Altenhilfe (Sozialleistung)

Die Altenhilfe nach § 71 SGB XII ist in Deutschland eine Leistung der Sozialhilfe. Sie hat das Ziel, altersbedingte Schwierigkeiten zu kompensieren und bedürftigen alten Menschen die Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Normgeschichte

Der § 71 SGB XII existiert seit 2005. Eine ähnlich formulierte Vorgängerbestimmung fand sich in dem bis 2004 geltenden § 75 BGHG.

Bedeutung

Bei der Altenhilfe geht es um Hilfen, die in dieser Form in keinem anderen Leistungssystem behandelt werden.[1] Gesetzlicher Zweck der Altershilfe ist es, altersbedingte Schwierigkeiten aufzufangen. Damit sind Vereinsamung, Isolation sowie körperliche oder geistige Schwächen gemeint.

Die Altenhilfe ist teilweise als Gegenstück zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu verstehen. Ältere Menschen können mit zunehmendem Alter in gleicher Weise wie behinderte Menschen Schwierigkeiten mit der Bewältigung des Alltags haben. Indes gelten sie nicht als behindert im Sinne des Gesetzes, da nach der Definition des Begriffs „Behinderung“ in § 2 SGB IX die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand beurteilt wird, und in einem fortgeschrittenen Lebensalter gewisse Einschränkungen als normal einzustufen sind.

Voraussetzungen

Als Anspruchsvoraussetzung für die Altenhilfe reicht es somit nicht aus, einfach nur alt zu sein, sondern es müssen noch altersbedingte Schwierigkeiten hinzukommen. Diese Voraussetzung muss immer im Einzelfall festgestellt werden.[2]

Leistungsinhalt

Die Leistungen der Altenhilfe sind im Wesentlichen dieselben wie die Leistungen der Eingliederungshilfe, es kommt somit auch eine stationäre Unterbringung in ein Altenheim auf Kosten der Sozialhilfe in Betracht, wenn die altersbedingten Schwierigkeiten im Einzelfall ein Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr zulassen. Werden ausschließlich Beratungsleistungen gewährt, soll nach § 71 Abs. 4 SGB XII von einer Inanspruchnahme von Einkommen und Vermögen des alten Menschen abgesehen werden.

Nachrangigkeit

Die Altenhilfe ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Leistungen der Sozialhilfe. Besteht bereits eine Behinderung oder ist ein Pflegegrad anerkannt, sind insoweit Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege vorrangig vor der Altenhilfe.

Einzelnachweise

  1. Hans-Christian Grube, Volker Wahrendorf: SGB XII Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Beck Verlag 2018, ISBN 978-3-406-682650, S. 631.
  2. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016, AZ B 8 SO 11/14 R