regierungs-
Zoll-
A 8HauptsekretärArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Post-
Technischer Regierungs-
Zoll-
A 9AmtsinspektorArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Bundesbank-
Forst-
Justiz-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer
Technischer Regierungs-
Zoll-
BetriebsinspektorBundesbahn-
Bundesfernstraßen-
Lokomotiv-
Post-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Post-
InspektorArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Steuer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Post-
Technischer Regierungs-
Zoll-
A 10OberinspektorArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Regierungs-
Zoll-
A 11AmtmannArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Regierungs-
Zoll-
A 12AmtsratArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Regierungs-
Zoll-
A 13OberamtsratArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Justiz-
Post-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
Technischer-
Technischer Bundesbahn-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Regierungs-
Zoll-
PfarrerMilitär-
RatArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Kriminal-
Medizinal-
Medizinal- … bei der Bundesagentur für Arbeit
Medizinal- … bei der Bundespolizei
Polizei-
Post-
Regierungs-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer … bei der Bundesagentur für Arbeit
Technischer Regierungs-
Wissenschaftlicher
A 14OberratArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Kriminal-
Medizinal-
Medizinal- … bei der Bundesagentur für Arbeit
Medizinal- … bei der Bundespolizei
Polizei-
Post-
Regierungs-1)
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer … bei der Bundesagentur für Arbeit
Technischer Regierungs-2)
Wissenschaftlicher
PfarrerMilitär-
A 15DekanMilitär-
DirektorArchiv-
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-
Brand-
Bundesbahn-
Bundesbank-
Bundesfernstraßen-
Forst-
Kriminal-
Medizinal-
Medizinal- … bei der Bundespolizei
Polizei-
Post-
Regierungs-
Technischer Bundesfernstraßen-
Technischer Regierungs-
Wissenschaftlicher
A 16Direktorder Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
des Gemeinen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
einer Wehrtechnischen Dienststelle
Leitender DekanMilitär-
Leitender DirektorArchiv-3)
bei der Bundesagentur für Arbeit
Bibliotheks-3)
Brand-3)
Bundesbahn-3)
Bundesfernstraßen-3)
Forst-3)
Kriminal-3)
Medizinal-3)
Medizinal- … bei der Bundespolizei3)
Polizei-3)
Post-3)
Regierungs-3)
Technischer Bundesfernstraßen-3)
Technischer Regierungs-3)
Wissenschaftlicher3)
1) 
Der Zusatz ist innerhalb der Amtsbezeichnung zu verwenden (Oberregierungsrat)
2) 
Der Zusatz ist innerhalb der Amtsbezeichnung zu verwenden (Technischer Oberregierungsrat
3) 
Der Zusatz ist innerhalb der Amtsbezeichnung zu verwenden (z. B. Leitender Archivdirektor)

Mit Fettdruck gekennzeichnete Grundamtsbezeichnungen dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden. Bei den obersten Bundesbehörden werden die Grundamtsbezeichnungen Amtsinspektor, Amtsrat und Oberamtsrat ohne Zusatz geführt. Nur der Zusatz Technischer ist zulässig. Für Funktionen mit ausgelaufenen Sonderbezeichnungen bei den Sozialversicherungsträgern werden künftig Grundamtsbezeichnungen verwendet. Amtsinhaber mit ausgelaufenen Amtsbezeichnungen tragen die Amtsbezeichnung bis zu einer erneuten Ernennung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand weiter.

Die Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B sind wie folgt festgesetzt: [4]

BesGrGrundamtsbezeichnungzulässiger ZusatzVoraussetzung für die Verleihung des Amtes
B 1Direktor und Professorbeim/bei der…
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)
B 2Direktorals Beauftragter für das Ehrenamt bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
als Beauftragter für die Netze des Bundes
als Landesbeauftragter bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltungals Leiter eines großen Fachbereichs
bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitzals der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn– als Leiter des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

bei der Bundesagentur für Arbeit– als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1)

– als Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
– als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches der Zentrale

bei der Zollverwaltungals Leiter einer besonders bedeutenden und besonders großen Ortsbehörde der Zollverwaltung
beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
beim Bundeseisenbahnvermögenals Leiter einer Dienststelle
beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehrals der ständige Vertreter des Amtsleiters
beim Katholischen Militärbischofsamtals der ständige Vertreter des Amtsleiters
beim Marinearsenal– als Leiter eines Arsenalbetriebes

