Amtsbezeichnung
Die Amtsbezeichnung gibt das statusrechtliche Amt eines Amtsträgers (Beamter oder Richter) in Deutschland an. Bei Soldaten entspricht die Amtsbezeichnung dem Dienstgrad. Im Vorbereitungsdienst, und bis zur Dienstrechtsreform 2009 auch in der laufbahnrechtlichen Probezeit, führen Beamte und Richter anstelle der Amts- eine Dienstbezeichnung.
Grundlagen
Eine Amtsbezeichnung hat der Beamte in der Regel mit der erstmaligen Verleihung eines statusrechtlichen Amts (z. B. im Eingangsamt einer Laufbahn als Beamter auf Probe). Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB. In den Besoldungsordnungen sind Amtsbezeichnungen festgelegt, die nur in dieser Form benutzt werden dürfen (Sonderamtsbezeichnungen), der übergroße Teil sind jedoch die Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel nur mit einem die jeweilige Laufbahn kennzeichnenden Zusatz verwendet werden dürfen.
Weibliche Beamte und Richter führen die Amtsbezeichnung sofern möglich in der weiblichen Form. Die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, z. B. konnte in der Bundeszollverwaltung bis 2011 noch die Bezeichnung Zollamtmännin alternativ zur Zollamtfrau gewählt werden. Ursprünglich ging die Einführung der Amtsbezeichnung z. B. Justizamtfrau in den 1980er Jahren von einer niedersächsischen Beamtin und Rechtspflegerin aus, die sich ein Jahr lang weigerte, die Beförderungsurkunde entgegenzunehmen, solange sie nicht in der weiblichen Form ausgestellt war.[1]
Beamte (ohne Staatsanwälte)
Die Amtsbezeichnungen werden durch den Bund und die Länder für ihre jeweiligen Beamten festgelegt. Die Amtsbezeichnung bestehen meist aus einer Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz zur Grundamtsbezeichnung.
Bundesbeamte
Der Bundespräsident legt grundsätzlich die Amtsbezeichnungen für Bundesbeamte fest. (§ 86 Abs. 1 BBG) Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. (§ 86 Abs. 2 BBG) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. (§ 39 Sätze 2 und 3 BBG)
Grundamtsbezeichnungen
Die Grundamtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung festgelegt. Grundamtsbezeichnungen (Auswahl) nach Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B sind in der Besoldungsgruppe
- A 2 Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister
- A 3 Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister
- A 4 Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart
- A 5 Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister
- A 6 Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Obertriebwagenführer, Sekretär, Werkmeister
- A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister
- A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
- A 9 (mittlerer Dienst) Amtsinspektor, Betriebsinspektor
- A 9 (gehobener Dienst) Inspektor
- A 10 Oberinspektor
- A 11 Amtmann/Amtfrau (ganz selten: „Amtmännin“)
- A 12 Amtsrat
- A 13 (gehobener Dienst): Oberamtsrat
- A 13 (höherer Dienst): Rat, Arzt, Pfarrer
- A 14 Oberrat, Facharzt, Pfarrer
- A 15 Direktor, Oberarzt, Dekan
- A 16 Leitender Direktor, Leitender Oberarzt, Dekan
Siehe auch: Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Zusätze
Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest.[2] Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
- auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich
- auf die Laufbahn
- auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zusatz verliehen werden.
Im unmittelbaren Bundesbereich wird in der Regel der Zusatz Regierungs- für nichttechnische oder Technischer Regierungs- für technische Laufbahnen verwendet (z. B. Regierungssekretär, Technischer Regierungssekretär). In speziellen Laufbahnen des unmittelbaren Bundesdienstes werden die Zusätze Wissenschaftlicher (im höheren Dienst bei forschenden Einrichtungen), Bibliotheks-, Zoll- und Zollschiffs- (beim Zoll), Schiff- (im nautischen Dienst) Post- (Deutsche Post AG und Postbank), Fernmelde- (Deutsche Bundespost, Deutsche Telekom), Bundesbahn- (Bundeseisenbahnvermögen) und Betriebs- (für Laufbahn der Aufseher beim Bundeseisenbahnvermögen) verwendet.
Im mittelbaren Bundesbereich wird der Zusatz Verwaltungs- verwendet und bei der Deutschen Bundesbank der Zusatz Bundesbank-.
