Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer (1762)

Wirtschaftsprüfer (häufig abgekürzt WP) ist ein freier Beruf[1] der als solcher in der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 WPO ein öffentliches Amt bestellt (öffentlicher Verwaltungsakt) wurde (§ 1 WPO)[2] um Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse zu prüfen[3]. Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer setzt den Nachweis der persönlichen (§ 10 [Versagung der Zulassung] WPO alte Fassung) und fachlichen Eignung (§ 9 [Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung] WPO) im Prüfungsverfahren (Wirtschaftsprüferexamen) voraus.[2] Zu den Aufgaben von Wirtschaftsprüfern gehören unter anderem die Wirtschaftsprüfung über die ordnungsmäßige Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie des (Konzern-)Lageberichts. Ein festgestellter, der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegender Jahresabschluss, der nicht vom bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft wurde, ist bei Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 256 I Nr. 3 AktG bzw. § 42a GmbH nichtig.[4]

Geschichte

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers in Deutschland entstand durch die 1. Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie am 15. Dezember 1931. Wirtschaftsprüfer mussten öffentlich bestellt und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.[5]:16

Die Länder des Deutschen Reiches legten „den rechtlichen und institutionellen Rahmen“ für den neuen Beruf fest. 1931 entstanden zwölf Zulassungs- und Prüfungsstellen für Wirtschaftsprüfer.[5]:17

Anfang 1932 waren in Deutschland ungefähr 280 Wirtschaftsprüfer bestellt und 32 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingetragen.[5]:21

Rechtslage in Deutschland

Verpflichtende Jahresabschlussprüfungen i. S. d. § 316 I HGB sind nach § 319 I 1 HGB Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten. Bei mittelgroße GmbH und Personengesellschaften sind bereits auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften prüfungsbefugt (§ 319 I 2 HGB). Nach Artikel 25 EGHGB sind auch genossenschaftlich Prüfungsverbände prüfungsbefugt, ebenso nach Art 16 III 1 MaBV, welche die Vorbehaltsaufgabe der Prüfung von Unternehmensabschlüssen der Genossenschaften innehaben (§§ 53, 55 GenG). Kreditinstitute sind nach § 340k HGB neben dem Wirtschaftsprüfer auch durch Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände bzw. durch genossenschaftliche Prüfungsverbände zu prüfen. Für die Prüfung kommunaler Eigenbetrieb sind nach einigen Landesgesetzen ausschließlich oder jedenfalls auch bestimmte Prüfungsämter zuständig. § 33 AktG setzt für die gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfung bei AG sogar lediglich bestimmte Erfahrungen und Fachkenntnisse voraus, ohne eine Berufsgruppe oder Organisation explizit zu nennen. Gleiches gilt nach § 16 III 2 MaBV für die Prüfung bei Gewerbetreibenden i. S. v. § 34c I Nr. 1 GewO bezogen auf die Prüfung nach § 16 II MaBV.[6]

Berufsbild

Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)):

  • I. Prüfungstätigkeit: Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. (§ 2 Abs. 1 WPO).[7] Maßgeblich prägt dabei die Vorbehaltsaufgabe, die durch Gesetz vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen bzw. zu versagen.[8] Dies umfasst auch Prüfungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen[9] aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie zum Beispiel Sonderprüfungen zur Gründung oder Geschäftsführung nach dem Aktiengesetz, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 142–149 AktG) oder Verschmelzungsprüfungen[10][11].

Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO).

Darüber hinaus beraten Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen, z. B. bei Unternehmensgründungen, Börsengängen und in Fällen von Wirtschaftskriminalität.[12]

  • II. Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt, nehmen treuhänderische Aufgaben wahr bzw. können vor Gericht auftreten (vgl. § 2 III 1 Nr. 1 WPO).[13]
  • III. Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO).
  • III. Steuerberatung (§ 2 II i. V. m. §§ 3 StBerG): Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen, also die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten, sowie Verwaltungsgerichten, soweit es sich um die Überprüfung steuerlich relevanter Verwaltungsakte handelt (§ 2 II WPO).