– als Leiter des Technischen Systemservice

des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltungals Leiter der Dienststelle
eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehrals Leiter der Dienststelle
in der Bundesfernstraßenverwaltung2)
Direktor und Professorbeim/bei der…

(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)

– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist

bei der Bundesagentur für Arbeitals Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
des Deutschen Zentrums für Schienenverkehrsforschung
B 3Direktorbeim/bei der…

(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)

– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist

– als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
– als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

bei der Bundesagentur für Arbeit– als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)3)

– als Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
– als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
– als Leiter der Familienkasse
– als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches der Zentrale

bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltungals Leiter einer Lehrgruppe
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
bei der Deutschen Nationalbibliothek– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main

– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig

bei der Führungsakademie der Bundeswehrals Leiter einer Fakultät
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn– als Leiter des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung4)

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

beim Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehrals Rechtsberater
beim Befehlshaber des Multinational Joint Headquartersals Rechtsberater
beim Bildungszentrum der Bundeswehr
beim Bundesinstitut für Berufsbildungals Leiter einer Abteilung
beim Bundesnachrichtendienst

(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)

beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches
beim Luftfahrtamt der Bundeswehrals Leiter einer Abteilung
beim Planungsamt der Bundeswehrals Leiter einer Abteilung
beim Zentrum für Cyber-Sicherheit der Bundeswehrals der ständige Vertreter des Amtsleiters
beim Zentrum Innere Führung der Bundeswehrals Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften
der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutzals Vorsitzender der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada
der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr
der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
des Bundesinstituts für Sportwissenschaftals geschäftsführender Direktor
des Verpflegungsamtes der Bundeswehr
des Zentrums Brandschutz der Bundeswehr
in der Bundesfernstraßenverwaltung5)
in der Bundespolizei– als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes

– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums – im Bundesministerium des Innern und für Heimat

Direktor und Professorbeim/bei der…

(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)

– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

– als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
– als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts

bei der Bundesagentur für Arbeitals Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfungals Mitglied des Präsidiums
bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstaltals Mitglied des Präsidiums
beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehrals der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften
der Bundesanstalt für Gewässerkunde
der Bundesanstalt für Wasserbau
des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschungals Geschäftsführender Direktor
des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe
B 4Direktorder Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
des Beschaffungsamtes des BMI
einer Wehrtechnischen Dienststelle
in der Bundesfernstraßenverwaltung6)
Erster Direktorbei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
beim Bundesinstitut für Berufsbildungals Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten
beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehrals der ständige Vertreter des Amtschefs
im Bundeskriminalamt
beim Bundesamt für Verfassungsschutz

(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)

Präsidentdes Bundessortenamtes
einer Bundespolizeidirektion
B 5Direktor und Professorbei der Bundesagentur für Arbeitals Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktorder Unfallversicherung Bund und Bahn
Oberdirektorbei der Bundesagentur für Arbeit– als Geschäftsführer bei der Zentrale

– als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion

Präsidentder Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
des Bundesamtes für Naturschutz
des Bundessprachenamtes
des Fernstraßen-Bundesamtes
Präsident und Professorder Bundesanstalt für Straßenwesen
der Stiftung Deutsches Historisches Museum
der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
B 6Direktor und Professorbeim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheitals der leitende Beamte
beim Bundesrechnungshof
in der Bundesfernstraßenverwaltung7)
Direktor und Professorbei der Bundesagentur für Arbeit
Erster Direktorbei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
beim Bundesnachrichtendienst

(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)

beim Luftfahrtamt der Bundeswehrals der ständige Vertreter des Amtschefs
beim Planungsamt der Bundeswehrals der ständige Vertreter des Amtschefs
Oberdirektorbei der Bundesagentur für Arbeit– als Geschäftsführer bei der Zentrale

