Art 10 GG Urfassung
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Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik DeutschlandArtikel 10 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen ersten Abschnitt, der die Grundrechte gewährleistet. Er verbürgt das Brief-, das Post- sowie das Fernmeldegeheimnis. Art. 10 GG bezweckt den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation vor hoheitlichen Zugriffen. Daher handelt es sich um ein Freiheitsrecht, das vorrangig der Abwehr hoheitlicher Zugriffe auf vertrauliche Kommunikation dient. .. weiterlesen
Artikel 10-GesetzDas Artikel 10-Gesetz (G 10) regelt in Deutschland die Voraussetzungen, das Verfahren und die Kontrolle von Eingriffen in die nach Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) garantierten Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Berechtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie zum Öffnen und Einsehen von Postsendungen sind das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD). Entsprechendes Tätigwerden wird G-10-Maßnahme bzw. G 10-Maßnahme genannt. Voraussetzung für eine G-10-Maßnahme ist, dass dies zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes geschieht oder zur Auftragserfüllung des BND. Weitere Voraussetzungen enthält § 3 Artikel 10-Gesetz. .. weiterlesen