Constitutio criminalis Carolina
Peinlich Halssgericht : des allerdurchleuchtigste[n] grossmächtigsten unüberwindlichsten Keyser Carols dess Fünfften und dess Heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichts Ordnung, auff den Reichsstägen zu Augspurg und Regenspurg, in Jaren dreissig und zwey und dreyssig gehalten, auffgericht und beschlossen.
Imprint Gedruckt zu Franckfurt am Mayn : Durch Johannem Schmidt, in Verlegung Sigmund Feyrabends, 1577.
Constitutio criminalis Carolina
Peinlich Halssgericht : des allerdurchleuchtigste[n] grossmächtigsten unüberwindlichsten Keyser Carols dess Fünfften und dess Heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichts Ordnung, auff den Reichsstägen zu Augspurg und Regenspurg, in Jaren dreissig und zwey und dreyssig gehalten, auffgericht und beschlossen.
Imprint Gedruckt zu Franckfurt am Mayn : Durch Johannem Schmidt, in Verlegung Sigmund Feyrabends, 1577.
Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dieses Werk ist gemeinfrei in den Vereinigten Staaten, weil es vor dem 1. Januar 1929 veröffentlicht (oder beim U.S. Copyright Office registriert) wurde. | |
Es wurde festgestellt, dass diese Datei frei von bekannten Beschränkungen durch das Urheberrecht ist, alle verbundenen und verwandten Rechte eingeschlossen. |
Relevante Bilder
Relevante Artikel
Constitutio Criminalis CarolinaDie Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Der Begriff „Peinlich“ bezieht auf das lateinische poena für „Strafe“ und meint Leibes- und Lebensstrafen. .. weiterlesen
Urkundenfälschung (Deutschland)Die Urkundenfälschung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 267 geregelt ist. Sie stellt den praxisrelevantesten Tatbestand der Urkundsdelikte dar. Die Vorschrift verbietet mehrere Verhaltensweisen, die das Potential haben, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden zu enttäuschen: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das bewusste Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils mit Täuschungsabsicht. Die Vorschrift soll das Vertrauen darauf schützen, dass der scheinbare Aussteller einer Urkunde auch deren tatsächlicher Aussteller ist. .. weiterlesen
Bremer StadtrechtDas Bremer Stadtrecht war das im Laufe des Hochmittelalters entwickelte, 1303 erstmals kodifizierte Stadtrecht der Hansestadt Bremen. Es blieb bis zur Ablösung durch moderne Kodifikationen im Zusammenhang mit den Entwicklungen nach der Französischen Revolution und den Befreiungskriegen im 19. Jahrhundert trotz Änderungen und Weiterentwicklungen in Kraft. Letzte Reste des Stadtrechts wurden erst in der Folge der Novemberrevolution und der Bremer Räterepublik mit der Verfassung von 1920 beseitigt. Das Bremer Stadtrecht galt im Gebiet einer, im Vergleich zu anderen, z. B. insbesondere der des Lübischen Rechtes, kleinen Stadtrechtsfamilie. Es wurde sicher übernommen in den Städten Delmenhorst, Oldenburg, Verden und Wildeshausen sowie für das Weichbild Harpstedt. Der Bremer Stadtrechtsfamilie zuzurechnen gewesen sein könnte Neustadt am Rübenberge. .. weiterlesen
Anna RoleffesAnna Roleffes, Roleff oder auch Roloffs, verwitwete Kage, landläufig Tempel Anneke genannt, war eine deutsche Schankwirtin, Dienstmagd, Heilkundige und Wahrsagerin. Sie war eine der letzten Frauen, die in der Stadt Braunschweig als „Hexe“ angeklagt und hingerichtet wurden. Die 210 Seiten umfassenden Akten ihres Prozesses befinden sich heute im Stadtarchiv Braunschweig. .. weiterlesen