Zeiterfassung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Arbeitgeber sind laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs dazu verpflichtet, die Arbeitszeit aller im Betrieb tätigen Mitarbeiter zu erfassen. Damit bestätigt das Gericht die Vorgaben der Europäischen Union, die die Regelung für alle in Europa tätigen Betriebe festlegt. Ins Rollen brachte das eine spanische Gewerkschaft, weil in Spanien kein Arbeitszeiterfassungsgesetz existiert. Es gibt nur einen kleinen Haken an dem Beschluss.

Regelung in Deutschland

Nach dem deutschen Arbeitsgesetz sind die Betriebe nicht verpflichtet die Grundarbeitszeiten eines jeden Mitarbeiters minutiös zu erfassen. In den meisten Arbeitskontrakten ist die genaue wöchentliche Anzahl der Arbeitsstunden geregelt. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, für die der Arbeitnehmer entlohnt wird, gilt für die nationalen Betriebe die Anzahl als Basis zur Lohnberechnung. Tatsächlich kommt es vor, dass Arbeitnehmer eines Betriebs weniger oder mehr Stunden leisten.

Bleibt ein Arbeiter oder Angestellter unterhalb der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, reicht es aus, wenn der Personaler das auf einer Serviette notiert. Irgendwann sind die fehlenden Stunden nachzuholen. So einfach macht der Gesetzgeber das bei Überstunden den Betrieben nicht. Überstunden sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtschichten sind genau zu erfassen und nach geltendem Recht abzugelten. Diverse Überstunden werden real nicht erfasst, dazu gehört die Arbeitszeit, die anfällt, wenn Mitarbeiter nach Feierabend noch eine E-Mail für den Arbeitgeber verfassen, Recherchen durchführen oder auf dem Weg zur Arbeit kleine Aufträge für den Betrieb erledigen.

Europäische Union auf der Suche nach einheitlichem System

In Europa mehren sich die Stimmen, die verlangen, dass alle Stunden, die ein Arbeiter oder Angestellter leistet, systematisch festzuhalten sind. Der Europäische Gerichtshof hat sie erhört und entsprechend eine Vorschrift erlassen. Die Arbeitszeiterfassung hat aber einen kleinen Schönheitsfehler, denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht bestimmt, ab wann die in Europa ansässigen Betriebe die Regel umsetzen müssen.

Und so kommt es, wie es kommen muss, in Deutschland und allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es zahlreiche Betriebe, die die Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht systematisch erfassen. Dabei ergibt sich für den Arbeitgeber ein positiver Effekt, würde dieser der EU-Vorschrift der Arbeitszeiterfassung nachkommen. Es gibt Angestellte, die nehmen die Arbeitsvereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag nicht genau und überschreiten ihre Grenzen. Aus der vorgesehenen dreißigminütigen Pause werden schnell mal zehn oder zwanzig Minuten mehr. Nicht zu vergessen WC-, Raucher- und Kaffeepausen.

Nationale Vorschriften des Staates beachten

Wer im Ausland arbeitet, der kann sich keinesfalls auf die deutsche Regelung verlassen und muss sich der Verordnung unterordnen, die im Staat gilt, in dem der Angestellte tätig ist. Erlaubt ist in allen Staaten, die Arbeitszeit systematisch durch manuelle oder digitale Hilfen sehr genau zu erfassen, und zwar von der ersten bis zur letzten Sekunde pro Arbeitstag.

Die Nettoarbeitszeit ergibt sich ausschließlich aus der Zeit, in der ein Mitarbeiter aktiv für den Betrieb tätig ist. Pausen werden ebenso wenig bezahlt wie verkürzte Arbeitszeiten oder bei Fehlen aus anderen Gründen. Nur bei begründetem Fehlen, aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung, muss der Arbeitgeber die Mindeststunden der Krankentage abrechnen.

Es gibt in Deutschland Betriebe, die ermitteln die Arbeitszeit mittels Stechuhr und Stechkarte andere nutzen dafür den digitalen Fortschritt mittels Karte oder Schlüssel und wieder andere vertrauen darauf, dass die Mitarbeiter die Arbeitszeit selbstständig und ehrlich in das digitale Register eintragen. Arbeitszeiterfassung ist für beide ein verbindliches System für die faire Bezahlung der geleisteten Dienstzeiten.

Angestellte müssen der Erfassung ihrer Arbeitszeit zustimmen, da der Arbeitgeber sonst mit dem Datenschutzgesetz in Konflikt gerät, welches die Zustimmung vorsieht sowie bei der Kameraüberwachung in den Betriebsräumen.

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