KupeWheke
- (1) Der Abschnitt gilt für die folgenden Werke:
- (a) Gebäude:
- (b) Kunstwerke (Skulpturen, Modelle von Gebäuden oder Schnitzereien), welche permanent in öffentlichen Plätzen oder Räumlichkeiten platziert sind.
- (2) Das Urheberrecht eines Werkes von diesem Abschnitt betroffenes Werkes wird nicht verletzt durch —
- (a) Kopieren der Arbeit durch eine grafische Arbeit; oder
- (b) Kopieren der Arbeit durch ein Foto oder einen Film; oder
- (c) Kommunizieren eines visuellen Bildes der Öffentlichkeit.
- (3) Das Urheberrecht wird nicht durch die Ausgabe von Kopien oder die Kommunikation mit der Öffentlichkeit verletzt.
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