Berufspflichten

Aufgrund der besonderen Verantwortung, die der Wirtschaftsprüfer durch seine Aufgaben übernimmt, sind bei der Ausübung seiner Tätigkeit u. a. die folgenden Berufspflichten zu erfüllen (vgl. § 43, § 43a und § 49 WPO).

  • Berufswürdiges Verhalten: Der Wirtschaftsprüfer hat sich sowohl innerhalb als auch außerhalb seiner Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert.
  • Eigenverantwortung: Der Wirtschaftsprüfer ist gehalten, seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Berufsgrundsatz kann heute bei den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht mehr von einzelnen angestellten Wirtschaftsprüfern eingehalten werden, er wird daher von der jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insgesamt eingehalten.
  • Gewissenhaftigkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Aufträge sind ordnungsgemäß zu bearbeiten. Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind deren fachliche und persönliche Eignung zu prüfen. Mitarbeiter sind über Berufspflichten zu unterrichten (insbesondere Verschwiegenheit), für ihre angemessene praktische und theoretische Aus- und Fortbildung ist zu sorgen.
  • Unabhängigkeit: Der Wirtschaftsprüfer muss unabhängig, d. h. frei von Bindungen sein, die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinflussen oder beeinträchtigen könnten.[14]
  • Unbefangenheit: Die Funktion der Abschlussprüfung verlangt, dass der Wirtschaftsprüfer bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten ist – und zwar gleichgültig, ob sie persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind.
  • Unparteilichkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat sich bei der Prüfungstätigkeit und der Erstattung von Gutachten unparteiisch zu verhalten.[15]
  • Verschwiegenheit: Die Pflicht zur Verschwiegenheit bildet die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Alle dem Wirtschaftsprüfer bei seiner Berufstätigkeit anvertrauten Tatsachen und Umstände dürfen nicht unbefugt offenbart werden.[16]

Die Funktion eines Abschlussprüfers im öffentlichen Interesse ist entscheidend, da viele Personen und Institutionen auf die Qualität seiner Arbeit angewiesen sind, was die Integrität und Effizienz der Märkte fördert.[17] Dabei können Wirtschaftsprüfer die Grundsätze des Ethik-Kodexes der International Federation of Accountants (IFAC) berücksichtigen:[18]

  • Integrität bedeutet im Code of Ethics der International Federation of Accountants, dass ein Prüfer in Geschäftsbeziehungen offen und ehrlich sein sollte (Section R111).[19]
  • Objektivität bedeutet, dass ein Wirtschaftsprüfer sein Urteil unvoreingenommen, frei von Interessenkonflikten oder unangemessenen Einflüssen von anderen abgeben sollte (IFAC Code of Ethics R112).

Wirtschaftsprüfer haben die „internationale Prüfungsstandards“ die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, entsprechend anzuwenden.[20]

Zulassungsverfahren

Die Zulassung als Wirtschaftsprüfer setzt ein Staatsexamen voraus. Zum Examen wird zugelassen, wer

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise eine langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer o. ä. (§ 8, § 8a WPO) und
  • mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer in § 2 Abs. 2 WPO genannten Stelle, z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, davon mindestens zwei Jahre hauptsächlich im Bereich der Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 1 und 2 WPO), nachweisen kann.

Neben dem Examen sind persönliche Voraussetzungen nachzuweisen (§ 16 WPO), insbesondere

Das Zulassungsverfahren wird von der Wirtschaftsprüferkammer bundeseinheitlich durchgeführt. Sie bestellt die Kandidaten mit Bestehen des Examens und nimmt die Vereidigung vor. Hiernach darf die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer/-in geführt werden. Bei der Erfüllung der Vorbehaltsaufgaben gilt die Siegelpflicht.

Die Prüfung gilt als sehr anspruchsvolles Berufsexamen, ihre Inhalte sind in § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) festgelegt.[21] Prüfungsgebiete sind

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, sie wird halbjährlich angeboten. Der schriftliche Teil umfasst sieben Aufsichtsarbeiten (eine im Fach Wirtschaftsrecht und je zwei in den übrigen Prüfungsgebieten) mit vier- bis sechsstündiger Bearbeitungsdauer. Das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnittes berechtigt zur Teilnahme am mündlichen Teil. Je nach Endnote kann die Kommission eine Ergänzungsprüfung in ein oder zwei Prüfungsgebieten anordnen. Eine Ergänzungsprüfung erfordert die erneute Teilnahme am schriftlichen und mündlichen Teil eines Prüfungstermins (meist im Folgejahr) in den betreffenden Prüfungsgebieten. Die gesamte Prüfung (bei Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnittes für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, bei Durchfallen durch die mündliche Prüfung oder bei Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung) kann zweimal wiederholt werden.

