Zeichen 283M – Haltverbot (Mitte) mit Zusatzschild, StVO 1970, Hohenschwangau, 2009


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Zeichen 283M Haltverbot (Mitte) mit Sinnbild Gespannfuhrwerke, das mit einem lokal angeordneten Zusatzschild verwendet wird. Beide Schilder gehören zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Zeichen 283M deffiniert ein absolutes Halteverbot, von dem in diesem Fall nur Gespannfuhrwerke ausgenommen sind. Beide Schilder stammen aus der Zeit vor 1992, als eine Gestaltungsnovelle der StVO erfolgte und das Sinnbild Gespannfuhrwerke aus der StVO herausfiel. Erst 2004 wurde wieder ein gestalterisch überarbeitetes Sinnbild für Gespannfuhrwerke in die StVO aufgenommen (Einführung eines Sinnbildes „Gespannfuhrwerke“. In: Verkehrsblatt, Heft 21, 2004, S. 542). Das Zusatzschild wurde nach 1981 aber noch vor dem 19. März 1992 (Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 19. Mai 1992. In: Bundesgesetzblatt 16, 1992, Teil I, Bonn, den 3. April 1992, S. 678-701.) aufgestellt da es schon die Neufassung der DIN 1451 zeigt (Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.). Mit einer ebenfalls veränderten Darstellung wurde Zeichen 283M nach 1992 als Zeichen 283-30 in der selben Bedeutung fortgeführt. Zu einer juristischen Problematik führte die StVO-Novelle von 2009, als alle Verkehrszeichen in der Fassung vor 1992 sofort abgebaut und ersetzt werden sollten. Die Kosten für diese volkswirtschaftlich unnötige Aktion hätten sich auf viele Millionen Euro beziffert. Auf Druck der Kommunen kassierte der damalige Bundesverkehrsminister die Novelle in diesem Punkt wieder. Da diese Verkündigung aus seinem Ressort jedoch keine rechtliche Bindung hat, blieb die rechtlich bindende Entscheidung aus dem Bundesgesetzblatt bestehen, wird in der Regel aber nur bei Bedarf – z.B. bei Straßenumbauten oder beim Auswechseln von beschädigten oder unleserlich gewordenen Schilder umgesetzt. Das in Hohenschwangau, aufgenommene Foto aus dem Jahr 2009 unterstreicht die Langlebigkeit der damaligen Verkehrszeichen.
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