Normenquadrat


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Das Normenquadrat stellt die Zusammenhänge der verschiedenen Typen an Rechtsnormen dar.

Siehe auch: Logisches Quadrat

Erläuterung

  • Liegt ein Gebot vor, kann kein Verbot vorliegen. Liegt ein Verbot vor, kann kein Gebot vorliegen. Das Nichtvorliegen eines Gebotes lässt jedoch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Verbotes zu. Ebenso lässt das Nichtvorliegen eines Verbotes keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes zu. (konträrer Zusammenhang)
  • Liegt ein Gebot vor, muss eine Erlaubnis vorliegen. Umgekehrt lässt das Vorliegen einer Erlaubnis jedoch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes zu. Liegt keine Erlaubnis vor, kann kein Gebot vorliegen. Das Nichtvorliegen eines Gebotes lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erlaubnis zu. (subalterner Zusammenhang)
  • Liegt ein Verbot vor, kann keine Erlaubnis vorliegen. Liegt kein Verbot vor, muss eine Erlaubnis vorliegen. Liegt eine Erlaubnis vor, kann kein Verbot vorliegen. Liegt keine Erlaubnis vor, muss ein Verbot vorliegen. (kontradiktorischer Zusammenhang)
  • Liegt ein Verbot vor, muss eine Freistellung vorliegen. Liegt keine Freistellung vor, kann kein Verbot vorliegen. Das Nichtvorliegen eines Verbotes lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Freistellung zu. Ebenso lässt das Vorliegen einer Freistellung keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Verbotes zu. (subalterner Zusammenhang)
  • Liegt ein Gebot vor, kann keine Freistellung vorliegen. Liegt kein Gebot vor, muss eine Freistellung vorliegen. Liegt eine Freistellung vor, kann kein Gebot vorliegen. Liegt keine Freistellung vor, muss ein Gebot vorliegen. (kontradiktorischer Zusammenhang)
  • Liegt keine Erlaubnis vor, muss eine Freistellung vorliegen. Liegt keine Freistellung vor, muss eine Erlaubnis vorliegen. Das Vorliegen einer Erlaubnis lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Freistellung zu. Ebenso lässt das Vorliegen einer Freistellung keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erlaubnis zu. (subkonträrer Zusammenhang)
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