Eine Verkürzung ist für Steuerberater möglich. Diese können ihr Steuerberaterexamen als Prüfungsleistung im Steuerrecht nach § 13 WPO anrechnen lassen. Volljuristen, Volks- und Betriebswirte hingegen müssen die sogenannte Vollprüfung ablegen.

Eine Ausnahme stellt der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des § 13b WPO dar. Erfolgreiche Absolventen eines solchen „als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannten Studiengangs“ erhalten bis zu drei der insgesamt sieben Prüfungsleistungen im WP-Examen anerkannt bzw. erlassen. Zurzeit akkreditiert[28] sind unter anderem die Masterstudiengänge Master in Auditing der Leuphana Universität Lüneburg, Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Hochschule Osnabrück/ Fachhochschule Münster, der Mannheim Master of Accounting & Taxation der Mannheim Business School, Master in Auditing der Frankfurt School of Finance and Management/ Hochschule Mainz und der Masterstudiengang Auditing and Taxation der Hochschule Pforzheim. Daneben erlaubt § 13b WPO eine Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen einer Hochschulausbildung, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 WPO aufgeführten Anforderungen im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Die deutlich größere Zahl der aktuell von der WPK akkreditierten Studiengänge nach § 13b WPO ist hier[29] gelistet.

Um Transparenz hinsichtlich des umfangreichen Examensstoffes zu schaffen, hat der IDW/WPK-Arbeitskreis Reform des Wirtschaftsprüfungsexamens eine inhaltliche Konkretisierung der Prüfungsgebiete vorgenommen. Die Veröffentlichung ist als Empfehlung für alle an Ausbildung und Examen Beteiligten zu verstehen.[30]

Die Durchfallquoten der Prüfungen sind über die Jahre gleichbleibend hoch, etwa die Hälfte aller Prüflinge besteht nicht. Im Mittel der Jahre 2004 bis 2017 liegt die Bestehensquote bei 53,6 %.[31]

Arbeitsrechtlicher Status

Nach § 45 Satz 1 WPO sollen Wirtschaftsprüfer als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. 2007 wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung hinzugefügt, dass angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gelten.[32]

Der Status des leitenden Angestellten bei angestellten Wirtschaftsprüfern bedeutet, dass für den angestellten Wirtschaftsprüfer diverse Arbeitnehmerrechte (wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, aktives und passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen) nicht mehr gelten.

Das Bundesarbeitsgericht[33] hat entschieden, dass § 45 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WPO verfassungskonform einschränkend so zu verstehen ist, dass die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura gilt.

Die Gremien der Wirtschaftsprüferkammer haben die Streichung des § 45 Satz 2 WPO (angestellte WP/vBP als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG) vorgeschlagen. Dem Bundeswirtschaftsministerium wurde dieser Vorschlag im Rahmen der WPO-Änderungsvorschläge mit Schreiben vom 21. März 2012 übermittelt.[34]

Bestellung

Wahl

Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern vor Ablauf des Geschäftsjahrs, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens (§ 318 I 1,3 [Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers] HGB).[35] Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft kann im Rahmen der Satzungsautonomie ein anderes Organ gesellschaftsvertraglich für die Wahl zuständig sein (§ 318 I 2 HGB).[35]

Auftragsvergabe

Die gesetzlichen Vertreter der AG, der mitbestimmenden GmbH, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.[36] Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach ein Gericht ein anderer Prüfer bestellt (§ 318 I 4,5 [Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers] HGB). Vorschlagsberechtigt ist bei der Aktiengesellschaft allein der Aufsichtsrat (vgl. § 124 III 1 AktG).[35]

