Abgeordnetenbestechung

Die Abgeordnetenbestechung ist eine Straftat, die sich gegen den parlamentarischen Meinungsbildungsprozess richtet. Verletzt wird durch die Begehung der Tat das freie, unabhängige Mandat des Abgeordneten.

In den meisten Ländern ist dieser Straftatbestand weiter gefasst als in Deutschland.

So gelten in Österreich und Liechtenstein Abgeordnete als Amtsträger (§ 74 Nr. 4a lit. b Strafgesetzbuch (Österreich) bzw. § 74 Nr. 4a lit. a Strafgesetzbuch (Liechtenstein)), sodass auch die entsprechenden Bestechungsvorschriften zur Anwendung kommen.

Auch in der Schweiz gelten aufgrund gefestigter Rechtsprechung Abgeordnete als Amtsträger, sodass auch dort die entsprechenden Bestechungsvorschriften des Strafgesetzbuchs (Schweiz) zur Anwendung kommen.[1]

Deutschland

In Deutschland ist die Abgeordnetenbestechung seit 1994 ein Straftatbestand, der in § 108e Strafgesetzbuch geregelt ist. Dabei wird vom Tatbestand sowohl die aktive als auch die passive Bestechung mit Strafe bedroht. Seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Vorschrift am 1. September 2014 bezieht sich der Straftatbestand auf sämtliche Handlungen in Wahrnehmung des Mandats.[2] Davor beschränkte er sich auf den Kauf von Stimmen.

Der Tatbestand lautet seit der Strafverschärfung zum 19. Oktober 2021:[3]

Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

  1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
  2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
  3. der Bundesversammlung,
  4. des Europäischen Parlaments,
  5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
  6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

  1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
  2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

Problematisch mag das Verhältnis zwischen der Indemnität des Abgeordneten (Art. 46 Abs. 1 GG) mit der Tatbestandsalternative des „Verkaufens“ der eigenen Stimme sein. Hier wird aber vertreten, dass das Schutzprivileg des Art. 46 Abs. 1 GG durch den Verkauf einer Stimme überschritten wird. Ebenso wenig kann hier Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG greifen, der gerade durch die Tatbestandsverwirklichung verletzt wird.

Zwar geht es im Tatbestand um Wahlen und Abstimmungen. Darin ist aber auch die Arbeit in den Kommissionen und Ausschüssen zu sehen. Umstritten ist lediglich die Einbeziehung der fraktionsinternen Abstimmung. Nach herrschender Ansicht ist dies abzulehnen, obwohl den Fraktionen wohl eine meinungsbildende Funktion im parlamentarischen System zukommt. Dagegen wird eingewandt, dass die Fraktion trotz Nennung in der Geschäftsordnung des Bundestages keine eigenständige verfassungsrechtliche Stellung innehat.

Ferner problematisch ist der tatbestandliche Bezug auf die Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Grundsätzlich ist fraglich, ob nur die deutschen Abgeordneten von der Vorschrift tangiert sind oder ob ein grundsätzlicher Schutz bezweckt wird. Unproblematisch sind die Konstellationen, an denen nur Deutsche (Käufer und Verkäufer der Stimme) beteiligt sind.

Auch Gemeindevertretungen (also Gemeinderäte) sind von der Vorschrift umfasst, jedoch darf es sich dabei nicht um Exekutivakte handeln, die beschlossen werden. Es muss sich dabei um den Beschluss von Gemeindeverordnungen oder Gemeindesatzungen (typischerweise Bebauungspläne) handeln.

Nach dem Wortlaut des § 108e StGB muss die Handlung des Abgeordneten zum Zeitpunkt des „Kaufes“ noch bevorstehen. Dagegen kommen bei Amtsträgern auch bei nachträglichen Belohnungen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) in Betracht.

Als Unternehmensdelikt ist die Abgeordnetenbestechung bereits vollendet, wenn der Versuch zur Abgeordnetenbestechung beginnt. Es muss nicht zwingend zur Beeinflussung gekommen sein. Möglich ist dann jedoch, dass sich der Abgeordnete des Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht hat, wenn er lediglich vorgespiegelt hat, sein Verhalten nach dem Zweck des Stimmenkaufs/-verkaufs auszurichten. Vorsatz wird auf der inneren Tatbestandsseite vorausgesetzt.

Als gesetzlich mögliche Nebenfolge des § 108e StGB können aktives und passives Wahlrecht aberkannt werden.

