Art 16 GG
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Artikel 16 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik DeutschlandArtikel 16 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen erstem Abschnitt, der die Grundrechte gewährleistet. Er verbürgt in seinem Absatz 1 den Schutz vor Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit sowie in Absatz 2 den Schutz vor Auslieferung Deutscher an das Ausland. .. weiterlesen
Deutsche StaatsangehörigkeitDie deutsche Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland. Daraus werden – wie allgemein aus dem Bürgerrecht – für Bundesbürger spezifische Rechte und Pflichten hergeleitet. .. weiterlesen