Abberufung

Ein erteilter und angenommener Prüfungsauftrag kann nach § 318 I 5 HGB von der Gesellschaft nur nach gerichtlicher Bestellung eines anderen Prüfers widerrufen werden. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, eine ordentliche Kündigung ist ebenso wie die einvernehmliche Aufhebung des Prüfungsauftrags nicht möglich. Als wichtiger Grund ist seitens der Gesellschaft die nachträglich festgestellte Nichtigkeit der Prüferwahl sowie der Wegfall der Prüfungspflicht anzusehen. Die Weigerung der Gesellschaft, ihren Vorlagen- und Auskunftspflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer nachzukommen, begründet kein Kündigungsrecht, sondern stellt gegebenenfalls einen Grund zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks dar (IDW PS 400.56).[35]

Gerichtliche Ersetzung des Wirtschaftsprüfers

Nach § 318 III HGB hat das zuständige Gericht bei gesetzlicher Prüfungspflicht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von den Gesellschaftern (bei AG: Quorum von 5 % des Grundkapitals oder eines Börsenwerts von 500.000 €) nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten und des gewählten Prüfers einen anderen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319, 319a HGB vorliegt. Weitere Gründe können sein: fehlende Qualifikation, ungenügende Ausstattung und schwerer Vertrauensbruch. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen (§ 318 III 2 HGB). § 318 III 3 HGB stellt klar, dass im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens eines Befangenheitsgrundes (Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Abschlussprüfers) die Frist erst mit Erlangung der Kenntnis der befangenheitsgründenen Umstände zu laufen beginnt.[35]

Gerichtliche Bestellung des Wirtschaftsprüfers

Vom gerichtlichen Ersetzungsverfahren eines gewählten Abschlussprüfers ist das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 318 IV HGB zu unterscheiden, das darauf gerichtet ist, einen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres nicht gewählten Prüfer zu bestellen, um die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Das Gericht wird auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters, auch jedes Aktionärs, tätig, wobei die gesetzlichen Vertreter verpflichtet sind, den Antrag zu stellen (§ 318 IV 3 HGB).

Antragsgründe sind:

  • fehlende, nichtige oder erfolgreich angefochtene Wahl des Abschlussprüfers,
  • Ablehnung des Prüfungsauftrags durch den gewählten Abschlussprüfer,
  • dessen Wegfall (z. B. durch Tod, Ausschließung aus dem Beruf),
  • Verhinderung des gewählten Abschlussprüfers, die Prüfung rechtzeitig abzuschließen und
  • nicht rechtzeitige Ersatzwahl.

Die gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers nach § 318 III, IV HGB muss durch diesen angenommen werden.[35]

Wirtschaftsprüfer in den Vereinigten Staaten

Siehe auch

Literatur

  • Reinhard Goerdeler: Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und die gesetzliche Abschlussprüfung in den Ländern der EWG. In: Die Wirtschaftsprüfung 28 (1975), S. 402–410.
  • Harald Helmschrott, Claus Buhleier: Der Beruf des Wirtschaftsprüfers. Tätigkeit, Bewerbung und Berufseinstieg. 1. Auflage. R. Oldenbourg Verlag, München/Wien 1998, ISBN 3-486-24743-3.
  • Anja Bierwirth, Heinz Dennenwaldt u. a.: Berufsstart Steuern & WP (= Praxis Konkret). 1. Auflage. DSV Studenten Verlag, St. Gallen 1999, ISBN 3-905440-38-5 (Vertrieb: Forum Verlag, Konstanz).
  • Volker Mayer: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen (Reihe), Wirtschaftsrecht Band 1: Rechtsgeschäftslehre Schuldverhältnisse Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7 (kohlhammer.de).
  • Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 2: Sachenrecht Insolvenzrecht Internationales Privatrecht. 1. Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-17-030709-4 (kohlhammer.de).
  • Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (Hrsg.): WP Handbuch. Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung. 17. Auflage. IDW Verlag, Düsseldorf 2020, ISBN 978-3-8021-2493-8.
  • Sebastian Hakelmacher: Das Alternative WP Handbuch. Freud- und Leidfaden für Wirtschaftsprüfer. Trostbüchlein für Rechnungsleger. Aufklärung für Manager und Aufsichtsräte. 2. aktualisierte und zugespitzte Auflage. IDW Verlag, Düsseldorf 2006, ISBN 3-8021-1282-2, S. 236.

