File:DEU WH-Dienstauszeichnung (Heer-KM) 40Jahre BAR.svg

Aus Wikimedia Commons, dem freien Medienarchiv
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 218 × 60 Pixel, Dateigröße: 1,25 MB)

Bildtexte

Kurzbeschreibungen

Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.

Beschreibung[Bearbeiten]

Beschreibung
Polski: Umowna baretka: Odznaka za Długoletnią Służbę w Wehrmachcie (40 lat) – wersja Armii i Kriegsmarine (Wehrmacht-Dienstauszeichnung – Heer und Kriegsmarine) – III Rzesza
– połączone baretki Złotego Krzyża z Wieńcem Dębowym (Specjalnej Klasy za 40 lat) i Złotego Medalu (III Klasy za 12 lat).
English: Conventional ribbon bar: Long Service Awards of the Wehrmacht (40 years) – Army and Navy variant (Wehrmacht-Dienstauszeichnung – Heer und Kriegsmarine) – 3rd Reich
– combined ribbon bars of Gold Cross with Oak Wreath (Special Class for 40 years) and Gold Medal (3rd Class for 12 years).
Datum
Quelle
  • Eigenes Werk
    • useful image used:
Urheber

Lizenz[Bearbeiten]

Public domain Ich, der Urheberrechtsinhaber dieses Werkes, veröffentliche es als gemeinfrei. Dies gilt weltweit.
In manchen Staaten könnte dies rechtlich nicht möglich sein. Sofern dies der Fall ist:
Ich gewähre jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich.
Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell18:55, 10. Feb. 2012Vorschaubild der Version vom 18:55, 10. Feb. 2012218 × 60 (1,25 MB)Mboro (Diskussion | Beiträge)

Keine Seiten verwenden diese Datei.

Globale Dateiverwendung

Die nachfolgenden anderen Wikis verwenden diese Datei:

Weitere globale Verwendungen dieser Datei anschauen.