Übersicht
Amtsbezeichnung | Abkürzung | Besoldungsgruppe | Laufbahngruppe | Ausbildung |
---|---|---|---|---|
Staatssekretär | StS | B 11 | höherer Dienst | Master |
Ministerialdirektor | MD | B 9 | ||
Ministerialdirigent | MinDirig, MDg | B 6 | ||
Ministerialrat | MR | B 3 | ||
Ministerialrat, Leitender Regierungsdirektor | MR, LRD | A 16 | ||
Regierungsdirektor | RD | A 15 | ||
Oberregierungsrat | ORR | A 14 | ||
Regierungsrat | RR | A 13 (Eingangsamt) | ||
Regierungsoberamtsrat | ROAR | A 13 | gehobener Dienst | Bachelor |
Regierungsamtsrat | RAR | A 12 | ||
Regierungsamtmann | RA | A 11 | ||
Regierungsoberinspektor | ROI | A 10 | ||
Regierungsinspektor | RI | A 9 (Eingangsamt) | ||
Regierungsamtsinspektor | RAI | A 9 | mittlerer Dienst | Berufsausbildung |
Regierungshauptsekretär | RHS | A 8 | ||
Regierungsobersekretär | ROS | A 7 | ||
Regierungssekretär | RS | A 6 (Eingangsamt) | ||
Regierungsoberamtsmeister | ROAM | A 5 | einfacher Dienst | Angelernte |
Regierungsamtsmeister | RAM | A 4 | ||
Regierungshauptamtsgehilfe | RHAG | A 3 (Eingangsamt) |
Landesbeamte
Die Grundamtsbezeichnungen sind in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt. Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnngen werden meist vom Innenressort oder der Landesregierung als Kollegialorgan festgelegt.
Bei folgenden Amtsbezeichnungen wird die Zulassung des Zusatzes Regierungs- in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt:
- Amtsinspektor
- Amtsrat
- Oberamtsrat
Baden-Württemberg
Im Landesdienst des Landes Baden-Württemberg bestehen folgende Grundamtsbezeichnungen:
Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
---|---|
Erster Hauptwachtmeister | Justiz- |
Sekretär | Bau- |
Inspektor | Archiv- |
Rat | Archiv- |
Pfarrer | im Justizvollzugsdienst |
Rechtsgrundlage: Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (1988 mit Änderungen)[3]
In den Gemeinden, Kreisen und sonstigen landesunmittelbare Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Land Baden-Württemberg gibt es folgende Grundamtsbezeichnungen:
Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
---|---|
Wart Oberwart Hauptwart | Betriebs- |
Assistent Sekretär Obersekretär | Bau- Bibliotheks- Forst- |
Inspektor Oberinspektor Amtmann | Archiv- Bank- Bau- |
Rat Oberrat Direktor | Akademischer Archiv- Astronomie- |
Saarland
Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
---|---|
Aufseher Oberaufseher | Forst- |
Oberwart Hauptwart | Eich- |
Wachtmeister Oberwachtmeister Hauptwachtmeister Erster Hauptwachtmeister | Justiz- |
Assistent Sekretär Obersekretär Hauptsekretär | Bibliotheks- Eich- Forst- Gemeinde- |
Assistent Sekretär | Vollstreckungs- |
Inspektor Oberinspektor Amtmann Amtsrat | Archiv- Bau- Bergrevier- Bergvermessungs- Gesundheits- |
Rat Oberrat Direktor Leitender Direktor | Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- |
Ohne Zusatz werden folgende Amtsbezeichnungen verwendet:
- Oberamtsgehilfe
- Hauptamtsgehilfe
- Amtsmeister
- Oberamtsmeister
- Oberbetriebsgehilfe
- Hauptbetriebsgehilfe
- Betriebsmeister
- Oberbetriebsmeister
- Betriebsassistent
- Werkmeister
- Oberwerkmeister
- Hauptwerkmeister
- Betriebsinspektor
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsblatt 77,109), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1327 (4. RBG) vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. 94,509).
Sachsen-Anhalt
Im Land Sachsen-Anhalt sind die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A in der Anlage zum Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern, der übigen Ministerien und des Landtags ohne das Ministerium der Justiz geregelt vom 4. Oktober 2010 geregelt.[4]
Richter und Staatsanwälte
Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit (§ 11 DRiG) sind
- „Richter“
- „Vorsitzender Richter“,
- „Direktor“,
- „Vizepräsident“ oder
- „Präsident“
mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz „Richter am …“, „Vorsitzender Richter am …“, „Direktor des …“, „Vizepräsident des …“, „Präsident des …“; (§ 19a Abs. 1 DRiG). Richter kraft Auftrags (§ 16 DRiG) führen im Dienst die Bezeichnung „Richter“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz („Richter am …“; § 19a Abs. 2 DRiG). Richter auf Probe führen die Bezeichnung „Richter“, im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung „Staatsanwalt“ (§ 19a Abs. 3 DRiG).
