Alfred Kobzina

Alfred F. Kobzina (* 25. April 1928 in Wien; † 27. Juli 1998 ebenda) war ein österreichischer Jurist und Höchstrichter. Kobzina war ab 1968 Richter des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs und von 1991 bis 1993 dessen Präsident.

Werdegang

Der gebürtige Wiener Alfred Kobzina begann das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und trat noch vor dessen Beendigung in den Bundesdienst ein. Er legte die juristischen Staatsprüfungen ab, während er im Dienst der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland stand. In dieser Zeit wurde er als Experte für Zollrecht bekannt, weshalb er in weiterer Folge ins Finanzministerium wechselte, wo Kobzina in der Legistik beschäftigt war.

Im Jahr 1956 wechselte Alfred Kobzina auf Wunsch des damaligen Nationalratspräsidenten Felix Hurdes in die Parlamentsdirektion. 1965 erfolgte dort die Ernennung zum Parlamentsrat. Etwa zur gleichen Zeit entstanden einige seiner bekannteren rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die sich unter anderem mit dem Problem des freien Ermessens beschäftigten.

1968 wurde Alfred Kobzina zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs ernannt und damit Richter an einem der drei österreichischen Höchstgerichte. Zwölf Jahre später, im Jahr 1980, stieg Kobzina am VwGH zum Senatspräsidenten auf. Im März 1989 wurde er zum Vizepräsidenten, im November 1990 schließlich zum Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ernannt und damit Höchstgerichtspräsident. Aus gesundheitlichen Gründen musste Alfred Kobzina das Amt des VwGH-Präsidenten bereits 1993 abgeben und in den Ruhestand treten. Er verstarb am 27. Juli 1998 in Wien.

Literatur

  • Thomas Olechowski: Der österreichische Verwaltungsgerichtshof. Hrsg.: Verwaltungsgerichtshof. Verlag Österreich, Wien 2001, ISBN 3-7046-1689-3, Kapitel Alfred Kobzina, S. 75.

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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.