Gustav Stresemann 2
- Fotografische Werke (sw.: "Fotografiska verk eller bildkonst"), wie Portraits, sind gemeinfrei:
- a) wenn der Fotograf vor dem 1. Januar 1953 starb (SFS 1960:729, § 43), oder
- b) wenn der Fotograf nicht bekannt/ermittelbar ist und das Werk vor dem 1. Januar 1953 erstellt wurde (SFS 1960:729, § 44).
- Fotografische Bilder (sw.: "Fotografiska Bilder"), wie einfache Fotos und Pressebilder, sind gemeinfrei,
- wenn sie vor dem 1. Januar 1973 (SFS 1960:729, § 49a) geschaffen wurden.
- Der Fotograf, sofern bekannt, sollte immer genannt werden.
- Immer die Quelle angeben.
- Der Fotograf, sofern bekannt, sollte immer genannt werden.
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