Abteilung (Grundbuch)

Als Abteilungen werden im deutschen Grundbuchrecht die verschiedenen, in sich abgeschlossenen Abschnitte eines Grundbuchblattes bezeichnet, die dessen Gliederung dienen.

Allgemeines

Die Vielzahl der in ein Grundbuch eintragungsfähigen dinglichen Rechte erfordert zwecks Erhaltung der Übersichtlichkeit eine Untergliederung des Grundbuchs, damit Gruppen von sachlich zusammengehörigen Rechten getrennt von anderen Rechten eingetragen werden können. Der Gesetzgeber hatte sich mit Inkrafttreten der Grundbuchverfügung (GBV) im April 1936 dafür entschieden, dem Grundstückseigentum als absolutes Recht eine eigene Abteilung, die Abteilung 1, zu widmen. Die im sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden „Lasten und Beschränkungen“ sind in Abteilung 2 vermerkt, während Grundpfandrechte der Abteilung 3 zugeordnet sind. In der Praxis findet sich häufig die Schreibweise „Abteilung I“, „Abteilung II“ und „Abteilung III“, wobei die laufende Nummer der Eintragung die Rangstelle eines Rechts in der jeweiligen Abteilung wiedergibt („Abteilung III/1“ ist das an erster Rangstelle stehende Grundpfandrecht in Abteilung III).

Gliederung eines Grundbuchblatts

Rechtsgrundlage für den Aufbau des Grundbuches und seiner Abteilungen bilden insbesondere die §§ 4, § 9, § 10 und § 11 GBV. Das Grundbuchblatt ist demnach in Teile gegliedert, die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen:

Aufschrift

Die Aufschrift bzw. Deckblatt enthält den Namen des zuständigen Amtsgerichtes (Grundbuchamt als Abteilung des Amtsgerichts), den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes.

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis werden die Grundstücke mit den vom amtlichen Kataster vorgegebenen Angaben erfasst. Dazu gehören Gemarkung, Flur, Flurstück sowie nachrichtlich Lagebezeichnung (z. B. Im Oberhagen oder Hauptstraße 11), Nutzungsart und Größe. Ferner wird hier ggf. ein Aktivvermerk eingetragen.

Abteilung 1 (Eigentümer)

Hier sind die Eigentumsverhältnisse an dem bzw. den in diesem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück(en) verzeichnet. Vermerkt werden Eigentümer sowie Eintragungsdatum und Grund des Eigentumsübergangs. Mögliche Gründe sind z. B. Auflassung, Erbfolge oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung. Eigentümer können natürliche oder juristische Personen sein. Bei mehreren Eigentümern ist deren Gemeinschaftsverhältnis, z. B. in Bruchteilen oder in Erbengemeinschaft, anzugeben.[1]

Abteilung 2 (Lasten und Beschränkungen)

Abteilung 2 eines Grundbuchblatts

Enthält alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten (siehe Abteilung 3).

Abteilung 3

Vermerk der Grundpfandrechte:

Rangfolge

Durch die Eintragung mehrerer Rechte kommt es innerhalb der Abteilungen II und III und zwischen beiden Abteilungen zu einer Rangordnung dieser Rechte innerhalb derselben, aber auch der Rechte in beiden Abteilungen. Diese Rangordnung hat Bedeutung für die etwaige Zwangsversteigerung des Grundstücks. Dabei gilt entweder das Tempusprinzip oder das Lokusprinzip.

Beispiel

Grundbuchblatt von 1940 aus Potsdam mit Bestandsverzeichnis und Abteilung 1

Einzelnachweise

  1. Egon Leimböck, Klaus Heinlein: Recht und Wirtschaft bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Band 1, Bauverlag, Wiesbaden / Berlin 1994, ISBN 978-3-322-84895-6, S. 54 f. (Digitalisat).

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Acta specialia, Seite 61: Grundbuchauszug Band 46, Blatt 1891vom 16. Oktober 1940
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Eintragung einer Erwerbsvormerkung im Grundbuch