Die Strafbarkeit ist deutlich enger als im Beamtenrecht gefasst, so dass das Gesetz von Kritikern als praktisch wirkungslos bezeichnet wird.[4][5]

Geschichte

Bis zum Jahr 1994 war Abgeordnetenbestechung kein Straftatbestand. Im Gegensatz zur heutigen Auffassung wurde argumentiert, dass ein derartiger Straftatbestand im Gegensatz zu der Grundgesetzregelung der Unabhängigkeit der Abgeordneten stehen würde.

Seit 1951 sah die Geschäftsordnung des Bundestages vor, dass sich der Bundestag eine Ehrenordnung geben könne. Von dieser Möglichkeit machte der Deutsche Bundestag erst im Jahr 1972 Gebrauch. Anlass war das gescheiterte Misstrauensvotum gegen die Regierung Brandt. Eine Reihe von Abgeordneten hatte damals gegen die eigene Fraktion gestimmt. Einzelne Abgeordnete hatten angegeben, dass ihnen wirtschaftliche Vorteile als Gegenleistung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten angeboten worden wären. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde bekannt, dass auch das Ministerium für Staatssicherheit versucht hatte, einzelne Abgeordnete der CDU zu bestechen.

Aber auch diese 1972 verabschiedeten Verhaltensregeln des Bundestages sahen keine Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung vor.

Erst zur Zeit der Regierung Kohl wurde 1994 mit dem achtundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1994 I S. 84) der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt.

Am 2. April 2007 wendete das Neuruppiner Landgericht erstmals den seit 1994 existierenden Straftatbestand an. Die erste Verurteilung nach dem Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in Deutschland ist nach Mitteilung einer Sprecherin des Neuruppiner Landgerichts gegenüber dpa vom 18. Oktober 2007 mittlerweile rechtskräftig – der BGH habe ein Revisionsbegehren verworfen. Eine Investitionsgesellschaft hatte R. Sommerfeld ein persönliches Darlehen von 100.000 Euro angeboten, als dieser noch Abgeordneter des Neuruppiner Stadtrates war. Dafür sollte die Stadt einer Ausfallbürgschaft von 13,7 Mio. Euro zustimmen. Diese Bürgschaft war nach Ansicht des Gerichts wesentliches Element einer Finanzierung der Investitionsgesellschaft. Das Gericht sah den Stimmenkauf als erwiesen an und entzog Sommerfeld für drei Jahre das passive Wahlrecht.[6][7]

Deutschland unterzeichnete die UN-Konvention gegen Korruption 2003. 2008 kam der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages für Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht zu dem Schluss, dass eine Erweiterung und Verschärfung der bisherigen Regelung des Strafgesetzbuches notwendig ist.[8]

2012 forderten 26 der 30 DAX-Unternehmen die Ratifizierung der Konvention.[9] Die Regierungskoalition lehnt dies ab, da mit der Ratifizierung des Antikorruptionsabkommens die freie Mandatsausübung in Gefahr wäre.[10] Im Januar 2013 forderte die Rechtswissenschaftlerin Elisa Hoven in der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, „das bislang symbolische Korruptionsstrafrecht durch eine rechtlich überzeugende und praktisch nutzbare Regelung zu ersetzen“.[11]

Nachdem am 1. März 2013 Siegfried Kauder (CDU/CSU), Burkhard Lischka (SPD), Raju Sharma (Die Linke) und Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen) einen interfraktionellen Vorschlag präsentierten, und sich aus den Reihen der Regierungsfraktion einige weitere Abgeordnete wie Ernst Hinsken (CSU), Siegfried Kauder (CDU), Norbert Lammert (CDU), Ruprecht Polenz (CDU) und Uwe Schummer (CDU) für die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung ausgesprochen hatten, wurde ein von SPD und Grüne eingebrachter Vorschlag vom Bundestag in namentlicher Abstimmung mehrheitlich von CDU und FDP am 27. Juni 2013 abgelehnt. SPD und Grüne wollten eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für Abgeordnetenkorruption.[12][13][14]

Der CSU-Vorsitzende Horst Seehofer warb im August 2013 um eine Ratifizierung und bezeichnete die Situation als „nicht imagefördernd“, dass Deutschland die Konvention bislang nicht ratifiziert hat und sich damit in Gesellschaft mit Ländern wie Syrien, Sudan und Nordkorea befindet. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Bundestagsfraktion Michael Grosse-Brömer (CDU) erklärte am 10. August 2013, es bestünden „nach wie vor erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“.

Mit der Novelle des Strafrechts vom 23. April 2014 wurde § 108e StGB mit Wirkung vom 1. September 2014 unter der Überschrift Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern neu gefasst. Der Tatbestand wurde dadurch erheblich erweitert (vgl. oben). Die Strafdrohung blieb damals unverändert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.[15][16][17][18] Zum 19. Oktober 2021 wurde die Strafdrohung erheblich verschärft (vgl. oben).

