File:Somali national anthem, performed by the United States Navy Band.oga

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Somali_national_anthem,_performed_by_the_United_States_Navy_Band.oga(Ogg-Vorbis-Audiodatei, Länge: 1 min 6 s, 411 kbps, Dateigröße: 3,21 MB)

Bildtexte

Kurzbeschreibungen

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Beschreibung[Bearbeiten]


Komponist
Abdullahi Qarshe (d. 1994)
Lyricist
Abdullahi Qarshe
Aufführender
United States Navy Band
Titel
Qolobaa Calankeed
Beschreibung
English: Somali national anthem
Composition date 1957
Performance date September 2017
Quelle https://web.archive.org/web/20181103163007if_/http://www.navyband.navy.mil/anthems/anthems/somalia_sep2017.mp3

Lizenz[Bearbeiten]

Composition
Public domain
Dieses Werk ist in den Vereinigte Staaten gemeinfrei, weil es in den Vereinigten Staaten zwischen 1929 und 1963 mit oder ohne Copyright-Vermerk veröffentlicht und das Copyright nicht erneuert wurde. Sofern der Autor nicht schon eine hinreichende Zeit tot ist, ist es in den Ländern oder Gebieten, die den Schutzfristenvergleich nicht anwenden, wie Kanada (70 p. m. a.), China (50 p. m. a., außer Hongkong und Macao), Deutschland (70 p. m. a.), Mexiko (100 p. m. a.), Schweiz (70 p. m. a.), urheberrechtlich geschützt. Siehe Commons:Hirtle chart für weitere Erläuterungen.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.

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Flag of the United States
Flag of the United States
Public domain

This work is in the public domain in the United States because it is a work of Somalia, which has no existing enforceable copyright law or intellectual property relations, under the terms of Title 17, Section 104 of the U.S. Code and Circ. 38a.

Copyright notes

Copyright notes
Nach U.S. Circ. 38a. haben die folgenden Staaten weder die Berner Übereinkunft noch ein anderes Urheberrechtsabkommen unterzeichnet:
  • Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Marshallinseln, Osttimor, Palau, Somalia, Somaliland und Südsudan.

Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.

Allerdings ist folgendes zu beachten
  • Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
  • Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
  • Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
  • Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Somalia erbte das britische Urheberrechtsgesetz von 1911, ersetzte es jedoch durch das Gesetz Nr. 66 vom 7. September 1977. Das neue Gesetz basierte auf dem Tunis-Modell-Urheberrechtsgesetz von 1976 und sah eine allgemeine Amtszeit von 30 Uhr nachmittags vor. für Werke. Es gab jedoch auch eine streng vorgeschriebene Registrierungspflicht, um Urheberrechtsschutz zu erhalten, und es gibt derzeit kein Amt für die Registrierung von Urheberrechten (falls dies jemals der Fall war).
Achtung: Nach den Regeln von Commons reicht dieser Baustein alleine nicht aus. Es muss auch ein Lizenzbaustein vorhanden sein, der beschreibt, wieso das Werk im Ursprungsstaat gemeinfrei ist.
Performance
Public domain
Dieses Bild ist das Werk eines Seemanns oder Angestellten der U.S. Navy, das im Verlauf seiner offiziellen Arbeit erstellt wurde. Als ein Werk der Regierung der Vereinigten Staaten ist diese Datei gemeinfrei.

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aktuell16:35, 3. Nov. 20181 min 6 s (3,21 MB)Illegitimate Barrister (Diskussion | Beiträge)User created page with UploadWizard

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