Einzelnachweise

  1. Unvereinbar sind 1) gewerbliche Tätigkeiten; 2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; 3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt. (§ 43a III S. 3 [Regeln der Berufsausübung] Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)). Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind, 1) welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben; 2) die Ausübung eines freien Berufs; 3) die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen; 4) die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert; 5) die freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit. Zur Definition „freier Berufe“ vgl. § 1 II 1 PartGG, vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch : Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf : IDW, 16. Auflage, 2019, S. 9.
  2. a b Vgl. Marten, Kai-Uwe; Quick, Reiner; Ruhnke, Klaus: Lexikon der Wirtschaftsprüfung: nach nationalen und internationalen Normen, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2006, S. 887.
  3. Vgl. EU-Abschlussprüferrichtlinie: Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 – konsolidierte Fassung
  4. Vgl. Holger Grünewald in Carl-Christian Freidank, Laurenz Lachnit und Jörg Tesch: Vahlens großes Auditing Lexikon, München : Beck und Vahlen, 2007, S. 9.
  5. a b c IDW (Hrsg.): 75 Jahre Wirtschaftsprüfer im IDW – Gemeinsam denken, gemeinsam gestalten, gemeinsam verantworten. IDW-Verlag, November 2007, ISBN 978-3-8021-1318-5.
  6. Wollburg, Eva in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf: IDW, 16. Auflage, 2019, S. 44.
  7. Vgl. § 316 [Pflicht zur Prüfung] HGB: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Ändern sich der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts, ist eine erneute Prüfung durch den Abschlussprüfer erforderlich, deren Ergebnis dokumentiert und der Bestätigungsvermerk angepasst werden muss.
  8. Vgl. § 317 [Gegenstand und Umfang der Prüfung] Handelsgesetzbuch Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss geprüft werden, ob der Vorstand die gesetzlich geforderten Maßnahmen des § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzesordnungs gemäß umgesetzt hat und ob das Überwachungssystem effektiv funktioniert. Sofern nicht anders festgelegt, erstreckt sich die Prüfung nicht darauf, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft sowie die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung gewährleistet werden können.
  9. Dazu werden die Internationalen Rechnungslegungsstandards, welche aus den International Accounting Standards (IAS), den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den dazugehörigen Interpretationen (SIC/IFRIC), die nachfolgenden Änderungen dieser Standards und der dazugehörigen Interpretationen sowie die vom International Accounting Standards Board (IASB) in Zukunft veröffentlichten oder verabschiedeten Standards und dazugehörigen Interpretationen, gezählt.
  10. Vgl. § 311 Verschmelzungsprüfung
  11. Harald Schumm: Verschmelzungsprüfung. In: https://www.schumm-aigner.de/. Schumm & Aigner GmbH, abgerufen am 17. September 2024.
  12. Vgl. Bundesagentur für Arbeit: Hochschulberuf Wirtschaftsprüfer/in, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/
  13. Im Bereich Rating beurteilen sie die Bonität der Kunden nach bestimmten Kriterien. Wirtschaftsprüfer/innen können so ermitteln, zu welchem Zinssatz Kredite voraussichtlich vergeben werden können. Dabei richten sie ihr Augenmerk sowohl auf die aktuell vorhandenen Vermögenswerte der potenziellen Kreditnehmer als auch auf künftige Ertragsaussichten. Sie bieten Unternehmen ggf. auch Dienstleistungen im Controlling und in der Buchhaltung, in der Organisationsberatung, in der Finanz- und Liquiditätsplanung und in der Rechtsberatung an. (Vgl. Bundesagentur für Arbeit (BA): Hochschulberuf Wirtschaftsprüfer. www.berufe.net)
  14. Sie können das geprüfte Unternehmen über bei der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse informieren, sollten jedoch an den internen Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens nicht mitwirken. Wenn die Gefahr für ihre Unabhängigkeit trotz ergriffener Schutzmaßnahmen zu groß ist, sollten sie zurücktreten oder das Mandat ablehnen. Beispiele für die Gefahr für die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft sind eine mittelbare oder unmittelbare finanzielle Beteiligung an dem geprüften Unternehmen und die Erbringung von zusätzlichen prüfungsfremden Leistungen. Ferner kann die Höhe und Zusammensetzung des Prüfungshonorars, das von einem geprüften Unternehmen gezahlt wird, die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gefährden.