Internationale Übereinkommen

Eine Reihe internationaler Übereinkommen soll gegen Bestechung von Amtsträgern und Abgeordneten wirken.

OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger

Die am 15. Februar 1999 ratifizierte Konvention der OECD schreibt den Teilnehmernationen (darunter Deutschland) vor, strafrechtliche Maßnahmen gegen Bestechung ausländischer Amtsträger (darunter Abgeordnete) vorzusehen. Die steuerliche Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern wird untersagt.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit dem IntBestG vom 10. September 1998. Die Schweiz hat die OECD-Konvention am 31. Mai 2000 ratifiziert, Österreich am 1. Oktober 1998.

Strafrechtskonvention über Korruption des Europarats

Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats trat am 1. Juli 2002 in Kraft und beinhaltet weitgehende Forderungen zur Korruptionsbekämpfung. Die Konvention ist von der Schweiz ratifiziert, allerdings bisher nicht von Deutschland und Österreich.

UN-Konvention gegen Korruption

Die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ist am 16. September 2005 in Kraft getreten. Nach der Konvention muss künftig das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten auch bei der sonstigen Wahrnehmung seines Mandats erfasst werden. Deutschland hat diese Übereinkunft unterzeichnet und erst am 14. November 2014, als 173. Land, ratifiziert. Am 10. Dezember 2003 unterzeichnete die Schweiz das Übereinkommen und am 24. September 2009 wurde es ratifiziert. Österreich hat die Konvention am 11. Januar 2006 ratifiziert.

Weblinks

Wiktionary: Abgeordnetenbestechung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Fußnoten

  1. Elisa Hoven: Die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung. 2013, abgerufen am 1. Dezember 2021.
  2. Transparency International: Bestechung von Mandatsträgern (Memento vom 13. Juli 2015 im Internet Archive).
  3. Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 18. Oktober 2021.
  4. Bestechung von Abgeordneten – Deals in der Dunkelzone. n-tv.de, 20. Februar 2014.
  5. Warum der Gesetzentwurf gegen Abgeordnetenbestechung untauglich ist. Abgeordnetenwatch, 11. Februar 2014.
  6. BT-Drs. 16/8979 (PDF) vom 25. April 2008.
  7. Freie Wählergemeinschaft Osterode am Harz Abgeordnetenbestechung nach § 108 e StGB. Dr. Wolfgang Wegener (FWG) zur ersten Verurteilung in Deutschland wegen Abgeordnetenbestechung in Neuruppin (mit jeweils aktualisiertem Sachstand), 5. April 2007, abgerufen am 25. September 2008.
  8. Ariane Schenk: Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption (PDF; 338 kB), Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/08, 9. September 2008 (netzpolitik.org).
  9. Streit um Anti-Korruptionsabkommen: Plötzlich Moralapostel, Spiegel Online, 9. August 2012.
  10. Abgeordnetenbestechung: Warum Schwarz-Gelb das Korruptionsabkommen bremst (Memento vom 10. August 2012 im Internet Archive), Financial Times Deutschland vom 8. August 2012.
  11. Elisa Hoven: Die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung. Wege und Ziele einer Reform des § 108e StGB (PDF; 176 kB), Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 01/2013, 33
  12. Transparency Deutschland begrüßt interfraktionellen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (Memento vom 22. Oktober 2013 im Internet Archive), Pressemitteilung Transparency International Deutschland, 5. März 2013.
  13. Nach zehn Jahren Debatte: Letzte Chance in dieser Legislaturperiode Abgeordnetenbestechung wirksam zu regeln (Memento vom 8. Juni 2013 im Internet Archive), Pressemitteilung Transparency International Deutschland, 27. März 2013.
  14. Bundestag: Schwarz-Gelb verhindert schärfere Regeln gegen Abgeordnetenbestechung, Spiegel online, 27. Juni 2013.
  15. BGBl. 2014 I S. 410
  16. Bundestagsentscheid Parlament geht gegen Abgeordnetenbestechung vor. n-tv, 21. Februar 2014, abgerufen am 21. Februar 2014.
  17. Christian Grimm: Bundestag beschließt Gesetz gegen Abgeordnetenbestechung. finanzen.net, 21. Februar 2014, abgerufen am 21. Februar 2014.
  18. Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzts – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. (PDF 193 kB) bundestag.de, 11. Februar 2014, abgerufen am 21. Februar 2014.