Altrömisches Recht

Das altrömische Recht war der erste Entwicklungsschritt in einer knapp eintausendjährigen Rechtsgeschichte des Römischen Reichs. Es umfasst die Zeit von den dunklen Anfängen der legendären Gründung Roms bis etwa zur Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. Über den Rest der Zeit der römischen Republik bis zum Prinzipat schloss sich die Phase des vorklassischen Rechts an.

Mit Ausnahme der Zwölftafelgesetzgebung aus den Jahren 451/450 v. Chr. war das altrömische Recht überwiegend ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Dieses war vornehmlich beherrscht durch den mos maiorum, der Väter Sitte. Der Rechtshistoriker Fritz Schulz schrieb, dass „das Volk des Rechts [...] nicht das Volk der Gesetze [sei]“. Bis zu den spätantiken Kompilationen Justinians, die sich materiellrechtlich auf das Zusammentragen und Aktualisieren bestehender Bestimmungen beschränkten, sollten die XII Tafeln die einzige echte Kodifikation des römischen Rechts bleiben. Die gelegentlich in die Diskussion eingeführten leges Regiae der Königszeit und Überlieferungen zu prädecemviralen Komitialgesetzen (etwa die lex Aternia Tarpeia) werden kaum für glaubhaft erachtet. Sie seien eher als Rekonstruktionsversuche und Rechtfertigungsgründe späterer Generationen für das angetroffene Inventar zu verstehen.

Gesellschaftsrechtlicher Kontext

In Ermangelung auch nur einer einzigen zeitgenössischen Quelle muss das Bild, das zur heutigen Kenntnis beiträgt, aus später erfolgten Berichten zusammengetragen und rekonstruiert werden. Historische Rechtsvergleichung ist kaum möglich,[1] ebenso bleibt im Dunkeln, ob und wie Rom von außen rechtlich beeinflusst worden ist. Insbesondere mit Blick auf etruskische Autoritäten sei dies besonders fraglich.[2] Hellenistische Einflüsse hingegen seien nicht unwahrscheinlich, wobei neben der verbreiteten Auffassung, dass stoische Leitbilder durch die Decemvirn aus Athen zur Weiterbearbeitung in den XII Tafeln nach Rom gebracht worden seien,[3] in der Forschung auch die Vorstellung aufgeworfen wird, dass die Ideen nicht aus Athen, sondern aus den unteritalienischen griechischen Kolonien nach Rom eingesickert seien.[4] Es wird sogar für möglich gehalten, dass die für Rom wegweisende Idee der Einigung der Patrizier und der Plebejer in einem einzigen Gesamtgesetz, beide ausgestattet mit gleichen Rechten, dem griechischen Vorbild entstammt.[5] Anschauungen über die Riten, die Grenzziehungen oder das Verbandswesen wurden in dieser Hinsicht bereits in der Antike diskutiert.[6]

Das altrömische Recht war das feststehende Recht der römischen Bürgergemeinde. Im Kern war es latinisches Recht. Im latinischen Bund bestand von alters her eine überstaatliche Rechtsgemeinschaft.[7] Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich – soweit nicht positive Regelungen Besonderheiten angeordnet haben – nicht wesentlich von anderen latinischen Rechten unterschieden hat. Das altrömische Recht war kein primitives Recht, aber es war urwüchsig ungeschliffen, sehr assoziativ und ohne theoretischen Unterbau. Auch gab es keine Begriffssystematik, mittels derer die Verknüpfung von Inhalten vorgenommen hätte werden können, es bestand lose aneinandergereiht, nebeneinander.[4] Der Geltungsbereich war vom Personalitätsprinzip bestimmt, mithin für Mitglieder des Gemeinwesens, unabhängig von deren Aufenthaltsort.[8] Abgewanderte konnten von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen.[9]

