ATEX
ATEX ist ein weit verbreitetes Synonym für die ATEX-Richtlinien der Europäischen Union. Die Bezeichnung ATEX leitet sich aus der französischen Abkürzung für ATmosphères EXplosives ab. ATEX umfasst aktuell zwei Richtlinien auf dem Gebiet des Explosionsschutzes, nämlich die ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU und die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG.
Grundlegendes zu den ATEX-Richtlinien
Richtlinie 94/9/EG | |
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Titel: | Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | ATEX-Richtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehrrecht |
Grundlage: | EG-Vertrag, insbesondere Artikel 100a und Artikel 189b |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Datum des Rechtsakts: | 23. März 1994 |
Veröffentlichungsdatum: | 19. April 1994 |
Inkrafttreten: | 9. Mai 1994 |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 1. März 1996 |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2014/34/EU |
Außerkrafttreten: | 20. April 2016 |
Fundstelle: | ABl. L 100, 19. April 1994, S. 1–29 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Europäische Union (EU) und ihre Vorgängerorganisationen (EG und EWG) haben mittlerweile zahlreiche Beschlüsse zur Harmonisierung des Europäischen Binnenmarktes auf den Weg gebracht. Die Hauptaufgabe ist es, den freien, ungehinderten Warenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten.[1] Hierzu wurden zahlreiche unharmonisierte nationale Vorschriften vereinheitlicht und zusammengefasst und anschließend in Europäische Normen überführt. Die ATEX-Richtlinien sind solche europäischen Richtlinien und wurden ursprünglich im Jahr 1994 als Richtlinie 94/9/EG veröffentlicht.[2] 2014 erschien sie als Richtlinie 2014/34/EU[3] in einer Neufassung zwecks Harmonisierung mit dem Neuen Rechtsrahmen (New Legislative Framework – NLF).
Die Richtlinie deckt Geräte und Schutzsysteme ab, welche in explosionsgefährdeten Bereichen Verwendung finden sollen.[2][3]
Die ATEX-Richtlinien 2014/34/EU und 1999/92/EG richten sich an die EU-Mitgliedstaaten sowie die anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.[4] Diese sind somit verpflichtet, in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens die in der Richtlinie definierten Standards in nationales Recht umzusetzen.
ATEX-Leitlinien
Die ATEX-Leitlinien dienen zur Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinien.[5] Sie werden von Generaldirektionen der Europäischen Kommission (ursprünglich Generaldirektion Unternehmen und Industrie, inzwischen der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der europäischen Industrie, europäischen Normungsgremien (CEN, CENELEC) und sogenannten benannten Stellen (in Deutschland z. B. BAM, PTB oder verschiedene TÜV) ausgearbeitet.[6][7][8][9][10][11]
ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU
Richtlinie 2014/34/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | ATEX-Richtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehrrecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 114 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Datum des Rechtsakts: | 26. Februar 2014 |
Veröffentlichungsdatum: | 29. März 2014 |
Inkrafttreten: | 18. April 2014 |
Ersetzt: | Richtlinie 94/9/EG |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 19. April 2016 |
Fundstelle: | ABl. L 96, 29. März 2014, S. 309–356 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (auch inoffiziell als „ATEX-Produktrichtlinie“ oder „ATEX 114“ bezeichnet, wegen des relevanten Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Mit dieser Richtlinie wurden erstmals auch die nicht-elektrischen Geräte mit einbezogen. So können z. B. drehende Kupplungen durch unzulässige hohe Erwärmung zu Zündgefahren führen.
Hauptzweck der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten oder die von Explosionen betroffen sein könnten. Die Richtlinie enthält in Anhang II die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Hersteller zu beachten sind und durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen sind. Daneben ist die Beseitigung technischer Handelshemmnisse ein wichtiger Erwägungsgrund.
Seit dem 30. Juni 2003 dürfen nur solche Geräte, Komponenten und Schutzsysteme für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Verkehr gebracht werden, die der ATEX-Produktrichtlinie entsprechen. Bis zum 20. April 2016 war dabei noch die Richtlinie 94/9/EG (auch inoffiziell als „ATEX 95“ bezeichnet, wegen des relevanten Art. 95 des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr) anzuwenden, danach die Richtlinie 2014/34/EU.
Diese Europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt.
Begriffserklärungen
- Geräte und Komponenten
- Als „Gerät“ gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
- Als „Komponenten“ werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.
Gerätegruppen
Gruppe I (Gerätegruppe I) | ||
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Geräte zur Verwendung in Bergbau-/Übertage-/Untertagebetrieben | ||
Kategorie M1 | Kategorie M2 | |
Anforderung | sehr hohe Sicherheit | hohe Sicherheit |
Gruppe II (Gerätegruppe II) | ||||||
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Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Staub- und Gasatmosphären | ||||||
Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | ||||
Gefahr | ständig, häufig oder über längere Zeit | gelegentlich | selten und kurzzeitig | |||
Anforderung | sehr hohe Sicherheit | hohe Sicherheit | normale Sicherheit | |||
Zone | Zone 0 | Zone 20 | Zone 1 | Zone 21 | Zone 2 | Zone 22 |
Stoffgruppe | G | D | G | D | G | D |
G=Gas, D=Staub
Gruppe III (Gerätegruppe II) | ||||||
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Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Staubatmosphären | ||||||
IIIA | IIIB | IIIC | ||||
Unterteilung | brennbare Flusen | nicht leitfähiger Staub | leitfähiger Staub | |||
Zone | Zone 20, 21, 22 | Zone 20, 21, 22 | Zone 20, 21, 22 | |||
Stoffgruppe | D | D | D |
Die Gerätegruppe bezieht sich auf den nationalen Anhang ZY der DIN EN 60079-0. Geräte einer bestimmten Kategorie dürfen nur für bestimmte Zonen eingesetzt werden z. B. Geräte der Kategorie 2 nur für die Zone 1, 2 (bei Gasen oder Dämpfen) bzw. für die Zonen 21, 22 (für Stäube).
- Gasgruppe
Gase und Dämpfe werden aufgrund ihrer besonderen Zündfähigkeit in drei Gasgruppen (IIA, IIB und IIC) eingeteilt. Die Gefährlichkeit nimmt dabei von Gasgruppe IIA bis IIC zu. (Die höhere Gasgruppe z. B. IIC schließt die jeweils niedrigeren IIB und IIA ein.)
Temperaturklassen
Geräte und Betriebsmittel dürfen in einer explosionsfähigen Atmosphäre nur betrieben werden, wenn deren maximale Oberflächentemperaturen unterhalb der Zündtemperatur des umgebenden explosionsfähigen Gemisches bleiben. Zur einfachen Beurteilung wurden Temperaturklassen definiert, in welche die Geräte entsprechend der maximal erreichbaren Temperatur eingeteilt werden. In der Tabelle sind typische Gase und Dämpfe aufgeführt, deren Zündtemperatur in der jeweiligen Temperaturklasse unterschritten und damit eine Oberflächentemperaturzündung ausgeschlossen wird.
Für die Temperaturklassen gelten folgende maximal zulässige Oberflächentemperaturen an den Geräten:
Klasse | max. Oberflächentemperatur | Zündtemperaturen typischer Stoffe |
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T1 | 450 °C | Propangas 510 °C, Erdgas 650 °C |
T2 | 300 °C | Acetylen 305 °C |
T3 | 200 °C | Benzin 260–450 °C, Diesel 220 °C |
T4 | 135 °C | Diethylether 170 °C |
T5 | 100 °C | - |
T6 | 85 °C | Schwefelkohlenstoff 95 °C |
Betriebsmittel, die für eine „strengere“ Temperaturklasse zugelassen sind, können auch in Bereichen eingesetzt werden für die theoretisch eine Temperaturklasse mit geringeren Anforderungen genügt. So ist z. B. ein Gerät mit Temperaturklasse T4 (max. Oberflächentemperatur 135 °C) auch geeignet für einen Einsatzort an dem Benzindämpfe auftreten (Zündtemperatur 260 °C), nicht jedoch für einen Bereich in dem Schwefelkohlenstoff eingesetzt wird (Zündtemperatur 95 °C). Geräte mit Temperaturklasse T6 sind dementsprechend auch für alle anderen Temperaturbereiche geeignet.
Temperaturangaben Stäube: Die Einteilung von Stäuben in Temperaturklassen gibt es nicht, da bei Stäuben ein Sicherheitsabstand zwischen der Oberflächentemperatur und der Zündtemperatur einzuhalten ist. Bei Stäuben wird statt der Temperaturklasse die maximal zulässige Oberflächentemperatur (z. B. 300 °C) des Betriebsmittels angegeben.
Gegenüber elektrischen Geräten, erzeugen „nicht-elektrische“ Produkte wie z. B. Kupplungen im Betrieb selbst keine hauptsächliche Temperatur, sondern übertragen die Prozesstemperatur. Deshalb wird hier häufig [ TX ] verwendet.
ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG
Die Richtlinie 1999/92/EG (auch inoffiziell „ATEX-Betriebsrichtlinie“ oder „ATEX 137“ bezeichnet, wegen des relevanten Art. 137 des EG-Vertrages) definiert die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Diese Richtlinie wurde 2002 im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches, bzw. durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in österreichisches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen, die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Dazu gehören:
- Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz)
- Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz)
- Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer oder konstruktiver Explosionsschutz)
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einzuteilen.
laut EG-Richtlinie 1999/92/EG, Anhang I[12] | |||
… ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden. | … bei Normalbetrieb gelegentlich vorhanden. | … bei Normalbetrieb normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig vorhanden. | |
Explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln … | Zone 0 | Zone 1 | Zone 2 |
Explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub … | Zone 20 | Zone 21 | Zone 22 |
Siehe auch
- Gefährdungsbeurteilung (Anforderung in Deutschland nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Explosionsschutzdokument (Anforderung in Deutschland nach § 6 Gefahrstoffverordnung)
Weblinks
- Richtlinie 94/9/EG
- Richtlinie 2014/34/EU
- Richtlinie 99/92/EG
- Equipment for explosive atmospheres (ATEX)
Einzelnachweise
- ↑ Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen, Kap. 3.2.1 Der freie Warenverkehr
- ↑ a b Richtlinie 94/9/EG
- ↑ a b Richtlinie 2014/34/EU
- ↑ Ausdehnung auf den EWR erfolgte
- für die Richtlinie 94/9/EG durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/94 vom 28. Oktober 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens,
- für die Richtlinie 1999/92/EG durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
- ↑ Equipment for potentially explosive atmospheres (ATEX). Europäische Kommission, abgerufen am 20. Februar 2022 (englisch).
- ↑ Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 94/9/EG des Rates ( vom 13. Dezember 2014 im Internet Archive) (PDF; 692 kB), 23. März 1994, Erste Ausgabe, Anhang 4.
- ↑ Deutsche Sprachfassung der ATEX-Leitlinien, 4. Ausgabe (German version of the ATEX Guidelines (Fourth Edition – September 2012)). (PDF, 702 kB) Europäische Kommission, September 2012, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 4. April 2015; abgerufen am 2. April 2015.
- ↑ Guidelines to Directive 2014/34 EU (ATEX). OSHA, abgerufen am 20. Februar 2022 (englisch).
- ↑ ATEX 2014/34/EU Guidelines. Europäische Kommission, 26. Mai 2020, abgerufen am 20. Februar 2022 (englisch).
- ↑ Non-binding guide to good practice for implementing Directive 1999/92/EC "ATEX" (explosive atmospheres). OSHA, abgerufen am 20. Februar 2022 (englisch).
- ↑ Non-binding guide to good practice for implementing the European Parliament and Council Directive 1999/92/EC on minimum requirements for improving the safety and health protection of workers potentially at risk from explosive atmospheres. Europäische Kommission, 10. Oktober 2005, abgerufen am 20. Februar 2022 (englisch).
- ↑ Richtlinie 99/92/EG, abgerufen am 10. Mai 2015
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.