– als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion

Präsidentder Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
der Bundesfinanzakademie
der Bundespolizeiakademie8)
der Bundeszentrale für politische Bildung
des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
des Bundesamtes für Güterverkehr
des Bundesamtes für Strahlenschutz
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
des Bundeseisenbahnvermögens
des Deutschen Wetterdienstes
des Eisenbahn-Bundesamtes
des Kraftfahrt-Bundesamtes
des Luftfahrt-Bundesamtes
einer Bundespolizeidirektion
Präsident und Professorder Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
des Bundesinstituts für Risikobewertung
des Deutschen Archäologischen Instituts
des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
B 7Direktorbei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-Seeals stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung
Oberdirektorbei der Bundesagentur für Arbeit9)als Geschäftsführer bei der Zentrale
Präsidentder Bundesakademie für Sicherheitspolitik
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
des Bildungszentrums der Bundeswehr
des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
des Bundesamts für Justiz
des Bundesarchivs
des Bundesinstituts für Berufsbildung
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst
des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident und Professorder Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
des Paul-Ehrlich-Instituts
des Robert Koch-Instituts
B 8Direktorbei der Deutschen Rentenversicherung Bundals Mitglied des Direktoriums
Erster Direktorder Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-Seeals Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung
Präsidentder Stiftung Preußischer Kulturbesitz
des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
des Bundeskartellamtes
des Bundeszentralamtes für Steuern
des Deutschen Patent- und Markenamtes
des Statistischen Bundesamtes
des Umweltbundesamtes
Präsident und Professorder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
B 9Präsidentder Generalzolldirektion
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
des Bundesamtes für Soziale Sicherung
des Bundesamtes für Verfassungsschutz
des Bundeskriminalamtes
des Bundesnachrichtendienstes
des Bundespolizeipräsidiums
des Bundesverwaltungsamtes
1) 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder in der A-Besoldung
2) 
Dieses Amt darf nur Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
3) 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder in der A-Besoldung.
4) 
Das Einvernehmen für die Bewertung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe B 3 erfolgt ausschließlich für den derzeitigen Amtsinhaber und wird zeitlich auf die Dauer seiner Wahrnehmung der Funktion beschränkt.
5) 
Dieses Amt darf nur Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
6) 
Dieses Amt darf nur Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
7) 
}Dieses Amt darf nur Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
8) 
Gilt nur für derzeitigen Amtsinhaber.
9) 
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 abhebt.

Landesbeamte (inkl. Kommunalbeamte)

Die Grundamtsbezeichnungen sind in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt. Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden meist vom Innenressort oder der Landesregierung als Kollegialorgan festgelegt.

Beamte der Kommunalverwaltungen sind mittelbare Landesbeamte. Sie führen, neben ihrer Grundamtsbezeichnung in der Regel den Zusatz Gemeinde-, Stadt-, Kreis-, Magistrats- oder Verwaltungs-. Um Verwechslungen mit dem Gemeinderat und dem Stadtdirektor zu vermeiden, werden diese Amtsbezeichnungen nicht vergeben. Entsprechend lauten die Amtsbezeichnungen Gemeindeverwaltungsrat oder, unterschiedlich nach Bundesland, bspw. Gemeindeoberverwaltungsrat/Gemeindeverwaltungsoberrat bzw. Stadtverwaltungsrat oder Leitender Stadtverwaltungsdirektor. Dagegen heißt es jedoch nicht etwa Kreisverwaltungsamtsrat, sondern Kreisamtsrat bzw. Magistratsoberamtsrat/Stadtamtsoberrat. Ebenso verhält es sich bspw. mit Stadtinspektor oder Magistratssekretär. Die Amtsbezeichnung Verwaltungsrat birgt allerdings eine Verwechslungsgefahr mit dem Gremium Verwaltungsrat, als Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Bei folgenden Amtsbezeichnungen wird die Zulassung des Zusatzes Regierungs- in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt:

  • Amtsinspektor
  • Amtsrat
  • Oberamtsrat

Baden-Württemberg

Zu den (Grundamts-)Bezeichnungen nach Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg siehe Besoldungsordnung A#Landesbesoldungsordnung A Baden-Württemberg.

Folgende Kombinationen aus Grundamtsbezeichnung und Zusatz sind festgelegt:[5]

Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten des Landes

GrundamtsbezeichnungZusätze

Erster Hauptwachtmeister

Justiz-

Sekretär
Obersekretär
Hauptsekretär

Archiv-
Bibliotheks-
Eich-
Gerichts-
im Justizdienst
im Justizwachtmeisterdienst
Justiz-
Regierungs-
Steuer-
Technischer
Verfassungsschutz-
Vermessungs-

Inspektor
Oberinspektor
Amtmann

Archiv-
Bau-
Bibliotheks-
Brand-
Eich-
Forst-
Gerichts-
im Gerichtsvollzieherdienst
im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Landwirtschafts-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer
Verfassungsschutz-
Vermessungs-

Rat
Oberrat
Direktor
Leitender Direktor

Archiv-
Bau-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
Technischer
Verfassungsschutz-
Vermessungs-
Veterinär-