Den römischen Lebensgrundlagen nach charakterisiert sich das römische Volk als traditionsbewusste bäuerliche Gemeinschaft, die Landbau und Viehzucht betrieb. Der rechtliche Maßstab, die Sitten der Ahnen, ließ zwar gesellschaftlichen Wandel und Veränderungen im Sozialgefüge zu, Reformen aber wurden weitgehend abgelehnt. Es galt nie neues Recht zu schaffen, sondern das vorgegebene Recht richtig zu erkennen.[10] Eine staatliche Autorität war nicht beteiligt, es gab kein gesetzes Recht der Könige oder der Priesterschaft, die einst möglicherweise aufgezeichnet haben mag.[11] Bedingt durch den wirtschaftlichen und politischen Aufschwung bildete sich eine Oberschicht heran, die die Grundherrschaft ausübte. Dabei handelte es sich um den patrizischen Bodenadel. Spätere gesellschaftliche Durchmischungen mit den aufstrebenden Plebejern führten zu einer patrizisch-plebejischen Nobilität. Diese ließ für sich arbeiten und verschrieb sich selbst den urbanen Lebensformen. Aus der Sippe entwickelte sich die (weitgehend autarke) Kleinfamilie als fester Rechtsverband. Dem stand der pater familias mit straffer Führung und als einziger Entscheider vor. Alle anderen Familienmitglieder waren neben den Sklaven ihm mit allen Konsequenzen gewaltunterworfen. Mit diesem Konzept grenzten sich die Familienhausverbände rechtlich gegeneinander ab. So bestimmten sich auch die Grenzen des Privatrechts im Verhältnis der Familien untereinander, denn der Staat mischte sich in diese Sphäre grundsätzlich nicht ein. Im familiären Innenverhältnis wurde nach Ermessen des Hausherrn entschieden, im Außenverhältnis zu den anderen Familien standen einige, bald zahlreiche, Klagewege offen.[4]

Rechtliche Wesenszüge

Ein Augur erklärt Numa Pompilius nach dem Orakel des Vogelfluges zum glücklichen König (Bernhard Rode 1769).

Am Beginn der römischen civitas waren es – der Legende nach [12] – die Könige, die Gesetze erließen, bezeichnet als leges regiae. Diese seien schließlich außer Gebrauch gekommen, da in der jungen Republik die XII Tafeln ins Leben gerufen worden waren. Ihre Legitimation erhielten die Tafeln durch Volksbeschluss (publica autoritate) des populus als Souverän.[13] Die Tafeln statuierten das gewohnheitsrechtlich hergebrachte altrömische bürgerliche Privatrecht. Es war von agronomen Strukturen und von strengrechtlichem Formalismus geprägt. Ausschlaggebend für die Rechtsbindung eines Geschäftsakts war ein behäbig anmutender, rituell zelebrierter Formelwortlaut der Pontifikaljurisprudenz.[14] Vornehmliche Schutzobjekte waren die landwirtschaftlich kostbaren Güter, die res mancipi, etwa Grund und Boden, Großvieh und Sklaven. Zwischen Privat- und Prozessrecht wurde nicht unterschieden, da der Blickwinkel von vornherein auf die Umsetzung von Ansprüchen und die Erhebung von Einwendungen gelenkt wurde und nicht etwa der Tatbestand eines Gesetzes ausschlaggebend war, wie heute üblich. Jede Klage (actio) und jede Einwendung (exceptio) war für sich ein neuer Rechtsschöpfungsakt. Da auch Wiederholungsfälle zu entscheiden waren, gelangte man vom individuellen Fallrecht Schritt für Schritt zum Präjudizienrecht mit Musterformeln. Da über die zivilprozessualen Legisaktionen regelmäßig Fragen des Erwerbs, des Verlustes oder des Schutzes von Dingen und Rechten zwischen den Parteien regelten, bedurfte es des göttlichen Schutzes insoweit nicht. Daher erstellten die Pontifices in ihrer Doppeleigenschaft als einerseits Rechtskundige und andererseits Heilsvermittler, bei ihren Gutachten (responsae) keinen sakralen Bezug. Für Fremde (peregrini) galt überdies unterschwelliges Fremdenrecht, ius gentium. Als Gast (cliens) genoss der Fremde jedoch treuen (sakral bedingten) Schutz.

