Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Übereinkommen über
die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kurztitel:Staatenlosenübereinkommen
Titel (engl.):Convention relating to the Status of Stateless Persons
Datum:28. September 1954
Inkrafttreten:6. Juni 1960
Fundstelle:Certified true copy in: UNTC
Fundstelle (deutsch):LR-NR. 0.152.40 in: LILEX
Vertragstyp:Multinational
Rechtsmaterie:Menschenrechte
Unterzeichnung:23
Ratifikation:91 Ratifikationsstand in: UNTC
Europäische Gemeinschaft:nein
Deutschland:26. Oktober 1976
Liechtenstein:25. September 2009
Österreich:8. Februar 2008
Schweiz:3. Juli 1972
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen definiert jemanden als staatenlos, wer keine Staatsbürgerschaft hat, da ihn kein Staat als seinen Staatsangehörigen anerkennt.

Dieses Übereinkommen wurde von der UNO geschaffen, da das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht alle Staatenlose erfasst und diese deswegen ihre Rechte nicht wahrnehmen können.

Gegenstand des Übereinkommens

Das Übereinkommen von 1954 erkennt die internationale Rechtsstellung „Staatenloser“ an und enthält die völkerrechtliche Definition des Begriffs „Staatenloser“ als „eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht“. Diese Definition ist mittlerweile durch Völkergewohnheitsrecht anerkannt. Das Übereinkommen basiert auf dem Kernprinzip, dass Staatenlose nicht schlechter gestellt werden dürfen als Ausländer, die eine Staatsangehörigkeit besitzen. Außerdem erkennt das Übereinkommen an, dass Staatenlose schutzbedürftiger sein können als sonstige Ausländer.[1]

Literatur

Siehe auch

Websites

Einzelnachweise

  1. Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen. (PDF) In: Staaten-Abkommen 2015. Hrsg: UNHCR Deutschland, abgerufen am 26. April 2019.
  2. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit. In: Liechtensteinische Gesetzessammlung. Abgerufen am 26. April 2019.