Die konkreten Amtsbezeichnungen (Grundamtsbezeichnung in Verbindung mit der Gerichtsform) sowie deren Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe finden sich grundsätzlich in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG) und den Landesbesoldungsordnungen R der Länder.[5]
Die heutigen Amtsbezeichnungen wurden am 1. Oktober 1974 durch das „Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte“ vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) eingeführt. Sie war Teil der Justizreform in den 1970er Jahren. Die Bezeichnungen Vizepräsident und Direktor traten später hinzu. Die Neuregelung hatte nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Ziel, die bisherigen über 30 Amtsbezeichnungen der Richter, z. B. Landgerichtsrat für Richter am Landgericht, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, insbesondere die weitgehend an den hierarchischen Aufbau der Verwaltungsbehörden angelehnten Amtsbezeichnungen durch Bezeichnungen zu ersetzen, die die Tätigkeit und Stellung des Richters besser als bisher kennzeichnen.[6] Der federführende Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sprach sich mehrheitlich für eine einheitliche Bezeichnung „Richter“ ohne Zusätze, mit Ausnahme der Präsidenten, aus.[7] Der Bundesrat verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses und sprach in den Gründen von einer „Einebnung“ der Amtsbezeichnungen und einer „Gleichschaltung“.[8]
Die bisher zu Gerichtspräsidenten ernannten Richter führten ab dem 1. Oktober 1972 die Amtsbezeichnung „Präsident“, die zu Landgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landesarbeitsgerichtsdirektoren, Senatspräsidenten oder Vizepräsidenten ernannten Richter die Amtsbezeichnung „Vorsitzender Richter“ und die übrigen Richten die Amtsbezeichnung „Richter“. Dazu trat ein das Gericht bezeichnender Zusatz. (BGBl. I S. 841, 852)
Das Bundesverfassungsgericht bejahte in einem Beschluss des Zweiten Senates vom 27. Juni 1974 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Amtsbezeichnungen der Richter. Diese war durch Art. 98 Grundgesetz (alte Fassung) gegeben.[9]
Die bis zum 30. September 1972 im Bundesbereich gültigen Amtsbezeichnungen für Richter waren (BGBl. 1971 I S. 208, 229):
- Landgerichtsrat
- Amtsgerichtsrat
- Oberamtsrichter
- Verwaltungsrichter
- Landgerichtsdirektor
- Kammergerichtsrat
- Amtsgerichtsdirektor
- Oberverwaltungsrichter
- Amtsgerichtspräsident
- Vizepräsident
- Senatspräsident
- Landgerichtspräsident
Siehe auch
- Ämter in Bundesministerien
- Dienstgrade der Bundeswehr
- Amtsbezeichnungen der deutschen Polizei
- Amtsbezeichnungen des Bundesgrenzschutzes
- Amtsbezeichnungen der Bundespolizei
- Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
- Dienstgrade der Feuerwehr in Deutschland
- Amtsbezeichnungen der Bahnpolizei
Einzelnachweise
- ↑ Eine Beamtin ist eine Frau und keine Männin, Hamburger Abendblatt, 22. Mai 1986
- ↑ Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen, Zusammenstellung der im Bundesbereich geltenden Amtsbezeichnungen und Dienstgrade. 5. Dezember 2012, abgerufen am 6. Mai 2020.
- ↑ Grundamtsbezeichnungs-Verordnung - GrbezVO. In: Landesrecht BW Bürgerservice. Finanzministerium Baden-Württemberg, 28. Januar 1988, abgerufen am 16. Juli 2017.
- ↑ Anlage zum Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern, der übigen Ministerien und des Landtags ohne das Ministerium der Justiz. In: Landesrecht Sachsen-Anhalt. 4. Oktober 2010, abgerufen am 10. April 2020.
- ↑ beispielhaft: Landesbesoldungsordnung R. Land Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 7. Mai 2020.
- ↑ Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode (Hrsg.): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bonn 19. März 1970 (BT-Drs. 6/557).
- ↑ Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode (Hrsg.): Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses. Bonn 3. Dezember 1971 (BT-Drs. 6/2903 – Berichterstatter waren die Abgeordneten Richard Jaeger (CSU) und Claus Arndt (SPD).).
- ↑ Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode (Hrsg.): Gründe für die Einberufung. Bonn 21. Januar 1972 (BT-Drs. 6/3145).
- ↑ Bundesverfassungsgericht (Hrsg.): Gründe für die Einberufung. Karlsruhe 27. Juni 1974 (BVerfG 38,1). }