Pfarrer
Dekan

im Justizvollzugsdienst

Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

GrundamtsbezeichnungZusätze

Hauptwart

Betriebs-

Sekretär
Obersekretär<
Hauptsekretär
Amtsinspektor

Archiv-
Bibliotheks-
Gemeinde-
Justiz-
Kreis-
Stadt-
Steuer-
Technischer
Verbands-
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinärhygiene-

Inspektor
Oberinspektor
Amtmann
Amtsrat
Oberamtsrat

Archiv-
Bank-
Bau-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Gemeinde-
Justiz-
Kreis-
Landwirtschafts-
Sozial-
Stadt-
Steuer-
Technischer
Vermessungs-
Verbands-
Verwaltungs-

Rat
Oberrat
Direktor
Leitender Direktor

Archiv-
Bank-
Bau-
bei der Landeskreditbank
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Forst-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Psychologie-
Rechts-
Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-

Die Gemeinden, Landkreise und Städte können festlegen, dass Zusätzen, die auf die Laufbahn oder Fachrichtung hinweisen, der weitere Zusatz Gemeinde-, Kreis- oder Stadt- vorangestellt wird.

Saarland

GrundamtsbezeichnungZusätze
Aufseher
Oberaufseher
Forst-
Oberwart
Hauptwart
Eich-
Wachtmeister
Oberwachtmeister
Hauptwachtmeister

Erster Hauptwachtmeister

Justiz-
Assistent
Sekretär
Obersekretär

Hauptsekretär
Amtsinspektor

Bibliotheks-
Eich-
Forst-

Gemeinde-
Gesundheits-
Gewerbe-
im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Kartographen-
Kreis-
Regierungs-
Stadt-
Stadtverbands-
Steuer-
Universitäts-
Verwaltungs-
Vermessungs-

Assistent
Sekretär
Vollstreckungs-
Inspektor
Oberinspektor
Amtmann

Amtsrat
Oberamtsrat

Archiv-
Bau-
Bergrevier-

Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Brand-
Datenverarbeitungs-
Eich-
Fernmelde-
Forst-
Gartenbau-
Gemeinde-
Gesundheits-
Gewerbe-
Justiz-
Kartographen-
Kreis-
Obstbau-
Regierungs-
Sozial-
Stadt-
Stadtverbands-
Steuer-
Universitäts-
Vermessungs-
Verwaltungs-

Rat
Oberrat
Direktor

Leitender Direktor

Archiv-
Bau-
Berg-

Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gartenbau-
Geologie-
Gewerbe-
Gewerbemedizinal-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
Universitäts-
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Wirtschafts-

Ohne Zusatz werden folgende Amtsbezeichnungen verwendet:

  • Oberamtsgehilfe
  • Hauptamtsgehilfe
  • Amtsmeister
  • Oberamtsmeister
  • Oberbetriebsgehilfe
  • Hauptbetriebsgehilfe
  • Betriebsmeister
  • Oberbetriebsmeister
  • Betriebsassistent
  • Werkmeister
  • Oberwerkmeister
  • Hauptwerkmeister
  • Betriebsinspektor

Rechtsgrundlage: Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsblatt 77,109), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1327 (4. RBG) vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. 94,509).

Sachsen-Anhalt

Im Land Sachsen-Anhalt sind die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A in der Anlage zum Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern, der übrigen Ministerien und des Landtags ohne das Ministerium der Justiz geregelt vom 4. Oktober 2010 geregelt.[6]

Richter und Staatsanwälte

Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit (§ 11 DRiG) sind

  • „Richter“
  • „Vorsitzender Richter“,
  • „Direktor“,
  • „Vizepräsident“ oder
  • „Präsident“

mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz „Richter am …“, „Vorsitzender Richter am …“, „Direktor des …“, „Vizepräsident des …“, „Präsident des …“; (§ 19a Abs. 1 DRiG). Richter kraft Auftrags (§ 16 DRiG) führen im Dienst die Bezeichnung „Richter“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz („Richter am …“; § 19a Abs. 2 DRiG). Richter auf Probe führen die Bezeichnung „Richter“, im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung „Staatsanwalt“ (§ 19a Abs. 3 DRiG).

