Altersentlastungsbetrag

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Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Gesetzliche Grundlage ist § 24a EStG.

Sinn und Zweck

Der Gesetzgeber hat den Altersentlastungsbetrag eingeführt, um eine gerechte Besteuerung im Alter zu gewährleisten. Im Gegensatz zu Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sowie Beamtenpensionen, von denen ein Versorgungsfreibetrag abgezogen wird, würden Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 64. Lebensjahres Arbeitslohn beziehen, benachteiligt.

Nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes verringert sich der Altersentlastungsbetrag ab 2005 jährlich. Für Steuerpflichtige, die im Jahre 2019 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Altersentlastungsbetrag 16,0 %, maximal 760 Euro und kommt erstmals im Jahre 2020 zur Anwendung.

Für Einzelfragen siehe BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005[1] und BMF-Schreiben vom 23. Mai 2007.[2]

Höhe der Entlastung

Bemessungsgrundlage:

zuzüglich

  • der positiven Summe der Nicht-Arbeitseinkünfte
    • ohne Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG)

Ist die Summe der übrigen Einkünfte negativ, erfolgt keine Addition zum Bruttoarbeitslohn.

Bei einer Zusammenveranlagung ist der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag bei jedem Partner gesondert zu prüfen; es erfolgt keine Verdoppelung des Freibetrags.

Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Steuerveranlagung von der Finanzverwaltung automatisch berücksichtigt.

Tabelle der Prozentsätze und Höchstbeträge

Die maßgebenden Prozentsätze und Höchstbeträge für den Altersentlastungsbetrag sind abhängig vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, und bleiben dann lebenslang festgeschrieben. Welche Werte zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle aus § 24a EStG:

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende KalenderjahrAltersentlastungsbetrag in Prozent der EinkünfteHöchstbetrag in Euro
200540,01900
200638,41824
200736,81748
200835,21672
200933,61596
201032,01520
201130,41444
201228,81368
201327,21292
201425,61216
201524,01140
201622,41064
201720,8988
201819,2912
201917,6836
202016,0760
202115,2722
202214,4684
202313,6646
202412,8608
202512,0570
202611,2532
202710,4494
20289,6456
20298,8418
20308,0380
20317,2342
20326,4304
20335,6266
20344,8228
20354,0190
20363,2152
20372,4114
20381,676
20390,838
204000

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger hat 2013 das 64. Lebensjahr vollendet. Im Jahr 2014 hat er folgende Einkünfte erzielt: Arbeitslohn in Höhe von 14.000 Euro (davon 6.000 Euro Versorgungsbezüge), Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 500 Euro und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.500 Euro. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 25,6 % des Arbeitslohnes (14.000 Euro abzüglich 6.000 Euro Versorgungsbezüge = 8.000 Euro) das sind 2.048 Euro, höchstens jedoch 1.216 Euro. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden nicht berücksichtigt, weil der Saldo negativ ist (−1500 € + 500 € = −1000 €).

Einzelnachweise

  1. NWB Datenbank: BStBl. I 2005, 429
  2. NWB Datenbank: BStBl. I 2007, 486

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Autor/Urheber: Udo Brechtel, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Das Einkommensteuerrecht in Deutschland unterscheidet zwischen Einnahmen, Einkünften, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen.