1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

1. Strafsenat des BGH mit den dazugehörigen Oberlandesgerichten:
  • Karlsruhe
  • Stuttgart
  • München
  • Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit sechs Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    Besetzung

    Der Senat ist derzeit (Stand: Januar 2023)[1] wie folgt besetzt:

    Vorsitzende

    Nr.Name (Lebensdaten)Beginn der AmtszeitEnde der Amtszeit
    1Hans Richter (1885–1954)2. Oktober 195031. Dezember 1952
    2Max Hörchner (1899–1957)22. Januar 195312. Juli 1957
    3Friedrich-Wilhelm Geier (1903–1965)195813. April 1965
    4Engelbert Hübner (1902–1985)30. Juli 196531. Dezember 1969
    5Gerd Pfeiffer (1919–2007)5. März 197030. September 1977
    6Christian Mayr (* 1911)197831. Januar 1979
    7Heinz Pikart (1914–1997)13. Februar 197931. März 1982
    8Gerhard Herdegen (1926–2014)1. April 19821985
    9Horst Schauenburg (* 1925)2. Mai 198528. Februar 1991
    10Günter Gribbohm (* 1932)1. März 199131. Dezember 1995
    11Gerhard Schäfer (* 1937)20. August 199631. Oktober 2002
    12Armin Nack (* 1948)1. November 200230. April 2013
    13Rolf Raum (* 1956)1. Juli 201330. Juni 2022
    13Markus Jäger (* 1966)13. Januar 2023

    Zuständigkeit

    Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig (Stand 2023[2]) sind dem 1. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:

    1. Die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Stuttgart und Karlsruhe;
    2. die Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1974 - BGBl. I S. 1213);
    3. die Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109 k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist;
    4. die Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist;
    5. die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt;
    6. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 5 die Zuständigkeit des 1. Strafsenats begründet ist.

    Entscheidungen

    Als erster Strafsenat hatte sich der 1. Strafsenat mit einem Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) zu befassen. Mit Urteil vom 11. Mai 2005 hob der Senat eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2004 auf. Der Senat stellte hierbei klar, dass für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung über die Gefährlichkeit des Verurteilten hinaus, konkrete, diese Gefährlichkeit begründende, Tatsachen vorliegen müssen, die sich erst nach der Verurteilung ergeben haben.

    Zu Beginn des Jahres 2009 hat der 1. Strafsenat in seiner Zuständigkeit für Militärstrafsachen auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Urteile des Landgerichts Münster gegen Bundeswehrangehörige wegen Misshandlungen von Rekruten aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Dabei waren Unteroffiziere teilweise freigesprochen worden. Der Strafsenat hatte demgegenüber bemängelt, dass die Feststellungen des Landgerichts und die daraus gezogenen Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung nicht fehlerfrei gewesen seien.

    Kritik

    Der 1. Strafsenat stand in der Vergangenheit unter der Leitung von Armin Nack in der Kritik, überdurchschnittlich viele Revisionen durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen; waren bei den anderen Senaten ca. 35–40 % aller mit einer Begründung versehenen Revisionen für den Angeklagten überwiegend erfolgreich, so waren es beim 1. Senat zwischen 2005 und 2010 nur 14,5 %.[3][4] Die Praxis, möglichst viele Urteile zu „halten“ und nicht aufzuheben, brachte dem Senat auch den spöttischen Namen „Olli-Kahn-Senat“ nach dem ehemaligen Nationaltorwart Oliver Kahn ein.[5]

    Weblinks

    Einzelnachweise

    1. Besetzung der Senate - 1. Strafsenat. In: bundesgerichtshof.de. Abgerufen am 31. Januar 2023.
    2. Geschäftsverteilungspläne zum Download seit 2009. In: bundesgerichtshof.de. Abgerufen am 31. Januar 2023.
    3. Gisela Friedrichsen: O.u. - Offensichtlich unbegründet Legal Tribune Online (abgerufen am 11. Februar 2011)
    4. Oliver García: „Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen“. myops 15/2012, S. 55ff
    5. Dietmar Hipp: BUNDESGERICHTSHOF: Karlsruher Lotterie. In: Der Spiegel. Nr. 31, 2013 (online).

    Koordinaten: 49° 0′ 21,6″ N, 8° 23′ 47,6″ O

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    Die Karte zeigt die 24 Oberlandesgerichtsbezirke der Bundesrepublik Deutschland. Die Zahlen sind geografisch am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts (OLG) gesetzt und geben wieder, welchem Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) es zugeordnet ist. Stand: 15.02.2020