Benutzer Friedrich.Kromberg SchuldR Änderungen v1
- personell
- Änderung des Gläubigers
- Änderung des Schuldners
- inhaltlich
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Vergleich (Recht)Als Vergleich bezeichnet man im deutschen Zivilrecht einen Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, über das die Parteien verfügen können, im Wege gegenseitigen Verlassens der Extrempositionen und Kompromissfindung beseitigt wird. Die Legaldefinition findet sich in § 779 BGB. .. weiterlesen
SchuldübernahmeDie Schuldübernahme ist im deutschen Schuldrecht ein Vertrag, bei dem eine Schuld von einem Dritten gegenüber dem Gläubiger in der Weise übernommen wird, dass der Dritte an die Stelle des abgelösten Schuldners tritt. Da die Vertragsparteien der Gläubiger einer Forderung einerseits und der Übernehmer der Schuld andererseits sind, handelt es sich um eine ausnahmsweise wirksame „Verfügung zugunsten eines Dritten“, nämlich des Schuldners (Schuldbefreiung). .. weiterlesen
SchuldbeitrittDer Schuldbeitritt ist im Schuldrecht eine Schuldmitübernahme, bei der dem bisherigen Schuldner mindestens ein weiterer Schuldner als Gesamtschuldner zu dessen bisheriger Alleinschuld beitritt. .. weiterlesen
AnerkenntnisDas Anerkenntnis ist im Zivilrecht ein rechtserhebliches Handeln, durch das ein Schuldverhältnis bekräftigt und im Extremfall auch neugeschaffen wird, oder im Zivilprozessrecht eine Prozesshandlung, mit welcher ein Beklagter im Gerichtsprozess den Anspruch des Klägers ganz oder als zum Teil bestehend anerkennt. .. weiterlesen
Schuldrecht (Österreich)Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den „persönlichen Sachenrechte[n], vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist“, befasst. .. weiterlesen
Abtretung (Deutschland)Abtretung bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des § 398 Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung. .. weiterlesen