§169 Jagdrecht Paulskirchenverfassung 28.03.1849


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Titelblatt der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 sowie deren Artikel IX. § 169 Abs. 1 Jagdrecht – eine Rechtsnorm des objektiven Jagdrechts, die das subjektive Jagdrecht an das Grundeigentum bindet, Zitat: "Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden."
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