  15. Wirtschaftsprüfer haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. Vgl. § 43 [Allgemeine Berufspflichten Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)] Berufsangehörige sollten sich von jeglichen Aktivitäten fernhalten, die im Widerspruch zu ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs stehen. Auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit müssen sie das Vertrauen und die Achtung, die mit ihrem Beruf verbunden sind, wahren. Zudem sind sie verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit müssen sie das Vertrauen und die Achtung, die mit ihrem Beruf verbunden sind, wahren. Zudem sind sie verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
  16. Diese Regeln über die Verschwiegenheit gelten auch für Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die an einem bestimmten Prüfungsauftrag nicht mehr beteiligt sind.
  17. Vgl. (9) Richtlinie 2006/43/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.
  18. Vgl. IESBA Code of Ethics: IESBA – 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (englischsprachige Originalversion) sowie Hansrudi Lenz: Der Rationale Prüfer und moralische Normen: Ist der Ethikkodex für Wirtschaftsprüfer mehr als nur ein Lippenbekenntnis? in: Andreas Georg Scherer, Moritz Patzer: Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensethik, Wiesbaden: Springer, Seite 315–336.
  19. Vgl. IFAC 2007; vgl. zur Beschreibung der IFAC Marten et al. 2007 (Marten, K.-U.; Quick, R.; Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, 3. Aufl., Stuttgart: Gabler 2007.), 73 ff., zum Code of Ethics Marten et al. 2007, 124 ff.
  20. Wirtschaftsprüfer haben die „internationale Prüfungsstandards“ die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, bei ihrer Berufsausübung anzuwenden. (Vgl. Richtlinie 2006/43/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.) Vgl. § 317 Absatz 5 [Gegenstand und Umfang der Prüfung] Handelsgesetzbuch
  21. Wirtschaftsprüfer müssen die Fähigkeit zur Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen sowie in den Tätigkeitsbereichen der Steuer- und Wirtschaftsberatung und der Rechtsdienstleistung die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, um Mandantenaufträge erledigen und interdisziplinäre Fragestellungen lösen zu können (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV).
  22. gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, internationale Prüfungsstandards: I. Rechnungslegung a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, d) Rechnungslegung in besonderen Fällen, e) Jahresabschlussanalyse; II. Prüfung a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten; III. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
  23. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
  24. Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit: insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
  25. Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens, gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, internationale Rechnungslegungsstandards, Finanzanalyse, Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen, Risikomanagement und interne Kontrolle, IT- und Computersysteme, Mathematik und Statistik, Grundzüge des betrieblichen Finanzwesens
  26. inklusive Finanzwissenschaft
  27. Gesellschaftsrecht und Corporate Governance, Rechtsvorschriften über Insolvenz und ähnliche Verfahren, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
  28. WPK: Studiengänge
  29. WPK: Studiengänge
  30. WPK:Konkretisierung Prüfungsgebiete (Memento vom 16. Mai 2011 im Internet Archive)
  31. WPK: wpk.de Gesamtübersichten WP seit 2004 – Kandidatenzahl, Prüfungsteilnehmer, Prüfungsart
  32. Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (BGBl. 2007 I S. 2178)
  33. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011, 7 ABR 15/10 Volltext
  34. vgl. WPK-Magazin 2/2012, S. 17 und S. 18, abrufbar auf www.wpk.de
  35. a b c d e f Holger Grünewald in Carl-Christian Freidank, Laurenz Lachnit und Jörg Tesch: Vahlens großes Auditing Lexikon, München : Beck und Vahlen, 2007, S. 9–10.
  36. § 111 II 3 [Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats] AktG, §§ 6 I, 25 I Nr. 2 MitbestG

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Данное изображение было использовано в статье «Аудиторы» опубликованной в третьем томе «Военной энциклопедии», который был издан книгоиздательским товариществом Ивана Дмитриевича Сытина в 1911 году в столице Российской империи городе Санкт-Петербурге.