Die konkreten Amtsbezeichnungen (Grundamtsbezeichnung in Verbindung mit der Gerichtsform) sowie deren Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe finden sich grundsätzlich in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG) und den Landesbesoldungsordnungen R der Länder.[7] Die Staatsanwälte im Bundesdienst führen die Amtsbezeichnungen Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 2), Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 3), Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 6; als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft oder als ständiger Vertreter des Generalbundesanwalts Besoldungsgruppe R 7) und Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 9).[8]

Die heutigen Amtsbezeichnungen wurden am 1. Oktober 1974 durch das „Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte“ vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) eingeführt. Sie war Teil der Justizreform in den 1970er Jahren. Die Bezeichnungen Vizepräsident und Direktor traten später hinzu. Die Neuregelung hatte nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Ziel, die bisherigen über 30 Amtsbezeichnungen der Richter zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, insbesondere die weitgehend an den hierarchischen Aufbau der Verwaltungsbehörden angelehnten Amtsbezeichnungen durch Bezeichnungen zu ersetzen, die die Tätigkeit und Stellung des Richters besser als bisher kennzeichneten.[9] Der federführende Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sprach sich mehrheitlich für eine einheitliche Bezeichnung Richter ohne Zusätze, mit Ausnahme der Präsidenten, aus.[10] Der Bundesrat verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses und sprach in den Gründen von einer „Einebnung“ der Amtsbezeichnungen und einer „Gleichschaltung“.[11]

Die bisher zu Gerichtspräsidenten ernannten Richter führten ab dem 1. Oktober 1972 die Amtsbezeichnung Präsident, die zu Landgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landesarbeitsgerichtsdirektoren, Senatspräsidenten oder Vizepräsidenten ernannten Richter die Amtsbezeichnung Vorsitzender Richter und die übrigen Richter die Amtsbezeichnung Richter. Dazu trat ein das Gericht bezeichnender Zusatz. (BGBl. I S. 841, 852)

Das Bundesverfassungsgericht bejahte in einem Beschluss des Zweiten Senates vom 27. Juni 1974 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Amtsbezeichnungen der Richter. Diese war durch Art. 98 Grundgesetz (alte Fassung) gegeben.[12]

Die bis zum 30. September 1972 gültigen Amtsbezeichnungen für Richter waren (BGBl. 1971 I S. 208, 229):

  • Landgerichtsrat
  • Amtsgerichtsrat
  • Oberamtsrichter
  • Verwaltungsrichter
  • Landgerichtsdirektor
  • Kammergerichtsrat
  • Amtsgerichtsdirektor
  • Oberverwaltungsrichter
  • Amtsgerichtspräsident
  • Vizepräsident
  • Senatspräsident
  • Landgerichtspräsident

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. vergleiche § 37 des Deutschen Beamtengesetzes
  2. Eine Beamtin ist eine Frau und keine Männin, Hamburger Abendblatt, 22. Mai 1986
  3. a b Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; hier: Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung A (BBesO A) (RdSchr. d. BMI v. 14.9.2020, GMBl 2020 Nr. 38, S. 798). 14. September 2020, abgerufen am 16. Dezember 2021.
  4. Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 25.3.2021 – D3-30200/183#5 –. In: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 25. März 2021, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. März 2022; abgerufen am 14. Dezember 2021.
  5. Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (Grundamtsbezeichnungs-Verordnung – GrbezVO) vom 28. Januar 1988, geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2019 (GBl. S. 130). Finanzministerium Baden-Württemberg, abgerufen am 10. Mai 2021.
  6. Anlage zum Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern, der übrigen Ministerien und des Landtags ohne das Ministerium der Justiz. In: Landesrecht Sachsen-Anhalt. 4. Oktober 2010, abgerufen am 10. April 2020.
  7. beispielhaft: Landesbesoldungsordnung R. Land Nordrhein-Westfalen, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 7. Mai 2020.@1@2Vorlage:Toter Link/recht.nrw.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  8. Bundesbesoldungsgesetz
  9. Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode (Hrsg.): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bonn 19. März 1970. BT-Drs. 6/557 S. 14
  10. Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode (Hrsg.): Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses. Bonn 3. Dezember 1971 (Berichterstatter waren die Abgeordneten Richard Jaeger (CSU) und Claus Arndt (SPD) BT-Drs. 6/2903).
  11. Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode (Hrsg.): Gründe für die Einberufung. Bonn 21. Januar 1972. BT-Drs. 6/3145
  12. Bundesverfassungsgericht (Hrsg.): Gründe für die Einberufung. Karlsruhe 27. Juni 1974 (BVerfG 38,1).