Die Formulierung des Staates über Gesetze (leges publicae) wird als Entwicklungsprozess aus den Gerichtsentscheiden (responsae) für die verhandelten Einzelfälle betrachtet. Die Annahme, dass abstrakte Normen bereits parallel zur ältesten Gerichtsbarkeit ihr Dasein hatten, verböte sich – nach heutiger Auffassung – einerseits aus etymologischen Gründen (lex aus legere, „Lesen der Spruchformel“) und andererseits aus dem Prinzip der Kasuistik selbst, da sich abstrakte Obersätze, gegossenen in ein „Gesetz“, aus den Schematisierungsversuchen für ein einheitliches Vorgehen zur Bewältigung vergleichbarer Anwendungsfälle erst ergäben.[11]

Das Geldwesen spielte kaum eine Rolle, denn Leistungen beruhten vornehmlich auf Gütertausch. Ein privatrechtlicher Schuldner hatte in diesem Rechtssystem einen schweren Stand, ihm wurde grundsätzlich erhebliches Misstrauen entgegengebracht; er wurde mit hohen Zinssätzen bedacht und war bei Leistungsstörungen harten Vollstreckungsmaßnahmen, gegebenenfalls mit persönlicher Haft, ausgesetzt. Sehr empfindlich reagierte die Rechtsordnung auf die Verletzung von Privatdelikten, sofern sie sich gegen bäuerliche Besitztümer richteten, etwa Hof, Feld und Fahrnis.[4]

Einzelne Hinweise: Bedeutende Rechtsgeschäfte waren die mancipatio, die emancipatio, die coemptio / confarreatio / conventio in manum, die stipulatio und in iure cessio. Wer nicht handlungsfähig war, stand unter Vormundschaft (tutela) oder Pflegschaft (cura). Vererbt wurde im Wege der Haus- und nachrangig der Außenerbfolge. Das Testamentswesen war – wie auch woanders – im Entstehen begriffen, ebenso Legate. Von großer Bedeutung waren Eigentums- und Besitzverhältnisse, die auch gemeinschaftlich (ercto non cito) und geteilt (servitutes) ausgeübt werden konnten. Relevanz erlangten dabei die Erscheinungsformen der Haftungsverhältnisse, insbesondere bei Delikten (Noxal- und Tierschadenshaftung inbegriffen).

Literatur

Anmerkungen

  1. Leopold Wenger, in Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Band 14, 1920/21. S. 1 ff; 106 ff.; Paul Koschaker, in: Recueil d'Etudes en l'honneur d'Edouard Lambert, Band I, Paris 1938. S. 274 ff.; Bernhard Rehfeldt: Grenzen der vergleichenden Methode bei der rechtsgeschichtlichen Forschung. (Titel bei der Antrittsvorlesung in Bonn), Juni 1942.
  2. Vgl. beispielsweise zur Diskussion um das Matriarchat: Carl Wium Westrup: Introduction to early Roman law. Band I, Kopenhagen, Oxford 1944. S. 224 ff.
  3. Franz Wieacker: Vom Römischen Recht. Wirklichkeit und Überlieferung. Koehler & Amelang, Leipzig 1944. S. 42 f.
  4. a b c d Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 15–20.
  5. Franz Wieacker: Vom Römischen Recht. Wirklichkeit und Überlieferung. Koehler & Amelang, Leipzig 1944. S. 41 f. Zur Aisymnetie vgl. Johannes Toepffer: Aisymnetes 1. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 1088–1091.
  6. Cicero, De legibus 2.23.59 („Begräbnisriten“ gemäß XII Tafeln 10,4.); Gaius, Digesten 47.22.4 („Vereinswesen“); Gaius, Digesten 10.1.13 („Grenzregelungsklage“, actio finium regundorum); zum Letzten auch Papinian, Hal. 1,80 ff.
  7. Artur Steinwenter: Ius Latii. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band X,1, Stuttgart 1918, Sp. 1260–1278.
  8. Beschrieben als Erfahrungsregel, bei Heinrich Siber: Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung II: Römisches Privatrecht. Berlin 1928. S. 9.; Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 26.
  9. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1987, S. 75, § 34: Capitis deminutio.
  10. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Tübingen 1921/22; 5. revidierte Auflage, hrsg. von Johannes Winckelmann, Tübingen 1976 (MWG I/22-1 – I/22-5; MWG I/23). S. 396 ff.
  11. a b Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 24 f.
  12. Vgl. hierzu Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. C. F. Müller, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 13.
  13. Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. Aus dem Buch Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. Berlin, Boston, De Gruyter, 2023. S. 53–76 (53).
  14. Erklärungsversuch bei Julian, Digesten 1.3.32.

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Ein Augur erklärt Numa Pompilius nach dem Orakel des Vogelfluges zum König, Radierung von Bernhard Rode 1768-69. Numa mit verhülltem Angesicht wird von dem Wahrsager aus dem Fluge der Vögel für einen glücklichen König erklärt.